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OLG München I: "buecherde.com"

Leitsätzliches

Die Verwendung der Top Level Domain „.de“ in einer Firma ist - anders als in einem Domain Namen - ungewöhnlich und kann einer i.Ü. beschreibende Angabe außerhalb des Internet Kennzeichnungskraft verleihen. Wird der auf diese Weise kennzeichnungskräftige Firmenbestandteil von einem Konkurrenten in einer Second Level Domain übernommen, liegt darin eine Verletzung des Firmenrechts.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 29 U 4357/99

Entscheidung vom 23. September 1999

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Parteien sind Buchhändler, die ihr Angebot im Internet präsentieren. Die Firma der Antragstellerin „buecher.de AG“ ist seit 12. 5. 1998 im Handelsregister eingetragen. Im Internet nutzt sie „www.buecher.de“ als ihre Domain. Die Antragsgegnerin zu 2) firmiert seit ihrer Gründung am 4. 2. 1998 als „buch.de AG“. Der Antragsgegner zu 1) ist Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin zu 2). Am 29.3.1999 wurde der Antragstellerin bekannt, dass der Antragsgegner zu 1) Inhaber der Domain „buecherde.com“ ist und seine Domain in der Weise einsetzt, dass ein Internet-User, der die Adresse „buecherde.com“ eingibt, auf die Web-Site der Antragsgegnerin zu 2) mit ihrem Angebot gelenkt wird.

 

Die Antragstellerin erwirkte am 31. 3. 1999 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung, mit der ihnen verboten wurde, die Internet-Domain „buecherde.com“ als Internet-Domain-Namen für sich reservieren zu lassen und/oder als Internet-Domain-Namen zu benutzen, insbesondere auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen, sie zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Antragstellerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.

 

Gegen die einstweilige Verfügung legten die Antragsgegner Widerspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, die Firma der Antragstellerin genieße weder kennzeichenrechtlichen noch namensrechtlichen Schutz. Sie stelle nämlich eine rein beschreibende Sachaussage dar. Verkehrsgeltung komme der Firma der Antragstellerin nicht zu. Zudem erscheine eine Verletzungsgefahr fernliegend, da die Vergaberegeln für Domains und die branchenübergreifende Ausschlusswirkung die Gestaltungsmöglichkeiten beschränkten und sich die Nutzer daran gewöhnt hätten, auch geringfügige Unterschiede zu beachten. Auch verstießen sie nicht gegen § 1 und § 3 UWG. Ansprüche wegen Rufausbeutung oder Behinderung kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bezeichnung „buecher.de“ jegliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft fehle. Auch liege eine Irreführung nicht vor, weil nach der Verkehrsauffassung jede Abweichung in einer Domain dazuführe, dass die Adresse einem anderen Urheber zugeordnet werde.

 

Die Antragsgegner beantragten,

 

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 31. 3. 1999 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

 

Die Antragstellerin beantragte,

 

den Widerspruch der Antragsgegner zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

 

Sie trug zur Begründung vor, die Antragsgegner machten mit der Verwendung ihrer Domain „buecherde.com“ ihr ihren Namen streitig. Ihre Firma stelle eine originelle und deshalb von Haus aus kennzeichnungskräftige Bezeichnung dar. Von ihrer Firma machten die Bekl. in identischer Weise Gebrauch. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt habe, bestehe Verwechslungsgefahr. Schließlich handelten die Antragsgegner auch wettbewerbswidrig. Sie beuteten ihren Ruf aus, da sie durch ihre irreführenden Praktiken ihre Kunden ausspannten. Sie werde durch die Antragsgegner zudem behindert, ihre eigene Leistung über das Internet anzubieten.

