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OLG / LG Düsseldorf: "ufa.de"

Leitsätzliches

Wer eine Domain lediglich registriert hat, ohne sie für die Adressierung eines Internet-Angebots zu verwenden, benutzt sie noch nicht. Die Registrierung einer namensrechtlich belegten Domain stellt aber eine verbotene Namensleugnung im Sinne des § 12 BGB dar, falls der Domain-Inhaber nicht bessere Kennzeichenrechte als der Namensinhaber besitzt. In einem solchen Fall ist die Domain an den Namensinhaber herauszugeben.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 20 U 162/97

Entscheidung vom 17. November 1998

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin ist im März 1996 durch Umwandlung aus der U. F. u. F. G., H., hervorgegangen. Sie ist eine Tochtergesellschaft der C. U. S., L., die ihrerseits dem B.-Konzern angehört.

 

Die Klägerin betätigt sich bei der Verwertung von Filmrechten und Sportereignissen. Als sog. Holding-Gesellschaft führt sie eine Reihe von Tochtergesellschaften an, die zumeist ebenfalls den Namen U. tragen und ebenfalls im Medienbereich tätig sind (Anlage K 1).

 

Als Rechtsnachfolgerin der früheren U. F. u. F. G. ist die Klägerin Inhaberin der Marke "UFA" (Nr. 3...; angemeldet am 7.12.1995, eingetragen am 13.3.1996, Anlage K 3). Als Rechtsnachfolgerin der früheren U. F. G., G., übertrug die B. AG der Klägerin durch Vereinbarung vom 27.1./3.2.1998 (Anlage P 4) ferner die seit 1987 und 1988 für die U. F. G. eingetragenen Marken "U... im Rhombus" (Nrn. 1... und ..., Anlagen P 2 und P 3). Die im Filmtheatergeschäft tätige, gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin oder dem B.-Konzern aber nicht verbundene U. T. AG darf die Zeichen "UFA" und "U... im Rhombus" aufgrund einer Lizenzvereinbarung für geschäftliche Zwecke benutzen (Anlage P 6).

 

Ende 1996 oder Anfang 1997 wollte die Klägerin bei dem deutschen Network Information Center (DE-NIC) zur Einrichtung einer sog. Homepage über ihr Unternehmen und die angeschlossenen Unternehmen im Internet den Domain-Namen "ufa.de" für sich eintragen lassen. Der Domain-Name "ufa.de" war mit Sperrwirkung für die Klägerin aber bereits an die Beklagte zu 1 vergeben.

 

Die Beklagte zu 1, deren geschäftsführender Alleingesellschafter der Beklagte zu 2 ist, betätigt sich gewerblich im Dachbaustoffhandel. Die Beklagte zu 1 übertrug die Rechte an den für sie eingetragenen Domain-Namen durch Vereinbarung vom 6.1.1997 auf den Beklagten zu 2 (Anlagen B 1 und B 2). Der Beklagte zu 2 seinerseits kündigte unter der Bezeichnung T. G. C. die Gründung einer Internet-Agentur an. Die Beklagten haben sich eine große Zahl sog. Domain-Namen (eigener Darstellung zufolge inzwischen etwa 2.000) durch Anmeldung beim DE-NIC gesichert (Liste als Anlage B 3).

 

Die Klägerin forderte von den Beklagten Freigabe der Domain "ufa.de". Diese waren hierzu nur gegen Bezahlung bereit. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beide Beklagten auf Freigabe des Domain-Namens "ufa.de" sowie auf Unterlassung der Benutzung im Internet in Anspruch genommen.

 

Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht:

Die Beklagten betrieben sog. "domain-grabbing". Sie seien ausschließlich darauf aus, durch Registrierung zahlreicher, zum Teil auf bekannte Unternehmen und Produkte hinweisender Domain-Namen im Internet eine Blockierstellung einzunehmen, die sie in Form einer Zahlung von Abstandssummen oder Lizenzgebühren durch die wirklich Berechtigten in wirtschaftliche Vorteile ummünzen wollten. Ein schutzwürdiges Interesse sei hieran nicht anzuerkennen. Die Beklagten handelten deshalb wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Sie verletzten darüber hinaus die ihr, der Klägerin, zustehenden Zeichenrechte sowie ein Namensrecht an der Bezeichnung "UFA". Neben der Unterlassung schuldeten die Beklagten darüber hinaus Beseitigung des Störungszustandes durch Freigabe des von ihnen blockierten Domain-Namens.

