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OLG München: Domain "intersearch.de"

Leitsätzliches

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller bereits seit Monaten davon weiß, dass ein Kooperationspartner die streitgegenständliche Domain auf seinen eigenen Namen hat eintragen lassen, auch wenn der Antragsteller geglaubt hat, als admin-c sei er der wahre Berechtigte. Schon die bloße Registrierung einer Internetdomain bei der zuständigen Vergabestelle vermittelt Kennzeichenrechte. (Markenrecht)

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 6 U 5868/99

LG München I: 4 HKO 13294/99

Entscheidung vom 20. April 2000

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München

 

durch die Richter am Oberlandesgericht Hutterer, Wörle und Dr. Haus

 

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2000

 

für R e c h t erkannt:

 

I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München 1 vom 7.10.1999 wird zurückgewiesen.

 

II. Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

 

 

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

 

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

 

Zu Recht hat das Landgericht die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, weil es am Verfügungsgrund fehlt.

 

Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung voll Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.

 

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich folgendes ergänzend auszuführen:

 

1. Die Verfügungsklägerin wusste spätestens seit September 1998, dass nicht sie, sondern die Verfügungsbeklagte als Inhaberin der Internet-Domains "intersearch.de" und "intersearch.net" registriert ist.

 

Gerade im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit, also noch ohne Differenzen, hätte sie dies bereinigen können und hätte selbst bei Widerstand der Beklagten anderweitig ausreichenden Rechtsschutz erlangen können (Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses Rn. 165).

 

Ein sachlicher Grund für das Zögern ist nicht erkennbar (a.a.0. Rn. 171).

 

Die Kündigung begründet keinen neuen Kenntnisstand, sondern schafft allen­falls eine gesteigerte Aktualität, die Rechtsfrage der Inhaberschaft zu klären. Das reicht jedoch nicht als Verfügungsgrund vorliegend aus. Die Verfügungsklägerin kannte alle tatsächlichen Umstände, die die behauptete Wettbewerbswidrigkeit bzw. den behaupteten Vertragsverstoß begründeten.

 

Wenn die Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren darzulegen versucht, dass völlig ungewiss sei, ob der "Domain-Inhaber" oder der "admin-c" über das Schicksal einer Domain entscheiden könne, so geht dies an der streitgegenständlichen Sachfrage vorbei: Der "admin-c" ist der Ansprechpartner nach außen, während die Parteien im Innenverhältnis über die sachliche Berechtigung streiten.

 

2. Es kommt folgendes hinzu: Die Verzichtserklärung gegenüber DENIC und Internic würde zu einer endgültigen Erfüllung führen und ist schon deshalb für das Verfügungsverfahren nicht geeignet (Melullis a.a.O., Rn. 148).

 

3. Auf die materielle Rechtslage kommt es nicht mehr an, jedoch ist hier eine bessere Rechtsposition der Verfügungsklägerin auch nicht glaubhaft gemacht:

 

Die Verfügungsklägerin trägt erst seit 15.12.1998 eine Bezeichnung, die dem Wort "Intersearch" in Alleinstellung entsprechende Namensrechte verleiht, und hat die Wort/Bildmarke Intersearch erst am 1.9.1998 angemeldet.

 

Die Verfügungsbeklagte hat den Namen "intersearch.net" bei der Internic dagegen am 7.9.1996 und im Mai 1997 "intersearch.de" bei DENIC angemeldet, hat also insoweit prioritätsältere Rechte.

 

Entsprechend dieser Rechtslage ist im Vertrag vom 21.9.1998 festgehalten, dass die Verfügungsklägerin im Besitz aller Nutzungs- und Vermarktungsrechte" sei (1 .1) und "alle Nutzungsrechte der Lizenzen" hält. Darauf erfolgt im Umkehrschluss, dass der Verfügungsbeklagten die entsprechenden Stammrechte zustehen und nicht der Verfügungsklägerin.

 

Auch der Vortrag der Verfügungsklägerin zur Erfindung des Begriffs Intersearch" ergibt Rechte nur in Kombination mit anderen Begriffen ("intersearch.tirol.com" seit August 1996, laut AS 13 a allerdings nur in Verbindung mit austria-search.tirol.com). Der Partnerschaftsvertrag AG 5 vom 27.12.1996 weist gemäß der Präambel auch kein besseres Recht der Verfügungsklägerin aus. Eine Vertiefung dieses Fragenkreises erübrigt sich jedoch.

 

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Weitere Nebenentscheidungen erübrigen sich, weil die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergeht und mit Verkündung rechtskräftig ist.

 

(Unterschriften)