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LG Düsseldorf: "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org"

Leitsätzliches

Leitsatz wird in Kürze eingefügt.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 O 438/98

Entscheidung vom 11. Januar 2000

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

w e g e n Namens-, Kennzeichenrechtsverletzung u.a.

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

 

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1999

 

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Meier-Beck und die Richter am Landgericht Dr. Becker und Fricke

 

für R e c h t erkannt:

 

I. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

 

1. gegenüber der Network Solutions Inc. (NSI), Herndon,

 

Virginia 20170, USA, die Freigabe der Internetadressen (Domänen) "stadtkultur.net", "stadtkurtur. com" und "stadtkultur.org" zu erklären;

 

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

 

a) die derzeit für ihn registrierten Internetadressen (Domänen) "stadtkultur.net", "stadtkultur com" und "stadtkultur.org" zu benutzen,

 

b) die Internetadressen (Domänen) "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und ."stadtkultur.org" erneut zu registrieren oder für sich registrieren zu lassen.

 

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

III. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils 38 % und der Beklagte zu 2. 24 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben diese jeweils selbst zu 77 % und der Beklagte zu 2. zu 23 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben die Klägerinnen jeweils 35 % und der Beklagte zu 2. 30 % zu tragen.

 

IV. Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- DM, für den Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- DM und für den Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Mai 200,- DM vorläufig vollstreckbar.

 

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen Namens- und Kennzeichenrechtsverletzung sowie unlauteren Wettbewerbs in Anspruch.

 

Die Klägerin zu 1. ist seit dem 22. November 1993 mit dem Unternehmensgegenstand "die lokale und überregionale Verbreitung von Kulturinformationen jeder Art sowie die Herstellung, Anmietung und Vermietung von Werbemedien und Werbeträgern aller Art sowie deren Bewirtschaftung" unter der Nummer HRB 30247 im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen (vgl. Bl. 82 d. A. und Anlage K1).

 

Unternehmensgegenstand der in Essen geschäftsansässigen Klägerin zu 2. ist gemäß einem von den Klägerinnen auszugsweise überreichten Gesellschaftsvertrag (Anlage K 2) "der Betrieb eines Büros für Kultur- und Produktinformationen, insbesondere für die Durchführung von Werbung, hierbei insbesondere von Werbung auf dem Gebiet der Kultur (Konzerte, Ballett, Oper usw.)", wobei das Unternehmen hiernach "im Rhein-Ruhr-Gebiet, insbesondere in den Städten Bochum, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Herne, Krefeld und Oberhausen" tätig ist.

 

Die Klägerinnen sind gesellschaftsrechtlich verbunden. Die Klägerin zu 1. ist heute überwiegend als Holdinggesellschaft tätig und mietet nach ihren Angaben bundesweit Plakatierungsflächen an. Neben der Klägerin zu 2. verwaltet sie sechs weitere operativ tätige Gesellschaften. Aufgabe und Tätigkeit der Klägerin zu 2. ist es, öffentliche Plakatierungsflächen zu vermarkten.

 

Der Beklagte zu 1. ist im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "Kultur- und Medienservice" bzw. "Kultur und Medien Kombinat Dinslaken" (vgl. Anlage SR 2) tätig. Er richtet unter anderem Internet‑Websites ein.

 

Der Beklagte zu 2. ist ein am 19. Juni 1998 im Vereinsregister des Amtsgerichts Dinslaken eingetragener Verein. Gemäß § 2 seiner am 8. Mai 1998 errichteten Satzung (vgl. Anlage K 4) ist sein Vereinszweck "die Förderung von Kunst und Kultur". Dieser Vereinszweck soll nach der Satzung "insbesondere durch die Verknüpfung kultureller Institutionen" verwirklicht werden.

 

Der Beklagte zu 2. gibt ein Kulturmagazin mit dem Titel "Diva" heraus. Eine Ausgabe dieser Zeitschrift ist vom Beklagten zu 1. als Anlage SR 4 überreicht worden, auf die Bezug genommen wird. Unter der Internetadresse "http://www.stadtkultur.de" unterhält der Beklagte zu 2. eine Website (vgl. Anlage K 5). Auf dieser Website sind verschiedene Rubriken eingerichtet. Unter anderem präsentierte der Beklagte zu 1. dort eine Online-Ausgabe seines Magazins "Diva". Die Veröffentlichung seines Magazins hat er im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit vorläufig eingestellt.

