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LG Duisburg: Domain "kamp-lintfort.cty.de"

Leitsätzliches

Die Benutzung des Wortes "kamp-lintfort" als Bestandteil der Internetadresse "kamp-lintfort.cty.de" stellt einen Gebrauch des Stadtnamens "Kamp-Lintfort" im Sinne des § 12 S. 1 Alt. 2 BGB dar. Die als Gebrauch des Namens der Stadt anzusehende Verwendung der "third level domain" "kamp-lintfort" durch die Beklagte geschieht auch unbefugt, da die Beklagte zum einen nicht selbst Trägerin dieses Namens ist und ihr zum anderen auch nicht aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder aufgrund einer Gestattung durch die Klägerin das Recht zur Führung dieses Namens zusteht.

LANDGERICHT DUISBURG

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 8 O 219/99

Entscheidung vom 2. Dezember 1999

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

der Stadt Kamp-Lintfort (...)

 

(...)

 

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

 

auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1999

 

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Tillmann, den Richter am Landgericht Muders und den Richter Franzke

 

für R e c h t erkannt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet unter der Internet-Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de",

 

Leistungen, Informationen und/oder Daten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen.

 

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von jeweils zu 500.000 DM gegen die Beklagte, ersatzweise die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu einer Dauer von jeweils sechs Monaten gegen den Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23%, die Beklagte zu 77%.

 

Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 DM vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Beklagte betreibt im Internet unter Verwendung des an sie vergebenen Zuordnungsbegriffes ("Domain" ) "cty" eine unter der Internetadresse "www.cty.de" erreichbare Internetseite ("Homepage" ), über die Internetnutzer auf Informationen über eine Reihe von Städten und Gemeinden in Deutschland zugreifen können. Die zu einer bestimmten Stadt oder Gemeinde verfügbaren Informationen fasst die Beklagte dabei jeweils auf einer eigenen Internetseite zusammen, deren Adresse dadurch gebildet wird, dass - unter Zugrundelegung der eingangs genannten Internetadresse - zwischen der Abkürzung "www" und der "Domain" "cty der Name der jeweiligen Stadt oder Gemeinde eingefügt wird.

 

Die so erstellten Internetseiten sind entweder direkt über die nach dem vorstehenden Prinzip gebildete Adresse erreichbar oder können von der Internetseite "www.cty.de" über direkte elektronische Verbindungen ("links") aufgerufen werden. In diesem Rahmen bietet die Beklagte unter der Internet-Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de" auch Informationen über die Stadt Kamp-Lintfort an. Das Angebot der Beklagten enthält unter anderem Veranstaltungshinweise, Hinweise auf Notdienste von Ärzten und Apotheken, Mitteilungen ortsansässiger Vereine und örtlicher Kirchengemeinden und Behördeninformationen. Die Beklagte bietet Unternehmen und Gewerbetreibenden aus dem Raum Kamp-Lintfort gegen Entgelt an, auf der von ihr betriebenen Internetseite Werbeeinträge dieser Unternehmen und Gewerbetreibenden zu veröffentlichen oder in ihre Internetseite "links" zu integrieren, die es Internetnutzern ermöglichen, von der Internetseite "www.kamp-lintfort.cty.de" direkt die Internetseiten der jeweiligen Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden aufzurufen.

 

Die Klägerin ist mit der Verwendung des Namens "Kamp-Lintfort" als Bestandteil von Internetadressen, der Beklagten nicht einverstanden.

 

Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Verwendung der Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" werde ihr Namensrecht verletzt, und verlangt von der Beklagten, die Verwendung dieser Internetadresse zu unterlassen.

 

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unter der Benutzung des Namens Kamp-Lintfort, insbesondere unter der Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de", Leistungen anzubieten oder sich vorzubehalten.

 

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage insoweit zurückgenommen, als die generelle Untersagung der Benutzung des Namens Kamp-Lintfort verlangt wurde.

 

Die Klägerin beantragt nunmehr,

 

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu. unterlassen, unter der, Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de" Leistungen anzubieten oder sich vorzubehalten.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Auffassung, die Verwendung der Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" verletze keine rechtlich geschützten Interessen der Klägerin. Der Adressbestandteil "cty" in der von der Klägerin beanstandeten Internetadresse mache für jeden Internetnutzer deutlich, dass es sich bei der beanstandeten Internetadresse nicht um die Adresse der offiziellen Internetseite der Klägerin handele, sondern um eine dem Inhaber der "Domain" "cty" zuzurechnende Internetseite, und dass der Adressbestandteil "kamp-lintfort"' nur der inhaltlichen Untergliederung des Informationsangebotes des Inhabers der Domain "cty" diene. Bei der Prüfung einer etwaigen Verwechselungsgefahr sei daher allein auf die "Domain" "cty" abzustellen. Diese "Domain", könne jedoch keinesfalls mit der Internetadresse einer bestimmten Stadt verwechselt werden.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

A. Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens der Klägerin dahingehend auszulegen, dass die Klägerin ein umfassendes Verbot der Benutzung der Internetadresse "www. "kamp-lintfort.cty.de" zur Kennzeichnung einer Internet "Homepage" begehrt und sich damit nicht nur gegen das Angebot von "Leistungen" unter dieser Internetadresse, sondern generell gegen die zur Verfügungsstellung von Informationen und/oder Daten unter dieser Adresse im Internet wendet.

 

B. Die zulässige Klage ist auch begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" aus § 12 S.1 Alt. 2 BGB i.V.m. 5 12 S.2 BGB. Nach dieser Regelung kann derjenige, dem das Recht zum Gebrauch eines Namens zusteht und dessen Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen die Unterlassung des weiteren Namensgebrauches verlangen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt.

 

I. Der Klägerin steht das Recht zur Führung und zum Gebrauch des Stadtnamens "Kamp-Lintfort" zu.

 

II. Indem sie unter der Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" im Internet, Informationen anbietet, gebraucht die Beklagte unbefugt den Namen der Klägerin.

 

1. Die Benutzung des Wortes "kamp-lintfort" als Bestandteil einer Internetadresse, stellt einen Gebrauch des Stadtnamens "Kamp-Lintfort" im Sinne des § 12 S.1 Alt.2 BGB dar.

 

a) Internetadressen innerhalb des hier in Rede stehenden Computernetzwerkes und Internetbestandteiles "World Wide Web" beginnen stets mit der Buchstabenfolge "http://www". Hieran schließen sich mindestens zwei durch Punkte voneinander und von der vorgenannten Einleitungsbuchstabenfolge getrennte "level domains" an (Nordemann, NJW 1997, 1891). Bei diesen sogenannten "level domains" handelt es sich um Kombinationen von Zahlen und Buchstaben, die - von rechts nach links gelesen - als "top level domain", "second level domain", "third level domain", .etc. bezeichnet werden ( Nordemann, aa0, S. 1891 f ). Bei den sogenannten "top level domains" handelt es sich entweder um Abkürzungen von Ländernamen (so z.B. "de" für Deutschland) oder um Buchstabenkürzel, die auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Internetanbietern hinweisen ( z.B. "com") für kommerzielle Unternehmen oder "edu" für Hochschulen). Diese "top level domains" werden von einer US-amerikanischen Domain-Vergabestelle verwaltet. Für die Vergabe der "second level domains", die unterhalb einer bestimmten "top level domain" verwendet werden, gibt es wiederum eigene Vergabestellen. Für die Vergabe von "second level domains" unterhalb der "top level domain" "de" (für Deutschland) ist eine dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe angeschlossene Vergabestelle "DE-NIC" zuständig (Nordemann, aa0. , S. 1892). Bei der Vergabe einer "second level domain" an einen Internetanbieter wird dabei nur geprüft, ob die jeweilige Buchstaben-Zahlen-Kombination bereits vergeben ist oder nicht. Ein Internetanbieter, der Inhaber einer "second level domain" ist, kann wiederum zur Bildung weiterer Internetadressen weitere "level domains" ("third level domain", fourth level domain", etc) vergeben, die zwischen der Buchstabenfolge "http://www" und der "second level domain" in die Internetadresse des Inhabers der "second level domain" eingefügt werden können (Nordemann, aa0., S. 1892).

 

Die Beklagte ist hier die Inhaberin der "second level domain" "cty". Um ihr Informationsangebot über die Stadt Kamp-Lintfort im Internet auf einer eigenständigen Internetseite und unter einer eigenen, direkt anwählbaren Internetadresse präsentieren zu können, hat sie hierfür die "third level domain" "kamp-lintfort" geschaffen und unter Verwendung dieser "third level domain` die hier streitgegenständliche Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" eingerichtet, unter der das Informationsangebot über die Stadt Kamp-Lintfort direkt - ohne die vorherige Anwahl der Internetseite der Beklagten "www.cty.de" aufgerufen werden kann.