 

Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten, wobei die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf den Übertragungsvertrag vom 6.1.1997 bereits in Abrede gestellt hat, passiv legitimiert zu sein. Im übrigen haben sich die Beklagten im wesentlichen wie folgt verteidigt:

Der Beklagte zu 2 sei dabei, mit Hilfe der gesicherten Domain-Namen einen Internet-Führer zu erarbeiten und diesen in das Internet einzustellen (unter "internet-fuehrer.de"). In diesem Führer sollten unter dem Stichwort "UFA" Informationen und Hinweise unter anderem zu den der Klägerin angeschlossenen Unternehmen, aber auch zu den anderen Bedeutungen gegeben werden, die der Begriff "UFA" habe. Der Begriff "UFA" sei vielgestaltig. Er bezeichne zum Beispiel auch die Hauptstadt der Baschkirischen Republik, ein Gewässer in Rußland, alte U...-Filme, die frühere U. F. A. die U.-T. sowie verschiedene Unternehmen und Zusammenschlüsse auf nationaler und ausländischer Ebene wie die United Fathers of America, United Freight Agency, United Federation of Allgäu, United Farmers of Alberta (GA 38 und Anlage B 13). Der Name "UFA" besitze von daher keine eindeutige Verkehrsgeltung, noch sei er unterscheidungskräftig genug, um eine Namens- oder Zeichenfunktion für die Klägerin zu erfüllen.

 

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt,

 

durch Erklärung gegenüber dem deutschen Network Information Center (DE-NIC) die Eintragung des Domain-Namens "ufa.de" zugunsten der Klägerin freizugeben,

 

es unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, die Kennung "ufa.de" bei Online-Dienstleistungen als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit der Information über Filme geschieht.

 

Das Landgericht hat der Klägerin ein Namensrecht an der Domain-Anschrift "ufa.de" zugesprochen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrags die Klage abgewiesen sehen wollen.

 

Die Beklagten wenden sich unter Hinweis auf eine vielgestaltige Bedeutung und Verwendung des Begriffs "UFA" gegen ein Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin an der Benutzung, zumal die Klägerin hierdurch jede andere Verwendung blockierte. Sie berufen sich insoweit auf ein Freihaltebedüfnis an dieser Bezeichnung, der sie eine Namensfunktion nicht zubilligen wollen. Bei dem Vorhaben eines Internet-Führers (Entwurf einer Seite als Anlage B 15) entstehe außerdem nicht die Gefahr einer Verwechslung mit der Klägerin oder den von ihr oder den angeschlossenen Unternehmen vertriebenen Produkten. Dem Beklagten zu 2 sei ein schutzwürdiges Interesse an der Entwicklung eines Internet-Führers nicht abzusprechen, zumal er darin bereits erhebliche Beträge investiert habe. Die Beklagte zu 1 hält ihr Bestreiten der Passivlegitimation aufrecht.

 

Die Beklagten beantragen,

 

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das Urteil des Landgerichts. Sie mißt ihrem Namensbestandteil "UFA" Kennzeichnungskraft sowie eine überdurchschnittliche Verkehrsbekanntheit und Werbewirkung für ihr Unternehmen zu, wohingegen andere Bedeutungen - so jedenfalls im Inland - weithin unbekannt seien. Durch die Besetzung dieses Begriffs verwehrten ihr die Beklagten praktisch den Zugang zum Internet und damit ein Auftreten unter dem ihr angestammten Namen. Daß Internet-Domains Namensfunktion besäßen, sei inzwischen anerkannt. Darüber hinaus stützt die Klägerin ihr Begehren auf weitere, insbesondere markenrechtliche Anspruchsgrundlagen. Mit dem der Entwicklung eines Internet-Führers geltenden Vortrag der Beklagten sieht sie bloße Schutzbehauptungen aufgestellt.

 

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Beklagten mit Recht verurteilt hat.Die Klägerin kann gemäß § 12 BGB gegen ein Bestreiten ihres Namensrechts Schutz beanspruchen. Ob daneben auch markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten bestehen, kann dahingestellt bleiben.

 

Der aus § 12 BGB folgende Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Namensträgers ist im Falle eines "Bestreitens des Namensrechs" sowie bei "unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens" gegeben. Die Beklagten gebrauchen den Begriff "UFA" jedoch nicht als Namen. Es gebraucht einen Namen nur, wer ihn verwendet, um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Ansprüche kommen aber unter dem Gesichtspunkt einer Namensleugnung in Betracht. Diese Fallgestaltung liegt hier vor.

 

1. Die von der Klägerin gebrauchte Bezeichung "UFA" hat Namensfunktion. Die Bezeichnung "UFA" ist als Wort aussprechbar und genießt Schutz bei der Kennzeichnung von natürlichen und juristischen Personen.

 

Der Begriff "UFA" bildet neben "Film und Fernseh" zwar nur einen Bestandteil des Firmennamens, den die Klägerin trägt. Der Namensschutz erstreckt sich jedoch auch auf derartige Bestandteile, wenn diese selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheinen, sich im Verkehr als ein schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen - so in ständiger Rechtsprechung der Bundesgerichtshof in dem bereits in den Entscheidungsgründen des Landgerichts genannten Urteil vom 21.11.1996 (GRUR 1997, 468, 469 - NetCom - m.w.N.). Dieser zum Namensbegriff im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG aufgestellte Satz ist auch auf das bürgerlich-rechtliche Namensrecht anzuwenden, weil sich die Namensbegriffe in diesen Rechtsordnungen entsprechen (vgl. Ingerl/Rohnke, § 5 MarkenG, Rdn. 15). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß vor allem Unternehmenskennzeichen häufig aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, und der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise abzukürzen und Bestandteile oder auch Abkürzungen an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden (vgl. Ingerl/Rohnke, § 15 MarkenG, Rdn. 38 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1995, 507, 508 - City-Hotel).

