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OLG Koblenz: "vallendar.de"

Leitsätzliches

Eine Gemeinde besitzt keine besseren rechte an einer Domain, die aus ihrem Namen gebildet ist, als ein gleichnamiges Unternehmen. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen zunächst unter einmal falschen Namen als Domain-Inhaber registriert wurde. Bessere Rechte stehen der Gemeinde allenfalls dann zu, wenn ihr Name überragende Verkehrsgeltung besitzt. (Markenrecht)  

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 8 U 1842/00

Entscheidung vom 25. Januar 2002

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Löschung des von diesem veranlassten Domain-Namens "Vallendar.de" in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Stadt, die bereits in den Jahren 830/840 urkundlich erwähnt wurde und die seit dem Jahre 1856 die Stadtrechte besitzt. Der Beklagte ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma V.-Brennereitechnik GmbH. Die GmbH stellt in P Edelbrände her. Auf Antrag des Beklagten wurde im April 1998 bei der DENIC der Domain-Name "Vallendar.de" registriert. Die Registrierung erfolgte versehentlich zu Gunsten einer nicht existenten Firma VH.-GmbH. Als so genannter Admin-C wurde der Beklagte eingetragen. Einen Antrag der Klägerin, die Domain-Bezeichnung "Vallendar.de" für sie zu registrieren, lehnte die DENIC mit der Begründung ab, diese Domain-Bezeichnung sei bereits vergeben. Der Beklagte hat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin eine Freigabe der Domain verweigert. Zwischenzeitlich ist sie zu Gunsten der Firma V.-Brennereitechnik GmbH umgeschrieben worden.

 

Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, sie sei zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dringend auf die Verwendung der Domain-Bezeichnung angewiesen. Auf Grund ihres auf einer mehr als tausendjährigen Geschichte beruhenden Namens sei sie auch berechtigt, im Internet diesen Namen zu verwenden. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, unter ähnlichen Bezeichnungen aufzutreten, da ihr Namensrecht vor demjenigen des Beklagten Vorrang besitze. Der Beklagte habe ohnehin nur an seinem vollständigen aus Vor- und Nachnamen bestehenden Namen ein Namensrecht, nicht jedoch allein an dem Namen "Vallendar.de". Eine Priorität könne der Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen. Wegen der Tradition und der Geschichte gehe ihr Namensrecht vor. Außerdem habe der Beklagte die Domain-Bezeichnung unter einer nicht existierenden Firma registrieren lassen, die diese Bezeichnung mangels Existenz überhaupt nicht führen könne. Ein Interesse an einer Erhaltung der Priorität bestehe nicht, weil der Beklagte die Domain-Bezeichnung im Wege des so genannten Domain-Grabbing habe registrieren lassen. Ursprünglich habe eine Firma S..., ein Internet-Provider, die Domain-Bezeichnung "Vallendar.de" registrieren lassen und sie ihr, der Klägerin, zum Verkauf angeboten. Da sie abgelehnt habe, etwas zu kaufen, was ihr ohnehin schon zustehe, habe die Firma S... im Anschluss hieran offensichtlich die Domain-Bezeichnung an den Beklagten verkauft.

 

Das LG hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 17. 5. 2000 stattgegeben, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen

 

und hat vorgetragen:

 

Er habe unter seinem bürgerlichen Namen Vallendar weltweiten Ruf wegen der Qualität seiner Edelbrände erlangt und ein zumindest gleichwertiges Interesse unter seinem bürgerlichen Namen im Internet aufzutreten. Eine Priorität zugunsten der Klägerin bestehe deshalb hinsichtlich der Namensführung nicht. Auch bestehe kein Bedürfnis der Klägerin unter der Domain-Bezeichnung "Vallendar.de" im Internet präsent zu sein. Es sei ihr unbenommen, ihren Namen unter Hinzufügung eines Zusatzes im Internet zu führen, wie dies auch bei anderen Städten und Gemeinden in Deutschland üblich sei. Die zunächst erfolgte Eintragung der Domain auf die nicht existente Firma V... H... GmbH sei unschädlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 39 Abs. 2 MarkenG sei eine Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler oder sonstiger offensichtlicher Unrichtigkeiten prioritätserhaltend möglich.

