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LG München I: "saeugling.de"

Leitsätzliches

Wer eine generische Internet-Domain zur Adressierung eines Angebotes nutzt, das Informationen zu dem in der Domain enthaltenen Begriff bereithält, verletzt damit nicht die Namensrechte des Trägers eines mit der Domain identischen Familiennamens. (Markenrecht)

LANDGERICHT MÜNCHEN I

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 HK O 200/01

Entscheidung vom 8. März 2001

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

wegen Unterlassung

 

erläßt das Landgericht München I, 4. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Wolf, Handelsrichter Nubbemeier und Handelsrichter Dr. Sasse aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2001 folgendes

 

Endurteil:

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

 

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.500,-- vorläufig vollstreckbar.

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten um die Domain "saeugling.de".

 

Der Kläger ist seit seiner Geburt Träger des Familiennamens Säugling und tritt im Verkehr unter der Bezeichnung „(...)" auf. Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke "SÄUGLING", eingetragen mit Priorität zum 15.06.00 für die Waren- und Dienstleistungsklassen 35, 41 und 42, sowie Inhaber der Domain "(...)".

 

Der Beklagte ist seit dem 28.08.1999 Inhaber der Domain "saeugling.de". Unter dieser Domain berichten der Beklagte und seine Ehefrau über Erfahrungen bei der Pflege und Erziehung von Neugeborenen und bieten ein Kontaktforum für junge Eltern.

 

Mit Schreiben vom 13.07.2000 und 21.10.2000 hat der Kläger den Beklagten erfolglos abgemahnt.

 

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte handele mit seinem Internetauftritt im geschäftlichen Verkehr; dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte Links auf mit kommerzieller Werbung versehene Web-Seiten geschaltet habe. Insbesondere habe der Beklagte bereits die Werbung seines Providers gestattet.

 

Der Klageanspruch sei im übrigen auch aus der geschäftlichen Bezeichnung „(...)", dem Namensrecht des Klägers und aus unlauterem Wettbewerb begründet.

 

Der Kläger hat beantragt:

 

I. Der Beklagte wird verurteilt,

 

a) es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung "Säugling" im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig in Form der Domain "www.saeugling.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

 

b) alle erforderlichen Willenerklärungen gegenüber der DENIC eG abzugeben, um die Erlangung der Inhaberschaft der Domain „www.saeugling.de“ durch den Kläger zu erreichen.

 

Der Beklagte beantragt

 

Klageabweisung.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, ein Handeln zu geschäftlichen Zwecken läge nicht vor. Er verfolge mit der streitgegenständlichen Domain rein private Zwecke. Damit kämen Ansprüche aus Markenrecht und UWG nicht in Betracht. Den Namen des Klägers würde er diesem nicht streitig machen, überragende Verkehrsgeltung käme dem Namen „Säugling" nicht zu.

 

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.03.2001 Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen, da der Beklagte durch das Innehalten der streitgegenständlichen Domain weder gegen Markenrecht, noch Namens- und Wettbewerbsrecht verstößt.

 

Soweit sich der Kläger auf einen Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG beruft, liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr durch den Beklagten nicht vor.

 

Eine Handlung ist dann im geschäftlichen Verkehr vorgenommen, wenn diese einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffnotwendig sind; bei Gewerbetreibenden ist wie im Wettbewerbsrecht von einer tatsächlichen Vermutung des Handelns im geschäftlichen Verkehr auszugehen. Dem Kennzeichenschutz nach dem Markengesetz ist dadurch rein privates Handeln oder Tätigkeiten mit ideeller Zielsetzung entzogen (Ingerl/Rohnke, Rdnr. 35 f zu § 14).

 

Der Kläger hat hierzu mehrfach vorgetragen, dass die dringende Vermutung und der begründete Verdacht bestünden, dass der Beklagte eine kommerzielle Nutzung seiner Domain beabsichtigt, den Nachweis, der dem Kläger obliegen hätte, dass der Beklagte die Domain tatsächlich kommerziell nutzt, konnte der Kläger jedoch nicht führen.

