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LG Nürnberg-Fürth: "pinakothek.de"

Leitsätzliches

Der Begriff "Pinakothek" steht im deutschsprachigen Raum allgemein für die Bayerischen Gemäldesammlungen. Damit handelt es sich nicht um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung ohne Kennzeichnungskraft, sondern um einen Namen im sinne des § 12 BGB. (Markenrecht)

LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 O 6913/99

Entscheidung vom 24. Februar 2000

 

 

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Zivilkammer, erlässt durch (...) in Sachen (...)

 

wegen Unterlassung

 

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2000 folgendes

 

 

 

Urteil

 

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die Bezeichnung „www.pinakothek.de“ als Domainnamen im Internet für eine auf ihn registrierte Homepage zu benutzen.

 

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, in die Löschung des auf ihn registrierten Domainnamen „www.pinakothek.de“ (administrativ Kontakt: WM 830 RIPE) einzuwilligen.

 

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn der Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zum Garantiegeschäft zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 

 

 

Tatbestand

 

Der Kläger betreibt durch die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen die Pinakothek in München. Hierbei handelt es sich um staatliche Gemäldesammlungen, die sich in die sogenannte Alte Pinakothek und die Neue Pinakothek gliedern. Diese Sammlungen sind im Internet unter den Adressen „www.alte-pinakothek.de“ und „www.neue-pinakothek.de“ zu finden. Der Beklagte ist registrierter Inhaber der Internet-Domain „www.pinakothek.de“. Über diese Domain gelangen Nutzer des Internet an die vom Beklagten betriebene „(...)“ sowie über weitere sogenannte Links Bsp. zu dem Bundesverband Deutscher Galerien sowie Galerien in Berlin und in der Schweiz.

 

Mit der Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung des für ihn im Internet registrierten Domainnamens sowie die Einwilligung zur Löschung des Domainnamens. Zur Begründung trägt er vor, bei den sogenannten Domainnamen handele es sich um namensähnliche Kennzeichen im Sinne des § 12 BGB. Der vom Kläger verwendete Domainname begründe nicht nur eine Verwechslungsgefahr mit der vom Kläger unterhaltenen Pinakothek in München, deren seit 1826 bestehende Bezeichnung überragende Verkehrsgeltung habe, sondern es liege auch eine Namensidentität vor. Die Verwendung des Domainnamens „www.pinakothek.de“ verletze daher das Namensrecht des Klägers.

 

Der Kläger beantragt daher:

 

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die Bezeichnung „www.pinakothek.de“ als Domainnamen im Internet für eine auf ihn registrierte Homepage zu benutzen.

 

II. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung des auf ihn registrierten Domainnamen „www.pinakothek.de“ (administrativ Kontakt: WM 830 RIPE) einzuwilligen.

 

Der Beklagte beantragt dagegen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er bringt vor, im Internet fänden sich unter dem Begriff „Pinakothek“ weitere virtuelle Pinakotheken, so etwa die Pinakothek des IAS (International Art & Science) oder die Staatspinakothek von Sao Paulo und die Pinakothek Ambrosiana in Mailand. Zudem fehle es der Bezeichnung „Pinakothek“ an Kennzeichnungskraft, da es sich lediglich um einen, schon in der Renaissance verwendeten beschreibenden Begriff handle, der - schon von der Wortbedeutung her - als generelle Bezeichnung für Kunstsammlungen verwendet werde. Daraus ergebe sich auch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Da es dem Wort „Pinakothek“ an Kennzeichnungskraft fehle, könne es auch nicht als namensartiges Kennzeichen angesehen werden und daher nicht den Namensschutz des § 12 BGB beanspruchen. Der Kläger sei auch zur Führung des Namens „Pinakothek“ allein nicht berechtigt, sondern nur im Zusammenhang mit den Adjektiven „Alte“ und „Neue“. Demnach könne der Kläger auch keine Rechte wegen Namensverletzung geltend machen, zumal eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Demgegenüber sei der Beklagte zur Führung des ordnungsgemäßen Domainnamens „www.pinakothek.de“ berechtigt, da er als Aussteller von Kunstwerken ein begründetes Eigeninteresse an der Verwendung des Domainnamens habe.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

