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LG Köln: "d-net.de"

Leitsätzliches

Das Präfix "D-..." besitzt als reiner Wortbestandteil in einer Marke keine Kennzeichnungskraft. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht aus einer mit "D-..." beginnenden Marke ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Reservierung oder Benutzung einer das Präfix "D-..." enthaltenden Internet-Domain.

LANDGERICHT KÖLN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 28 O 216/98

Entscheidung vom 25. Februar 1999

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

...

 

hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28.1.1999 durch ihre Mitglieder Kehl Dr. Kreß und Dick für Recht erkannt

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

 

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM, die auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin vertreibt bundesweit Computersoftware, namentlich auf CD-ROM gespeicherte Programme. Eine Produktübersicht enthält der als Anlage JS 3 vorgelegte Katalog. Zu ihrer Produktpalette gehört eine Reihe von CD-ROM-Titeln mit dem Präfix "D..." wie "D-Atlas", "D-Auto", "D-Hotel", "D-Restaurant". Sie wurden zum Teil in erheblichen Stückzahlen abgesetzt. Erfolgreichstes Produkt der Klägerin war die von ihr nicht mehr verlegte CD-ROM "D-Info".

 

Für die eingangs genannten und weitere "D-..."-Titel besitzt die Klägerin Wort/Bildmarken. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das als Anlage JS 2 vorgelegte Urkundenkonvolut verwiesen. Wer Inhaber der Marke "D-Info" ist, ist, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, nicht nur zwischen den hiesigen Parteien im Streit.

 

Die Klägerin ging in der Vergangenheit erfolgreich gegen zahlreiche Verwender von "D-.."-Zeichen vor. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Übersicht auf Seite 5-7 der Klageschrift (BI. 5-7 d.A.) Bezug genommen.

 

Der Beklagte ist Inhaber der Internet-Domain "d-net.de". Eine Homepage unter dieser Adresse existiert nicht.

 

Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten eine Beschlußverfügung der erkennenden Kammer (3 1 0 860/97). Auf Widerspruch des Beklagten verzichtete die Klägerin aus die sich daraus ergebenden Rechte.

 

Die Klägerin meint, die Reservierung der streitigen Domain durch den Beklagten verletze zumindest unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ihre Markenrechte.

 

Sie beantragt,

 

dem Beklagten unter Androhung der gesetzlich zulässigen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain "d-net.de" reserviert zu halten und/oder als Internet-Adresse zu benutzen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er ist der Ansicht, die von ihm reservierte Domain sei nicht mit den Marken der Klägerin verwechslungsfähig. Insoweit weist er darauf hin, daß, was unstreitig ist, zahlreiche Domains Dritter mit dem Anfangsbuchstaben "d-..." bestünden (vgl. Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 11.2.1998, Bl. 18ff d.A.).

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist unbegründet.

 

I.

 

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch bezüglich Reservierung oder Benutzung der Internet-Domain "d-net.de" gegen den Beklagten zu.

 

1. Ein markenrechtlicher Anspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr.2, Abs. 5 MarkenG scheidet aus. Zwischen der Domain "d-net.de" und den Marken der Klägerin besteht mangels Ähnlichkeit der Zeichen keine Verwechslungsgefahr.

 

Für die Frage der Ähnlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (BGH WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; BGH WRP 1998, 752 - Fläminger). Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks von Kombinationszeichen ist zu ermitteln, ob der einzelne vom Kläger in Anspruch genommene Bestandteil das Gesamtzeichen hinsichtlich seiner Kennzeichnungskraft so prägt, daß die weiteren Bestandteile zurücktreten (vgl. BGH GRUR 1996, 406 - Juwel).

 

Dies zugrunde gelegt, ist eine Ähnlichkeit zwischen der Domain des Beklagten und einzelnen Marken der Klägerin im Sinne einer sog. unmittelbaren Verwechslungsgefahr von vorne herein auszuschließen. Die Übereinstimmung beschränkt sich auf das Präfix "D-..." bzw. "d-...". Die weiteren Bestandteile unterscheiden sich deutlich. Die Klägerin besitzt keine Marke, bei der dem Bindestrich eine dem Bestandteil "net" ähnliche Angabe folgen würde. Daß die Angaben sämtlich beschreibenden Charakter haben, bedeutet nicht, daß das Präfix "D-..." die Kombinationszeichen prägen würde. Denn auch dieser Bestandteil wird ersichtlich beschreibend verwendet. Er ist als Hinweis auf das Nationalitätenkennzeichen für Deutschland zu verstehen. Dies wird unmißverständlich belegt durch die farbliche Wiedergabe in Anlehnung an die deutsche Nationalflagge. Soweit die Klägerin unter den Marken Programme vertreibt, stellt "D" ohne jede Verfremdung den Bezug zu Deutschland her: Die CD-ROM ,,D-Atlas" enthält z.B. Kartenmaterial von Deutschland, "D-Restaurant" ein Verzeichnis von Gastronomiebetrieben in Deutschland. Konsequenterweise bezeichnete die Klägerin das in Deutschland als "D-Info" vertriebene Telefonverzeichnis in der Ausgabe für Österreich als "A-Info" und für die Schweiz als "CH-lnfo".

