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LG Hamburg: Animal Planet

Leitsätzliches

Werbung im Internet stellt nur dann eine Verletzungshandlung im territorialen Schutzbereich der verwendeten Marke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland auch einen territorialen Inlandsbezug aufweist. Dieser Bezug kann in der Top-Level-Domain ".de“ liegen.

LANDGERICHT HAMBURG

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 315 0 271/98

Entscheidung vom 5. Mai 1999

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagte, die Bezeichnung „Animal Planet“ zu benutzen.

 

Die Klägerin betreibt den in Deutschland empfangbaren Fernsehsender „Planet“, einen Spartenkanal für Dokumentationen. Sie ist Inhaberin der unter anderem für die Ausstrahlung und Produktion von Fernsehsendungen eingetragenen IR-Marke „Planete animal“ mit Priorität vom 10.7.1996 und Schutz für Deutschland, die in Deutschland noch nicht benutzt worden ist. Gegen die Schutzbewilligung hat die Beklagte Widerspruch eingelegt mit der Begründung, „Animal Planet“ sei eine notorisch bekannte Marke. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bisher nicht ergangen.

 

Die Beklagte betreibt in den USA neben dem „Discovery Channel“ und „The Learning Channel“ einen Fernsehsender unter der Bezeichnung „Animal Planet“, auf dem überwiegend Tierfilme ausgestrahlt werden. In den USA ging „Animal Planet“ am 1.6.1996 zunächst im Probebetrieb, seit dem 1.10.1996 regelmäßig auf Sendung. In Europa kann „Animal Planet“ über Satelliten, in Deutschland seit etwa Mitte 1997 empfangen werden. Im lnternet wirbt die Beklagte unter „www.animalplanet.com“ für ihr Programm und gibt eine aktuelle Programmvorschau. Auch unter der deutschen Domain „www.discovery-channel.de“ ist eine Seite über „Animal Planet“ abrufbar.

 

Die Parteien streiten in mehreren europäischen Ländern über die Verwendung der sich gegenüberstehenden Zeichen. In Frankreich ist der Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung für die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms durch ein nichtrechtskräftiges Urteil untersagt worden.

 

 

 

Aus den Gründen

 

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

 

I. Die Klägerin kann von der Beklagte gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG verlangen, dass diese es unterläst, einen in die Bundesrepublik Deutschland ausstrahlenden Fernsehsender mit der Bezeichnung „Animal Planet“ zu kennzeichnen und die Bezeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. Allerdings gilt dieses Verbot nicht wie beantragt für jegliche über das Internet in Deutschland abrufbare Werbung, sondern nur für solche, die über das Internet verbreitet und für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.

 

II. Die geltend gemachten Ansprüche sind damit in dem tenorierten Umfang begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagte führt das Verbot der streitgegenständlichen Bezeichnung für einen in die Bundesrepublik ausstrahlenden und hier bestimmungsgemäß empfangbaren Fernsehsender nicht etwa faktisch zu einem europaweiten Verbot. Die Verurteilung geht daher weder über die Grenzen der deutschen Jurisdiktion hinaus, noch wird die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs berührt. Zwar ist es zutreffend dass die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen über Satelliten nicht an Ländergrenzen halt macht. Die Beklagte ist aber nicht darauf angewiesen, einen Satelliten, der ganz Europa abdeckt, zu verwenden, sondern kann, wie sie selber einräumt, auf mehrere einzelne Satelliten zurückgreifen, die die Bundesrepublik Deutschlang aussparen. Allein das Argument, dieses Vorgehen stieße an die Grenze der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, überzeugt nicht. Zum einen hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen. Die Kammer weiß nicht, ob die Ausstrahlung über verschiedene kleinere Satelliten derart teuer wäre, dass sich Ausstrahlungen in Europa für die Beklagte allein wegen des Verbots in Deutschland nicht mehr lohnen würden. Zum anderen hat die Beklagte grundsätzlich die Regelungen zum Schutz des gewerblichen Eigentums wie das MarkenG zu beachten. Da es jedenfalls unstreitig technisch machbar ist, die Ausstrahlung nach Deutschland auszusparen und andererseits eine unerlaubte Handlung der Beklagte, nämlich die Benutzung einer nach dem MarkenG zu verbietenden Kennzeichnung im Raum steht, kann eine Abwägung nur zu Lasten der Beklagte ausfallen. Die redaktionelle Änderung des Tenors durch Einfügung des Wortes bestimmungsgemäß dient lediglich der Klarstellung und ist kostenneutral. Die Kammer will damit zum Ausdruck bringen, dass nicht jede mit ausgefallenen technischen Mitteln realisierbare Empfangbarkeit unter den Tenor fallen soll. Dies hat die Klägerin auch ersichtlich nicht begehrt, da sie selber vorgeschlagen hat, die Sendungen über andere Satellitenausrichtungen oder verschlüsselt auszustrahlen. In beiden Fällen wäre es aber nicht ausgeschlossen - worauf die Beklagte auch zu Recht hinweist -, dass die Sendungen mittels des Einsatzes der entsprechenden technischen Mittel trotzdem in Deutschland empfangen werden könnten.

 

Der Antrag, die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung in der Werbung zu verbieten, war im Hinblick auf solche Werbung, die über das Internet in Deutschland abrufbar ist, zum Teil zurückzuweisen. Es ist gerichtsbekannt, dass grundsätzlich jede in das Internet eingespeiste Information weltweit und damit auch in Deutschland abgerufen werden kann. Aber auch wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen sollte, wonach es möglich sei, Seiten für die Abfrage aus einzelnen Ländern zu sperren, ist doch sehr fraglich, ob jedwede Werbung im Internet mit der streitgegenständlichen Bezeichnung eine Verletzungshandlung im territorialen Schutzbereich der Marke darstellt. So leuchtet der Kammer nicht ein, weshalb eine in den USA registrierte Domain die ausschließlich Informationen in englischer Sprache für den US-amerikanischen Markt enthält, eine deutsche oder IR-Marke mit Schutzwirkung für Deutschland verletzen soll. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass es bei grenzüberschreitenden Medien einer normativen Einschränkung des Markenschutzes bedarf (siehe dazu auch Ingerl/Rohnke, MarkenG § 14 Rdnr. 30, 31). Bei im Ausland eingespeisten Internet-Informationen, die weltweit empfangen werden können, ist eine Beachtung der Schutzrechtslage in allen Ländern der Welt kaum zumutbar. Eine Verletzungshandlung im Inland kann daher zur Überzeugung der Kammer nur dann vorliegen, wenn die Internet-Information über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland auch einen eigenständigen Inlandsbezug aufweist. Dieser kann beispielsweise in der Nennung inländischer Kontaktadressen auf der Internetseite, dem Hinweis auf die Internet-Adresse in inländischer Werbung oder der „Top-Level-Domain de“ liegen. Der Teilrückweisung hat die Kammer mit der Formulierung des Tenors („über das Internet verbreitete und für die Bundesrepublik Deutschland bestimmte Werbung“) Rechnung getragen.