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LG Mannheim: "brockhaus.de"

Leitsätzliches

Ein Link innerhalb einer sonst leeren Seite auf ein eigenes kommerzielles Internet-Angebot ist geschäftliche Nutzung im Sinne des Markenrechts und auch bei Branchenfremdheit Rufausbeutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn es sich um eine bekannte Marke (hier: über 80% Bekanntheit) handelt. Auch wer behauptet, lediglich für einen anderen als Domain-Inhaber eingetragen zu sein, ist passivlegitimiert. Der Verletzte kann Zustimmung zur Domain-Löschung verlangen.

LANDGERICHT MANNHEIM

 

7. Zivilkammer

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 7 O 529/97

Entscheidung vom 26. Juni 1998

 

 

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

 

die Bezeichnung "brockhaus.de" als Adresse im Internetverkehr zu benutzen, insbesondere unter der Domain "brockhaus.de" im Internet und/oder im World Wide Web, Homepages zum Abruf vorzuhalten, anzukündigen oder zu bewerben oder sonst die Domain "brockhaus.de" zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG [..], auf die Internet-Domain "brockhaus.de" zu verzichten und in die Löschung dieser Domain einzuwilligen.

 

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 215.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch unbeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin ist im Jahre 1984 durch die Fusion der Lexikonverlage [..] entstanden. Die Klägerin nahm 1985 ihren Firmensitz unter ihrer jetzigen Firma in Mannheim, sie ist als Aktiengesellschaft unter HRB [..] im Handelsregister des AG Mannheim eingetragen. Der fusionierte Lexikonverlag führte die Firma F.A. Brockhaus seit 1814 mit wechselnden Firmensitzen in... , und... . Der Verlag verlegte seit 1928 Nachschlagewerke verschiedenster Art unter der Bezeichnung "Brockhaus". Bekanntestes Werk ist eine mittlerweile 30-bändige Enzyklopädie, die zunächst unter wechselnden Bezeichnungen und ab 1882 als "Brockhaus Conversations-Lexikon" sowie ab 1928 unter der Bezeichnung "Der große Brockhaus" bzw. "Brockhaus Enzyklopädie" verlegt wurde. Die Enzyklopädie wird nunmehr von der Klägerin neben weiteren Nachschlagewerken unter der Bezeichnung "Brockhaus" verlegt.

 

Die ...GmbH, ist Inhaberin der Wortmarke "BROCKHAUS", die beim Reichspatentamt unter der Nr. 408413 am 07.10.1929 mit Priorität vom 23.07.1929 (Anlage K 2 a) eingetragen wurde. Sie ist darüber hinaus Inhaberin der Wortmarke Nr. 1027524 "BROCKHAUS", eingetragen beim Deutschen Patentamt am 12.01.1982 mit Priorität vom 02.04.1979 (Anlage K 2 b) sowie der Wortmarke Nr. 2050075 "BROCKHAUS", eingetragen beim Deutschen Patentamt am 22.11.1993 (Anlage K 2 c). Hinsichtlich der eingetragenen Klassen für Waren/Dienstleistungen wird auf die ein der Anlage bezeichneten Urkunden verwiesen. Die ...GmbH, hat darüber hinaus am 12.09.1996 eine europäische Marke "Brockhaus" angemeldet. Hinsichtlich der Markenanmeldung wird auf Anlage K 2 e verwiesen. Die... hat der Klägerin an den genannten Markenrechten eine ausschließlich Lizenz eingeräumt, dies mit Schreiben vom 12.12.1997 bestätigt und die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus diesen Marken gegenüber Dritten ermächtigt (Anlage K 2 f).

