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LG Frankfurt: "warez.de"

Leitsätzliches

Eine Domain ist ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG, wenn unter der Adresse Waren (hier: Computerprogramme) angeboten werden. Der Inhaber der Domain kann sich deshalb gegenüber dem Inhaber einer später eingetragenen Marke erfolgreich auf Priorität berufen.

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 2/6 O 438/98

Entscheidung vom 26. August 1998

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (...) für Recht erkannt:

 

Der Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 23.06.1998 wird aufgehoben.

 

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

 

Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 18.02.1998 angemeldeten und am 22.04.1998 beim deutschen Patentamt eingetragenen Marke "warez". Bei dem Versuch, die Marke als Domain-Adresse im Internet reservieren zu lassen, stellte die Antragstellerin fest, daß diese von ihr zur Kennzeichnung von Planungsstunden verwendete Bezeichnung bereits für den Antragsgegner als Domain-Name registriert war.

 

Die Antragstellerin bewirkte den Beschluß - einstweiligen Verfügung - der Kammer vom 23.06.1998, durch die dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, ohne Zustimmung der Antragstellerin zukünftig im Internet den Domain-Namen "warez. de" zu benutzen, insbesondere die Bezeichnung "warez. de" als Domain-Adresse im Internet zu verwenden oder reserviert zu halten.

 

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch.

 

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner verletzte durch die Reservierung des Domain-Namens "warez" ihr Recht aus der Marke. Darauf, ob der Antragsgegner, was der Fall sei, ein Angebot im Internet unterbreitet habe, komme es nicht an.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

den Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 23.06.1998 zu bestätigen.

 

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

 

den Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 23.06.1998 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Er behauptet, der Begriff "warez" stehe generell für Raubkopien und sei für ihn bereits am 04.08.1997 als Domain-Name eingetragen worden. Bislang würden von ihm unter dieser Domain keine Inhalte angeboten.

 

Mit Hinweis auf Urteile der Landgerichte München und Hamburg vertritt der Antragsgegner die Auffassung, allein die Reservierung eines Domain-Namens stelle noch keine relevante Benutzung des Begriffes dar, mithin auch keine Verletzung eines möglicherweise entgegenstehenden Markenrechts.

 

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Nachdem der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, war diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, dies führt zu ihrer Aufhebung.

 

Aus der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Auskunft der DENIC eG vom 25.08.1998 (Bl. 126, 127 d.A.) ergibt sich, daß die Domain "warez. de" vom Antragsgegner bereits seit dem 04.08.1997 und schon zuvor seit dem 14.10.1996 von einem Herrn (..) genutzt wurde. Des weiteren ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, dass der Antragsgegner unter dem Domain-Namen "warez.de" bereits im September/Oktober 1997 Waren, nämlich Computerprogramme anbot. Bei der Bezeichnung "warez" handelt es sich mithin um einen im geschäftlichen Verkehr vom Antragsgegner als Namen für seinen Geschäftsbetrieb benutzte Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 Markengesetz. Diese Bezeichnung kommt gegenüber der Marke der Antragstellerin auch der bessere Zeitraum zu, da diese erst im Februar 1998 angemeldet und im April 1998 eingetragen wurde. Den seitens der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüchen aus § 14 Markengesetz stehen mithin prioritätsältere Ansprüche des Antragsgegners aus §§ 5 Abs. 2, 15 Markengesetz entgegen, so dass die erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben war.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 6 ZPO.