 

Nach der Bestimmung des 12 BGB kann ein Namensberechtigter von demjenigen, der das Recht zum Gebrauch des Namens bestreitet, oder das (berechtigte) Interesse an der Namensführung durch unbefugte Benutzung des gleichen Namens verletzt, von dem Verletzer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Dabei fallen unter den Begriff „Namen“ im Sinne des 12 BGB und damit in den Schutzbereich dieser Vorschrift nicht nur die Namen natürlicher oder juristischer Personen, sondern auch alle sonstigen namensartigen Kennzeichen, u.a. auch der sogenannte Domainname, also eine Internetadresse (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 59. Auflage, S 12 BGB, Randnummer 10 m.N.), der nicht nur eine reine Adressfunktion hat, sondern dem darüber hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion zukommt (OLG Hamm in NJW-RR 98, 909 ff). Der durchschnittliche Internetnutzer, auf dessen Verständnis abzustellen ist, sieht nämlich den Domainnamen regelmäßig nicht etwa als eine abstrakte Telefonnummer, sondern als einen direkten Hinweis auf den Anbieter an. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer solchen namensartigen Kennzeichnung ist allerdings, dass die Bezeichnung von Natur aus unterscheidungskräftig ist und Namensfunktion besitzt oder dass sie diese Eigenschaften durch Anerkennung im Verkehr erworben hat (vgl. Palandt a.a.0.).

 

Der Kläger betreibt in München durch die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen zwei staatliche Gemäldegalerien, nämlich die sogenannte Alte Pinakothek und die Neue Pina­kothek. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um sogenannte namensartige Kennzeichnungen, die als schlag­wortartige Kurzbezeichnung zwei nicht nur in der Bundesre­publik Deutschland berühmte Gemäldesammlungen bezeichnen. Bei der Bezeichnung „Pinakothek“ handelt es sich - entgegen der Meinung des Beklagten - nämlich nicht nur um einen beschreibenden Begriff, der - entsprechend seiner Herleitung aus dem Altgriechischen - ganz allgemein lediglich eine Bilder- oder Gemäldesammlung meint, auch wenn man dies in der Renaissance so verstanden haben mag. Vielmehr werden heute mit der Bezeichnung „Pinakothek“ - jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland - allgemein die vom Kläger in München unterhaltenen Gemäldesammlungen in Verbindung gebracht, wobei es nicht entscheidend auf die Differenzierung zwischen "Alte" und "Neue" Pinakothek ankommt. Zwar findet sich - wie der Beklagte darlegt - im deutschsprachigen Raum im Internet noch ein weiterer Eintrag, der den Begriff „Pinakothek“ verwendet, jedoch vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Bezeichnung „Pinakothek“ bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs Anerkennung als Namensfunktion gefunden hat und daher landläufig unter der Bezeichnung „Pinakothek“ in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor nur die vom Kläger unterhaltenen Gemäldesammlungen in München verstanden werden. Diese einmalige weitere Verwendung des Begriffes „Pinakothek“ macht diese Bezeichnung jedenfalls noch nicht zu einer im deutschsprachigem Raum allgemein gebräuchlichen Bezeichnung für eine Kunstsammlung ohne Kennzeichnungskraft, wie etwa die Begriffe „Bibliothek“ oder „Bücher“.

 

c) Den sich deshalb aus der Verwendung des Begriffes „Pinakothek“ für den Kläger aus § 12 BGB ergebenden Namensschutz hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er für sich den Domainnamen „www.pinakothek.de“ hat registrieren lassen und verwendet, um damit interessierte Internetnutzer zu der von ihm betriebenen „...“ zu führen.

