×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Markenrecht
/
Urteile vor 2002
/
LG Stuttgart: "hepp.de"

Leitsätzliches

Den Antragsgegnern wurde untersagt, die Bezeichnung "hepp.de" als Domain im Internet zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

LANDGERICHT STUTTGART

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 11 KfH O 82/97

Entscheidung vom 9. Juni 1997

 

 

 

In Sachen (...) wegen Unterlassung

 

wird gem. §§ 935, 940, 937 Abs. 2, 944 ZPO, § 1 UWG, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes angeordnet:

 

1. Den Antragsgegnern wird untersagt, die Bezeichnung

 

"hepp.de"

 

als Domain im Internet zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

 

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer l wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bzgl. der Antragsgegnerin Ziffer l zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

 

3. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfügungsverfahrens je zur Hälfte.

 

Streitwert: DM 200.000,00

 

 

 

Gründe

Die Antragstellerin, die als (...) firmiert, hat glaubhaft gemacht, daß sie Inhaberin unterschiedlicher Marken mit dem Wortbestandteil (...) ist. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, daß sie sich weltweit u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Eßbestecken befaßt. Markenrechtlichen Schutz nimmt die Antragstellerin für Waren der Warenklasse 21, u.a. auch für Eßbestecke aus Edelmetall oder platiert, in Anspruch. Die Antragstellerin hat letztlich glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin Ziffer 1; eine Wettbewerberin der Antragstellerin, deren einer Geschäftsführer der Antragsgegner Ziffer 2 ist, unter der Domain "hepp.de" im Internet vertreten ist. Es ist bekannt, daß ein Name, der als Internet-Adresse vergeben ist, anderen Interessenten nicht mehr zur Verfügung steht. Die Antragstellerin kann deshalb den prägenden Bestandteil "hepp" ihrer Firma und ihrer Marken nicht mehr als Internet-Adresse registrieren lassen. Da die Antragsgegnerin Ziffer 1 gleichartige Waren wie die Antragstellerin unter der Bezeichnung (...) im Internet anbietet, Hinweise auf ein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin Ziffer 1 an der Bezeichnung nicht ersichtlich sind, ist glaubhaft, daß die Antragsgegnerin Ziffer 1 die Domain "hepp.de" nur gewählt hat, um die Antragstellerin zu behindern. Dies hat die Antragsgegnerin Ziffer 1, weil dies wettbewerbsrechtlich anstößig ist, gem. § 1 UWG zu unterlassen. Die Unterlassungsverpflichtung trifft auch den Antragsgegner Ziffer 2, weil davon auszugehen ist, daß dieser auf das Geschäftsverhalten der Antragsgegnerin-1 Einfluß nehmen kann und nimmt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin zusammen mit dieser Beschlußverfügung ein Doppel der Antragsschrift nebst Anlagen zuzustellen.