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LG Köln: "zivildienst.de"

Leitsätzliches

Der Begriff Zivildienst ist nicht nur ein bestimmter Sachbegriff, sondern auch ein namensartiges Kennzeichen. Die Gefahr einer Verwechslung besteht dahingehend, dass Nutzer des Internets annehmen, unter der Adresse "www.zivildienst.de" amtlich informiert zu werden. Der Inhaber muss im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht in die Übertragung der Domain einwilligen.

LANDGERICHT KÖLN

 

15. Zivilkammer

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 15 O 15/98

Entscheidung vom 28. Mai 1998

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

...

 

gegen

 

...

 

hat die 15. Zivilkammer des Landgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ehrenstein, den Richter am Landgericht Röttenbacher und die Richterin Kladny

 

für R E C H T erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt,

 

1. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, im Fall der Nichtbeitreibbarkeit bei Meidung von Ordnungshaft es zu unterlassen, die Bezeichnung "zivildienst.de", als Domain-Adresse im Internet zu verwenden,

 

2. in die Übertragung der Internet-Domain-Adresse "zivildienst.de" auf die Klägerin gegenüber der Firma ... einzuwilligen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin hat gemäß § 2 I ZDG eine Bundesbehörde u. a. für die Durchführung des Zivildienstes eingerichtet. Der Beklagte ist eine anerkannte Beschäftigungsstelle im Sinne von § 4 ZDG. Er tritt im Internet unter der Domain-Adresse "zivildienst.de" auf. Die Parteien streiten um die Berechtigung des Beklagten, das Internet unter dieser Bezeichnung zu nutzen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

1. den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die Bezeichnung "zivildienst.de" als Domain-Adresse im Internet zu verwenden,

 

2. den Beklagten zu verurteilen, in die Übertragung der Internet-Domain-Adresse "zivildienst.de" auf die Klägerin gegenüber der Firma .... einzuwilligen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist begründet.

 

Die Klägerin kann gemaß § 1004 BGB i.V.m. § 12 BGB verlangen, dass der Beklagte das beanstandete Verhalten künftig unterlässt. Das Auftreten des Beklagten im Internet unter der Domain-Adresse "zivildienst.de" verletzt das schutzwürdige Namensrecht der Klägerin. Der Begriff Zivildienst ist nicht nur ein bestimmter Sachbegriff, sondern auch ein namensartiges Kennzeichen, das die jüngere Rechtsprechung, wie von der Klägerin dargelegt, zutreffend dem Schutz des § 12 BGB unterstellt. Der Gebrauch dieses Kennzeichens durch den Bkelagten im Streitfall geschieht unbefugt. Berechtigt ist insoweit allein die Klägerin, auf deren Anerkennung die Existenz des Beklagten beruht. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden durch das Auftreten des Beklagten im Internet unter der Adresse "zivildienst.de" verletzt. Es besteht jedenfalls die Gefahr einer Verwechslung dahingehend, der Nutzer des Internets annehmen, sie würden unter der Andresse "zivildienst.de" von der Klägerin amtlich informiert. Diese Gefahr liegt eindeutig auf der Hand. Die begehrte Einwilligung zur Übertragung der Adresse auf die Klägerin schuldet der Beklagte als Schadensersatz, weil er rechtswidrig und schuldhaft in das absolute Namensrecht der Klägerin eingegriffen hat.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.