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LG Hamburg: "joop.de"

Leitsätzliches

Inhaber "bekannter" Marken können die Freigabe einer Domain durch Erklärung gegenüber der Vergabestelle auch dann erzwingen, wenn unter der Domain Leistungen angeboten werden, die mit denen der Marke nicht verwechselungsfähig sind. Hierzu reicht ein Bekanntheitsgrad von 30-40 % aus. (Markenrecht)

LANDGERICHT HAMBURG

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 312 0 328/00

Entscheidung vom 1. August 2000

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin, das von dem international renommierten Mode-Designer Wolfgang Joop gegründete Mode‑ und Lifestyle-Unternehmen mit Sitz in Hamburg, verlangt von den Beklagten zu 1) bis 3) Unterlassung der Nutzung der Internet‑Do­main „joop.de“. Dem liegt im Einzelnen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Mode‑Designer Wolfgang Joop ist seit Ende der sechziger Jahre als Modeschöpfer tätig und wurde erstmals 1970 durch Preisgewinne beim Modewettbewerb der seinerzeit sehr verbreiteten Frauen‑ und Modezeitschrift "Constanze" einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Wolfgang Joop, der unter seinem bürgerlichen Namen auftrat, setzte in der Folgezeit seine geschäftliche Tätigkeit in der Modewelt kontinuierlich fort und brachte 1988 seine damals schon vielfältigen Aktivitäten in die von ihm gegründete „Joop Fashion GmbH“, die KIägerin, ein, wobei 1993 der Firmenname in die nunmehrige „Joop! GmbH“ geändert wurde.

 

Die Klägerin ist Inhaberin der für diverse Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke 1 013 222 "IOOP!" mit einer auf den 5.11.1980 zurückgehenden Priorität. Mit Priorität vom 24.8.1983 wurde ferner die Wortmarke 1055 197 „JOOP“ national für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Bezeichnungen „JOOP!“ und „JOOP“ sind ferner für eine Vielzahl von Produktklassen und ‑kategorien in etwa 150 Ländern kennzeichenrechtlich geschützt. Auf Grundlage der persönlichen und schöpferischen Leistungen ihres Gründers Wolfgang Joop entwickelte sich die Klägerin zu einem national und international erfolgreichen Mode‑ und Lifestyle‑Unternehmen. Die von der Klägerin selbst in Zusammenarbeit mit zahlreichen Lizenznehmern angebotene Produktpalette umfasst Herren bzw. Damenbekleidung, Schuhe, Lederwaren, Uhren, Brillen, Schmuck, sonstige modische Accessoires sowie neuerdings auch Waren aus den Bereichen Home Decor und Interior Design. Der Umsatz für das Jahr 1999 betrug 600 Millionen DM. Im Internet ist die Klägerin unter der Adresse „www.joop.com“ präsent.

 

Die Klägerin behauptet eine überragende Bekanntheit der Bezeichnung “Joop“ sowohl in Deutschland wie auch im Ausland; der ganz überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise assoziiere mit dem Begriff „Joop“ ausschließlich das Unternehmen der Klägerin und die von diesem angebotenen Produkte. Nach einer 1998 durchgeführten Markenbekanntheitsstudie aus dem Gruner + Jahr Verlag erzielen die Produkte der Klägerin im Parfümbereich einen Bekanntheitsgrad von 68%, im Herrenoberbekleidungsbereich liege der Bekanntheitsgrad bei 65%. Gerade bei den eher jüngeren Internet‑Nutzern sei von einer ganz überragenden Bekanntheit der Bezeichnung „JOOP!“ auszugehen.

 

Der Beklagte zu 1), der mit dem Gründer der Klägerin verwandt ist, vertreibt seit Anfang der 70er Jahre unter seinem bürgerlichen Namen Pianos, Flügel, Klaviere, elektronische Orgeln, Noten, Tonträger u.Ä. ausgehend von zeitweise drei Einzelhandelsgeschäften in Braunschweig und drei weiteren Filialen im norddeutschen Raum. Er ist seit 1999 formell bei der DENIC e.G. als Inhaber der Internet‑Domain „joop.de“ eingetragen.