 

Unbestritten hat die Klägerin ausgeführt, daß der Name Brockhaus für eine ganze Epoche deutscher Lexikongeschichte steht und fast zum Synonym für Lexika schlechthin geworden ist. Die von der Klägerin herausgegebene und vom Verkehr mit dem Schlagwort "Brockhaus" bezeichnete Enzyklopädie zeichnet sich durch hohe Qualität und Aktualität aus und stellt nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin die führende Enzyklopädie in Deutschland dar. Seit 1814 firmierten Rechtsvorgänger der Klägerin unter der Bezeichnung Brockhaus. Seitdem wird die Bezeichnung "Brockhaus" sowohl von dem Rechtsvorgänger der Klägerin als auch von der Klägerin selbst als Firmenbestandteil und als Firmenschlagwort benutzt und diese sowie die entsprechenden Marken mit erheblichem Aufwand und Kosten gegen jede Art von Verletzung verteidigt. Die Klägerin geht aufgrund des äußerst hohen Bekanntheitsgrades, der außerordentlich hohen Verkehrsbekanntheit von über 80 % der Marken "Brockhaus", der Benutzung als Firmenbezeichnung seit 1814 durch die Rechtsvorgängerin der ...GmbH, sowie die Markenbenutzung seit 1929 von einer bekannten Marke i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn nicht gar einer berühmten Marke aus.

 

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist u. a. die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen für die Informations- und Publishing-Industrie und Unternehmen mit ähnlichen Anwendungen im In- und Ausland. Die schließt nach dem Handelsregisterauszug (Anlage K 13) die Entwicklung und Verkauf von Soft- und Hardware, Installation und Betreiben von Netzwerken, Datenbanken und Online-Diensten, Personalberatung sowie das Veranstalten von Seminaren und Kongressen ein.

 

Die Klägerin versuchte im Oktober 1996 ihren Firmenbestandteil und ihre Marke "Brockhaus" auch als Internetadresse in Form der Adresse "brockhaus.de" registrieren zu lassen. Beim Internet handelt es sich um ein weltweites Datennetz, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner an jeden beliebigen anderen Rechner mit Netzwerkzugang ermöglicht. Um dies zu gewährleisten, muß jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige "Adresse" zugeordnet werden. Diese Adresse, sogenannte Domain-Namen, werden von der Vergabestelle DENIC zugelassen, ohne eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Es erfolgt lediglich eine Prüfung auf vorhandene gleichnamige Adressen. Der Domainname kann in Kombination mit der feststehenden Top-Level-Domain ".de" grundsätzlich nur einmal vergeben werden.

 

Die Anmeldung der Internetadresse "brockhaus.de" der Klägerin wurde unter Hinweis auf die bereits existierende gleichlautende Domain "brockhaus.de" der Beklagten zurückgewiesen. Unstreitig ist bei der DENIC die Beklagten als Inhaberin der Domain "brockhaus.de" ausgewiesen (Anlage K 9, Seite 2).

 

Mit Schreiben vom 26.11.1996 (Anlage K 4) forderte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Marken- und Firmenrecht die Beklagte auf, die weitere Nutzung der Domainadresse zu unterlassen und deren Löschung zu veranlassen. Die beigefügte Verpflichtungserklärung wurde von der Beklagten nicht unterzeichnet. Die Beklagte gab im Antwortschreiben vom 06.12.1996 (Anlage K 5) an, daß sie grundsätzlich zur Herausgabe der Domain bereit sei, ein alleiniger Anspruch jedoch zu substantiieren sei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte in einem nachfolgenden Telefongespräch für die Herausgabe der Domainadresse einen Zahlungsbetrag in Höhe von DM 3.000,00 als Aufwandsentschädigung verlangt hatte.

 

Mit Schreiben vom 10.10.1997 (Anlage K 7) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Aufhebung der Reservierung der Internet Domainadresse "brockhaus.de" auf. Bereits zuvor hatte die Klägerin bei der DENIC einen Sperrvermerk hinsichtlich der Internetadresse brockhaus.de erwirkt, der mit Schreiben vom 10.10.1997 (Anlage K 8) bestätigt wurde. Ausweislich dieser Bestätigung bewirkt der Wartelisteneintrag, daß jegliche Veränderung an den Daten des Domaininhabers verhindert wird, insbesondere auch eine Übertragung der Domain auf Dritte unmöglich ist. Der Wartelisteneintrag ändert jedoch nichts an der Betriebsfähigkeit bzw. der Nutzung der Domain durch den Inhaber.