 

In dem angefochtenen Urteil hat das LG sein Versäumnisurteil aufrechterhalten und ausgeführt, der Klägerin stehe zwar trotz der längeren Inhaberschaft kein besseres Namensrecht zu. Auch spreche die Abwägung der Interessen Gleichnamiger nicht für die Klägerin. Es gelte vielmehr der Prioritätsgrundsatz, wonach derjenige, der den Domain-Namen zuerst verwendet, ihn auch weiterhin nutzen dürfe. Die Priorität spreche jedoch für die Klägerin, da der Domain-Name bis zur Registrierung der Klägerin an eine nicht existente juristische Person vergeben gewesen sei. Die Umschreibung auf die Firma V-Brennereitechnik GmbH sei erst nach der Registrierung der Klägerin erfolgt. Dabei habe es sich nicht nur um die Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers i. S. d. § 39 Abs. 2 MarkenG gehandelt, sondern um den Austausch des Rechtsträgers. Für das Recht der Namensführung sei auf die nicht existente GmbH und nicht auf den Beklagten als natürliche Person abzustellen.

 

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er weiterhin Klageabweisung begehrt.

 

Der Beklagte trägt vor:

 

Er sei nicht passivlegitimiert, da er als Admin-C lediglich Bevollmächtigter, nicht aber Domain-Inhaber sei. Die DENIC-Registrierung begründe allenfalls eine faktische Priorität, jedoch keinen Anspruch eines Dritten aus § 12 BGB. Den Wait-Antrag habe zudem nicht die Klägerin, sondern die Verbandsgemeinde Vallendar gestellt. § 12 BGB gelte nur bei Wahl-, nicht aber bei Zwangsnamen wie Familiennamen. Seit August 1998 sei die Domain wirksam für die Vallendar Brennereitechnik GmbH registriert. Es habe nicht ein nicht existentes Unternehmen angemeldet werden sollen. Entsprechend § 39 Abs. 2 MarkenG sei die Abänderung auch zulässig gewesen, da Änderungen nach dieser Vorschrift nicht auf die Fälle des § 319 ZPO beschränkt seien. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen des § 319 ZPO vorgelegen, da danach auch unrichtige Parteibezeichnungen im Rubrum berichtigt werden könnten. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass unabhängig von der Priorität die Klägerin keine besseren Rechte als er oder seine Firma habe.

 

Der Beklagte beantragt,

 

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen

 

und trägt vor:

 

Für die Passivlegitimation komme es weniger darauf an, auf wen konkret der Domain-Name registriert sei, sondern darauf, wer als Namensstörer der Klägerin anzusehen sei. Dies folge aus Ziffer III der DENIC-Richtlinien. Der Umstand, dass die Domain "Vallendar.de" registriert sei, führe nicht dazu, dass sie keine Namensrechte geltend machen könne. Schutzwürdig in Bezug auf die Firma des Beklagten sei nicht der Namensbestandteil "Vallendar", sondern nur der gesamte Firmenname. § 39 Abs. 2 MarkenG sei nicht anwendbar. Der Beklagte habe sehenden Auges ihr Namensrecht verletzt.

 

Wegen des übrigen Sachvortrages wird auf das erstinstanzliche Urteil und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Domain-Bezeichnung "Vallendar.de" gegen den Beklagten nicht zu.

 

1. Der Beklagte ist bereits nicht Inhaber der beanstandeten Domain-Bezeichnung und damit nicht passivlegitimiert.

 

Nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien ist der Domain-Inhaber der Vertragspartner der DENIC und der damit an der Domain materiell Berechtigte. Der Admin-C ist dagegen lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Sie stellt damit den Ansprechpartner der DENIC dar (Bl. 390 GA). Noch deutlicher wurde dies in einer offensichtlich älteren Fassung der DENIC-Registrierungsrichtlinien herausgestellt. Dort hieß es, der Admin-C übernehme die rechtliche Verantwortung, wenn die antragstellende Organisation nicht oder nicht mehr existent oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland mehr habe oder sonst nicht oder nicht mehr erreichbar sei (Bl. 169 GA). Danach war zwar der Admin-C für die Einhaltung des Namensrechts verantwortlich (Bl. 169 GA), rechtlich verantwortlich war jedoch für die Dauer seiner Existenz der Domain-Inhaber. Daran hat sich durch die Neufassung der DENIC-Registrierungsrichtlinien nichts geändert. Auch danach ist der Domain-Inhaber nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist. Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit einer DENIC-Registrierung können somit nur gegen den Domain-Inhaber geltend gemacht werden. Dies ist im vorliegenden Fall die Firma V.-Brennereitechnik GmbH.

 

2. Selbst wenn aber die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen wäre, stünde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

 

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 12 BGB in Betracht. Die im Handels- oder Wettbewerbsrecht darüber hinaus vorhandenen Anspruchsgrundlagen nach den §§ 37 HGB, 14, 15 MarkenG und 1 UWG kommen vorliegend nicht zum Tragen.

 

Das Namensrecht der Klägerin ist jedoch durch die von dem Beklagten veranlasste DENIC-Registrierung nicht verletzt worden. Eine Verletzung durch Bestreiten des Namensführungsrechts scheidet von vornherein aus. Aber auch eine Verletzung durch unbefugten Gebrauch des Namens der Klägerin liegt nicht vor.

 

a) Eine solche Namensverletzung scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, weil die DENIC-Registrierung allenfalls eine faktische Priorität, jedoch keinen Anspruch eines Dritten aus § 12 BGB begründe. Unter § 12 BGB fallen nicht nur bürgerliche Namen, sondern alle namensartigen Kennzeichen, so auch der Domain-Name, das heißt die Internet-Adresse (Palandt BGB 60. Aufl. § 12 Rn. 10). Es handelt sich nicht um ein bloßes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion, dem von vornherein Verletzerqualität im Sinne des § 12 BGB fehlen würde. Die Domain-Adresse hat vielmehr über ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll (OLG Hamm NJW-RR 1998, 909, 910).

 

b) Auch genießt die Klägerin Namensschutz für die Bezeichnung "Vallendar". Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und als solche zur Führung eines eigenen Namens berechtigt. Die Namen juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterfallen unstreitig dem Namensschutz des § 12 BGB.

 

c) Andererseits hat der Beklagte keine Namensanmaßung begangen. Zwar heißt die Klägerin "Vallendar" und die in Rede stehende Domain-Inhaberin "Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH". Da der Namensschutz des § 12 jedoch nicht nur den ausgeschriebenen Namen, sondern auch Kurzbezeichnungen umfasst, liegt Gleichnamigkeit vor. Firmenabkürzungen sind zulässig, wenn sie nicht als vollständige Firmenbezeichnung erscheinen und insoweit irreführen könnten. Eine Irreführung oder Namensanmaßung durch die Verwendung einer Kurzbezeichnung im Internet ist nicht gegeben. Niemand erwartet in der Domain-Bezeichnung des Internet die exakte Firmenbezeichnung, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Kurzbezeichnungen unter Weglassung der Gesellschaftsform oder zusätzlicher Namensbestandteile sind vielmehr die Regel (OLG München, Urteil vom 11. Juli 2001 - 27 U 922/00. Darauf, ob eine Firma unter einem Schlagwort bundesweit bekannt ist, kommt es nicht an. Ein Rechtsgrundsatz, dass nur bundesweit bekannten Firmen das Recht eines namensrechtlich geschützten Schlagwortes zukommt, existiert nicht (BGH NJW 1997, 1928).

 

d) Bei der demnach vorliegenden Gleichnamigkeit sind die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt. Dem muss sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99). Die unter Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes durchzuführende Interessenabwägung führt vorliegend dazu, dass der Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH die Domain-Bezeichnung "Vallendar.de" zusteht.

 

aa) Für die hier zu beurteilende Priorität kommt es nicht auf die erstmalige Benutzung des Namens an. Zwar wird im Falle der Gleichnamigkeit und bei Bestehen von Verwechslungsgefahr demjenigen Namensträger Priorität eingeräumt, der den Namen, wenn auch in anderer Rechtsform, als Erster benutzt hat (BGH NJW 1993, 459). Das kann aber, jedenfalls soweit wie vorliegend eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, für das Internet nicht gelten.

