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LG Köln: Rolex

Leitsätzliches

Bei der Haftung des Anbieters von Internet-Auktionen für die über seine Plattform vertriebenen Plagiate (hier: nachgemachte Rolex-Uhren) kommt es darauf an, ob der User den wahren Verkäufer erkennen kann oder nicht. In diesem Fall war wegen der genutzten Pseudonyme und unklaren AGB-Regelungen für den Käufer bei Privatangeboten nicht klar, dass es sich nicht um Angebote des Betreibers der Plattform handelte. Dieser schuldete dem Inhaber der Markenrechte daher Unterlassung der unberechtigten Markennutzung. (Markenrecht)

LANDGERICHT KÖLN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 33 O 251/00

Entscheidung vom 31. Oktober 2000

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerinnen zu 1.) und 2.) stellen ROLEX-Uhren her, die von der Klägerin zu 1.) über ein Netz von 24 eigenen Verkaufsgesellschaften in mehr als 100 Ländern vertrieben werden. ROLEX-Uhren sind Spitzenerzeugnisse Schweizer Uhrmacherkunst, die aufgrund ihrer Qualität, Präzision und Zuverlässigkeit weltweit höchste Wertschätzung genießen.

 

ROLEX ist als reine Wortmarke für die Klägerin zu 2.) seit dem 31.10.1913 aufgrund ununterbrochener internationaler Registrierung gemäß dem Madrider Markenabkommen in allen Verbandsstaaten geschützt; in Deutschland unter der gegenwärtigen RegNr. R 318 642 mit einer Laufzeit bis zum 8.8.2006. Die Wortmarke ROLEX ist zugleich als Wortbestandteil einer Kombinationsmarke in Verbindung mit dem Bildzeichen einer stilisierten 5-zackigen Krone national und international zugunsten der Klägerin zu 1.) geschützt (RegNr. R 252 976, Laufzeit bis 28.2.2002).

 

Die 5-zackige stilisierte Krone, die sich auf dem Zifferblatt sowie auf der Armbandschließe der Produkte der Klägerinnen befindet, ist darüber hinaus als reines Bildzeichen geschützt (RegNr. 2 R 140390, Laufzeit bis 10.2.2009). Neben der Wortmarke ROLEX und dem Bildzeichen sind eine Reihe von Modellbezeichnungen der Klägerin markenrechtlich geschützt; wegen der einzelnen markenrechtlich geschützten Modellbezeichnungen wird auf Seite 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 5.4.2000 (Bl. 8 d. GA) verwiesen. Unstreitig zählt die Marke ROLEX zu den berühmtesten Marken der Welt.

 

Die Beklagte veranstaltet Auktionen im Internet, wobei Zulassungsvoraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme, ebenso wie die Rechte und Pflichten der Beteiligten, von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Im Rahmen ihrer Internet-Auktionen werden von der Beklagten auf unterschiedlichen Plattformen verschiedene Varianten von Online-Auktionen angeboten. Auf ihren Plattformen "...stop" und "..." verkauft die Beklagte an ihre Nutzer Waren und Leistungen gegen Höchstgebot oder vermittelt entsprechende Vertragsabschlüsse mit Drittanbietern. Auf diesen Plattformen ist die Beklagte auf Anbieterseite alleinige Veranstalterin und am Zustandekommen des Vertrages unmittelbar beteiligt, sei es als Vertragspartei oder als Kommissionärin.

 

Daneben bietet die Beklagte auf ihrer Plattform "ricardo private Auktionen" ihren Nutzern selbst die Möglichkeit, als anbietende Teilnehmer aufzutreten. Die Auktionsteilnehmer bieten ihre Waren auf dieser Plattform durchweg anonym an; im Rahmen der in § 2 der Geschäftsordnung der Beklagten geregelten Zulassung erhält der jeweilige Nutzer von der Beklagten einen Benutzernamen und ein Passwort; der Anbieter tritt auf der Plattform der Beklagten dann lediglich unter seinem Pseudonym in Erscheinung. Werden für den auf der Plattform angebotenen Gegenstand Gebote abgegeben, und übersteigen diese Gebote den vom Verkäufer nach § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Mindestpreis, unterrichtet die Beklagte den Bieter gemäß § 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Zustandekommen des Kaufvertrages und teilt ihm mit, daß, mit wem und zu welchem Preis ein Vertrag zustandegekommen ist. Gemäß § 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Beklagte im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Kaufvertrages gegen den Anbieter einen Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes in Form einer kaufpreisabhängigen Provision. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abwicklung der Auktionen wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 1.4.2000 (Bl. 152-157 d.GA) Bezug genommen.