 

Die Bezeichnung "UFA" hat als Bestandteil des Firmennamens der Klägerin Unterscheidungskraft. Sie ist aus einer Abkürzung der Firma der 1917 gegründeten und heute nicht mehr bestehenden U. F. A. hervorgegangen und hat sich im Firmennamen der Klägerin verselbständigt. Abgesehen davon, daß sie keine Aktiengesellschaft ist, tritt die Bezeichnung "Universum Film" in der Firma der Klägerin nicht mehr hervor. Für sich allein betrachtet ist die Bezeichnung "UFA" ohne einen eigenen Bedeutungsgehalt. Es fehlt ihr - anders als bei den Firmenbestandteilen "Film und Fernseh" der Klägerin - jeder beschreibende Charakter. Eine derartige Bezeichnung ist von Natur aus unterscheidungskräftig. Sie eignet sich als griffige, schlagwortartige Kurzbezeichnung für ein Unternehmen wie das der Klägerin. Es verbinden damit zumindest Teile des Verkehrs die Vorstellung eines in der Tradition der Vorkriegs-U. stehenden Unternehmens der Filmindustrie.

 

Ein Bedürfnis, die Bezeichnung "UFA" (in anderer Schreibweise: "UFA") als geographische Angabe freizuhalten, ist nicht zu erkennen. Die Hinweise der Beklagten auf die Ufa als Nebenfluß der Beloja und auf die an der Einmündung gelegene Stadt Ufa als Hauptstadt der Republik Baschkirien als Teilrepublik der Russischen Föderation - beides im südlichen Ural - sind eher geeignet, ein dahingehendes Bedürfnis zu widerlegen. Die internationale geographische Bedeutung des Wortes "UFA" ist in Deutschland weithin unbekannt. Das Wort "UFA" hat in diesem Sinn im Inland keine Verkehrsgeltung, schon gar nicht im Wirtschaftsleben. Der Verkehr nimmt eine Zuordnung in dem oben beschriebenen Sinn daher nicht vor. Hiervon abgesehen geht es der Klägerin auch nicht um eine international wirkende Domain im Internet, sondern um eine Präsenz in dem durch das Kürzel (die sog. Top-Level-Domain) "de" anwählbaren nationalen Teil.

 

Ist mithin die Eignung des Begriffs "UFA", als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin zu gelten, zu bejahen, kommt es auf eine tatsächliche Verkehrsdurchsetzung dieser Bezeichnung, die die Beklagten daher ohne Erfolg bestreiten, nicht an (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom).

 

Das Namensrecht der Klägerin wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß - wie die Beklagten vortragen - auch andere Unternehmen oder Vereinigungen denselben Namen führen. Dies trifft in erster Linie ohnehin nur auf die U. T. A. und auf einige der unter dem Dach der Klägerin vereinigte Unternehmen zu. Im übrigen verwenden in den von den Beklagten genannten Beispielsfällen (GA 38, beginnend mit United Fathers of America und endend mit United Farmers of Alberta) Unternehmen oder Zusammenschlüsse die Bezeichnung "UFA" nicht als Namen oder Namensbestandteil, sondern es ist "UFA" lediglich als Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben der Bezeichnungen zu bilden. Eine originäre Namensfunktion wie bei der Klägerin hat die Bezeichnung "UFA" bei ihnen nicht. Soweit tatsächlich andere Unternehmen oder Zusammenschlüsse gleichen Namens existieren, ist deswegen der Bezeichnung "UFA" der Klägerin eine Unterscheidungskraft nicht abzuerkennen. Es ist im Konfliktfall vielmehr gemäß den bei Gleichnamigkeit geltenden Rechtsgrundsätzen nach einem Interessenausgleich zu suchen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, § 23 MarkenG, Rdn. 15 ff.; nach § 15 MarkenG, Rdn. 18).

 

2. Die Beklagten bestreiten das Recht der Klägerin am Gebrauch des Namens "UFA", § 12 S. 1 BGB. Sie nehmen ein eigenes Recht an dieser Bezeichnung, wenn auch in unmaßgeblich anderer Schreibweise, für sich in Anspruch. Sie haben dies durch Reservierung der Domain "ufa.de" gegenüber dem DE-NIC, durch ihre Zahlungsaufforderung aber auch der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht (siehe die Schreiben vom 21. und 22.4.1997, Anlagen K 4 und K 5).

 

Die Reservierung einer Domain im Internet stellt eine Namensleugnung dar, weil die Domain-Adresse, wenn sie aus einem Namen besteht oder namensartig anmutet, eine Namensfunktion hat. Insoweit ist eine Domain-Anschrift nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens , der der Bundesgerichtshof bereits in einem 1985 verkündeten Urteil eine Kennzeichnungsfunktion zugesprochen hat (BGH WRP 1986, 267, 268).

