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LG Düsseldorf: Vertipper-Domain "donline.de"

Leitsätzliches

Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke der Klägerin "T-Online" und der angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin "donline" besteht nicht.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 34 0 56/99

Entscheidung vom 21. Juli 1999

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

 

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1999

 

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz sowie die Handelsrichter Espey und Hollweg

 

für R e c h t erkannt:

 

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Antragstellerin ist Deutschlands größtes Kommunikationsunternehmen und eines der größten Unternehmen für Sprachtelefonverkehr in der Welt. Sie ist über ihre Tochtergesellschaft Deutsche Telekom Online Service GmbH mit T-Online eine der großen Online-Dienste-Betreiberinnen und Internet-Access-Provider in Europa.

 

Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "T-Online", die unter der Nummer 395 39 437 mit einer Priorität vom 27.09.1995 am 08.11.1995 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen worden ist. Weiterhin ist sie Inhaberin zweier deutscher Wort-/Bildmarken "T-Online" (bezüglich der Darstellung vgl. Bl. 3 d.A.), die ebenfalls in der zweiten Jahreshälfte 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden sind. Die vorgenannten Marken sind jeweils eingetragen u.a. für Telekommunikation, Nachrichtenwesen sowie das "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" bzw. "Erstellen von Computerprogrammen". Die Antragstellerin nutzt die Bezeichnung "T-Online" als geschäftliche Bezeichnung des Online-Dienstes seit dem Sommer 1995.

 

Die Antragsgegnerin tritt im Internet unter der Domain "donline.de" auf. Sie bietet auf ihren entsprechenden Webseiten Waren- und Dienstleistungen der Telekommunikation und der Datenverarbeitung an. Sie ist zudem Inhaberin der Marke "donline", welche am 05.02.1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 30.07.1998 eingetragen worden ist. Inhaberin dieser Marke sowie der Domain "donline.de" war zunächst ein anderes Unternehmen des Konzerns der Antragsgegnerin, nämlich die (...), deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin unstreitig ist.

 

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie könne von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain "donline.de" aus Markenrecht verlangen, da eine Verwechslungsgefahr bezüglich ihrer Klagezeichen "T-Online" gegeben sei. Die Antragstellerin behauptet, von der angegriffenen Domain erstmals Ende Februar 1999 Kenntnis erlangt zu haben; sie ist der Ansicht, die Dringlichkeit bezüglich ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am 22.03.1999 bei Gericht eingegangen ist, sei daher gegeben.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,

 

im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation und Datenverarbeitung unter der Internetadresse:

 

"donline.de"

 

aufzutreten.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Sie ist zunächst einmal der Ansicht, es fehle schon an der Dringlichkeit, da der Antragstellerin spätestens seit dem 11.11.1998 bekannt gewesen sei, dass die Marke der Antragsgegnerin existiere und im geschäftlichen Verkehr genutzt werde. Dies ergebe sich aus einem entsprechenden Widerspruch der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 11.11.1998.

 

Im übrigen ist die Antragsgegnerin der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, da die hier gegenüberstehenden Marken weder vom Wortlaut noch vom Schriftbild her ähnlich seien. Zudem gebe es eine Vielzahl von Unternehmen, die als Kennzeichen den Begriff "Online" unter Voranstellung eines Buchstabens oder einer Buchstabenfolge verwendeten.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

 

Es ergeben sich zwar keine Bedenken gegen die Dringlichkeit des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens. Dieser richtet sich nämlich ausschließlich gegen die Verwendung der Internetadresse "donline.de" der Antragsgegnerin. Von der Verwendung dieser Internetadresse durch die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aber unstreitig erst Ende Februar 1999 erfahren, so dass die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG vorliegend im Hinblick auf die Antragstellung vom 22.03.1999 nicht widerlegt ist.

 

Der Antrag der Antragstellerin hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ein markenrechtlicher Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Verwendung der Internetadresse "donline.de" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation und Datenverarbeitung ist nämlich nicht gegeben. Ein entsprechender markenrechtlicher Anspruch gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG scheidet aus, da eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke der Klägerin "T-Online" und der angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin "donline" nicht gegeben ist.

 

Zwar entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Registrierung und/oder Verwendung von Internet-Domains grundsätzlich Namens- und. Kennzeichenrechte verletzen kann. Dennoch weisen die vorgenannten hier in Rede stehenden Zeichen keine hinreichende Ähnlichkeit auf, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Für die Frage der Ähnlichkeit zweier Kennzeichen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Dies muss entsprechend auch für die Frage der Ähnlichkeit bei einer Internetdomain mit einer Marke geltend. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks von Kombinationszeichen ist zu ermitteln, ob der einzelne von der Antragstellerin in Anspruch genommene Bestandteil des Gesamtzeichens hinsichtlich seiner Kennzeichnungskraft so prägend ist, dass die weiteren Bestandteile zurücktreten. An einer Zeichenähnlichkeit der hier in Rede stehenden Kombinationszeichen fehlt es vorliegend, da der Schutzumfang der Antragsmarke auf die konkret geschützte Kombination "T-Online" als Gesamtzeichen beschränkt ist. Lediglich die Kombination der für sich ungeschützten Bestandteile genießt markenrechtlichen Schutz. Zwar können auch Buchstaben grundsätzlich gemäß § 3, Abs. 1 MarkenG, ein für eine Marke schutzfähiges Zeichen darstellen. Jedoch ist der hier in Frage stehende Buchstabe "T" Alleinstellung für die in der Registereintragung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen der Antragstellerin nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn allein der Buchstabe "T" vermag nicht auf die Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin hinzuweisen.