 

Der Beklagten zu 2), ein Stiefsohn des Beklagten zu 1), vertreibt seit 1984 EDV‑Dienstleistungen unter seinem bürgerlichen Namen. 1990 verlagerte er seine Geschäftstätigkeit auf die von ihm gegründete Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer er bis 1999 war. Schon 1990 wurde die Beklagte zu 3) bei der DENIC e.G. als Inhaberin der Internet‑Domain „joop.de“ eingetragen. Bei der DENIC e.G. ist der Beklagte zu 2) auch nach Übertragung der Domain auf den Beklagten zu 1) im Jahre 1999 als administrativer Kontakt für die Internet‑Domain „joop.de" eingetragen. Die Beklagte zu 3) ist weiter unter der Internetadresse „www.joop.de“ präsent. Auf ihrer Homepage bietet sie einen Überspielservice von Videokassetten und anderen Datenträgern auf DVD an.

 

 

 

Aus den Gründen

 

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsunterlassung. Hingegen besteht kein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Einwilligung in die Umschreibung der Internet‑Domain „joop.de“. Insoweit greift aber der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber der DENIC e.G.

 

I. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten, es zu unterlassen, die Internet‑Domain „joop.de“ zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere unter dieser Adresse Inhalte im Internet anzubieten oder anbieten zu lassen, folgt aus § 12 BGB sowie aus § 15 Abs. 4 MarkenG.

 

1. Nach § 12 BGB kann der Namensberechtigte von dem, der seine Interessen an der ungestörten Namensführung durch unbefugte Nutzung des gleichen Namens verletzt, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung der Namensführung für die Zukunft verlangen. Die Klägerin kann für sich den Namensschutz des § 12 BGB beanspruchen. Durch § 12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Name geschützt, sondern alle Kennzeichnungen, auch Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, Rdnr. 10 zu § 12), demnach auch die Bezeichnung „joop“ als schlagwortartiges Zeichen für das Unternehmen der Klägerin mit dem vollständigen Namen „JOOP! GmbH“.

 

2. Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG zu. Die Klägerin kann sich in Bezug auf das Unternehmenskennzeichen “JOOP“ auf die durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ihres Gründers unter dem Namen Joop Ende der sechziger Jahre begründete Priorität (§ 5 Abs. 2 MarkenG) berufen, die somit Vorrang vor allen drei Beklagten hat.

 

Bei dieser geschäftlichen Bezeichnung handelt es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so dass der Klägerin der besondere Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG zusteht. Die Beklagten haben zwar „rein vorsorglich“ eine Bekanntheit oder gar Berühmtheit der klägerischen Marken und wohl auch der Unternehmenskennzeichnung bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert. Die Kammer war auf Grund der vorgelegten Unterlagen im Stande, auf Grund eigener Sachkunde festzustellen, dass jedenfalls eine solche Verkehrsgeltung der Bezeichnung „Joop“ zu bejahen ist, wie sie für den besonderen Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG erforderlich ist. Die in der bisherigen Rspr. für den Schutz berühmter Kennzeichen für erforderlich gehaltenen Bekanntheitsgrade von 80 % in der Gesamtbevölkerung (BGHZ 114, 111 ‑ Avon) sind nicht mehr maßgebend. Angesichts der mittlerweile durch den Gesetzgeber vorgenommenen Verankerung des Bekanntheitsschutzes in den §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG und der damit verbundenen Beseitigung dessen Ausnahmecharakters kann an solchen starren, hohen Grenzwerten nicht mehr festgehalten werden. Die Kammer kann ohne weiteres feststellen, dass ein zu fordernder Bekanntheitsgrad von ca. 30 - 40% in der Gesamtbevölkerung in jedem Fall erreicht wird. Angesichts der im Laufe der Jahre von der Klägerin vorgenommenen Produkterweiterung kann nicht davon gesprochen werden, die Bezeichnung „JOOP“ genieße einen Bekanntheitsgrad nur in bestimmten Bevölkerungskreisen.