 

Die Beklagte plante ursprünglich unter der von ihr reservierten Internetadresse "brockhaus.de"eine Informationsschrift über die Historie des Namens "Brockhaus" sowie die damit verbundenen Veröffentlichungen herauszugeben und richtete zunächst die als Anlage K 3 a zur Akte gereichte Internetseite ein. So werden nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten regelmäßig die Domains versehen, die für eine Nutzung im World Wide Web vorgesehen sind. Im Herbst des Jahres 1996 gab die Beklagte das von ihr geplante Projekt auf und beließ es bei dem in Anlage K 2 a wiedergegebenen Hinweis. In der Folgezeit hatten sich neben der Klägerin auch die ... GmbH aus ... an die Beklagte gewendet. Mit Vertrag vom 07.11.1997/21.10.1997 (Anlage B 2 a) vereinbarten die Beklagte und die Firma ... , daß die Beklagte de Domain"brockhaus.de" an die ... GmbH & Co. KG sofort überträgt. Nach § 2 des Kooperationsvertrages bleibt der vorliegende Vertrag im Hinblick auf etwaige Kennzeichen-, Marken- oder vergleichbare Rechte ohne Auswirkung. In § 2 Abs. 2 verpflichtet sich die ... GmbH & Co. KG die Beklagte entweder vor jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen oder der unverzüglichen Rückübertragung der Domain zuzustimmen.

 

Die Klägerin meint, ihr stehe gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sowie darüber hinaus auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG, § 15 Abs. 3 und Abs. 2 MarkenG, § 12 Satz 2 BGB, §§ 823, 1004 BGB, und § 3 UWG der begehrte Unterlassungsanspruch zu. Sie meint, die Beklagte sei weiterhin Inhaberin der Domainadresse "brockhaus.de". Ausweislich der Vergaberichtlinien der DENIC (Anlage B 3) sei die Übertragung der Domain nach dem Kooperationsvertrag (Anlage 2 a) nicht wirksam, denn Domains könnten nur mit Zustimmung des DENIC auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Sie meint, daß sich im übrigen auch aus den Vergabebestimmungen gem. Anlage B 3 der DENIC (Seite 7) ergebe, daß die Domain von den angesprochenen Verkehrskreisen als namens- und/oder kennzeichenmäßiger Hinweis auf den Inhaber der Domain verstanden werde. Sie behauptet, daß die Domain "brockhaus.de" schon deshalb eine für die Beklagte aktivierte Domain sei, da an sie "E-mails" gesendet werden können. Sie meint, die Beklagte nutze durch die Reservierung der Domain "brockhaus.de" die den Marken "Brockhaus" zukommende Wertschätzung für ihre eigenen kommerziellen Zwecke aus, was unlauter sei. Die Beklagte habe kein sachliches Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung der Reservierung der Domain . Aus der Nutzung der Domain "brockhaus.de" durch die Beklagte folge auch eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Kennzeichenrechte der Klägerin.

 

Die Klägerin beantragt:

 

1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

 

die Bezeichnung "brockhaus.de" als Adresse im Internetverkehr zu benutzen, insbesondere unter der Domain "brockhaus.de" im Internet und/oder im World Wide Web, Homepages zum Abruf vorzuhalten, anzukündigen oder zu bewerben oder sonst die Domain "brockhaus.de" zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

 

2. Die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG [..], auf die Internet-Domain "brockhaus.de" zu verzichten und in die Löschung dieser Domain einzuwilligen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte meint, sie sei nicht passivlegitimiert, da sie die Domainadresse "brockhaus.de" bereits am 07.11.1997 an die ... GmbH & Co. KG ohne Gegenleistung gem. dem Kooperationsvertrag in Anlage B 2 a übertragen habe. Sie benutze darüber hinaus die Internetadresse "brockhaus.de" nicht. Im übrigen käme der Domainadresse keine namens- oder markenmäßige Funktion zu.

