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LG Frankfurt/Main: "01051.de"

Leitsätzliches

Die DENIC e.G. dürfte zwar marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 20 GWB sein, ist aber deshalb nicht verpflichtet, auch Internet-Domains zu vergeben, die ausschließlich aus Ziffern bestehen. (Markenrecht)

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 3/8 0 153/99

Entscheidung vom 22. März 2000

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin ist eine Telefongesellschaft, deren Firma den Bestandteil „01051“ enthält. Zugleich handelt es sich bei dieser Ziffernkombination um die Vorwahl der Klägerin für das Call-by-Call-Verfahren. Die Beklagte unterhält die zentrale Registratur für die Internet-Top-Level-Domain „.de“.

 

Die Klägerin möchte unter der Domain 01051.de registriert werden. Dies lehnt die Beklagte unter Hinweis auf ihre Registrierungsrichtlinien ab, die u. a. vorsehen, dass eine Domain wenigstens einen Buchstaben enthalten muss. Die Klägerin meint, die Beklagte sei zumindest ein marktstarkes Unternehmen; sinnvolle Ausweichmöglichkeiten auf sonstige Top-Level-Domains bestünden nicht. Eine Ungleichbehandlung sieht sie darin, dass andere Unternehmen aus Buchstaben oder Buchstaben und Ziffern zusammengesetzte Bezeichnungen als Domains registrieren könnten.

 

Die Beklagte leugnet die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 GWB im Einzelnen und meint, die Klägerin sei insofern kein anderen Telefondienstleistern gleichartiges Unternehmen, als sie im Gegensatz zu diesen eine nur aus Ziffern bestehende Domain registrieren möchte. Im Übrigen bestehe jedenfalls ein sachlicher Grund für die Ablehnung der gewünschten Domain, da aus Ziffern bestehende Second-Level-Domains von den am Internet beteiligten Rechnern mit IP-Nummern verwechselt werden könnten, welche die eigentlichen Internetadressen darstellen.

 

 

 

Aus den Gründen

 

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, unter der Internet-Domain "01051.de" angebunden zu werden. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 20 GWB. Zwar neigt die Kammer zu der Annahme, die Beklagte zumindest als marktstarkes Unternehmen auf dem Markt für die Vergabe von Internetadressen und der Top-Level-Domain „.de“ anzusehen (s. dazu auch OLG Frankfurt/M. WRP 2000, 214 f. [= MMR 2000, 36 ff. m. Anm. Welzel - ambiente.de]). Die Beklagte hat auch einen Geschäftsverkehr eröffnet, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht auf Unterschiede in der Bezeichnung der Unternehmen an, sondern Tätigkeit bzw. marktbezogene Grundfunktion (vgl. lmmenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdnr. 166). Bezogen auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin ist der von der Beklagte eröffnete Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen zugänglich, wie die von der Beklagte vorgelegte Auflistung von Telefongesellschaften zeigt, die unter „.de“ angebunden sind. Im Einzelnen kann dies jedoch dahinstehen, da sich die Beklagte unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen für die Ablehnung auf einen sachlichen Grund berufen kann. Dieser besteht darin, dass - jedenfalls grundsätzlich - Second-Level-Domains, die nur aus Ziffern bestehen, mit einer IP-Nummer verwechselt werden können. Diese Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte nur solche Ziffernfolgen zulässt, die von ihrer Struktur nicht mit IP-Nummern verwechselt werden können, denn die Nutzer haben es in der Hand, unter der vergebenen Domain weitere Subdomains einzurichten, die ebenso wie die IP-Nummern durch Punkte abgegrenzt sind. Wählt ein Nutzer weitere Ziffernfolgen als Subdomains, entsteht eine Ähnlichkeit zu IP-Nummern. Mag die Verwechslungsgefahr auch fern liegend erscheinen und das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung ihrer Richtlinien, die eine nur aus Ziffern bestehende Second-Level-Domain nicht zulassen, demzufolge als gering zu veranschlagen sein, besteht andererseits auch kein besonders gewichtiges Interesse der Klägerin an der begehrten Domain. Denn die Klägerin braucht, um den Anforderungen der Beklagten zu genügen, ihrer Vorwahlnummer nur einen einzigen Buchstaben hinzuzufügen, was ihr nach Auffassung der Kammer ohne weiteres zuzumuten ist, ohne dass dadurch die Einprägsamkeit oder Werbewirksamkeit der Vorwahlnummer beeinträchtigt wird.