 

Auch der Begriff "Online" kann in Alleinstellung wegen eines Freihaltebedürfnisses keinen markenrechtlichen Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beanspruchen. Das Wort "Online" ist eine Angabe mit beschreibendem Charakter, weil es auf Waren und - Dienstleistungen im Bereich der Nutzung des Internet und der sogenannten Online-Dienste hinweist. Die Bezeichnung "Online" ist so allgemein gehalten und hat zwischenzeitlich auch Eingang in den deutschen Sprachsatz gefunden, dass jeder Mitbewerber auf die Verwendung dieser Bezeichnung angewiesen ist und eine Monopolisierung zu Gunsten eines einzelnen nicht erfolgen darf.

 

Der Schutzumfang der Marke bemisst sich nach der Stärke seiner Kennzeichnungskraft. Je stärker die, Kennzeichnungskraft eines Zeichens wegen seiner Eigenart und Bekanntheit im Verkehr ist, desto größer, je schwächer seine Kennzeichnungskraft ist, desto kleiner ist sein Schutzumfang (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG § 31 Rdnr 15). Der Schutzumfang der Marke der Antragstellerin erstreckt sich hier wegen seiner geringen Kennzeichnungskraft lediglich auf die Bezeichnung "T-Online", nicht aber auf andere Buchstaben des Alphabetes in der Kombination mit "Online". Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Eigenart der Antragstellerin darin liegt, dass sie für ihre Internet- und Online-Angebote sowie für sämtliche andere von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen stets die Abkürzung "T" für "Telekom" gewählt hat. Im Rahmen der vielfältigen Werbekampagnen zur Vermarktung des Angebots der Antragstellerin sind deren Dienste daher als "T-Online" in den Markt eingeführt und im Verkehr dem Kreis der potentiellen Nutzer bekannt geworden. Allein dieses konkrete Gesamtzeichen ermöglicht die Unterscheidung der in der Registereintragung der Antragstellerin bezeichneten Waren und Dienstleistungen von anderen Unternehmen. Jede andere Buchstabenkombination ist als Identifikationsmerkmal für die Waren- und Dienstleistungen der Antragstellerin unter diesen Umständen ungeeignet. Schon aufgrund der überragenden Bekanntheit des Kennzeichens der Antragstellerin würde - gerade auch im Internet - kein Nutzer auf den Gedanken kommen, das Angebot der Antragstellerin unter einem anderen Buchstaben als dem "T" zu suchen, da die Antragstellerin eben mit dem Begriff "Telekom" identifiziert wird.

 

Für die Marken der Antragstellerin besteht zudem eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, durch die Existenz und Benutzung von zahlreichen Drittzeichen im Ähnlichkeitsbereich. Dies hat die Antragsgegnerin durch die Vorlage einer Markenrecherche glaubhaft gemacht. Danach gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die als Kennzeichen den Begriff "Online" unter Voranstellung eines Buchstabens oder einer Buchstabenkombination, die keinen Sinn gibt, verwenden. So existieren, wie von der Antragsgegnerin durch eine Markenrecherche dokumentiert, auch Drittzeichen wie "R-Online", "L-Online", "DB-Online" usw., die auch im geschäftlichen Verkehr genutzt werden.

 

Auch klanglich besteht zwischen den streitgegenständlichen Zeichen keine Identität. Bei der Prüfung des Wortklangs bzw. des Klangbildes kommt es auf die Bedeutung des Klangwertes der abweichenden Buchstaben bzw. Wörter und deren Einfluss auf den Gesamtklang an (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 338). Bei den Buchstaben "T" und "D" handelt es sich um Dentallaute, von denen der eine etwas weicher, der andere etwas härter ausgesprochen wird. Entscheidender Unterschied bei der klanglichen Aussprache der Bezeichnungen ist jedoch der Bindestrich in der Marke der Antragstellerin. Dieser hat zur Folge, dass bei der Aussprache des Wortes "T-Online" nach dem vorangestellten Buchstaben "T" eine kurze Pause eingelegt wird, wohingegen bei der Aussprache der Domain der Antragsgegnerin "donline" dieselbe "don" ohne Pause ausgesprochen wird und die Pause erst nach dieser Silbe erfolgt ("don-line").

 

Nach alledem kann eine Verwechslungsgefahr bei den hier gegenüberstehenden Zeichen der Parteien nicht festgestellt werden, so dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 14 MarkenG nicht in Betracht kommt.

 

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 1, 3 UWG unter dem Gesichtspunkt eines ergänzenden Leistungsschutzes bzw. einer Irreführung sind ebenfalls nicht gegeben. Es sind keine besonderen unlauteren Umstände. ersichtlich, die einen solchen Schutz begründen könnten. Außerdem ist auch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise in keiner Weise ersichtlich oder gar von der Antragstellerin dargetan.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

 

Streitwert: 500.000,00 DM.

 

(Unterschriften)