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LG Mannheim: "nautilus"

Leitsätzliches

Die Verwendung eines Begriffs aus einer toten Sprache, der keinen Bezug zu der vertriebenen Ware aufweist, hat wegen des erheblichen Maßes an Abstraktion und Originalität eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Auch wenn der Begriff nur eine Sub-Domain bezeichnet, so muss im Ergebnis Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG angenommen werden.

LANDGERICHT MANNHEIM

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 7 O 74/99

Entscheidung vom 10. September 1999

 

 

 

Sachverhalt

 

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger unter markenrechtlichen Gesichtspunkten gegen die Benutzung der Internet-Domain „buchhandel.de/nautilus“ durch die Beklagte.

 

Bei dem Kläger handelt es sich um einen in Hamburg ansässigen, einzelkaufmännischen Buchverlag, der am 3.7.1988 unter der Firma Edition Nautilus Verlag L. Sch. in das Handelsregister eingetragen wurde. Um sich bei seinen Kunden nachhaltiger einprägen zu können, verwendete der Kläger jedoch zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebs von Anfang an auch den Begriff „nautilus“ in Alleinstellung.

 

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Tochter-GmbH des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. Unter anderem betreibt sie im Internet ein Angebot mit der Bezeichnung, „Buch- und Medien-Online“ unter der Internet Adresse „http://www.buchhandel.de“ Dieses Gesamtangebot enthält wiederum ein Unterangebot „Volltexte im Web“, welches über die Internet-Adresse „http-:// www.buchhandel.de/nautilus“ erreichbar ist. Dieses mit der sog. Sub-Domain „nautilus“ versehene Unterangebot enthält Hinweise und Links auf Volltextangebote Dritter, wie z.B. Datenbanken oder Archive. Sinn und Zweck dieses von der Beklagten eingerichteten Unterangebots „Volltexte im Web“ ist es daher, dem Nutzer ein Verzeichnis fremder Volltextanbieter im Internet an die Hand zu geben und ihm den Einstieg in deren Angebote zu ermöglichen.

 

 

 

Aus den Gründen

 

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

 

I. Der Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG.

 

1. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des MarkenG auf Fälle, welche Angriffe gegen Internet-Domains zum Gegenstand haben, wird mittlerweile in Rspr. und Lit. nahezu einhellig bejaht (vgl. z.B. OLG Karlsruhe WRP 1998, 900 „Zwilling“ LG Mannheim WRP 1998, 920 [Vorinstanz]; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159 – „EPSON“; vgl. aus der Literatur z.B. Ubber, WRP 1997, 497; Nägele, WRP 1998, 841 ). Zwar betrafen die bislang in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle durchweg Internet-Domains, welche den jeweiligen Nutzern durch das National Information Center (NIC) zugeteilt wurden. Diese Rechtsprechung kann jedoch auch und erst recht Gültigkeit für die Fälle sog. „Sub-Domains“ beanspruchen, die der jeweilige Anbieter ohne vorherige Einschaltung des NIC selbst wählt und nutzt. In beiden Fällen (Haupt- und Sub-Domain) verwendet deren Inhaber nämlich einen Begriff, um gegenüber dem Internet-Nutzer die von ihm angebotenen Dienstleistungen bzw. Waren zu kennzeichnen. Ob der Benutzung dieses Begriffs wie im Falle der Haupt-Domain ein Registrierungsverfahren bei der NIC vorgeschaltet ist oder nicht, ist für die Anwendung markenrechtlicher Vorschriften ohne Belang.

 

2. Nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer die geschäftliche Bezeichnung des Kläger oder ein hierzu ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Ob im Einzelfall eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt dabei vor allem von drei Faktoren ab. Maßgeblich sind insbesondere die Kennzeichnungskraft der geschäftlichen Bezeichnung des Klägers, der Grad der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie schließlich die Nähe der jeweiligen Branchen, wobei zwischen sämtlichen Faktoren eine Wechselbeziehung besteht (so der BGH in st. Rspr., vgl. zuletzt BGH GRUR 1999, 586 – „White Lion“, betrifft eingetragene Marke). Im vorliegenden Fall gilt im Hinblick auf die für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr maßgeblichen Umstände Folgendes:

 