 

Zum einen geht es insoweit nicht um den Gebrauch des Namens bzw. der Namenskurzbezeichnung, sondern um den Gebrauch einer bestimmt geformten Internet-Adresse. Schon deshalb muss es darauf ankommen, wer die Internet-Adresse zuerst in Gebrauch genommen hat. Zum anderen geht es nicht um die Verhinderung einer Verwechslungsgefahr, sondern darum, wer eine registrierte Internet-Adresse zuerst besetzt. Auch deshalb kann es für die Frage der Priorität nur auf den Zeitpunkt der Reservierung ankommen. Andernfalls könnte der Konflikt zwischen natürlichen Personen nicht mehr gelöst werden. Bei Firmen hätte jeder Internet-Anbieter ständig zu befürchten, dass irgendwo in Deutschland oder bei der Top level-Domain "com" irgendwo auf der Welt ein Träger gleichen Namens, der frühere Namensrechte nachweisen kann, auftreten würde. Selbst bei den originären Namen der Gemeinden käme es für die Priorität auf den Stand der Forschung an, wann der Gemeindename erstmals nachgewiesen werden kann (OLG München a.a.O.). Deshalb ist es vorliegend nicht darauf abzustellen, dass der Name der Klägerin urkundlich bereits in den Jahren 830/40 erwähnt worden ist.

 

bb) Die Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH war vor der Klägerin für die Benutzung der in Rede stehenden Domain-Bezeichnung registriert. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für die Entscheidung dieser Frage auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Registrierung der nicht existenten Firma V... H... GmbH erfolgte.

 

Bei dieser Registrierung handelte es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da von vornherein die Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH registriert werden sollte. Im deutschen zivilen Verfahrensrecht können offenbare Unrichtigkeiten grundsätzlich berichtigt werden. Im prozessualen Verfahrensrecht ist das für die Urteilsberichtigung ausdrücklich in § 319 ZPO geregelt, aber auch für die Parteiberichtigung anerkannt (Zöller/Vollkommer ZPO 60. Aufl. vor § 50 Rn. 8). Außerhalb des prozessualen Verfahrensrechts findet sich eine entsprechende Regelung in § 39 Abs. 2 MarkenG. Durchgreifende Bedenken, die einer Anwendung dieses Grundsatzes bei der Internet-Registrierung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die zunächst fehlerhafte Eintragung des Domain-Inhabers ist deshalb unschädlich.

 

cc) Ein Ausnahmefall, der zu einer Nichtanwendung der Prioritätsregel führen könnte, liegt nicht vor.

 

aaa) Der Umstand, dass die Klägerin einen historischen Namen trägt, während die Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH einen so genannten Wahlnamen führt, den sie sich selbst zur Eintragung ins Handelsregister gewählt hat, vermittelt der Klägerin keine den Prioritätsgrundsatz verdrängenden Rechte. Mit der Eintragung ins Handelsregister ist der Wahlname der einzige Name der Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH und unterscheidet sich insoweit nicht mehr von einem historisch erworbenen Namen (OLG München a.a.O.).

 

bbb) Auch führen Gründe des Allgemeinwohls hier nicht zu einer Unanwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes, da das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG die ausschließliche Nutzung der in Streit stehenden Internet-Adresse durch die Klägerin nicht als unabweisbar erscheinen lässt. Ein Internet-Nutzer kann nicht davon ausgehen, dass unter einer einprägsamen Internet-Adresse der Anbieter erscheint, den er erwartet. Zwar mag die Bequemlichkeit einen Nutzer im Internet dazu veranlassen, es zunächst direkt über eine Internet-Adresse zu versuchen, die aus einer Second level-Domain und der Top level-Domain "de" besteht. Unter den Internet-Nutzern besteht jedoch weitestgehend Klarheit, dass der gewünschte Anbieter über eine der vielen zur Verfügung stehenden Suchmaschinen ausfindig gemacht werden kann, wenn er unter der eingegebenen Internet-Adresse nicht erscheint.