 

b) In der Rechtsprechung ist nahezu einhellig anerkannt, dass den sogenannten "second level domains" die Funktion eines "Namens" im Sinne des § 12 S.1 BGB zukommt ( KG, NJW 1997, 3321, 3322; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909 [9101 ; OLG Köln, NJW-CoR 1999, 171; OLG Köln, NJW-CoR 1999, 246). Zwar dienen "Domains" dazu, einen bestimmten, mit dem Internet verbundenen Rechner "Server" zu kennzeichnen, und sind damit in dieser Hinsicht einer Telefonnummer vergleichbar, der in der Regel kein Namensschutz nach § 12 BGB zukommt. Der Internet "Domain" wohnt jedoch neben dieser bloßen technischen Kennzeichnungsfunktion auch die Funktion inne, den, Inhaber des "Servers", dem die jeweilige "Domain" zugeteilt wurde, zu kennzeichnen, für den Internetnutzer identifizierbar zu machen und gegenüber anderen Anbietern abzugrenzen; damit erfüllt die Internet "Domain" für den Bereich des Internets die Funktion, die der bürgerlich-rechtliche Name, im Rechtsverkehr außerhalb des Internets erfüllt. Nicht umsonst sind Internetanbieter in der Regel bestrebt, ihren bürgerlich-rechtlichen Namen oder ihre handelsrechtliche Firma als "Domain" auch zu ihrer Adresse im Internet zu machen (KG, NJW 1997, 3321, 3322; OLG Hamm, NJW-RR 1998,909, 910; Ernst, NJW-CoR 1997, 426).

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden "third level domains". Auch diese "Domains" dienen zunächst nur dazu, einen bestimmten, über den "Server" des Inhabers der "second level domain" mit dem Internet verbundenen anderen "Server" technisch zu kennzeichnen (Nordemann, aa0., S. 1892). Ebenso haben sie, aber auch die Funktion, den Inhaber dieses Rechners und sein Internetangebot von anderen Anbietern abzugrenzen, und sie sind daher - ebenso wie die "second level domains" als "Namen" bzw. "namensähnliche Kennzeichen" im Sinne des 12 BGB anzusehen.

 

2. Die nach den vorstehenden Ausführungen als Gebrauch des Namens der Klägerin anzusehende Verwendung der "third level domain" "kamp-lintfort" durch die Beklagte geschieht auch unbefugt, da die Beklagte zum einen nicht selbst Trägerin dieses Namens ist und ihr zum anderen auch nicht aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder aufgrund einer Gestattung durch die Klägerin das Recht zur Führung dieses Namens zusteht.

 

III. Infolge des unbefugten Namensgebrauches durch die Beklagte werden auch die Interessen der Klägerin verletzt. Eine solche Interessenverletzung im Sinne des § 12 S. 1 Alt. 2 BGB ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn der unbefugte Namensgebrauch eine Verwechselungsgefahr mit sich bringt.

 

Eine solche Verwechselungsgefahr ist hier zu bejahen. Es besteht die Gefahr, dass die Nutzer des Internets unter der hier streitgegenständlichen Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" die offizielle Internetseite der Klägerin vermuten. Dabei besteht diese Gefahr, unabhängig davon, ob den jeweiligen Nutzerkreisen der Aufbau der "Domain"-Adressen im "World Wide Web" und die Zuständigkeit, für die Vergabe der jeweiligen "level domains" bekannt ist oder nicht.

 

1. Diejenigen Nutzer des Internets, denen der Aufbau und die Vergabe der "Domain"-Adressen nicht geläufig ist, werden davon ausgehen, dass es sich bei dem Adressbestandteil "cty" um die Abkürzung des englischen Wortes "city" ( Stadt ) handelt. Dies begründet die Gefahr, dass der unbefangene Nutzer des Internets unter der Internetadresse "www.kamp-lintfort.cty.de" fälschlicherweise die offizielle Internetseite der Klägerin vermutet. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Wort, "city" um einen englischen Begriff handelt, während die Klägerin eine Stadt in Deutschland ist. Denn zum einen greift - gerade im Bereich der Informationstechnologie und besonders im Zusammenhang mit dem Internet - auch hierzulande der Gebrauch englischer Begriffe immer mehr um sich, zum anderen besteht die Gefahr dass Internetnutzer davon ausgehen, dass die Klägerin im Hinblick auf die heute vieldiskutierte "Globalisierung" die Möglichkeit nutzt, sich im Internet in englischer Sprache einem internationalen Publikum zu präsentieren.

 

2. Aber auch für sachkundige Internetnutzer besteht die Gefahr, dass sie unter der Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de" die offizielle Internetseite der Klägerin vermuten. Der Auffassung der Beklagten, diesem Kreis von Internetnutzern werde klar sein, dass es sich bei dem Adressbestandteil "kamp-lintfort" nur um eine inhaltliche Untergliederung des Angebotes des Inhabers der "second level domain" "cty" handele, vermag das Gericht nicht zu folgen.