 

Am 15. Dezember 1998 war auf der Website des Beklagten zu 2. ein mit dem einleitenden Hinweis, dass die Seiten noch im Aufbau seien und noch nicht alle "Links" funktionierten, beginnender Text abzurufen, den die Klägerinnen als Anlage K 13a überreicht haben und der auszugsweise wie folgt lautete:

 

„...

 

Verknüpfung der Initiativen

 

In Dinslaken hat sich Stadtkultur e.V. gegründet – mit dem Ziel, die vorhandenen Initiativen stärker zu verknüpfen und die Zusammenarbeit zu fördern. Der Verein bildet einen formalen Rahmen; der Schwerpunkt liegt auf der informellen Verknüpfung durch ein Kulturbüro und der Zeitschrift DIVA.

 

Das Kulturbüro dient der Erfüllung folgender Aufgaben:

 

1. Entwicklung von Projekten und Anregung zu Initiativen

 

2. Betreuung und Unterstützung der Initiativen

 

3. Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches zwischen den Initiativen

 

4. Öffentlichkeitsarbeit für die Initiativen

 

Die Gründungsmitglieder gehören der Stadtwelt GbR, der Freilicht AG und der Jazz-Initiative an oder arbeiten seit Jahren eng mit diesen Initiativen zusammen. Der verein und das Kulturbüro streben die Zusammenarbeit mit weiteren Initiativen (Musiker-Initiative), Jugendzentren Stockumer Schule, ND,...) Szene-Kneipen, Kulturprogramm (Ulcus, Jägerhof...), der Burghofbühne, Volkshochschulen, Arbeitsloseninitiativen, Ausländervereinen etc. der Region an.

 

Die Verknüpfung der Initiativen und Kulturschaffenden in der Region Dinslaken verschafft ein öffentliches Gewicht „nach aussen“ (auch gegenüber der Stadtverwaltung). Die Verknüpfung der Initiativen ist eine wichtige Voraussetzung der Entwicklung einer Stadtkultur.

 

Weitere Zusammenarbeit

 

Der Verein strebt weiterhin die Zusammenarbeit mit allen an der Entwicklung einer Stadtkultur interessierten Kräften an (Bürgern, Unternehmern, Politikern, Kirchen, Wissenschaftlern,...). Auch der Informationsaustausch und die Kooperation mit Initiativen und Kulturschaffenden in der Region soll gefördert werden.

 

Stadtkultur als „Standortfaktor“

 

Stadtkultur bzw deren Bestandteile oder Ansätze sind bereits ein wichtiger Standortfaktor, dessen Bedeutung in den nächsten Jahren noch zunehmen wird. Kulturbüro und DIVA werden Arbeit und Arbeitsplätze (...) (s.u.) und möglicherweise dazu beitragen, weitere Arbeitsplätze im Kulturbereich, durch Attraktivität des Standortes und durch allgemeinen Strukturwandel, anzuregen.

 

Maßnahmen Kulturbüro

 

Die Einrichtung eines Kulturbüros stellt einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der Stadtkkultur (...) dar. Sie dient der Verknüpfung freier Kulturinitiativen in informeller, aber effektiver Zusammenarbeit und insofern auch eine starke Interessenvertretung dar.

 

Träger des Kulturbüros ist er Verein „Stadtkultur e.V.“; die „Institutionen“ des Kulturbüros stehen Mitgliedern des Vereins bzw. den Initiativen zur Verfügung.

 

DIVA

 

Die Herausgabe einer Zeitschrift bietet die Chance:

 

- zunächst einmal die vorhandenen Initiativen auf eine informelle Weise zu verknüpfen,

 

- Veranstaltungen bekannt zumachen und den Erfahrungsaustausch zu fördern,

 

- ein größeres „öffentliches“ Gewicht der Initiativen “nach aussen“ darzustellen,

 

- die Stadtkultur als ein wichtiger Bestandteil selbst mitzuprägen (auch als Diskussionsforum).

 

- allgemeine Themen öffentlich zu behandeln und zu diskutieren, die im Zusammenhang von „Stadt-(...)“ stehen (die Stadt als u-topischer Raum, Reisebeschreibungen: Fragen europäischer Multikultur, „Zeitgeist“-Fragen etc.).