a) Zunächst kann von einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der vom Kläger benutzten geschäftlichen Bezeichnung „nautilus“ ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagte kommt der Bezeichnung für die vom Kläger konkret angebotenen Waren, nämlich Bücher, keinerlei beschreibende Bedeutung zu. Der Begriff „nautilus“ entstammt nämlich der lateinischen bzw. in Gestalt des Begriffs „nautilos“ der griechischen Sprache. Entnimmt nun aber ein Unternehmer seine geschäftliche Bezeichnung einer „toten Sprache“ wie dem Lateinischen oder dem Griechischen, so nimmt die Rspr. regelmäßig selbst dann ein hinreichendes Maß an Unterscheidungskraft an, wenn das entliehene Wort in seiner deutschen Übersetzung ausschließlich beschreibenden Charakter hätte. Die Rspr. geht hierbei im Grundsatz davon aus, dass solche „tote Sprachen“ den jeweils angesprochenen Verkehrskreisen, soweit es sich nicht ausnahmsweise um wissenschaftliche Fachkreise oder ähnliches handelt, regelmäßig nicht geläufig sind (BPatG Mitt. 1987, 76). Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass selbst der deutschen Übersetzung der lateinischen/griechischen Vokabel „nautilus“ für die vom Kläger vertriebenen Waren keinerlei beschreibende Bedeutung zugeordnet werden kann. Die übliche deutsche Übersetzung des griechischen Wortes „nautilos“ lautet nämlich „Seemann“, so dass ein beschreibender Inhalt allenfalls im Hinblick auf Waren/Dienstleistungen angenommen werden könnte, die im Zusammenhang mit der See- und Schifffahrt stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht. Noch weniger sind Berührungspunkte zur lateinischen Vokabel „nautilus“ ersichtlich. Diese wird vor allem in der Zoologie gebraucht und beschreibt die „Gattung der Kopffüßer mit spiraliger, in Kammern aufgeteilter Schale“. Nach alledem besteht zwischen dem vom Kläger betriebenen Buchhandel und dem Begriff „nautilus“ keinerlei inhaltlicher Zusammenhang, so dass die gewählte geschäftliche Bezeichnung „nautilus“ ein erhebliches Maß an Abstraktion und Originalität aufweist. Dementsprechend ist zumindest von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.

 

Diese durchschnittliche Kennzeichnungskraft wird auch nicht dadurch geschwächt, dass - wie die Beklagte ... ausführt - im Internet zahlreiche andere Angebote unter Verwendung des Begriffs „nautilus“ bestehen. Zwar hat der BGH in seiner jüngsten Rspr. darauf hingewiesen, dass auch unter der Geltung des MarkenG wie bereits zuvor im Rahmen des WZG dann von einer Schwächung des Zeichens ausgegangen werden könne, wenn die Zeichenrolle bereits zahlreiche ähnliche Drittzeichen aufweist (BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Eine ähnliche Schwächung mag auch dann anzunehmen sein, wenn derartige Drittzeichen zwar nicht in der Zeichenrolle eingetragen sind, wohl aber von Wettbewerbern im Rahmen des Internet verwendet werden. Der BGH hat jedoch eine Minderung der Kennzeichnungskraft lediglich in solchen Fällen angenommen, in denen die Drittzeichen für das gleiche oder benachbarte Warengebiete eingetragen waren (BGH, a.a.0.), da nur von solchen Zeichen eine Auswirkung auf die tatsächlich angesprochenen Verkehrskreise erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Beklagte auf benannten Unternehmen freilich nicht. Keiner der dort angeführten Internet-Anbieter beschäftigt sich vergleichbar mit dem Kläger mit dem Vertrieb von Büchern oder sonstigen Druckschriften, so dass eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung „Nautilus“ aus diesen „Drittzeichen“ nicht abgeleitet werden kann.

 

b) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der jeweils gegenüberstehenden Zeichen - vorliegend: „Nautilus“ auf Klägerseite und „buchhandel.de/nautilus“ auf Beklagtenseite - ist nach einem das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auf deren Gesamteindruck abzustellen. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass der zeichenrechtliche Schutz von der konkreten Form auszugehen hat, in der das Zeichen jeweils verwendet wird. Der Schutz einzelner Elemente eines Zeichens ist dem Markenrecht dagegen regelmäßig fremd. Dies schließt aber nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei Übereinstimmung der Bezeichnungen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (so der BGH in st. Rspr., vgl. zuletzt BGH GRUR 1999, 584 LORA DI RECOARO m.w.Nw. aus der bisherigen Rspr. des BGH.)

 

Wendet man diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist auch im Falle des angegriffenen Gesamtzeichens der Beklagte von einer prägenden Wirkung des Zeichenbestandteils „nautilus“ auszugehen. So ist der Zeichenbestandteil „.de“ als bloße Länderkennung für Deutschland (sog. Top-Level-Domain) ohnehin ungeeignet, das Gesamtzeichen der Beklagte zu prägen, da die Aufnahme dieses Zusatzes nicht im Belieben der Beklagte stand. Entsprechendes gilt für das weitere Zeichenelement „buchhandel“. Dieser Zeichenbestandteil ist ersichtlich an die Firma der Beklagte (Buchhändler-Vereinigung GmbH bzw. deren hundertprozentiger Mutter (Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.) angelehnt. Werden jedoch die Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens durch ein Gesamtzeichen gekennzeichnet, das u.a. auch die Firma des jeweiligen Unternehmens beinhaltet, so tritt diese regelmäßig weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren/Dienstleistungen nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (so BGH in st. Rspr., ebenfalls zuletzt BGH GRUR 1999, 583, 585 - LORA DI RECOARO m.w.Nw.). Demnach ist auch der Zeichenbestandteil „buchhandel“ nicht geeignet, die Gesamt-Domain der Beklagte zu prägen. Einzig die verbleibende Sub-Domain „nautilus“ ist aufgrund ihrer bereits oben diskutierten Kennzeichnungskraft in der Lage, sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen einzuprägen und das Gesamtzeichen in dieser Weise zu dominieren. Hinsichtlich dieses Zeichenbestandteils „nautilus“ stimmen die gegenüberstehenden Zeichen beider Parteien identisch überein, so dass auch im Hinblick auf die jeweiligen Gesamtzeichen von einem hohen Maß an Ähnlichkeit auszugehen ist.