 

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die kommerzielle Werbung des Providers "puretec" verweist, kann von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr noch nicht ausgegangen werden. Der Beklagte erzielt durch die Gestattung der Providerwerbung keine Einnahmen, sondern erspart sich nach seinem unbestrittenen Sachvortrag hierdurch höhere Providerkosten, die im Falle eines Webhosting-Providers zwangsläufig anfallen. Damit hat der Beklagte nicht aktiv die Werbung eines anderen zur Erzielung von Einnahmen geschaltet, sondern zur Verminderung seiner notwendigerweise anfallenden Kosten die Werbung seines Providers geduldet.

 

Auch der Hinweis des Klägers auf angekündigte weitere Werbebanner gemäß Anlage K 9 lässt den Schluss auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht zu, da unstreitig dergestalte Links nicht geschaltet waren und nicht geschaltet sind.

 

Nachdem der Kläger hiermit für ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr beweisfällig geblieben ist, ist von dem im übrigen unstreitig gebliebenen Sachvortrag des Beklagten auszugehen, dass er mit der streitgegenständlichen Domain rein ideelle Ziele verfolgt.

 

Eine Anmeldung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten in Behinderungsabsicht bzw. der Absicht, die Domain an den Kläger zu veräußern, war durch den Kläger nicht vorgetragen:

 

Die Anmeldung einer Domain ohne nachvollziehbares und vernünftiges Eigeninteresse kann eine wettbewerbswidrige Behinderung und zugleich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellen, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den Dritten an der Benutzung des Kennzeichens im Internet zu hindern bzw. ihn zur Zahlung einer „Überlassungsgebühr" zu veranlassen (sog. Domain-Grabbing). Unter diesen Voraussetzungen wäre die Klage ohne weiteres begründet gewesen, eine Behinderungs- oder Veräußerungsabsicht des Beklagten ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

(2)

 

Auch aus der vom Kläger geführten geschäftlichen Bezeichnung „(...)" kann dieser gegen den Beklagten keine Rechte ableiten.

 

Soweit sich der Kläger hiermit auf ein Unternehmenskennzeichen nach § 5 11 MarkenG beruft, liegt entsprechend dem Vorstehenden ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr (§ 15 Il MarkenG) nicht vor.

 

Zur Benutzungsaufnahme und Verkehrsgeltung wurde durch den Kläger nicht ausreichend vorgetragen und auch kein Beweis angeboten. Der insoweit vorliegende Sachvortrag wurde durch den Beklagten auch bestritten.

 

(3)

 

Der klägerische Anspruch ist auch nicht aus Namensrecht begründet.

 

Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt. Im Falle des Gebrauchs des gleichen Namens setzt der Anspruch aus § 12 BGB voraus, dass durch den Gebrauch des Namens die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entsteht. Sie ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person, deren Einrichtungen oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen (Palandt, Rdnr. 20 zu § 12 BGB).

 

Eine namensmäßige Bezeichnung liegt jedoch bei der Domain des Beklagten "saeugling.de" nicht vor, da der Beklagte kein Unternehmen, keine Einrichtung oder Erzeugnis mit dem Namen des Klägers bezeichnet hat, sondern einen beschreibenden Domain-Namen gewählt hat, der auf den Inhalt der Seiten Bezug nimmt.

 

Den Namen des Klägers hat der Beklagte gerade nicht für sich in Anspruch genommen.

 

Unabhängig hiervon ist auch nicht vorgetragen, woraus sich eine Zuordnungsverwirrung ergeben soll; insoweit erscheint es der Kammer fraglich, ob die Bezeichnung "saeugling“ dahingehend Verkehrsgeltung entwickelt hat, dass dieser dem (...) zugeordnet wird.

 

(4)

 

Ansprüche des Klägers aus unlautem Wettbewerb liegen ebenfalls nicht vor, da der Beklagte auch insoweit nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht.

 

Eine Behinderungsabsicht ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

(5)

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

 

(Unterschriften)