 

Die Zeitschrift soll sich im Laufe der Zeit über Anzeigen selbst finanzieren. Sie soll sich aber in ver(...) Hinsicht von herkömmlichen Stadtmagazinen unterscheiden. Der Anteil der Anzeigen soll begrenzt bleiben. Die Anzeigen sollen nach Möglichkeit auch unter ästhetischen Gesichtspunkten und inhaltlichen Aspekten (Grenzziehungen, Textqualität, ...) ausgewählt werden (was alles letztlich auch im Sinne, des Anzeigenkunden sein müßte: grössere Aufmerksamkeit...). Auf Qualität des Lay-Outs und der Text(...) geachtet werden. Die Zeitschrift liegt kostenlos aus bzw. wird verteilt und soll in einer Anfangsauflage von 12.000 Exemplaren erscheinen. An eine kontinuierliche Steigerung der Auflage ist gedacht, insbesondere eine i Präsenz in der Region sinnvoll wird.

 

Die Domäne "stadtkultur.de“ war ursprünglich für den Beklagten zu 1. eingetragen. Der Beklagte zu 1. war vom Beklagten zu 2. beauftragt worden, die Domäne für ihn registrieren zu lassen. Mit Telefax-Schreiben vom 20. Juli 1998 (Anlage SR 2) bat der Beklagte zu 1. deshalb die "Highspeed Server GmbH“ in Forchheim um Einrichtung der Domäne "stadtkultur.de“. Unter dem 12. November 1998 wurde er über die Registrierung der Domäne informiert (vgl. Anlage SR 3). Nach der Registrierung der Domäne legte der Beklagte zu 1., etwa im August 1998, im Auftrag der Beklagten zu 2. eine Online-Ausgabe des Magazins "Diva“ unter der Domäne ab. Seit dem 29. Oktober 1998 ist der Beklagte zu 2. als Inhaber der Domäne "stadtkultur.de" eingetragen (vgl. Anlage SR 1).

 

Neben der Domäne „stadtkultur.de" (Anlage K 9) ist der Beklagte zu 2. auch Inhaber der Domänen „stadtkultur.net" (Anlage K 10a) , "stadtkultur.com" (Anlage K' 10b) und „stadtkultur.org" (Anlage K 11).

 

Nachdem die Klägerin zu 1. Kenntnis von dem Beklagten zu 2. erlangt hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 1. September 1998 an dessen Vorsitzenden und wies auf die "Namensüberschneidung" der Parteien hin, wobei sie geltend machte, dass ihr ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. In einem anschließenden Telefongespräch ließ der Beklagte zu 2. verlauten, dass er unter Umständen bereit sei, auf die Domäne "stadtkultur.de" zu verzichten. Nachdem die Klägerin daraufhin um ein Angebot gebeten hatte, teilte der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 21. September 1998 mit, dass er gegen Zahlung von 25.000,- DM bereit sei, die Domäne "stadtkultur.de" zu Gunsten der Klägerin zu 1. freizugeben. Dies lehnte die Klägerin zu 1. jedoch ab.

 

Am 14. September 1998 wurden sodann die Domänen "stadtkultur.net" (Anlage K 10a), "stadtkultur.com" (Anlage K 10b) und "stadtkultur.org" (Anlage K 11) für den Beklagten zu 2. registriert.

 

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Oktober 1998 (Anlagen K 12a und K 12b) mahnten die Klägerinnen sowohl den Beklagten zu 2. als auch den Beklagten zu 1. wegen Namens- und Kennzeichenrechtsverletzung sowie wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und forderten die Beklagten jeweils zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Dies lehnte der Beklagte zu 1. jedoch mit Schreiben vom 2. November 1998 (Anlage K 13) ab, wobei er unter anderem vortrug, dass die Domäne nicht von ihm, sondern dem Beklagten zu 2. verwendet werde, er die Domäne nur in dessen Auftrag habe registrieren lassen und eine Änderung des Eintrags bei der DENIC e.G. bereits beantragt sei.

 

Die Klägerinnen sehen im Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Namens- und Kennzeichenrechte. Sie sind der Auffassung, dass sie für ihren Firmenbestandteil "Stadtkultur" Namens- und Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen könnten. Ihrem Namensbestandteil "Stadtkultur" komme namensmäßige Unterscheidungskraft zu; es handele sich um keinen feststehenden Begriff mit einer klar umrissenen umgangssprachlichen oder sozialwissenschaftlichen Bedeutung, sondern um ein Kunstwort. Eine Dienstleistung oder Tätigkeit, die exakt mit dem Begriff "Stadtkultur" umschrieben werde gebe es nicht. Kulturelle Dienstleistungen würden im übrigen von ihnen, den Klägerinnen, auch nicht erbracht.