 

Das LG hat mit Urteil v. 30. 6. 1999 seine einstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Es führte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats aus, der geschäftlichen Bezeichnung der Antragstellerin könne außerhalb des Internet eine gewisse Kennzeichnungskraft zukommen. Eine Verwechslungsgefahr mit der von den Antragsgegnerin genutzten Domain bestehe jedoch nicht. Durch das Entfallen des Punktes zwischen „buecher“ und „de“ sei ein neuartiges Fantasiewort geschaffen worden. Angesichts der begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten bei der Schaffung von Internet-Domain-Namen müsse davon ausgegangen werden, dass der Internet-Nutzer keinerlei gedankliche Verbindung zwischen „www.buecher.de“ und „buecherde.com“ herstelle. Aus diesen Gründen schieden auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Die Internet Domain, der Antragsgegnerin hebe sich vom rein beschreibenden Begriff „buecher“ so deutlich ab, dass es ausgeschlossen erscheine, der angesprochene Verkehr könne irgendeine gedankliche Verbindung zu der Antragstellerin herstellen.

 

Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die Berufung der Antragstellerin Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie meinen, auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Voraussetzungen einer Rufausnutzung lägen nicht vor. Ihr legitimes Interesse, die Monopolisierung des Begriffs „buecher“ im Internet zu verhindern, stelle einen rechtfertigenden Grund für ihre Vorgehensweise dar. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung „buecher.de“ könne auch nicht von einem bekannten und geschätzten Zeichen ausgegangen werden. Der Hinweis der Antragstellerin auf die klangliche Ähnlichkeit der konkurrierenden Zeichen gehe bereits deshalb fehl, weil sie ihre Domain in keinerlei Rundfunkwerbung verwendet hätten. Auch ein Ausspannen von Kunden sei nicht ersichtlich. Es könnten nur einprägsam und einfach zu merkende Domain-Adressen überhaupt geeignet sein, Grundlage einer wirtschaftlich vernünftigen Kundenwerbung zu sein. Dies treffe für ihre Domain „buecherde.com“ erkennbar nicht zu.

 

 

 

Aus den Gründen

 

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet, weil die von den Antragsgegnerin zeichenmäßige genutzte Domain „buecherde.com“ mit ihrer Firma verwechslungsfähig ist (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Zudem wird die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin wettbewerbswidrig behindert(§ 1 UWG).

 

Die Antragstellerin führt seit 12. 5. 1998 die Firma „buecher.de AG“. Ihre Firma ist mehrgliedrig. Ihr kann für ihre Benutzung außerhalb des Internet, wovon auch das LG ausgegangen ist, eine ursprüngliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil die Verwendung der Top-Level-Domain „de“ als Bestandteil einer Firma anders als bei einer Domain, wo ihre Verwendung zwingend ist, im geschäftlichen Verkehr noch ungewöhnlich ist (vgl. Senatsurteil v. 22.4.1999 - 29 W 1389/99). Die Antragstellerin hat auch für ihre Firma durch die von ihr belegten erheblichen Werbeaufwendungen eine Verkehrsbekanntheit erreicht, die zur Stärkung der Kennzeichnungskraft ihrer geschäftlichen Bezeichnung geführt hat.

 

Der Firma der Antragstellerin steht die von den Antragsgegnerin genutzte Domain „buecherde.com“ gegenüber. Sie wird von den Antragsgegnerin auch zeichenmäßig genutzt. Obwohl eine Domain nach ihrer primären Funktion nur der Individualisierung und Identifizierung eines bestimmten, an das Netzwerk angeschlossenen Rechners dient, kommt im Streitfall der Domain der Antragsgegnerin Zeichenfunktion zu. „buecherde“ stellt nämlich eine eigenwillige Wortschöpfung dar, der Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rdnr. 65 zu § 14; Upper, WRP 1997, 497, 504).

 

Bei der Domain der Antragsgegnerin hat bei Prüfung der Verwechslungsgefahr die funktionale Top-Level-Domain „com“ außer Betracht zu bleiben, da diese Domain im Internet der Second-Level-Domain zwingend hinzuzufügen ist. Mit ihrer Second-Level-Domain hat die Beklagte die Firma der Antragstellerin bis auf den Punkt zwischen „buecher“ und „de“ übernommen. Da die konkurrierenden Zeichen mithin klanglich nahezu identisch sind und sich zudem im Schriftbild nur marginal unterscheiden, sind sie unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen den Parteien Branchen Identität besteht, miteinander verwechslungsfähig. Deshalb ist der Verfügungsanspruch der Antragstellerin bereits auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 MarkenG begründet.

