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LG Flensburg: "sandwig.de"

Leitsätzliches

Auch wenn sich ein Privatmann, der nicht Träger des Namens ist, die Ortsteildomain "sandwig.de" zuerst hat registrieren lassen, gilt der Grundsatz der Priorität der Registrierung einer Domain. Bei der aus dem Ortsteil "Sandwig" gebildeten Domain ist der Ausnahmefall eines besonders auffallenden Namens (wie z.B. "Rothschild"), der einen unterscheidungskräftigen Zusatz erforderlich machen würde, nicht gegeben. (Markenrecht)

LANDGERICHT FLENSBURG

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 2 O 351/01

Entscheidung vom 8. Januar 2002

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Kl. begehrt die Freigabe einer Domain, die der Bekl. innehat und welche sie gern für ihren eigenen Internetauftritt zu verwenden wünscht. Die Kl. behauptet: Sie betreibe unter mehreren Ortsteilnamen eigene sog. Domains, z.B. www.bockholm.de. Wenn eine der von ihr innegehaltenen Ortsteildomains aufgerufen wird, finde sich der Besucher auf ihrer sog. Homepage wieder. Sie möchte mit der Domain "www.sandwig.de" ebenso verfahren und habe sich deshalb an den Bekl. gewandt und diesen um Freigabe der Domain zu ihren Gunsten gebeten. Der Bekl. verweigere indes grundlos die Herausgabe der Domain. Die Kl. behauptet weiter: Bei Aufruf der Domain "www.sandwig.de" erscheine eine Homepage, die auf sie hinweise. Unter der in großen Lettern hervorgehobenen Überschrift "Glücksburg (Ostsee)" sei ein Farbfoto ihres Ortsteils Sandwig in das Netz gestellt und darunter befinde sich dann ein Hinweis auf die Möglichkeiten, an der Ostsee Urlaub in Ferienwohnungen direkt am Strand in Deutschland zu machen. Dieses Verhalten des Bekl. stelle eine Verletzung ihres Namensrechts in Form der Namensanmaßung gem. § 12 BGB dar. Ihr Namensrecht erstrecke sich nicht nur auf den Stadtnamen "Glücksburg", sondern auch auf die Namen der einzelnen Ortsteile bzw. Stadtteile. Der Bekl. trägt vor, er benutze den Namen nicht unbefugt. Denn die behaupteten wirtschaftlichen oder ideellen Interessen der Kl. seien nicht gegeben.

 

 

 

Aus den Gründen

 

Die Klage schon nach dem Klagevorbringen war ohne weiteres abzuweisen. Denn die Kl. hat keinerlei rechtserhebliche Tatsachen dargetan, geschweige denn dafür tauglichen Beweis angeboten, wonach ihr ein höherrangiges Recht an der streitgegenständlichen Bezeichnung zukäme. Es mag sein, dass der Bekl. sich nicht auf § 12 BGB berufen kann. Ebenso wie die Kl. durch § 12 BGB in ihrem Recht zum Führen eines eigenen Namens geschützt wird, steht auch dem Bekl. ein Namensrecht - auch bzgl. seines isoliert gebrauchten Nachnamens - zu. § 12 BGB ist gerade dafür geschaffen worden, um den bürgerlichen Namen der natürlichen Person zu schützen (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 12 Rdnr. 1). Dem Namensträger steht es dabei frei, ob er den vollen Namen oder nur den Familiennamen benutzen will (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12 Rdnr. 25). Der redliche Gebrauch des gesetzlich vorgeschriebenen eigenen Namens kann niemals unbefugt sein. Es ist aber weder ersichtlich noch hat die Kl. substantiiert ausgeführt, dass der Bekl. unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt seinen Namen nicht redlich benutzt hat, als er sich die streitgegenständliche Domain registrieren lassen hat. Dies hat er ganz offensichtlich schon vor einer Zeit getan, zu der die Kl. mit gleicher Bezeichnung ins Internet ging, um sich eine Internetpräsenz zu schaffen. Die Kl. deutet noch nicht einmal an, dem Bekl. sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie unter der gleichen Domain später selbst eine Website erstellen will. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Bekl. seinen eigenen Namen benutzt, um sich eine Domain registrieren zu lassen; es steht ihm vielmehr frei, wie er sich bezeichnen will.

 

Eine Namensanmaßung durch den Bekl. liegt ebenfalls nicht vor. Auch wenn der Bekl. nicht seinen eigenen Namen gebraucht, ist solches im rechtsgeschäftlichen Verkehr nur in besonderen, erheblichen Fällen zu beanstanden, nämlich bei besonders auffallenden Namen wie z.B. "Rothschild" soll, bei Verwendung des Namens in der Öffentlichkeit ohne unterscheidende Zusätze und zu wirtschaftlichen Zwecken, Zurückhaltung geübt werden. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn der Kl. kommt keine so überragende Bedeutung zu, die es rechtfertigen würde, den Grundsatz der Priorität zu durchbrechen und dem Bekl. die Aufgabe der einmal erlangten Rechtsposition aufzuerlegen.

 

Sie beruft sich darauf, Sandwig sei einer ihrer Stadtteile. Selbst wenn das so ist, kann aber gerade davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Internetnutzer unter "sandwig.de" die Kl. vorzufinden erwartet. Diese dürfte dem durchschnittlichen Internetnutzer kaum bekannt sein, sodass er auch nicht erwarten kann, unter dieser Domain Informationen über die Stadt Glücksburg zu bekommen. Diejenigen, die den Namen Sandwig kennen und diesen mit der Stadt Glücksburg/Ostsee in Verbindung bringen - etwa weil sie dort ihren Urlaub verbringen oder verbringen möchten -, sind in der Lage, ihre Quartiere über das Internet zu buchen. Demnach sind sie auch befähigt, die Websites der Kl. zu finden. Eine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht. Der Bekl. hat die älteren Rechte. Diese stehen denen der Kl. auch nicht nach. Es besteht vielmehr eine Gleichrangigkeit mit dem Namen des Bekl. (vgl. auch Hoffmann, NJW 2001, Beilage zu Heft 14, S. 19). Es ist weiterhin unerheblich, ob der Bekl. die Domain für private oder geschäftliche Zwecke nutzt. Ein Großteil der registrierten Domains werden privat genutzt. Aus der Art der Nutzung kann nicht ohne weiteres eine Priorität abgeleitet werden. Der Kl. bleibt es unbenommen, sich mit dem Bekl. auf dem Verhandlungswege zu arrangieren. ...