 

Auf der Plattform "ricardo private Auktionen" der Beklagten werden u.a. auch Fälschungen der von den Klägerinnen hergestellten und vertriebenen Uhren der Marke ROLEX angeboten, wobei diese teilweise ausdrücklich als "Fälschungen", "Blender" oder "Plagiat" bezeichnet werden.

 

Die Klägerinnen sehen in den Angeboten der gefälschten Uhren auf der Plattform ... eine Markenrechtsverletzung der Beklagten und beantragen,

 

I. die Beklagte zu verurteilen,

 

1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, gefälschte ROLEX-Uhren, die ohne Zustimmung der MONTRES ROLEX S.A. mit einer der folgenden Marken versehen sind

 

4.1 ROLEX allein oder in Verbindung mit der stilisierten Abbildung einer fünfzackigen Krone

4.2 OYSTER

4.3 OYSTER PERPETUAL

4.4 DATEJUST

4.5 LADY-DATE

4.6 SUBMARINER

4.7 SEA-DWELLER

4.8 GMT-MASTER

4.9 YACHT-MASTER

4.10 ROLEX DAYTONA

4.11 COSMOGRAPH

4.12 EXPLORER

 

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu besitzen bzw. am Verkauf gefälschter ROLEX-Uhren durch Dritte mitzuwirken, indem sie zur Veranstaltung sogenannter Online-Auktionen

 

a) auf ihren Internet-Websites wissentlich Verkaufsangebote gefälschter ROLEX-Uhren von Auktionsteilnehmern verbreitet und zur Nutzung bereithält,

b) in die von ihr gefertigten und veröffentlichten Zusammenstellungen von Uhrenangeboten auch solche einbezieht, die gefälschte ROLEX-Uhren zum Gegenstand zu haben,

c) durch Handlungen rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art aktiv am Zustandekommen von Verkaufsverträgen zwischen Auktionsteilnehmern über gefälschte ROLEX-Uhren mitwirkt, und zwar insbesondere dadurch,

aa) daß sie von anbietenden Auktionsteilnehmern, bevor sie deren Angebote zur Veröffentlichung im Internet freischaltet, bestimmte, in die abzuschließenden Verkaufsverträge eingehende Zusicherungen verlangt und diese Erklärungen gemäß § 164 Abs. 3 BGB als Empfangsvertreter zukünftiger Bieter entgegennimmt;

bb) daß sie die Verkaufsveranstaltungen jeweils mit einer von ihr selbst gefertigten Zusammenstellung von etwa 20 Uhrenangeboten verschiedener Beteiligter unter Angabe der Herstellermarke, Modellbezeichnung und des Mindestgebotes einbezieht, darunter auch Angebote gefälschter ROLEX-Uhren, und zwar teilweise sogar mit einem Hinweis auf deren Fälschungscharakter, während sie in vielen anderen Fällen die vom Anbieter ausdrücklich erklärte Klarstellung des Fälschungscharakters verschweigt;

cc) daß sie Gebote zum Kauf gefälschter ROLEX-Uhren als Empfangsvertreter der anbietenden Auktionsteilnehmer gemäß § 164 Abs. 3 BGB entgegennimmt, und zwar mit der Rechtsfolge, daß der Vertrag durch den Akt der Entgegennahme des höchsten Gebotes zwischen dem anbietenden und dem höchstbietenden Teilnehmer zustandekommt, ohne daß es einer weiteren Erklärung der Beteiligten bedarf,

dd) daß sie den Höchstbietenden unverzüglich nach Ablauf der Auktionsdauer vom Zustandekommen des Vertrages unterrichtet, beide Parteien schriftlich miteinander bekannt macht und ihnen den vereinbarten Kaufpreis mitteilt;

ee) daß sie mit ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ... den Inhalt der Willenserklärungen fixiert, die die Beteiligten mit der Veröffentlichung des Verkaufsangebotes und den daraufhin erfolgen Geboten abgeben;

ff) daß sie als entgeltliche Service-Leistung den Versand der verkauften Ware vom Verkäufer zum Käufer übernimmt und die zur Beförderung notwendige Infrastruktur bereithält.

 

2.) den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über

a) die Anzahl der von ihr auf "..." verkauften gefälschten ROLEX-Uhren und die damit erzielten Umsatzerlöse sowie Namen und Anschrift ihrer Lieferanten und die Stückzahl der von ihnen gelieferten ROLEX-Fälschungen, aufgegliedert nach den zu 1.4 bis 1.12 genannten Modellen;

b) Namen und Anschriften der an "..." beteiligten Verkäufer sowie über die Anzahl der von ihnen jeweils verkauften ROLEX-Fälschungen und der damit erzielten Verkaufserlöse.