 

Diese Auffassung hat sich inzwischen auch für den Bereich des Internet mehr und mehr durchgesetzt und kann in der Rechtsprechung der Tatsachengerichte sowie im Schrifttum inzwischen als vorherrschend gelten (vgl. insoweit zum Beispiel OLG Hamm NJW CoR 1998, 175, 176 - krupp.de; LG Frankfurt am Main CR 1997, 287 = NJW-CoR 1997, 303 - das.de; NJW-RR 1998, 974 - lit.de; LG Mannheim NJW-RR 1998, 973 - juris.de; LG Düsseldorf NJW-RR 1998, 979, 983 f. - epson.de; a.A. noch LG Köln GRUR 1997, 377 - hürth.de; NJW-RR 1998, 976 - pulheim.de; NJW-CoR 1997, 307 - kerpen.de sowie ergänzend Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rdn. 51, 65 ff.).

 

Richtig ist zwar, daß die Domains im Internet in erster Linie eine Zuordnungsfunktion für einen bestimmten Rechner haben, nicht aber für ein bestimmtes Produkt oder eine Person, die den Domain-Namen gebraucht. Hinter den Domains verbergen sich - Fernsprechnummern oder Postleitzahlen durchaus vergleichbar (so LG Köln) - technisch binäre Zahlenkombinationen. Wer eine bestimmte Domain-Adresse wählt, bezweckt damit in den meisten Fällen aber zugleich eine Kennzeichnung seiner eigenen Person oder seines Unternehmens. Nicht anders als im Fall von Fernschreibkennungen (vgl. BGH a.a.O.) werden auch die grundsätzlich frei bestimmbaren Domain-Namen erfahrungsgemäß so ausgewählt, daß sie eine auf die Person oder das Unternehmen hinweisende Buchstabenkombination, zumindest eine Ableitung oder eine Abkürzung, enthalten, und zwar möglichst den unterscheidungskräftigsten Teil des Namens. Unternehmen, die durch eine eigene "Homepage" im Internet vertreten sind, weisen auf die Adresse - ebenso wie auf Fernsprech- und Fernschreibanschlüsse - regelmäßig auch in ihren Geschäftsformularen (vorgedruckten Briefbögen und dergleichen) hin. Nicht selten soll durch eine Internet-Adresse und einen Hinweis hierauf auch die Fortschrittlichkeit eines Unternehmens und die Reichweite seiner Werbung betont werden. Demzufolge werden Internet-Benutzer ein bestimmtes Unternehmen im Internet unter einem griffigen Firmenschlagwort oder einer ebensolchen Abkürzung zu finden suchen, das sie aus dem sonstigen Auftreten des Unternehmens im geschäftlichen Verkehr kennen. Dies ist im Fall der Klägerin die Bezeichnung "UFA" und im nationalen Internet "ufa.de", womit der angesprochene Wiedererkennungseffekt eintreten soll (vgl. zum Ganzen auch Ubber WRP 1997, 504 f., 507; Völker/Weidert WRP 1997, 652, 565).

 

In der Reservierung eines Domain-Namens beim DE-NIC ist ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Trägers zu sehen. Das Namensrecht schließt die Möglichkeit und die Befugnis des Namensträgers ein, sich, insbesondere das durch die Bezeichnung repräsentierte Unternehmen, durch eine "Homepage" im Internet vorzustellen. Die Beklagten machen der Klägerin das Recht zum Gebrauch ihres Namens in dieser Beziehung streitig, indem sie die Domain-Adresse "ufa.de" durch Eintragung beim DE-NIC besetzt haben. Die Namensleugnung muß insoweit nicht ausdrücklich erfolgen, sondern es genügt ein Bestreiten durch schlüssiges Handeln, das in seinen Auswirkungen hier dazu führt, daß der Klägerin ein Zugang zum Internet unter der ihr angestammten Bezeichnung "ufa.de" verwehrt ist. Die Beklagten haben sich den Domain-Namen "ufa.de" zuteilen lassen. Sie blockieren hierdurch einen Zugriff der Klägerin auf den nationalen Teil dieses Informationsnetzes, da nach den hierüber getroffenen Vereinbarungen jede Domain weltweit nur ein Mal vergeben wird. Die Beklagten haben sich durch Eintragung und Reservierung des Domain-Namens "ufa.de" demnach ein Ausschlußrecht gegenüber der Klägerin verschafft, in dem ohne weiteres das Bestreiten liegt, daß die Klägerin - jedenfalls in einer bestimmten Beziehung, und zwar den nationalen Teil des Internet betreffend - von ihrem Namensrecht Gebrauch machen kann.

 

Die Klägerin muß sich von den Beklagten nicht auf andere Top-Level-Domains, insbesondere auf die Möglichkeit einer Registrierung unter dem Kürzel "com" für kommerzielle Anbieter, verweisen lassen. Abgesehen davon, daß die Domain "u... .com" nach eigenem Vortrag der Beklagten bereits durch die Vereinigung United Farmers of Alberta belegt ist (GA 38), eine Eintragung der Klägerin unter diesem Top-Level-Domain also nicht in Betracht kommt, hat die Klägerin Anspruch darauf, ihren Firmennamen unter dem für den nationalen Bereich reservierten Teil des Internet zur Geltung zu bringen. Es hat grundsätzlich - so auch im Streitfall - bei einer Rechtsverletzung nicht der Verletzte auszuweichen und hierdurch den störenden Zustand zu beseitigen, sondern es obliegt dies vielmehr dem Verletzer, hier also den Beklagten.