 

Im übrigen blockiere nicht die Beklagte die Eintragung der Domainadresse, sondern die Klägerin mit ihrem Sperrvermerk. Die von der Klägerin angeführte Bekanntheit und Berühmtheit der Marke sei beweisbedürftig. Die Beklagte meint, sie habe sich zwei Interessenten, der Klägerin und der ... GmbH & Co. KG hinsichtlich der von ihr reservierten Internetadresse gegenübergesehen und habe daher billigerweise von der Klägerin eine Freistellung von Ansprüchen Dritten verlangt. Sie behauptet, sie habe keine Zahlung von DM 3.000,00 verlangt, sondern lediglich auf ihre entstandenen Unkosten hingewiesen, auf deren Erstattung sie einen Anspruch habe.

 

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.1998 (AS 74 ff).

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Die Klägerin kann gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von der Beklagten verlangen, daß diese es unterläßt, in der streitgegenständlichen Weise die Bezeichnung "brockhaus.de" als Adresse im Internetverkehr zu benutzen, insbesondere unter der Domain "brockhaus.de" und/oder im World Wide Web, Homepages zum Abruf vorzuhalten, anzukündigen oder zu bewerben oder sonst die Domain "brockhaus.de" zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Sie hat weiterhin einen Anspruch, zu verlangen, daß die Beklagte die Reservierung dieses Domainnamens löschen läßt.

 

Die Firma Brockhaus GmbH, Leipzig, ist Inhaberin der Wortmarke "BROCKHAUS", die beim Reichspatentamt unter der Nr. 408413 am 07.10.1929 mit Priorität vom 23.07.1929 eingetragen wurde. Sie ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 1027524 "BROCKHAUS", eingetragen beim Deutschen Patentamt am 20.01.1982 mit Priorität vom 02.04.1979 sowie der Wortmarke Nr. 2050075 "BROCKHAUS" eingetragen beim Deutschen Patentamt am 22.11.1993. Die Markeninhaberin hat der Klägerin das Recht eingeräumt, die genannten Marken ausschließlich zu nutzen und sie zur Geltendmachung der Rechte aus diesen Marken gegenüber Dritten ermächtigt (Anlage K2 f). Seit 1882 wird das "Brockhaus Conversations-Lexikon", seit 1928 unter der Bezeichnung "Der große Brockhaus" bzw. "Brockhaus Enzyklopädie" vom Verlag verlegt, wobei die "Brockhaus Enzyklopädie" nunmehr von der Klägerin verlegt wird. Die Bezeichnung wird von der Klägerin und von der ... GmbH bzw. deren jeweiligen Rechtsvorgängern seit 1814 sowohl als Firmenbestandteil bzw. Firmenschlagwort, als auch seit 1929 als Marke benutzt. Die Marken werden - von der Beklagten unbestritten - seit deren Eintragung mit erheblichem Aufwand und Kosten gegen jede Art von Verletzung verteidigt. Den Marken "Brockhaus" bzw. "BROCKHAUS" kommt eine außerordentlich hohe Bekanntheit zu. Die von der Klägerin herausgegebene und im Verkehr mit dem Schlagwort "Brockhaus" bezeichnete Enzyklopädie ist die führende Enzyklopädie in Deutschland, die sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin durch hohe Qualität und Aktualität auszeichnet. Die Bezeichnung "Brockhaus" als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin bzw. auf die von ihr vertriebenen Nachschlagewerke aller Art hat im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung seit 1882 und die Eintragung der Marke im Jahr 1929 sowie die Größe des Lexikons (30 Bände) und deren Qualität einen Bekanntheitsgrad von über 80 %, d. h. über 80 % der Verkehrskreise verstehen die genannte Bezeichnung als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin bzw. die von ihr vertriebenen Nachschlagewerke. Es handelt sich daher um eine bekannte Marke. Soweit die Beklagte meint, dies müsse bewiesen werden, hat sie die der Schlußfolgerung zugrundeliegende Tatsache nicht bestritten.