 

II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Verletzung ihrer Markenrechte entstanden ist.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, die Verantwortlichkeit für die auf ihrer Plattform ... durchgeführten Auktionen mit ROLEX-Uhren liege allein bei den jeweiligen privaten Anbietern. Sie - die Beklagte - stelle lediglich die technische Plattform für private Internet-Auktionen zur Verfügung. Hierin erschöpfe sich ihre Tätigkeit, da sie die von den Privatleuten auf die Plattform gestellten Angebote inhaltlich nicht verändere und sich ihre Dienstleistung auf diejenige Maßnahmen beschränke, die erforderlich seien, um den Kontakt zwischen den jeweiligen Vertragsparteien zu vermitteln. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei damit zwar Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 Teledienstgesetz (TDG) , sie halte jedoch lediglich fremde Inhalte zur Nutzung bereit, so daß die Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2 TDG eingreifen. Die Beklagte behauptet, sie habe keine Kenntnis von den jeweiligen Angeboten gefälschter ROLEX-Uhren gehabt; erhalte sie von solchen Angeboten Kenntnis, würden die entsprechenden Inserate sofort von ihr entfernt. Da das Versteigerungsverfahren in seiner Gesamtheit und seinen Abläufen vollständig automatisiert sei und täglich etwa 70.000 neu- bzw. wiedergestartete Privatauktionen ins Netz gestellt und automatisch freigeschaltet würden, sei ihr eine Inhaltsprüfung der einzelnen Inserate auch weder möglich noch zumutbar. Gleichwohl habe sie ein automatisiertes Kontrollverfahren entwickelt, das die Texte auf bestimmte Schlüsselworte, die regelmäßig auf Fälschungen hindeuteten, untersuche. Darüber hinaus sei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich klargestellt, daß sie sämtliche Erklärungen der beteiligten Nutzer lediglich als Bote übermittele. Sie - die Beklagte - handele auch nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 Markengesetz, da der Verkauf von Einzelgegenständen durch Privatpersonen kein marktrelevantes Verhalten im Sinne dieser Vorschrift darstelle.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

 

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerinnen folgt aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG.

 

Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Markengesetzes ergibt sich vorliegend aus § 5 Abs. 1 TDG, wonach Diensteanbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind.

 

Von seiner Systematik ist § 5 TDG als spezialgesetzlich geregelte Vorfrage einer Prüfung der Allgemeinen Haftungsregelungen quasi vorzuschalten (vgl. nur Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Mediengesetze, § 5 TDG, Rn. 2; Spindler, NJW 1997, 3193, 3194). Erst nach einer Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Diensteanbieter nach § 5 TDG für einen bestimmten Inhalt überhaupt verantwortlich sein kann, ist nach Maßgabe der Regelungen des betroffenen Rechtsgebietes festzustellen, ob eine straf- oder zivilrechtliche Haftung des Anbieters gegeben ist (vgl. nur Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, ebenda) . Diese Prüfung führt vorliegend zu einer Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 TDG, der auf eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den allgemeinen Gesetzen, also auch nach dem Markengesetz, verweist.

 

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 TDG, denn die Beklagte hält nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 TDG als juristische Person Teledienste zur Nutzung bereit bzw. vermittelt den Zugang zur Nutzung dieser. Unter Telediensten sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2, 5 TDG nämlich insbesondere Angebote von Waren und Dienstleistungen oder Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote im Internet zu verstehen.

 

Als Diensteanbieter hält die Beklagte auch eigene Inhalte im Sinne von § 5 Abs. 1 TDG zur Nutzung bereit. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Diensteanbieter eigene oder fremde Inhalte zur Nutzung bereithält, ist auf die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles aus Sicht eines objektiv verständigen Nutzers abzustellen (vgl. nur Koch, CR 1997, 193, 197; Spindler, NJW 1997, 3193, 3196) . Dabei ist davon auszugehen, daß die Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2 TDG zwar den Besonderheiten elektronischer Kommunikation Rechnung tragen sollen. Nicht beabsichtigt und auch mit dem Sinn und Zweck des TDG nicht vereinbar ist jedoch eine Besserstellung elektronischer im Verhältnis zu traditionellen Medien (vgl. nur Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, a.a.O., § 5 TDG, Rnr. 2). Vorgehensweisen im geschäftlichen Verkehr, die außerhalb des Mediums Internet gegen zivil- oder markenrechtliche Vorschriften verstoßen, sind daher auch "online" nicht zulässig, wobei sich je nach Funktion des Diensteanbieters dessen Verantwortlichkeit nach § 5 TDG an der Nähe des Anbieters zu den angebotenen Inhalten orientiert (vgl. nur Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, a.a.O., m.z.N.).