 

3. Es sind beide Beklagten Verletzer des Namensrechts der Klägerin. Die Beklagte zu 1 hat die Domain "ufa.de" für sich reservieren lassen. Sie kann sich ihrer hieraus folgenden Haftung nicht einseitig und ohne Zustimmung der Klägerin durch eine Übertragung der mit der Reservierung von Domain-Namen verbundenen Rechtsposition auf den Beklagten zu 2 entledigen. Die Vereinbarung mit dem Beklagen zu 2 vom 6.1. 1997 ist hierzu untauglich, zumal nach Nr. 2 dieser Vereinbarung die Beklagte zu 1 weiterhin "alle Aktivitäten" durchführen soll. Den Beklagten zu 2 trifft als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im übrigen ohnedies eine Mitverantwortung, weil er persönlich die Handlungen der Beklagten zu 1 initiiert und bestimmt hat.

 

4. Neben der Namensleugnung setzen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eine besondere Interessenverletzung auf Seiten der Klägerin - insbesondere durch Eintreten einer Verwechslungsgefahr - nicht voraus (vgl. Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 12 BGB, Rdn. 18; Ingerl/Rohnke, nach § 15 MarkenG, Rdn. 12).

 

Unabhängig davon, daß die Beklagten tatsächlich keinen, erst recht keinen namensmäßigen Bezug zu dem Begriff "UFA" haben, kommt es ebensowenig darauf an, ob ihre Verhaltensweise unbefugt ist, schutzwürdige Belange für sich also nicht in Anspruch nehmen kann. Das Tatbestandselement des unbefugten Gebrauchs erlangt Bedeutung nur im Fall einer Namensanmaßung. Dagegen würden selbst schutzwürdige Belange der Beklagten an einer Führung des Internet-Namens "ufa.de" (die im Streitfall nicht einmal anzunehmen sind) nicht dazu berechtigen, die Klägerin im Sinne einer Namensleugnung von dem Gebrauch dieser Bezeichnung im Internet auszuschließen. Sind mehrere Namensträger zum Gebrauch desselben Namens berechtigt, so erwächst dem einzelnen Namensträger hieraus kein Verbietungsrecht, sondern es hat nach den bei Gleichnamigkeit anzuwendenden Rechtsgrundsätzen ein Interessenausgleich in der Weise stattzufinden, daß die Beteiligten gehalten sein können, unterscheidungskräftige Zusätze bei ihren Namen anzubringen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, § 23 MarkenG, Rdn. 16) . Ein Ausschlußrecht folgt hieraus nicht.

 

Daß sich ein solches Recht ebensowenig mit dem Vorhaben der Erstellung eines Internetführers begründen läßt, muß nicht weiter ausgeführt werden. Hiervon abgesehen ist nicht zu erkennen, daß die Beklagten zur Verwirklichung eines derartigen Vorhabens den Namen "ufa.de" besetzen müssen.

 

Es ist im Streitfall ebensowenig darauf abzustellen, ob sich andere Unternehmen oder Vereinigungen als die Klägerin gleichfalls der Bezeichnung "UFA" bedienen. Die Beklagten können solches nicht mit Erfolg einwenden, da sie zu einer Verteidigung fremder Namensrechte gegen eine Durchsetzung des Domain-Namens "ufa.de" für die Klägerin weder aus eigenem noch aus übertragenem Recht berufen sind.

 

5. Infolge der Verletzung ihres Namensrechts steht der Klägerin der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zu, der auf Freigabeerklärung in bezug auf die blockierte Domain gerichtet ist, § 12 S. 1 BGB. Daneben ist auch der Unterlassungsanspruch begründet, § 12 S. 2 BGB.

 

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 20.10.1998 und 3.11.1998 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709, 108 Abs. 1 ZPO.

 

Streitwert für den Berufungsrechtszug und Wert der Beschwer für die Beklagten: 200.000 DM.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 O 179/97

Entscheidung vom 30. September 1997

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

der UFA Film- und Fernseh GmbH & Co. KG, Herrengraben 3, 20459 Hamburg, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die UFA Fernseh-Verwaltungs-GmbH, ebenda, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, Dr. Martin Kühn,

 

gegen

 

1. ...

 

2. ...

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.8.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Meier-Beck, den Richter am Landgericht Dr. Grabinski und die Richterin Brückner-Hofmann

 

für Recht erkannt:

 

I. Die Beklagten werden verurteilt,

 

1. durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC) die Eintragung des DomainNamens "ufa.de" zugunsten der Klägerin freizugeben;

 

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die Kennung "ufa.de" bei Online-Dienstleistungen als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit der Information über Filme geschieht.

 

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferleqt.

 

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin ist im Film- und Sportrechte-Handel tätig und zugleich Holding weiterer im Medienbereich tätiger UFA-Gesellschaften. Die UFA-Gruppe führt das Filmgeschäft der unter der Bezeichnung "UFA" verkehrsbekannten Universum Film AG fort. Die Klägerin ist durch Umwandlung am 27.3.1996 entstanden und gehört als 100 %ige Tochter der CLT-UFA S.A., Luxemburg, zum Bertelsmann-Konzern.