 

Die Beklagte ist Inhaberin der Domain "brockhaus.de". Sie hat sich unbestritten spätestens 1996 beim Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network-Information-Centers (DENIC) die Domainadresse "brockhaus.de" reservieren lassen und die in Anlage K 3 a (erste Seite) abgebildete Homepage eingerichtet. Hierin heißt es unter der Bezeichnung der Beklagten: "Willkommen in der Welt des Internet. Der Server auf der von Ihnen gewählten Domain befindet sich im Moment noch im Aufbau. Falls Sie auch Interesse an einem Web-Server haben, wenden Sie sich doch einfach an uns...". Es folgt die Bezeichnung der Beklagten, von der aus der Homepage der Beklagten (Anlage K 3 a 2. Seite) weitergeschaltet werden kann. Dort werden Einzelheiten zum Geschäftsfeld der Beklagten geschildert. Die Beklagte selbst gab an, sie habe unter der Internetadresse "brockhaus.de" eine Informationsschrift über die Historie des Namens "Brockhaus" sowie die damit verbundenen Veröffentlichungen herausgeben wollen. Dabei wollte sie auch die Aktivitäten der Klägerin darstellen. Dieses Projekt habe sie jedoch im Herbst 1996 aufgegeben.

 

Die Beklagte benutzte damit die Bezeichnung "brockhaus.de", richtete ursprünglich eine unter dieser Domainadresse anwählbare Seite im Internet ein (Anlage K 3 a 1. Seite), von der aus zu einer Seite der Beklagten mit näheren Informationen über ihr Geschäftsfeld (Anlage K 3 2. Seite) durch ein Link weitergeschaltet werden konnte. Die Beklagte benutzte damit die Bezeichnung "brockhaus.de" als mit der Marke zumindest teilidentisches Zeichen, wobei der prägende Bestandteil "brockhaus" identisch ist. Die Bezeichnung ".de" als Top-Level-Domain stellt lediglich ein Hinweis auf eine deutsche Domainadresse dar und verhindert eine Identität der Zeichen nicht. Die Benutzung der Domainadresse "brockhaus.de" stellt weiterhin eine einen wirtschaftlichen Zweck verfolgende Tätigkeit dar. Das Gericht verkennt nicht, daß das Internet auch nichtkommerziellen Zwecken dient und zu diesem Zweck von zahlreichen Privatpersonen für rein private Zwecke genutzt wird. Die Weiterschaltungsmöglichkeit von der Domainadresse "brockhaus.de" zu der Homepage der Beklagten unter der Darstellung des Geschäftsfeldes der Beklagten unter den Kategorien "Aktuelles", "Philosophie", "Leistungen", "Vorteile", "Möglichkeiten", "Preise", "Kontakte", "Team" dient jedoch dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten.

 

Die Benutzung der Bezeichnung "Brockhaus" als Bestandteil des Domainnamens "brockhaus.de" stellt darüber hinaus jedenfalls in ihrer Benutzung im geschäftlichen Verkehr eine markenmäßige Benutzung dar, so daß es nicht darauf ankommt, ob § 14 MarkenG einen markenmäßigen bzw. zeichenmäßigen Gebrauch der Marke für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs verlangt. Der Domainname bezeichnet nicht allein einen bestimmten Rechner, sondern aus der Bezeichnung der Domain wird von den Verkehrskreisen regelmäßig auf die Person zurückgeschlossen, welche die Domain unterhält. Es kann somit nicht allein auf die technische Funktion der Adresse eines bestimmten Rechners abgestellt werden, sondern der Domainname bezeichnet auch das dahinterstehende Rechtsobjekt. Andernfalls wäre die Verwendung eines Domainnamens als Buchstabenkürzel nicht erforderlich und es wäre die aus technischen Gründen erforderliche Adresse aus einer in mehrere Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination ausreichend. Der vorliegende Gebrauch des Begriffs "Brockhaus" durch die Beklagte erfolgt somit markenmäßig.

