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LG Frankfurt: Branchenbuch im Internet

Leitsätzliches

Die für die DeTeMedien GmbH geschützte Marke "Yellow Pages" darf zur Bezeichnung von Telekommunikationsverzeichnissen im Internet nicht benutzt werden. Der Begriff "Branchenbuch" für ein elektronisches Branchenverzeichnis ist zulässig, auch wenn nicht nahezu alle Berufsträger erfasst sind, solange auf die Unvollständigkeit des Angebots hingewiesen wird. Die Grundfarbe gelb (hier: mattes Maisgelb) darf als Hintergrund für ein elektronisches Branchenverzeichnis genutzt werden, wenn er dem typischen "Postgelb" nicht zu nahe kommt.

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2/6 0 300/97
Entscheidung vom 15. Oktober 1997

In dem Rechtsstreit

der DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH [...], Klägerin,

gegen

[...], Beklagte,

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., Richter am Landgericht ... und Richterin am Landgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03. September 1997 für Recht erkannt:

 

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

 

im Zusammenhang mit einem Adreßverzeichnis die Bezeichnung "Yellow Pages" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art der Werbeträger, mit denen die oben genannte Geschäftstätigkeit beworben wurde.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der oben genannten Geschäftstätigkeit entstanden ist oder entstehen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 67%, die Beklagten zu 33% zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000 DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 DM.

(Unterschriften)