 

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke 395 50 068 UFA, die am 7.12.1995 angemeldet und am 13.3.1996 eingetragen wurde und u.a. für Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, insbesondere Online-Diensten, geschützt ist.

 

1996 beauftragte die Klägerin die UFA Berlin Film- und Fernseh-Verwaltungsgesellschaft mbh & Co. Medienservice Babelsberg KG eine Homepage im Internet für sämtliche zur Holding gehörenden UFA-Unternehmen zu erstellen. Als die UFA Medienservice Babelsberg KG nach Entwicklung der Homepage etwa ein Jahr später die Eintragung des Domain-Namens "ufa.de" beim DE-NIC beantragte, stellte sie die Blockierung des Domain-Namens durch die Beklagte zu 1) fest.

 

Die Beklagte zu 1) ist im Dachbaustoffhandel tätig. Der Beklagte zu 2) ist ihr geschäftsführender Alleingesellschafter. Er tritt auch unter der Bezeichnung [...] auf und beabsichtigt, eine "Internet-Agentur" zu gründen.

 

Die Beklagte zu 1) hat den Domain-Namen "ufa.de" für sich als Mailexchange reservieren lassen, nutzt ihn aber nicht.

 

Die Beklagten wiesen Freigabeforderungen der Klägerin zurück und boten der Klägerin die Freigabe nur gegen Zahlung von 12.000,-- DM an. Alternativ erstrebten die Beklagten eine geschäftliche Zusammenarbeit, z.B. durch Anmietunq des Domain-Namens.

 

Die Beklagten hatten sich bis zum 2.5.1997 bereits über 500 Domain-Namen beim DE-NIC reservieren lassen, meist allgemeine Sachbegriffe, aber auch bekannte Namen, geschäftliche Bezeichnungen, Marken und Titel, z.B. ibmonline.de, ottowolff.de, sat-funk.de, satfunk.de, sesamstrasse.de, swatch-mobil.de, swatchmobil.de, swatchuhren.de, swatchuhren.de. Sie haben dafür Kosten von mindestens DM 100.000,-- auf sich genommen.

 

Die Klägerin hat sich vom DE-NIC bestätigen lassen, daß sie nach Freigabe des Domain-Namens "ufa.de" diesen für sich nutzen kann.

 

Die Klägerin behauptet, die Beklagten wollten nur Handel mit den Domain-Namen betreiben, betrieben also sog. "domain-grabbing" und hätten jedenfalls an dem DomainNamen "ufa.de" kein berechtigtes Eigeninteresse.

 

Ihr dagegen sei die Verwendung eines anderen Domain-Namens nicht zuzumuten, da sie ein deutsches Unternehmen sei, weshalb sie eine Internet-Adresse unter der Top-Level-Domain ".de" für erforderlich halte, und weil sie nur unter der Bezeichnung "UFA" bekannt sei, die geradezu ein Synonym für den Deutschen Film sei.

 

Für das Unterlassungsbegehren bestehe neben der Freigabeforderung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie vor der Freigabe des Domain-Namens keine Möglichkeit habe, die Beklagten an der Benutzung des Domain-Namens zu hindern.

 

Die Klägerin beantragt,

 

zu erkennen wie geschehen.

 

Die Beklagten bitten um Klageabweisung.

 

Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei nicht passiv legitimiert, weil sie - wie der Klägerin unstreitig mitgeteilt worden sei - aufgrund Vereinbarung vom 6.1.1997 mit dem Beklagten zu 2) alle Rechte an den beim DE-NIC registrierten Domain-Namen auf den Beklagten zu 2) übertragen

 

Der Beklagte zu 2) beabsichtige die Herausgabe eines Internet-Führers "InternetFuehrer.de" für Anfang 1998. Aus diesem Grund habe er verschiedene Domain-Namen reservieren lassen, die als Stichwort verwendet werden sollten.

 

Sofern auch Firmennamen reserviert worden seien, sei dies nur geschehen, um sich in wirtschaftlich interessanten Kreisen als vorausschauender und kompetenter Ansprechpartner für Internet--Präsenz einzuführen. Die Namen gebe er gegen reine Kostenerstattung frei, einige habe er bereits freigegeben. Verkauft habe er erst zwei Domain Namen, "politik-online.de" und "kino-online.de", und zwar an eine andere Agentur. Sofern Domain-Namen in gleichlautender Klangfolge mit unterschiedlicher Schreibweise reserviert worden seien, sei dies nur deshalb geschehen, damit sich die Domains des "InternetFuehrer.de" auch durch Mund-zu-Mund- sowie Radio-Werbung verbreiteten. Es solle in diesen Fällen eine Hauptdomain geben, auf die die Co-Domains (anderer Schreibweise) verwiesen.

 

Der Domain-Name "ufa.de" werde z.Zt. nur deshalb nicht genutzt, weil man noch in der Entwicklung des kapitalund arbeitsintensiven Internet-Führers sei und weil man der Klägerin angeboten habe, ihn bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu nutzen. Zum Verkauf sei der Domain-Name nur angeboten worden, um die rechtliche Auseinandersetzunq zu vermeiden.