 

Weil im Verkehr der für den Beklagten registrierte Eintrag im Internet als Hinweis auf den Namensträger des Klägers verstanden werden kann, besteht zumindest eine Verwechslungsgefahr. Zwar benutzt der Beklagte nur den Begriff „Pinakothek“, während die vom Kläger unterhaltenen Gemäldesammlungen als „Alte Pinakothek“ und „Neue Pinakothek“ sowie „Pinakothek der Moderne“ bezeichnet werden. Das Wort „Pinakothek“ stellt jedoch einen bedeutsamen Teil der vom Kläger gewählten Namenskennzeichnung dar, die im Verkehr auch als Schlagwort Verkehrsgeltung erlangt hat. So sind nicht nur im Internet, sondern auch in den Lexika die Münchner Gemäldesammlungen der Alten und Neuen Pinakothek unter dem Stichwort „Pinakothek“ zu finden. Hinzu kommt, dass der Beklagte, der sich mit Bildern und deren Ausstellung befasst, auf dem selben Gebiet tätig ist, wie die vom Kläger unterhaltenen Gemäldesammlungen. Auch in der gesamten Aufmachung des vom Beklagten verwendeten Interneteintrages wird der Unterschied zu den Münchner Gemäldesammlungen des Klägers nicht herausgearbeitet, sondern auf den ersten Blick im Gegenteil sogar ein gewisser Zusammenhang suggeriert.

 

Den eingetragenen Domainnamen benutzt der Beklagte auch unbefugt. Weder hat der Beklagte diesen als Eigennamen noch verwendet er ihn als Geschäftsbezeichnung seiner Galerie in (...). Vielmehr bedient er sich eines Wahlnamens, der zwar originär eine Gattung bezeichnete, mittlerweile aber als namensähnliche Kennzeichnung zumindest im deutschsprachigen Raum für die staatlichen Gemäldesammlungen des Klägers in München Verkehrsgeltung erlangt hat.

 

Durch die Verwendung des Domainnamens „www.pinakothek.de“ verletzt der Beklagte auch die Interessen des Klägers. Eine solche Interessenverletzung liegt deshalb vor, weil der durchschnittliche Besucher des Internet hinter der Bezeichnung „Pinakothek“ entweder die staatlichen Münchner Gemäl­desammlungen vermutet oder zumindest doch annimmt, dem Beklagten sei die Namensnutzung gestattet. Die Eigentümlichkeit des Internet, nämlich die Eingabe eines bloßen Suchbegriffes bzw. einer Adresse, die nur aus dem reinen Namen ohne kennzeichnendes Schriftbild oder sonstige Erklärungen besteht, lässt eine Unterscheidung nicht zu. Letztlich erschließt sich auch auf der Homepage nicht sofort und deutlich die Verschiedenheit des Beklagten von den vom Kläger geführten Gemäldesammlungen. Der durchschnittliche Anwender muss daher zunächst annehmen, er komme auf eine Homepage der Münchner Gemäldesammlungen. Zumindest aber muss er, wenn er seinen Irrtum bemerkt, davon ausgehen, das Angebot des Beklagten, Kunst im Internet anzusehen oder auszustellen, würde jedenfalls von den staatlichen Gemäldesammlungen in München unterstützt, zumal die Homepage des Beklagten di­rekt zwischen den Homepages der Alten und Neuen Pinakothek platziert ist.

 

d) Der Kläger hat sonach gegen den Beklagten gemäß §§ 12, 823 Abs. 1 BGB sowohl einen Anspruch darauf, die Bezeichnung „www.pinakothek.de“ im Internet nicht mehr zu verwenden, als auch in die Löschung des auf ihn registrierten Domainnamens „www.pinakothek.de“ (administrativ Kontakt: WM 830 RIPE) einzuwilligen. Der daraus folgende Unterlassungsanspruch ist auch im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr begründet, die sich aus der bereits stattgefundenen Verletzung des Rechtes des Klägers ergibt und sich noch dadurch verstärkt hat, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Kläger sogar angesonnen hat, seinerseits seine Interneteintragungen zu ändern.

 

Die Klage erweist sich sonach in vollem Umfang als begründet.

 

(...)