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LG Koblenz: Domain "allesueberwein.de"

Leitsätzliches

Der Domaininhaber, dem mit einstweiliger Verfügung aufgegeben wurde, die Domain "alles-ueber-wein.de" nicht mehr zu nutzen und auf die Adresse gegenüber der Vergabestelle zu verzichten, verstößt nicht dadurch gegen das ihm aufgegebene Verbot, dass er die Domain "allesueberwein.de" weiterhin nutzt. Internet-Nutzer wissen, dass Punkte, Gedankenstriche und Schrägstriche in Domains von entscheidender Bedeutung sind, weil Leerstellen in anderer Form nicht sichtbar gemacht werden können.

LANDGERICHT KOBLENZ

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 1 HO 125/99

Entscheidung vom 27. Oktober 1999

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz

 

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1999

 

durch (...)

 

beschlossen:

 

Der Ordnungsmittelantrag der Antragstellerin vom 09.06.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Der Gegenstandswert für diesen Antrag wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.

 

 

 

Gründe:

 

Durch Beschlussverfügung vom 14.04.1999 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - AZ.: 5 0 129/99 - dem Antragsgegner unter Androhung der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO untersagt, im geschäftlichen Verkehr und im Internet den Domain-Namen "alles-ueber-wein.de" zu nutzen und zu verbreiten, sowie ihm geboten, den Internet Domain-Namen "alles-ueber-wein.de" im Internet zu löschen. Dem Antragsgegner ist diese Beschlussverfügung am 20.04.1999 zugestellt worden.

 

Gestützt hierauf beantragt die Antragstellerin am 09.06.1999 die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner. Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsgegner habe den Domain-Namen zwar im Internet gelöscht, verwende aber nunmehr den neuen Domain-Namen "allesueberwein.de".

 

Der Antragsgegner beantragt, den Bestrafungsantrag vorn 09.06.1999 zurückzuweisen.

 

Hierzu macht er geltend, er habe der Beschlussverfügung entsprochen, trete im Internet - unstreitig - unter dem Domain-Namen "alles-ueber-wein.de" nicht mehr auf und habe auch einen entsprechenden Verzicht gegenüber der zuständigen Vergabestelle für Internet-Adressen, der DENIC eG, erklärt. Sein neuer Domain-Name, nämlich "allesueberwein.de", inzwischen ebenfalls registriert in der Datenbank der DENIC eG, werde dagegen von der Beschlussverfügung zugunsten der Antragstellerin nicht erfasst.

 

Der Antrag der Antragstellerin vom 09.06.1999 auf Verhängung von Ordnungsmittel gegen den Antragsgegner ist nach § 890 ZPO zulässig. Die allgemeinen Voraussetzungen für diese Art der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der Antrag ist aber sachlich nicht begründet.

 

Vorab ist festzustellen, dass es inzwischen nicht mehr um die Benutzung der Domain "alles-ueber-wein.de" durch den Antragsgegner, sondern um dessen neuen Domain-Namen "allesueberwein.de" geht. Damit wird deutlich, dass zur Beurteilung die Frage ansteht, ob der Antragsgegner den Kernbereich der Beschlussverfügung vom 09.06.1999 durch seinen neuen Domain-Namen. schuldhaft verletzt hat. Dies ist zu verneinen.

 

Zwar ist richtig, dass die Second-Level-Domain, der namensgebende Teil des Domain-Namens (hier: alles-ueber-wein) unter einer Top-Level-Domain (= .de) nur einmal vergeben werden kann. Allerdings wird jedem Internet-Benutzer, dem nähere Daten über ein unternehmen oder eine natürliche Version nicht näher bekannt sind, zunächst versuchen, dessen Homepage durch Eingabe eines Produktnamens zu suchen. Für diesen Benutzer ist aber auch klar, dass im Rahmen der Vergabe von Domain-Namen Punkte, Gedankenstriche und Schrägstriche von entscheidender Bedeutung sind. Denn Leerstellen können in diesem Zusammenhang nicht sichtbar gemacht werden. Durch die unterschiedliche Schreibweise des Domain-Namens "alles-ueber-wein.de" gegenüber dem Domain-Namen des Antragsgegners "allesueberwein.de" erkennt er, dass sich unter diesen jeweiligen Domain-Namen unterschiedliche Personen oder unternehmen identifizieren und charakterisieren.

 

Unter diesen Voraussetzungen lässt sich ein Verschulden des Antragsgegners nicht feststellen. Die Vergabestelle hat seinen neuen Domain-Namen anerkannt und berücksichtigt. und der Antragsgegner selbst konnte davon ausgehen, dass die unterschiedliche Schreibweise der beiden streitbefangenen Domain-Namen wegen der Besonderheiten, die im Internet gelten, von der Beschlussverfügung vom 14.04.1999 - auch im Kernbereich - nicht erfasst werden.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.