 

Ein Grund für den Beklagten zu 2), den Domain-Namen "ufa.de" zu reservieren, sei auch, daß der Beklagte zu 2) als leidenschaftlicher Cineast, der auch viele Jahre im Bereich Programmkino tätig gewesen sei, größten Wert auf die Verbreitung und Erhaltung dieses deutschen Film- und Kulturgutes lege. Es sei vorgesehen, im Rahmen des "InternetFuehrers.de" unter dem Domain-Namen "ufa.de" auch Informationen über die alte Universum Film AG anzubieten.

 

Die Bezeichnung "UFA" habe für die alte Universum Film AG Verkehrsgeltung gehabt, werde aber der heutigen UFAGruppe nicht mehr zugeordnet, so daß insoweit nicht von einer allgemeinen Verkehrsbekanntheit ausgegangen werden könne. Heute sei "UFA" vielmehr der generische Oberbegriff für

 

Ufa, die Hauptstadt der Baschkirischen Republik (unter "ufa.ru" im Internet), den Fluß Ufa in Rußland, die UFA Universum Film AG, alte UFA Filme, die Ufa-Fabrik in Berlin (privat organisiertes Kulturzentrum im ehemaligen Kopierwerk der Universum-Film AG, 1979 besetzt, inzwischen mit 1,5 Mio DM jährlich vom Berliner Senat gefördert) und die UFA-Theater AG (unter "ufakino.de" im Internet), aber auch für Gesellschaften, Organisationen und Produkte wie

 

UFA-United Fathers of America (unter "ufa.org" im Internet), UFA-United Freight Agency (unter "wafi.com/ufa" im Internet), UFA-United Federation of Allgäu (unter "ourworld. compuserve.com/homepage/trekkie/ufahome.htm" im Internet), BioLet Under the Floor Automatic (UFA) (unter "web. tusco.net.soiltech/ufa.htm" im Internet), Institute of Atmospheric Physics ASCR (UFA) (unter "ufa.cas.cz." im Internet), United Farmers of Alberta (unter "ufa.com" im Internet)und viele Unternehmen.

 

Unter dem Stichwort "ufa.de" sollten im Internet-Führer des Beklaqten zu 2) künftig sämtliche Information zu diesem Begriff abgerufen bzw. weitergehende Verweise (Links) angeboten werden. Die Adresse "ufa.de" solle wie bei einer Stichwortsuche auf einer CD-Rom oder in einem Buchlexikon verwendet werden können, wobei im Internet weitaus möglich die Bevielfältigere Angebote und zusätzliche Verweise seien. Den Entwurf einer solchen Homepage haben die Beklagten als Anlage B 15 zur Akte gereicht. Einige Unternehmen hätten auch bereits jetzt Interesse bekundet, auf der Internet-Seite "ufa.de" des Beklagten zu 2) zu erscheinen. Es sei also nicht beabsichtigt, Waren- und Dienstleistungen entsprechend dem Verzeichnis der Klagemarke anzubieten.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist begründet, weil die Beklagten die Namensrechte der Klägerin verletzen.

 

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freigabe des Domain-Namens "ufa.de" aus 12 Satz 1 BGB und auf Unterlassung der Benutzung aus 12 Satz 2 BGB.

 

Der Klägerin steht ein Namensrecht an der Bezeichnung "UFA" zu. "UFA" ist der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der Firma der Klägerin, die UFA Film- und Fernseh GmbH & Co. KG lautet. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahren, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellunq verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (st. Rspr., s. nur BGH, GRUR 1997, 468 - NetCom). Eine solche Unternehmensbezeichnung genießt neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz auch Namensschutz nach 12 BGB. Er ist daher dem als Wort aussprechbaren und prägnanten Firmenbestandteil UFA der Klägerin ohne weiteres zuzubilligen.

 

Ein Namensrecht ist der Klägerin auch nicht deshalb abzusprechen, weil die Bezeichnung UFA auch von anderen Unternehmen und Vereinigungen benutzt wird und auch geographische Bezeichnung ist. Die Bezeichnung ist dennoch unterscheidungskräftig. Die Existenz gleichnamiger Personen oder Unternehmen ist - insbesondere bei weltweiter Betrachtung über alle Branchen - fast immer festzustellen, steht aber der Eignung des Namens, gleichwohl zu wirken, nicht entgegen; von einem "Allerweltsnamen" kann bei UFA jedenfalls keine Rede sein. Erst recht vermag das Vorhandensein gleichnamiger verbundener Unternehmen die Unterscheidungskraft des Namens nicht zu schwächen, weil der Verkehr diese Unternehmen (wie die Gesellschaften der UFA-Gruppe) aufgrund der namensmäßigen Übereinstimmung - zutreffend - als Einheit oder jedenfalls als miteinander organisatorisch oder wirtschaftliche verbundene Rechtspersönlichkeiten auffaßt. Die Existenz einer gleichnamigen Stadt und eines Flußes in Rußland sowie ausländischer Organisationen und Produkte, wie der United Fathers of America oder der United Farmers of Alberta, sind ebenfalls nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu beeinträchtigen, da sie im Inland weitgehend unbekannt sind.