 

Ein eigener Inhalt des Diensteanbieters nach § 5 Abs. 1 TDG liegt danach auch dann vor, wenn er zwar einen fremden Inhalt ins Netz stellt und diesen eventuell auch als fremden kenntlich macht, aus der Sicht des Nutzers jedoch eine Verquickung derart stattfindet, daß Diensteanbieter und Fremdinhalt quasi als Einheit erscheinen und sich der Diensteanbieter den Fremdinhalt damit gleichsam zueigen gemacht hat (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3194; Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, a.a.O., § 5 TDG, Rnr. 6 f). So liegt es hier: Da der private Anbieter, der von ihm zu verkaufende Waren auf der Plattform "..." anbieten möchte, von der Beklagten gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Benutzernamen als Pseudonym zugewiesen bekommt, tritt der Anbieter im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten online-Auktion nicht erkennbar in Erscheinung. Damit verschwindet der anonyme Anbieter praktisch hinter der Beklagten, die allein durch die Verbindung von Pseudonym und nur bei ihr vorrätig gehaltener korrekter Namens- und Anschriftenangabe des Anbieters eine Individualisierung des Anbieters vornehmen kann. Auch wenn ein Bieter und potentieller Käufer darum weiß, daß ein dritter Privatanbieter existiert und sich hinter dem auf der Plattform kenntlich gemachten Pseudonym verbirgt, ist sein Partner zunächst aus seiner Sicht allein die Beklagte, da er keinen anderen kennt und auch keinen anderen ausmachen kann. Allein die Beklagte kann auch einen Vertragsschluß herbeiführen und unterrichtet gemäß § 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Bieter vom Zustandekommen des Kaufvertrages. Aufgrund dieser Verquickung stehen die Beklagte und der Anbieter des jeweiligen Gegenstandes einem Nutzer als untrennbare Einheit gegenüber, so daß sich die Beklagte die jeweiligen Inhalte im Sinne von § 5 Abs. 1 TDG zueigen macht.

 

Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte dann tatsächlich am Vertragsschluß selbst beteiligt ist oder - wie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen - als Botin auftritt. Für den Nutzer steht nämlich bei dem Geschäft die Beklagte als einzig von ihm auszumachende Beteiligte zunächst im Vordergrund. Die Beklagte steuert und lenkt nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den gesamten geschäftlichen Vorgang aus Sicht des Nutzers, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. Die Beklagte gibt nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nämlich ein standardisiertes Verfahren für die online-Auktionen vor; der jeweilige Nutzer kann nur nach genau festgelegten Regeln teilnehmen. So gibt die Beklagte die Laufzeit der Auktionen vor, bestimmt die Vertragsabwicklung und ist gemäß § 12 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, ohne Angabe von Gründen angebotene Gegenstände zu einem von ihr zu wählenden Zeitpunkt wieder aus der Liste der angebotenen Gegenstände zu streichen. Darüber hinaus ist die Beklagte aufgrund der nach § 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Anbieter zu zahlenden kaufpreisabhängigen Provisionen am konkreten Umsatz der auf ihrer Plattform durchgeführten Auktionen beteiligt. Diese kaufpreisabhängige Provision kann von der Beklagten wiederum nur sicher errechnet werden, wenn sie es ist, die - wie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen - zwar nicht Vertragspartnerin ist, aber allein den konkreten Vertragsschluß herbeiführen kann. Aus alldem ergibt sich, daß die Beklagte gerade nicht nur eine Plattform zur Verfügung stellt, sondern in erheblichem Umfang darüber hinaus tätig wird, woraus sich die oben angeführte Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 TDG ergibt.

 

Da aufgrund § 5 Abs. 1 TDG die Allgemeinen Haftungsregeln gelten, steht den Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu. Unstreitig werden auf der Plattform ... der Beklagten jedenfalls auch Uhren angeboten, die mit den Wort- bzw. Bildzeichen der Klägerinnen gekennzeichnet sind, ohne von diesen hergestellt oder vertrieben zu werden. Die Beklagte handelt auch im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 MarkenG. Insoweit ist nicht auf die anbietenden Privatpersonen, sondern auf die Beklagte selbst abzustellen, die bereits nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kaufpreisabhängige Provision für im Rahmen der Auktionen verkaufte Gegenstände erhält, also selbst im geschäftlichen Verkehr handelt.

 

Der Auskunftsanspruch folgt aus § 19 MarkenG; der geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch der Klägerinnen ergibt sich aus §§ 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig die Markenrechte der Klägerinnen verletzt. Nach der Lebenserfahrung kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß den Klägerinnen durch das Verhalten der Beklagten wirtschaftliche Nachteile entstanden sind und / oder noch entstehen werden.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die von den Klägerinnen begehrte Unterlassung war nur in dem unter I.1.) tenorierten, eingeschränkten Umfang begründet, woraus sich die tenorierte Kostenfolge ergab. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 ZPO.