 

c) Schließlich besteht zwischen den Parteien - insbesondere in Anbetracht der bereits dargestellten Wechselbeziehung - eine hinreichende Branchennähe, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

 

Für die Beurteilung einer Branchennähe i.R.d. § 15 MarkenG kann in entsprechender Anwendung auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die die jüngere Rechtsprechung des EUGH sowie des BGH für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Waren/Dienstleistungs-Ähnlichkeit“ i.S.d. § 14 MarkenG entwickelt hat. Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit i.S.d. §14 MarkenG sind dabei nach der Rechtsprechung des EuGH alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Waren kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehört insb. der Verwendungszweck und die Nutzung der Waren sowie deren Eigenart, miteinander zu konkurrieren oder einander zu ergänzen (so EUGH GRUR 1998, 922 f. - Canon, Tz. 23; so auch BGHGRUR 1999, 245 f. - LIBERO). Wendet man diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann zwar nicht von einer Identität der jeweils angebotenen Waren/Dienstleistungen ausgegangen werden. Dennoch liegt jedenfalls eine hinreichende Ähnlichkeit der Branchen vor. Beide Parteien wenden sich mit ihren Angeboten an Verbraucher, bei welchen ein Bedürfnis nach Literatur oder sonstigen „Volltexten“ besteht. Unterschiede zwischen beiden Parteien bestehen freilich insoweit, als der Kläger solche Volltexte in Gestalt der Ware „Buch“ gegenüber dem Endverbraucher tatsächlich anbietet, während die Beklagte innerhalb ihrer Internet-Leistung lediglich Hinweise auf Volltextangebote von Drittanbietern gibt. Der Sinn des Volltextangebotes der Beklagte besteht dabei primär darin, bei den angesprochenen Internet-Nutzern das Interesse am Lesen zu fördern. Sekundär soll freilich auch den Internet-Nutzern das Auffinden von Verlagsangeboten erleichtert und damit den Verlagen sowie notwendigerweise auch den Buchhandlungen Kunden zugeführt werden. In diesem Sinne ist das Volltextangebot der Beklagte selbst nach deren eigenem Vortrag daher geeignet, das Warenangebot der vom Kläger betriebenen Buchhandlung zu ergänzen und sogar zu unterstützen. Aus einer solchen gegenseitig ergänzenden Tätigkeit zweier Unternehmen kann nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des EuGH sowie des BGH auf eine Branchennähe geschlossen werden, die angesichts der bestehenden Wechselwirkung mit den weiteren Faktoren „Kennzeichnungskraft“ und „Zeichenähnlichkeit“ geeignet ist, eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen.

 

d) Bewertet man nun mehr im Wege einer Gesamtschau im vorliegenden Fall die zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Klagezeichens, die hochgradige Ähnlichkeit zwischen den gegenüberstehenden Zeichen und die aus der gegenseitigen Kooperation folgende Branchennähe, so muss im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG angenommen werden. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger daher verpflichtet, die weitere Nutzung der Internet-Domain „buchhandel.de/nautilus“ zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch beschränkt sich jedoch ... auf die Verwendung der in Rede stehenden Domain im Zusammenhang mit den von der Beklagte derzeit tatsächlich angebotenen Volltextleistungen, da lediglich insoweit Branchennähe und daher Verwechslungsgefahr besteht.

 

II. Der mit Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachte Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain mit dem Bezeichnungsteil „de/nautilus“ besteht dagegen nicht. Die Kammer kann dabei offen lassen, ob ein solcher Freigabeanspruch bei Haupt-Domains in Betracht kommen kann, die dem jeweiligen Domain-Inhaber zuvor durch die NIC im Wege eines Registrierungsverfahrens zugeteilt wurden (für einen solchen Anspruch auf Freigabe der Domain: LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 163 – „EPSON“; ebenso OLG Hamm NJW-RR 1998,909). Im vorliegenden Fall besteht die Störungshandlung der Beklagte nämlich ausschließlich in der Benutzung des Zeichenbestandteils „nautilus“, bei welchem es sich lediglich um eine „Sub-Domain“ handelt. Eine solche Sub-Domain wird nicht im Wege eines öffentlichen Registrierungsverfahrens erteilt. Vielmehr kann der jeweilige Internet-Anbieter nach eigenem Belieben eine frei wählbare Anzahl von „Sub-Domains“ beliebigen Inhalts verwenden. Im Hinblick auf derartige „Sub-Domains“ geht ein Freigabeanspruch, wie er vorliegend ... geltend gemacht wird, daher mangels eines Registrierungsverfahrens ins Leere.