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LG Düsseldorf: "www.iomedia.de"

Leitsätzliches

In der negativen Feststellungsklage des Domaininhabers stellt das Gericht fest, dass zwischen der Wort-/Bildmarke "Triomedia Productions" und der Domain "iomedia" keine Verwechslungsgefahr besteht. (Markenrecht)

LANDGERICHT DÜSSELDORF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: LG 2a 0 104/01

Entscheidung vom 29. August 2001

 

 

 

In dem Rechtsstreit (...)

 

- hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar, die Richterin am Landgericht Schmidtke und die Richterin am Landgericht Dr. Schmidt-Kötters

 

für R e c h t erkannt:

 

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist,

 

an den Beklagten DM 1.895,21 zu zahlen.

 

dem Beklagten aus der inzwischen eingestellten Benutzung der Internet-Domain "http://www.iomedia.de" Schadensersatz zu leisten. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.

 

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.200,00 abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, aus der inzwischen eingestellten Benutzung der Internet-Domain "http://www.iomedia.de" Zahlungen an den Beklagten zu leisten. Der Kläger war Inhaber einer Domain namens "iomedia.de". Auf seiner Website bot er u.a. auch Hinweise zur Webseitenerstellung an. Der Beklagte ist Inhaber einer Wort-/Bildmarke, die den Wortbestandteil "Triomedia Productions" enthält. Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf Blatt 14 der Akte Bezug genommen. Die Marke ist seit dem 27. Mai 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen für Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Softwareprodukte (soweit in Klasse 9 enthalten).

 

Unter dem 12. März 2001 wurde der Kläger mit Anwaltsschreiben des Beklagten abgemahnt. Der Kläger gab daraufhin eine nur um einen Suchmaschinenvorbehalt ergänzte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung jeglicher Rechts- und Kostentragungspflichten ab.

 

Der Kläger behauptet, der Beklagte benutze seine Marke nicht. Er meint, es fehle im übrigen an der Verwechslungsgefahr.

 

Der Kläger hat seinen zunächst angekündigten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.895,21 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu zahlen, in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2001 zurückgenommen.

 

Der Kläger beantragt nunmehr,

 

festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist,

 

an den Beklagten DM 1.895,21 zu zahlen.

 

dem Beklagten aus der inzwischen eingestellten Benutzung der Internet-Domain "http://www.iomedia.de" Schadensersatz zu leisten.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig. Zunächst sei die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Darüber hinaus sei die Feststellungsklage unzulässig, da er vor dem Landgericht München I Zahlungsklage erhoben habe. Termin ist in München für den 24. Juli 2001 bestimmt worden (B1. 49 GA)

 

Der Beklagte ist im übrigen der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. Er meint, die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "Triomedia Productions" und "http://www.iomedia.de" seien verwechslungsfähig.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die negative Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Zustellung bestehen nicht (Bl. 22 b R GA) . Die negative Feststellungsklage scheitert auch nicht an fehlendem Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Denn das Feststellungsinteresse entfällt erst dann, wenn die an sich vorrangige Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, NJW 1999, 2516; 1994, 3107). Vor dem Landgericht München I ist Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch erst nach dem Verhandlungstermin der hiesigen Kammer bestimmt worden. Damit ist eine einseitige Rücknahme der Leistungsklage durch den hiesigen Beklagten noch möglich.

 

Die negative Feststellungsklage ist auch begründet. Denn dem Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten oder auf weitergehenden Schadensersatz zu. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn der Kläger hat nicht gegen § 14 Markengesetz verstoßen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Marke überhaupt benutzt hat. Der Anspruch gemäß § 14 Markengesetz scheitert nämlich an der fehlenden Verwechslungsgefahr. Die Wortbildmarke des Beklagten wird sowohl durch den Bildbestandteil als auch durch den Wortbestandteil "Triomedia" geprägt. Der Bestandteil "Productions" tritt wegen seiner rein beschreibenden Bedeutung zurück. Dem Bildbestandteil kommt mitprägende Bedeutung zu, weil der Wortbestandteil "Triomedie" aufgrund seines Sinngehaltes (drei Medien) lediglich als schwach kennzeichnungskräftig angesehen werden kann und der Bildbestandteil größenmäßig nahezu überwiegt. Bereits wegen der Mitprägung durch den Bildbestandteil entfällt die Verwechslungsgefahr mit dem prägenden Bestandteil "iomedia" der von dem Kläger benutzten Domain.

 

Selbst wenn jedoch allein der Wortbestandteil "Triomedia" maßgebend wäre, weil die Bildbestandteile der Klagemarke nicht so auffällig sind, dass der Wortbestandteil in den Hintergrund tritt und für den Verkehr unbeachtlich erscheint (vgl. dazu BGH GRUR 1992, 48, 50 - Freiöl) ist bei einem Vergleich der Wortbestandteile "Triomedia" einerseits und "iomedia" andererseits die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Denn die Unterschiede liegen im vorliegenden Fall im Wortanfang. Die Marke der Beklagten beginnt mit den Konsonanten "T" und "r". Die von dem Kläger genutzt Domain dagegen mit dem Vokal "i". Wortanfängen misst der Verkehr in der Regel große Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 1993, 118, 120 Corvaton/Corvasal). Darüber hinaus liegen Unterschiede im Sinngehalt der von den Parteien benutzten Kennzeichen vor. Diese Unterschiede im Sinngehalt schließen die Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen auch angesichts der vorliegenden Branchennähe aus. Denn zumindest das Zeichen der Beklagten besitzt einen deutlich ausgeprägten, für jedermann verständlichen Sinngehalt, der vom Verkehr auch nur bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird, ohne dass sein Verständnis einen vorherigen Denkvorgang erfordert (vgl. dazu BGH GRUR 1992, 130, 132 - Bali/Ball; BGH WRP 2000, 525, 527, Comtess/ComTeL).

 

Die Bedeutung des Begriffes "Triomedia" im Sinne von "drei Medien" ist nämlich in der Computerbranche ohne weiteres für jedermann erkennbar. Diese Bedeutung kommt aber dem benutzten Zeichen "iomedia" gerade nicht zu. Deshalb kann dahinstehen, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung des Kürzels "io" ohne weiteres erkennen, denn im Sinne von "drei Medien" wird der Begriff "iomedia" unabhängig von dieser Frage gerade nicht verstanden.

 

Nach allem scheitert der geltend gemachte Anspruch aus § 14 Markengesetz an der fehlenden Zeichenähnlichkeit und damit an der erforderlichen Verwechslungsgefahr. Die Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt. Ein Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 6 Markengesetz ist nicht gegeben. Aus den genannten Gründen scheidet ein Anspruch aus §§ 683, 670 auf Ersatz der Abmahnkosten ebenfalls aus.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Da der Kläger die Zahlungsklage zurückgenommen hat, sind ihm die diesbezüglich entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Streitwert:

 

Bis 11.06.2001: DM 3.790,42, bis 26.06.2001: DM 8.790,42, danach: DM 6.895,21.

 

Dr. Fudickar Schmidtke Dr. Schmidt-Kötters