Leitsätzliches
T-Online ist mit t-offline verwechslungsfähig.LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 2/6 O 409/97
Entscheidung vom 15. Juli 1997
In Sachen (...) hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (...) beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -, im geschäftlichen Verkehr im Internet die Domaine
zu benutzen,
auch wenn dies nicht in den Farben Grau und Magenta und/oder Magenta erfolgt.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf DM 50.000,00 festgesetzt.
Dieser Beschluß beruht auf den §§ 1, 3, 13, 24 ff. UWG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.