Leitsätzliches
Wer eine Domain nur deshalb für sich registrieren lässt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im Internet-Bereich zu verhandeln, handelt sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall jedenfalls dann, wenn der Domaininhaber mit dem Angebot des Namensinhabers identische Waren oder Dienstleistungen anbietet.LANDGERICHT MÜNCHEN I
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 4HK O 14792/97
Entscheidung vom 9. Januar 1997
Der Text des Urteils wird in Kürze eingefügt.