 

ccc) Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit Domain-Grabbing zur Unanwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes führen kann. Die Klägerin vermag bereits den Nachweis, der Beklagte habe die Registrierung durch Domain-Grabbing erlangt, nicht zu führen. Die von ihr in dem Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 7. September 2000 (Bl. 192 ff.) dazu unter Beweisantritt dargelegten und von dem Beklagten bestrittenen Umstände reichen dafür nicht aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen der Beklagte gehindert gewesen sein sollte, eine nach seinem Dafürhalten seiner Firma zustehende Internet-Adresse über die Firma S... zur Registrierung zu bringen.

 

ddd) Schließlich ist auch eine überragende Bekanntheit der Klägerin nicht gegeben, die einer Anwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes entgegenstehen könnte.

 

In der Rechtsprechung ist bei Gleichnamigkeit eine Namensverletzung bejaht worden, wenn die Internet-Adresse von jemand beansprucht wurde, der sich zwar bei der DENIC später hat registrieren lassen wollen als der bereits registrierte Adresseninhaber, diesem gegenüber jedoch eine überragende Verkehrsbedeutung besitzt. So wurde trotz Namensgleichheit für die Adresse "Krupp.de" entschieden (OLG Hamm, Computer und Recht 1998, 241), dass das Firmenschlagwort "Krupp" der Krupp AG aufgrund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt sei. Der Name Krupp stehe für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte. Er sei fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden. Diese überragende Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagworts Krupp gebe der Krupp AG prinzipiell das Recht, zur Einhaltung der Kennzeichnungskraft ihres Namens daneben keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen. Die Interessenabwägung müsse angesichts der Verkehrsgeltung des Firmenschlagworts Krupp zugunsten der Krupp AG ausgehen. Ähnlich hat das OLG München (Computer und Recht 1999, 382) im Fall der Firma Shell argumentiert und ihr trotz späterer Registrierung die Domain-Bezeichnung "shell.de" zuerkannt. Die Entscheidung ist zwischenzeitlich von dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99) bestätigt worden.

 

In Bezug auf Städtenamen hat bisher - soweit ersichtlich - nur das OLG München in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 - 27 U 922/00 - einen ähnlichen Fall entschieden und dabei dahingestellt sein lassen, ob die Rechtsprechung zur Kurzbezeichnung von Wirtschaftsunternehmen auf Städtenamen übertragen werden könne, weil jedenfalls - in dem dort zu entscheidenden Fall - der klagenden Stadt eine überragende Bedeutung nicht zukomme.

 

Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Klägerin hat selbst keine Umstände dargelegt, die es rechtfertigen könnten, ihr eine überragende Bedeutung bzw. Bekanntheit beizumessen. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass sie überregional nicht allgemein bekannt ist. Hinzu kommt, dass im Internet der Schutz von Namen mit überragender Bedeutung restriktiv und nicht extensiv zu handhaben ist, da durch den allgemein bekannten Einsatz von Suchmaschinen im Internet die Verwendung von Namen mit Zusätzen zur Unterscheidung problemlos geworden ist, weil sie jederzeit schnell aufgefunden werden können (OLG München a.a.O.).

 

Die Interessenabwägung führt mithin unter besonderer Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes vorliegend dazu, dass die in Rede stehende Domain-Bezeichnung der Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH und nicht der Klägerin zusteht.

 

Die Klage war deshalb auf die Berufung des Beklagten abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. § 344 ZPO war wegen der Unschlüssigkeit der Klage nicht anzuwenden.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Die Zulassung der Revision war nicht angezeigt. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Sache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Selbst wenn die grundsätzliche Bedeutung bei der Frage der Passivlegitimation zu bejahen wäre, würde das Urteil nicht darauf beruhen, weil die Klage auch unabhängig von der Entscheidung der Frage der Passivlegitimation unbegründet ist.

 

Der Streitwert wird in Anlehnung an den Beschluss des Senats vom 1. März 2001 (Bl. 338-340 GA) auf 15.000 Euro festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer der Klägerin.