 

4. Die Nutzung der Internet‑Domain „joop.de“ durch die Beklagten stellt eine namensrechtlich relevante Benutzungshandlung und zugleich eine gern. § 15 Abs. 3 MarkenG unzulässige Nutzung des geschützten Unternehmenskennzeichens dar, es liegt keine gem. § 23 MarkenG erlaubte Nutzung vor. Internet‑Domains haben neben ihrer Primärfunktion, über die Eingabe in das Adressfeld eine bestimmte Website aufrufen zu können, eine Sekundärfunktion. Diese besteht darin, dass der Verkehr über die Eingabe der Domain zugleich eine Zuordnung des hinter der Website stehenden Anbieters vornehmen kann. Über die Internet‑Domain kann demnach das betreffende Unternehmen von anderen Unternehmen unterschieden und damit namensmäßig gekennzeichnet werden.

 

5. Mit der Nutzung der Internet‑Domain „joop.de“ verletzen die Beklagten das Interesse der Klägerin an der ungestörten Führung ihrer durch § 12 BGB geschützten Bezeichnung „Joop“ als Bestandteil ihres Unternehmensnamens „JOOP! GmbH“. Sie handeln folglich „unbefugt“. Die Nutzung ist auch i.S.v. § 15 Abs. 3 MarkenG geeignet, die Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Mit dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch will die Klägerin den Beklagten nicht untersagen, den Namen „JOOP“ schlechthin im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, was gem. § 23 Nr. 1 MarkenG nicht berechtigt wäre.

 

6. Demgemäss können weder aus den eigenen Namensrechten der Beklagten an der Bezeichnung „JOOP“ noch gem. § 23 MarkenG zu Gunsten der Beklagten Einwendungen gegen den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch durchgreifen.

 

Die Lösung des Konflikts ist über das Recht der Gleichnamigen zu finden. [...] Die Grundregel des Rechts der Gleichnamigen besagt, dass der jüngere Namensträger, der im Prinzip ein berechtigtes Interesse an der Verwendung seines Namens vorweisen kann, alles ihm Zumutbare tun muss, um Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. lngerl/Rohnke, MarkenG 1998, Rdnr. 16 zu § 23). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet das, dass die Beklagten nicht berechtigt waren, die unzweifelhaft auf die Klägerin hinweisende Internet‑Domain „joop". de“ für sich eintragen zu lassen und zu nutzen. Sie haben damit gerade nichts getan und in keiner Weise dafür Sorge getragen, dass Verwechslungen mit der Klägerin vermieden werden, sondern eher im Gegenteil es auf eine Verwechslung mit dem Unternehmen der Klägerin angelegt. Dazu waren sie keinesfalls berechtigt. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten zur Verwendung des Namens „JOOP“ in anderer Weise im geschäftlichen Verkehr durchaus berechtigt sein mögen. Der Einwand der Beklagten, mit der Klage werde ihre geschäftliche Tätigkeit nachhaltig behindert, geht fehl.

 

