Leitsätzliches
Dem Antragsgegner wurde es verboten, den Domain-Namen "fehmarn.de" für sich selbst, allein oder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in jedweder Form zu benutzen und/oder zu verbreiten. Zugleich wurde ihm aufgegeben, die Domain beim "service provider ... abzumelden". Streitwert 30.000,00 DM.LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 322 O 218/97
Entscheidung vom 27. Mai 1997
In der Sache (...) beschließt das Landgericht Hamburg (...):
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung, wird angeordnet:
1. Den Antragsgegnern wird untersagt, den domain name "fehmarn.de" für sich selbst, allein oder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in jedweder Form zu benutzen und/oder zu verbreiten.
2. Den Antragsgegnern wird geboten, diesen domain name "fehmarn.de" bei ihrem service provider, der firma NTG/Xlink, Vinzenz Priznitz Str. 3, 76131 Karlsruhe, abzumelden.
II. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu 1. wird den Antragsgegnern angedroht:
1. Ein Ordnungsgeld bis zu 500.000, DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
oder
2. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
III. Die Antragsgegner haben 5/6 der Kosten dieses Verfahrens nach einem Streitwert von 30.000,-- zu tragen, die Antragstellerin 1/6.