 

Der Verfügungsanspruch ist aber auch nach § 1 UWG begründet. Zwar stellt sich der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung im MarkenG als eine umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, die jedenfalls für bekannte geschäftliche Bezeichnungen für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum lässt (BGH WRP 1998, 1181 f, 620 (Ls.)1 - MAC Dog). Der markenrechtliche Schutz erfasst aber neben der Verwechslungsgefahr nur die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw. Wertschätzung einer geschäftlichen Bezeichnung (§ 15 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG). Für den Fall der Behinderung, die im Streitfall im Vordergrund steht, kann daher § 1 UWG für einen ergänzenden Schutz herangezogen werden, da insoweit Schutz nach dem MarkenG nicht gewährt wird (BGH a.a.O.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rdnr. 524 f. zu § 14). Eine solch wettbewerbswidrige Behinderung stellt die Nutzung der Domain „buecherde.com“ der Antragsgegnerin dar.

 

Eine Behinderung, die den geltend gemachten Verfügungsanspruch nach § 1 UWG rechtfertigt, ist die wettbewerbswidrige Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers. Da auch eine wettbewerbskonforme Maßnahme Mitbewerber beeinträchtigen kann, wird die Wettbewerbswidrigkeit nicht indiziert, sondern ist positiv festzustellen. Von vornherein wettbewerbswidrig ist eine Maßnahme, die ausschließlich bezweckt, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern. Von dieser Zielsetzung der Antragsgegnerin muss im Streitfall ausgegangen werden, da die Nutzung ihrer Domain „buecherde.com“ nach den Umständen keinen anderen Zweck haben kann (vgl. Köhler/Piper, UWG, Rdnr. 80 zu § 1).

 

Die Antragsgegnerin nutzen die Domain „buecherde.com“ zur Verweisung von Internet-Nutzern auf ihr eigenes Angebot als mit der Antragstellerin unmittelbar konkurrierende Buchhändlerin. Ihre Domain stimmt klanglich nahezu identisch mit der Firma der Antragstellerin überein. Im Schriftbild unterscheidet sie sich nur durch den Wegfall des Punktes zwischen „buecher“ und „de“. Die Antragsgegner haben selbst vorgetragen, dass nur eine einprägsame und einfach zu merkende Domain-Adresse überhaupt geeignet sein kann, Grundlage einer wirtschaftlich vernünftigen Kundenwerbung zu sein. Dies treffe auf „buecherde.com“ erkennbar nicht zu. Bereits daraus erschließt sich, dass es den Antragsgegnerin mit der Nutzung der Domain nicht darum geht, sich dem Wettbewerb mit der Antragstellerin in lautererweise zu stellen. Sie nutzen vielmehr die marginal veränderte Firma der Antragstellerin, um Interessenten an deren Angebot, die bei der Suche im Internet entweder den Punkt in der mehrgliedrigen Firma der Antragstellerin vergessen oder die die Antragstellerin bisher nur klanglich wahrgenommen haben, auf ihr eigenes Angebot umzuleiten. Dass dies die Intention der Antragsgegnerin ist, wird auch dadurch bestätigt, dass sie auch eine Domain nutzen, die ihre eigene Firma in derselben veränderten Weise wiedergibt, wie die Domain „buecherde.com“ die Firma der Antragstellerin Sie leiten auch so User, die die Domain „www.buchde.de“ anwählen auf das Angebot unter der Domain www.buch.de um. Damit ist dokumentiert, dass die Antragsgegnerin mit der von der Antragstellerin beanstandeten Domain versuchen, potenzielle Kunden der Antragstellerin auf sich umzuleiten. Dies stellt nicht nur eine zielgerichtete Behinderung der Antragstellerin sondern auch den Versuch des Ausspannens von deren Kunden dar. Der von der Antragstellerin behauptete Verfügungsanspruch ist daher auch nach § 1 UWG begründet.