 

Einen gewissen - infolge der Eintragung im Markenregister nicht insgesamt zu leugnenden - Schutzumfang besitzen die Marken der Klägerin angesichts dessen allenfalls durch die Kombination beschreibender Angaben und die farbliche Gestaltung des Nationalitätenkennzeichens "D".

 

Eine Ähnlichkeit der Zeichen kann auch nicht im Sinne sog. mittelbarer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens angenommen werden. Der Wortstamm "D" erfüllt nicht die an den Schutz als Serienzeichen zu stellenden Anforderungen. Neben der Verwendung eines identischen Stammbestandteils für mehrere Marken ist nämlich erforderlich, daß dieser Stammbestandteil den kennzeichenrechtlichen Identifikationshinweis auf die Markenfamilie darstellt. Ein für sich schutzunfähiger Zeichenbestandteil kann dies nicht leisten (BGH GRUR J967, 485 - badedas ; Fezer, § 14 MarkenG, Rdn. 223, 234).

 

Das Präfix "D-..." besitzt als reiner Wortbestandteil in den Marken der Klägerin keine Kennzeichnungskraft. Es wird, wie schon ausgeführt, rein beschreibend benutzt. Daß auch einzelne Buchstaben seit dem Inkrafttreten des MarkenG grundsätzlich schutzfähig sind, steht hierbei nicht entgegen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung enthebt nicht von der Notwendigkeit der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob und inwieweit der oder die Buchstaben unmittelbar beschreibend benutzt werden.

 

Ob die bildliche Wiedergabe des Stammbestandteils "D-..." in den klägerischen Marken zu einer gewissen Unterscheidungskraft führt, kann dahin stehen. Denn der einer derartigen Serienmarke zukommende Schutzumfang wäre gering. Er könnte nicht ohne konkrete Markeneintragung alle auf das Präfix folgenden Buchstabenkombinationen für die Klägerin monopolisieren. Insoweit ist, worauf bereits das LG Berlin hingewiesen hat (NJW 1998, 3503), ein akutes Freihaltebedürfnis an dem Buchstaben "D-" zu berücksichtigen. Dies gilt umsomehr für Domain-Namen. Angesichts der Adress-Enge ist den Internetbenutzern, zu denen auch Mitglieder der angerufenen Kammer gehören, geläufig, daß jedes abweichende Zeichen einen anderen Adressaten und Anbieter bedeuten kann. Dies wird nicht zuletzt auch eindrucksvoll durch die Anzahl der im Umfeld unangefochten existierenden "d-..."-Domains belegt.

 

Schließlich führt auch die angebliche Verkehrsbekanntheit der Produkte der Klägerin zu keinem anderen Ergebnis. Von Hause aus schutzunfähigen Zeichenbestandteilen kommt nur dann Verwechslungsschutz zu, wenn sie innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise Verkehrsgeltung genießen (Fezer, § 14 MarkenG, Rdn. 223). Ein dafür ausreichender Grad an Verkehrsbekanntheit ist von der Klägerin nicht ansatzweise dargetan. Das umsatzstärkste Produkt der Klägerin war die von ihr in nur einer Auflage vertriebene CD-ROM "D-Info". Dieses Werk ist in ihrer Produktpalette seit ca. 2 Jahren aufgrund gerichtsbekannter Verbote (OLG Karlsruhe NJW 1997, 262) nicht mehr enthalten. Soweit von Dritten Nachfolgeprodukte vertrieben wurden, könnte die Klägerin eine etwaige darauf beruhende Verkehrsbekanntheit nicht für sich in Anspruch nehmen.

 

Nicht zuletzt im Hinblick auf diese Entwicklungen revidiert die Kammer ausdrücklich ihre in mehreren Urteilen (Urt. v. 30.12.1997 - 31 0 861/97; Urt. v. 8.1.1998 - 31 0 873/97; Urt. v. 20.1.1998 - 31 0 863/97) vertretene Auffassung zum Schutzumfang der klägerischen "D-..."-Zeichen. Die Klägerin ist hierauf, wie schon im Verfügungsverfahren, auch in der mündlichen Verhandlung in dieser Sache hingewiesen worden.

 

2. Daß titelrechtliche Ansprüche im Sinne des § 15 MarkenG nach den Ausführungen zu 1. ebenfalls ausscheiden müssen, bedarf keiner weiteren Darlegungen.

 

3. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus den §§ 1 und 3 UWG stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die Reservierung der Domain "d-net.de" begründet weder eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise noch stellt sie eine Rufausbeutung dar. Soweit man in der Reservierung eine Behinderung der Klägerin sehen will - da ihr damit die Reservierung einer gleichlautenden Domain versperrt ist - , würde es jedenfalls an den besonderen, eine Unlauterkeit begründenden Umständen fehlen. Die Klägerin hat keine rechtlich geschützte Position inne, die ihr eine Monopolisierung von "d-..."-Domains ermöglichen würde.

 

II.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 108, 709 ZPO.

 

Streitwert: 200.000 DM.

 

Kehl Dr. Kreß Dick