 

Auf die Frage der Verkehrsgeltung kommt es mithin für den Namensschutz der Kläqerin nicht an.

 

Die Beklagten bestreiten durch die Reservierung der Domain mit dem Namen "ufa.de" das schutzwürdige Namensrecht der Klägerin. Zugleich droht der Klägerin eine Namensanmaßung durch die Benutzung des Domain-Namens, die der Beklagte zu 2) ausdrücklich angekündigt hat.

 

Indem die Beklagten, die Beklagte zu 1) durch den Beklagten zu 2) handelnd, den Domain-Namen "ufa.de" für die Beklagte zu 1) reserviert und intern die Rechte auf den Beklagten zu 2) übertragen haben, nehmen sie der Klägerin das Recht, sich unter diesem Namen und damit unter ihrem eigenen Firmenschlagwort im Internet zu präsentieren.

 

Die Domain-Namen haben Namensfunktion (so auch: LG Mannheim, CR 1996, 353; LG Frankfurt/M., CR 1997, 287i LG Lüneburg, CR 1997, 288; LG Braunschweig, NJW-CoR 1997, 303; LG München I, NJW CoR 1997, 231, LG Hamburg CR 1997, 157; LG Düsseldorf, Mitt. 1997, 225; Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497, 507; Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652, 656; anderer Ansicht: LG Köln, GRUR 1997, 377). Der Domain-Name weist auf die natürliche oder juristische Person hin, die unter dieser Adresse Informationen anbietet. Gerade aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit werden die eigentlich aus längeren Zahlenfolgen bestehenden Zuordnungen der Homepages des Internets durch symbolische Anschriften, die Domain-Namen, ersetzt, die üblicherweise aus einer aus sich heraus verständlichen und damit einprägsamen Buchstabenfolge bestehen. Der Domain-Name wird im Normalfall gerade so gewählt, daß er die Zuordnung zu der Person, die die Homepage unterhält, ermöglicht. Hersteller und Produkte, die im Internet vertreten sind, führen dort ihren Namen. Das DE-NIC verlangt auch die Versicherung, daß durch den Antrag auf Eintragung eines Domain-Namens keine Rechte Dritter wissentlich verletzt werden (Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen, GRUR 1997, 402, 407). Der Internet-Benutzer geht daher davon aus, daß er ein Unternehmen, sofern es überhaupt im Internet vertreten ist, dort auch unter seinem Namen findet. So wird der Benutzer die Klägerin zunächst unter "ufa.de", dann vielleicht noch unter "ufa.com" suchen. Wenn er unter dem DomainNamen eine Homepage findet, wird er davon ausgehen, daß sie vom Namensinhaber stammt, oder daß dieser zumindest seine Zustimmung zu der Verwendung des Domain-Namens erteilt hat.

 

Der Umstand, daß der Domain-Name frei wählbar ist, wie sich schon daran zeigt, daß die Beklagte zu 1) den Domain-Namen "ufa.de" reservieren konnte, rechtfertigt unter Berücksichtigung dieser Praxis entgegen der vom Landgericht Köln vertreten Auffassung (NJW-CoR 1997, 304, Urteile vom 17.12.1996 - "hürth.de" und "kerpen.de" - sowie Beschluß vom 17.12.1996 - "pulheim.de") nicht den Schluß, daß diejenigen Adressen, die einen Namen enthalten, keine Namensfunktion besitzen (vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O.).

 

Die Beklagten können sich nicht auf vorrangige, eigene schutzwürdige Interessen berufen, die sie zur Benutzung des Domain-Namens "ufa.de" berechtigen würden. Ein eigenes Namensrecht haben die Beklagten im Hinblick auf den Nammen "ufa" nicht. Soweit der Beklagte zu 2) beabsichtigt, die Bezeichnung als Stichwort im Rahmen eines Lexikons zu benutzen, bestehen bereits erhebliche Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit eines solchen Konzepts. Jedenfalls darf der Name der Klägerin nicht in einer Weise benutzt werden, die sie, die Namensinhaberin, von der Benutzung ihres Namens im Internet ausschließt. Vielmehr muß sich der Beklagte zu 2) darauf verweisen lassen, sein Lexikon unter einer dafür reservierten Domain anzulegen.

 

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens neben der Freigabeforderung besteht, weil die Beklagten jederzeit, also auch vor Vollziehung der Freigabe die Benutzung aufnehmen können.

 

Schließlich sind beide Beklagten passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) hat die Reservierung vorgenommen, ist formal Berechtigte und erbringt auch nach gemäß dem zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrag (Anlage B 2) alle Leistungen. Insoweit ist unerheblich, daß die Beklagten den Domain-Namen im Innenverhältnis auf den Beklagten zu 2) "übertragen" haben. Der Beklagte zu 2) haftet schon deshalb, weil er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für deren Handlungen verantwortlich ist.

 

Die Kostenentscheidunq beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

 

Der Streitwert beträgt 200.000,-- DM.

 

Dr. Meier-Beck

Brückner-Hofmann