Leitsätzliches
Die Deutsche Bahn AG besitzt bessere Rechte an der Domain "bahnhof.de" als ein Provider. Der Anspruch wurde auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt. Streitwert: 300.000 DM.LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
(einstweilige Verfügung)
Aktenzeichen: 31 O 880/97
Entscheidung vom 31. Oktober 1997
In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bahn AG [...], Frankfurt,
- Antragstellerin -,
gegen
Herrn [...], Berlin,
- Antragsgegner -,
hat die Antragstellerin die Vorsaussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, Korrespondenz der Parteien sowie weiterr Unterlagen.
Es wird deshalb auf Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 1, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle des Prozeßgerichts, folgendes angeordnet:
1. Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
die Domaine-Bezeichnung "bahnhof.de" zu benutzen und/oder diese Domaine-Bezeichnung an Dritte - die Antragstellerin ausgenommen - zu übertragen
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Streitwert: 300.000,00 DM
Köln den 31,10.1997
Landgericht, 31. Zivilkammer