 

Die Benutzung durch Registrierung des Domainnamens "brockhaus.de" durch die Beklagte erfolgte weiterhin ohne Zustimmung der Markeninhaberin bzw. der Klägerin als ausschließliche Nutzungsberechtigte.

 

Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte die Bezeichnung "Brockhaus" für Waren- oder Dienstleistungen nutzt, die denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz geniesst, da die oben genannten Marken bekannt i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind. Eine Definition des Begriffs der Bekanntheit weder im Markengesetz noch in der europäischen Markenrichtlinie vorgenommen. Aus der Entstehungsgeschichte der Markenrichtlinie ist aber jedenfalls zu entnehmen, daß keine Berühmtheit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung erforderlich ist. Der vorliegende Bekanntheitsgrad von 80 % geht jedenfalls weit über eine mittlere Verkehrsgeltung hinaus, so daß von einer bekannten Marke i.S.d § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen ist. Die Reservierung des Domainnamens "brockhaus.de" sowie die vorgesehene Verwendung der Adresse unter Schilderung der Historie des Namens Brockhaus stellen eine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise dar. Dabei betrifft die Rufausbeutung in Form der Ausnutzung der Wertschätzung den Ruf einer Kennzeichnung, der bei den angesprochenen Verkehrskreisen positive Erwartungen auslöst. Es bedarf für die Ausnutzung der Übertragung der Wertschätzung hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungen des Markeninhabers auf die des Verletzers, daß dieser die Wertschätzung der Verbraucher in die Marke als Vorspann für sein eigenes Marketing einsetzt. Genau dies hat die Beklagte durch Schaltung der Domainadresse "brockhaus.de" und der in Anlage K 3 a (1. Seite) wiedergegebenen Homepage getan. Die Domainadresse"brockhaus.de" wird aufgrund der Wahl des Namens mit der bekannten Bezeichnung von einer Vielzahl von Internetnutzern angewählt, die die entsprechende Homepage anschauen wollen. Diese werden mit der Werbeaussage „Falls Sie auch Interesse am Web-Server haben, wenden Sie sich doch einfach an uns“ an die Beklagten mit einer Weiterschaltungsmöglichkeit verwiesen. Die Domainadresse soll daher erkennbar einen aufmerksamkeitserregenden Charakter haben bzw. ein Name sein, der mit besonderer Wertschätzung eingeführt ist, um möglichst viele Internetnutzer zu einer Anwahl der entsprechenden Internetadresse und Wahrnehmung der dortigen Aussage zu erreichen. Darüber hinaus wird die Wertschätzung der Marke eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher beeinträchtigt, da die Internetnutzer nicht in jedem Fall die Verbindung zu den erwarteten Produkten der Klägerin bei der Internetadresse vorfinden. Die Unterscheidungskraft, d.h. die Orientierung der Abnehmer wird durch die ursprünglich geschaltete Homepage und die geplante Benutzung der Seite durch die Beklagten beeinträchtigt.