Bei der in derartigen Konfliktfällen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung (siehe dazu Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 23) ergibt sich ohne weiteres, dass die Beklagten die streitgegenständliche Domain aufgeben müssen. Ihnen ist zuzumuten, sich von der Klägerin bei einem etwaigen Internetauftritt durch das Hinzufügen von unterscheidungskräftigen Zusätzen abzugrenzen. Für den Beklagten zu 1) ist ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der hier streitgegenständlichen, von ihm bisher noch zu keinem Zeitpunkt mit aktiven Inhalten unterlegten Internet-Domain von vornherein nicht erkennbar. [...] Die [...] Pläne für einen Internetauftritt des Beklagten zu 1) vermögen keinesfalls zu belegen, dass der Beklagten zu 1) auf eine Beibehaltung der Domain angewiesen wäre, weil sich diese Pläne ohne weiteres auch mit einer Domain „pianohauseberhard-joop.de“ oder „jooppianohaus.de“ verwirklichen ließen. Ebenso wenig besteht für den Beklagten zu 2) ein nachvollziehbares besonderes Interesse an einem Internetauftritt unter genau der Domain „joop.de“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze. Auch für die Beklagten zu 3), die als einzige unter der Domain im Internet präsent ist, erscheint es ohne weiteres zumutbar, diese Domain aufzugeben und ihre Aktivitäten unter einer anders lautenden Domain fortzusetzen, die durchaus auch den Namensbestandteil „Joop“ enthalten mag. [...] Als einziger bei der Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten anzuführender Umstand ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 3) immerhin über mehrere Jahre die Domain genutzt hat, ohne dass es zunächst zu Beanstandungen durch die Klägerin gekommen ist.

 

Demgegenüber liegt es auf der Hand, dass das Unternehmen der Klägerin auf Grund der Inhaberschaft an dem bekannten Unternehmenskennzeichen ein besonderes Interesse an der Domain „joop.de" ohne Zusätze haben muss, schon um einer Verwässerungsgefahr gegen jede Beeinträchtigung der Werbekraft des Kennzeichens vorzubeugen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, Rdnr. 31 zu § 12; lngerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 509 ff. zu § 14). Auf Grund der Verkehrsgeltung der Klägerin erwartet der Internetnutzer, bei Eingabe der Adresse „www.joop.de“ die Homepage der Klägerin vorzufinden. Diese Erwartung wird enttäuscht, sobald die Homepage der Beklagten zu 3) auf dem Bildschirm erscheint. Hingegen dürfte nach Auffassung der Kammer der Anteil derjenigen Internetnutzer, die bei Eingabe dieser Adresse tatsächlich die Beklagten zu 3) auffinden wollen ‑ bundesweit gesehen ‑ verschwindend gering sein. Der Großteil der Internetnutzer wird nach dem derzeitigen Zustand deswegen gezwungen, sich ungewollt die Homepage der Beklagten zu 3) anzusehen. Es liegt darüber hinaus auf der Hand, dass im Zuge der sich sprunghaft vergrößernden Verbreitung der Internetnutzung in den letzten Jahren das o.g. besondere Interesse der Klägerin erheblich an Gewicht gewonnen hat. [...]

 

Die Klägerin hat daher an dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein deutlich überwiegendes schutzwürdiges Interesse. Die Benutzung der Internet‑Domain durch die Beklagten, insb. der unter der Adresse „www.joop.de“ vorzufindende Auftritt der Beklagten zu 3), beeinträchtigt die Exklusivität des Unternehmensschlagworts der Klägerin. Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung gerade für Produkte, die mit dem Angebot der Klägerin wenig zu tun haben, verblasst deren Alleinstellung in der Vorstellung des Publikums. [...]

 

II. Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) nicht verlangen, gegenüber der DENIC e.G. jeweils in die Umschreibung der Internet‑Domain „joop.de“ auf die Klägerin einzuwilligen.

 

1. Ein Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung der Internet‑Domain auf die Klägerin ist vom Beseitigungsanspruch des § 12 BGB nichtgedeckt. Inhalt dieses Anspruchs ist die Beseitigung eines als Folge einer Verletzungshandlung fortwirkenden Zustands (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 55 ff. Vor §§ 14‑19; Hoffmann, Anm. zum U. des OLG München v. 12.8.1999 ‑ 6 U 4484/98 ‑ rolls-royce.de, MMR 2000,105,106). Die Einwilligung in die Umschreibung würde aber nicht nur den Störungszustand beseitigen, sondern auch die Rechtsposition der Klägerin verbessern. Dazu ist der Störer des namensrechtlichen Beseitigungsanspruchs aber nicht verpflichtet.