 

Wie bereits ausgeführt, dient auch eine "third level domain" - wie eine "second level domain" - der Kennzeichnung eines bestimmten, mit dem Internet verbundenen Rechners ("Server").

 

Die Vergabe einer "third level domain" durch den Inhaber einer "second level domain" bedeutet somit, dass die Internetseite, die unter der - unter Verwendung der "third level domain" - eingerichteten Internetadresse zu erreichen ist, auf einem anderen "Server" als demjenigen, dem von der übergeordneten Vergabestelle die "second level domain" zugeordnet worden ist, gespeichert ist und dass bei der Anwahl dieser Internetadresse nicht der "Server", dem die "second level domain" zugeordnet wurde, sondern derjenige "Server", dem die "third level domain" zugeordnet wurde, angesteuert wird (Nordemann, aaO., S. 1892).

 

Eine Untergliederung eines Internetinformationsangebotes, die auf demjenigen "Server" abgespeichert ist, dem die jeweilige "Domain" zugeordnet ist, wird hingegen innerhalb der Internetadresse nicht durch die Einfügung einer weiteren "Domain" kenntlich gemacht", sondern ist dadurch direkt ansteuerbar, dass der Adressbestandteil, unter dem die jeweilige Untergliederung zu finden ist, mit einem Schrägstrich rechts neben der "top level domain" an die Internetadresse des "Servers" , dem die "Domain" - Adresse zugeordnet wurde, angehängt wird.

 

Der hier streitgegenständlichen Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de" kann der sachkundige und informierte Internetnutzer mithin entnehmen, dass das unter dieser Adresse erreichbare Informationsangebot nicht auf dem "Server" mit der "Domain" "cty", sondern auf einem eigenen "Server" mit der "Domain" "kamp-lintfort" gespeichert ist.

 

Damit liegt aber keineswegs der Schluss nahe, dass es sich um eine bloße inhaltliche Untergliederung des Informationsangebotes handelt. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Internetnutzer annehmen, bei dem Inhaber der "second level domain" "cty" handele es sich um eine Einrichtung, die - über die Vergabe von "third level domains" - Dritten die Einrichtung einer "Homepage" im Internet ermöglicht. Damit besteht aber auch und gerade im Hinblick auf denjenigen Kreis der Internetnutzer, der über den Aufbau und die Bedeutung von "Domain"-Adressen informiert ist, die Gefahr, dass unter der Adresse "www.kamp-lintfort.cty.de" die - wenn auch, mit Hilfe des Inhabers der "second level domain" "cty" in das Internet gestellte - offizielle "Homepage" der Klägerin vermutet wird.

 

3. Die Verwechselungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass deutsche Städte und Gemeinden vielfach über eigene "second level domains" verfügen und ein Internetnutzer, der die offizielle "Homepage" der Klägerin sucht, ohne deren genaue Adresse zukennen, diese unter der Internetadresse "www.kamp-lintfort.de" oder "www.stadt-kamp-lintfort.de" und nicht unter der hier streitgegenständlichen Adresse vermuten würde. Es kommt nicht darauf an, unter welcher Internetadresse das Publikum die Klägerin vermuten würde, sondern ob das Publikum, wenn es Kenntnis von der konkreten, hier streitgegenständlichen Internetadresse erhält, davon ausgeht, dass es sich um die offizielle Internetseite der Klägerin handelt.

 

4. Schließlich ist auch unerheblich, ob aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten deutlich hervorgeht, dass es sich nicht um das Internetangebot der Klägerin handelt. Entscheidend ist allein die Verwechselungsgefahr aufgrund der Internetadresse ( vgl. hierzu Ernst, NJW-CoR 1997, 426, 427)

 

IV. Es besteht schließlich auch die Besorgnis einer weiteren Benutzung, der hier streitgegenständlichen Internetadresse, so dass gemäß § 12 S.2 BGB ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft besteht.

 

C. Die Androhung der Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, beruht auf § 890 Abs.2 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs.3 S.2, 91 Abs.1 S.1 ZPO. Bei der Ermittlung der Kostenquote hat das Gericht den zurückgenommenen Teil der Klage mit 1/3 des ursprünglichen Streitwertes bewertet.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709 S.1, 711 S.1 ZPO.

 

Tillmann Muders Franzke

 

 

 

Beschluss

 

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 10.11.1999 auf 30.000 DM und für den Zeitraum ab dem 1.1.11.1999 auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Tillmann Muders Franzke