 

Die Benutzung der Marke erfolgt seitens der Beklagten auch in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund. Es sind dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen der Parteien an der Verwendung des Begriffs "Brockhaus" abzuwägen. Dabei ist umso stärker der Bekanntheitsgrad ist, umso stärker der Werbewert und die Möglichkeit der Rufverwertung der Marke für die Zwecke des Verletzers ist desto leichter eine Unlauterbarkeit zu bejahen. Vorliegend handelt es sich in quantitativer Hinsicht bei einem Bekanntheitsgrad von ca. 80 % um einen ausgesprochen hohen Bekanntheitsgrad der Marke "Brockhaus" bzw. der Bezeichnung der Klägerin als Herausgeberin des mehrbändigen Lexikonwerkes. Es handelt sich nach den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin um ein Produkt, das sich darüber hinaus durch hohe Qualität auszeichnet und durch Benutzung zu einem bekannten Markenartikel wurde. Darüber hinaus ist die Klägerin nicht nur ausschließlich Berechtigte der Markennutzung, sondern für die Bezeichnung "Brockhaus" auch in ihrer Unternehmensbezeichnung. Demgegenüber steht weder das unternehmerische Betätigungsfeld noch der Name der Beklagten in Zusammenhang mit dem Begriff "Brockhaus". Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Domainadresse "brockhaus.de" ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe sich neben der Klägerin auch der Firma ... GmbH & Co. KG als Interessentin an der Domainadresse gegenübergesehen, stellt dies kein schutzwürdiges Interesse dafür dar, daß die Beklagte selbst Inhaberin der streitgegenständlichen Domainadresse blieb. Insbesondere begehrt die Klägerin auch nicht die Übertragung der Domainadresse von der Beklagten an sie, sondern lediglich die Unterlassung der Benutzung und Zustimmung zur Löschung gegenüber der DENIC . Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, der Klägerin die Benutzung des Markennamens in diesem wesentlichen Bereich zu versperren, ist somit nicht ersichtlich. Über die bei der Unlauterbarkeit zu berücksichtigen Umstände hinausgehenden Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

Die Beklagte ist darüber hinaus passiv legitimiert, da die Reservierung der Domainadresse "brockhaus.de" auf ihrem Handeln beruht. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Annahme auch nicht der Kooperationsvertrag vom 07.11.1997/21.10.1997 (Anlage B 2 a) der Beklagten mit dem Unternehmen ... GmbH & Co. KG entgegen. Zwar hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 des Vertrages die streitgegenständliche Domain an die ... GmbH & Co. KG als Vertragspartnerin übertragen, tatsächlich ist jedoch allein die Beklagte bei der domainverwaltenden Stelle als Inhaberin registriert und kann allein die Beklagte gegenüber der auf die Eintragung verzichten und in die Löschung dieser Domain einwilligen. Soweit die Beklagte im Vertrag vom 07.11.1997/21.10.1997 gegenüber der ... GmbH & Co. KG Verpflichtungen eingegangen ist, berührt dies ihre Stellung als Unterlassungsschuldnerin nicht. Auch steht der Sperrvermerk der Klägerin dem Unterlassungsbegehren, dem Verzicht und der Einwilligung in die Löschung der Internet-Domain "brockhaus.de" nicht entgegen. Die Beklagte ist daher passivlegitimiert.

 

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte die im Streit stehende Internetadresse tatsächlich in der Anlage K 3 a (1. Seite) dargestellten Weise benutzt hat. Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte diese Benutzung inzwischen aufgegeben hat, da sie aufgrund der Eintragung der Internetadresse diese jederzeit neu aktivieren kann. Dem steht auch der von der Klägerin bei der DENIC beantragte Sperrvermerk nicht entgegen. Die Benutzung der Internetadresse durch den Inhaber wird durch den Sperrvermerk nicht berührt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte Verpflichtungen gegenüber der ... GmbH & Co. KG eingegangen ist, da auch diese sie an einer tatsächlichen Benutzung der Internetadresse nicht hindert. Eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung hat die Beklagte trotz Aufforderung seitens der Klägerin nicht abgegeben. Die Wiederholungsgefahr ist daher nicht ausgeräumt.

 

Aufgrund der Verwendung der bekannten Marke "Brockhaus" als Bestandteil des Domainnamens "brockhaus.de" steht der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Verzicht und Einwilligung in die Löschung dieser Domain gegenüber der zu. Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.