 

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Umschreibungsanspruch auch nicht aus § 894 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 PatG zu, wie von der Rspr. in parallel gelagerten Fällen teilweise angenommen wird (OLG München CR 1999, 382, 383 [= MMR 1999, 427 m. Anm. Ernst, MMR 1999, 487] ‑ shell.de). Eine derartige Analogie ist jedoch abzulehnen. Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB ist Ausprägung des in § 892 BGB verankerten öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. Die Registrierung einer Internet‑Domain kann diese Funktion jedoch gerade nicht beanspruchen. Es besteht auch keine Vergleichbarkeit mit dem öffentlichen Glauben. Vielmehr weist die DENIC e.G. in ihren Vergaberichtlinien ausdrücklich darauf hin, dass der Anmelder vor der Registrierung fremde Rechte selbst zu überprüfen hat. Soweit dies nicht erfolgt ist oder eine Rechtsverletzung noch nicht erkennbar war, übernimmt die DENIC e.G. auch keine irgendwie geartete Garantie für die Rechtskonformität der Registrierung. Auch eine Analogie zu § 8 Abs. 1 Satz 2 PatG ist nicht möglich. Diese Vorschrift betrifft die Patentvindikation und gibt dem an dem Patent materiell Berechtigten gegenüber dem Nichtberechtigten einen Anspruch auf Patentübertragung. Es handelt sich um einen Anspruch dinglicher Natur, der dem Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer gem. § 985 BGB rechtsähnlich ist. Die Berechtigung dieses Anspruchs ergibt sich aus dem erfinderrechtlichen Charakter des Patents. Dieser Charakter ist bei Namens‑ und Kennzeichenrechten gerade nicht vorhanden. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass dem Namens‑ und Kennzeichenrechtein Übertragungsanspruch ‑ mit Ausnahme der Sonderkonstellation des § 17 MarkenG ‑ gänzlich fremd ist.

 

3. Ein Anspruch auf Umschreibung der Internet‑Domain steht der Klägerin auch nicht aus § 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681, 667 BGB zu. Ungeachtet der Frage, ob die Registrierung einer Internet‑Domain, die einem anderen zusteht, die Führung eines objektiv fremden Geschäfts darstellt, kann die Übertragung nicht als Herausgabe des durch die unberechtigte Geschäftsführung Erlangten i.S.v. § 667 BGB aufgefasst werden. Erlangt hat die Beklagten zu 3) die eigene Inhaberschaft an der Domain, deren Herausgabe nicht automatisch zu einer Inhaberschaft der Klägerin führen würde, zumal für die Übertragung die Mitwirkung der DENIC erforderlich wäre.

 

4. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar kommt es bei der Eingriffskondiktion auf vorsätzliches oder schuldhaftes Handeln nicht an. Zudem dürfte die Registrierung einer Internet Domain, an der ein anderer ein besseres Namens‑ oder Markenrecht, also immerhin ein absolutes Recht, inne hat, einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt dieser Rechtsposition zu Lasten des Inhabers darstellen. Die Rechtsfolgen der Eingriffskondiktion stimmen aber nicht mit dem Verlangen der Klägerin überein. Durch die Domain‑Registrierung „erlangt“ i.S.d. Bereicherungsrechts ist die Nutzung der verletzten Rechtsposition. Die Domain‑Registrierung selbst kann als Eingriff in diese Rechtsposition aber nicht Herausgabegegenstand sein. Inwieweit angesichts der Tatsache, dass die erlangte Nutzung als solche nicht herausgegeben werden kann, grundsätzlich Wertersatzansprüche zu Gunsten des Rechtsinhabers gegeben sein können, braucht hier nicht entschieden zu werden.

 

III. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2), gegenüber der DENIC e.G. eine Erklärung abzugeben, wonach auf die Domain „joop.de“ verzichtet wird, ergibt sich aus § 12 BGB sowie auch aus § 15 MarkenG. Er ist von dem namens‑ und kennzeichenrechtlichen Beseitigungsanspruch mit umfasst (siehe Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 57 Vor §§ 14 ‑ 19).