 

Die Nutzung der in Rede stehenden Domänen sei geeignet, Verwechslungen mit ihren Firmenbezeichnungen hervorzurufen. Der Firmenname "Stadtkultur" sei unter den Werbetreibenden ein Begriff; er stehe für regionale und überregionale Plakatwerbung. Auch bei den Anbietern von Plakatierungsflächen weise ihr Name einen Bekanntheitsgrad von über 50 % aus. In Düsseldorf und im Rhein-Ruhr-Einzugsgebiet vermarkteten sie deutlich über 50 % des gesamten Plakatmarktes der Formate DIN A,1 und Doppel DIN A 0 und seien mit Abstand größter Anbieter. Die Bezeichnung "Stadtkultur" weise sogar einen überragenden Bekannt­heitsgrad auf; dieser liege im Bereich der DIN A 1 und Doppel DIN A O Plakatflächenwerbung bei 90 %.

 

Nutzer und Anbieter von, Plakatierungsflächen, die unter den streitgegenständlichen Internetadressen nähere Angaben über die Dienstleistungen der Klägerinnen erwarteten, nähmen nunmehr die Inhaltsangebote des Beklagten zu 2. und dessen Kulturinformationen zur Kenntnis. Da der Beklagte zu 2. ein Magazin herausgebe, sei damit zu rechnen, dass auch insertionswillige und werbetreibende Kunden davon ausgingen, dass sie, die Klägerinnen, hier ihre Dienstleistungen anböten. Diese Kunden schlössen aus, der Namensgleichheit, dass entweder enge gesellschaftsrechtliche Verflechtungen oder sogar eine rechtliche Identität auf Gesellschafter- bzw. Mitgliederbasis zwischen den Parteien bestehe. Der Umstand, dass der Tätigkeitsbereich des Beklagten zu 2. auf das Einzugsgebiet von Dinslaken beschränkt sei, sei unerheblich. Zum einen seien die reservierten Internetadressen bundesweit abrufbar. Zum anderen seien sie seit Jahren gerade im Gebiet der Stadt Düsseldorf und im Rhein-Ruhr-Gebiet seit Jahren schwerpunktmäßig tätig. Es sei daher für alle beteiligten Verkehrskreise naheliegend, dass sie nunmehr auch ein Stadtmagazin anböten.

 

Warum der Beklagte zu 2. die Domäne "stadtkultur.de" ausgewählt habe, sei schleierhaft. Überdies habe der Beklagte zu 2., nachdem die Klägerin zu 2. bereits an ihn herangetreten sei, noch die Domänen "stadtkultur.net", stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" für sich registrieren lassen. Da diese Top‑Level‑Domänen insbesondere von internationalen kommerziellen Anbietern verwendet würden, stelle sich die Frage, welchen Zweck der Beklagte zu 2. mit seiner Strategie verfolge. Dies könne nur als bewußter Versuch, sie - die Klägerinnen - zu schädigen, verstanden werden. Der Umstand, dass die Domäne "stadtkultur.de" gegen ein Entgelt von 25.000,- DM zur Übertragung angeboten worden sei, lasse jedenfalls den Schluß zu, dass die Beibehaltung der Domäne für den Vereinszweck nicht erforderlich sei. Hierin sei ein Behinderungswettbewerb zu sehen.

 

Mit der Führung seines Vereinsnamens verletze der Beklagte zu 2. ebenfalls ihre prioritätsälteren Namensrechte. Es bestehe Verwechslungsgefahr, die sich daraus ergebe, dass der Verein nur einen formalen Rahmen bilde, der Schwerpunkt aber nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 2. auf der informellen Verknüpfung durch ein Kulturbüro und die Zeitschrift "Diva" liege, wobei die Herausgabe der Zeitschrift über Anzeigen finanziert und das Kulturbüro zu Fragen des "Veranstaltungs-Managements" zu Rate gezogen werden solle. Es bestehe daher eine ganz konkrete Überschneidung der geschäftlichen Aktivitäten der Parteien.

 

Der Beklagte zu 1. habe durch die Registrierung der Domäne „stadtkultur.de" ihre Namensrechte beeinträchtigt. Auch wenn ein Dritter sich einen fremden Namen als Domäne reservieren lasse, liege darin ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Namensinhabers. Der einmalige Verstoß begründe eine Wiederholungsgefahr.

 

Die Klägerinnen beantragen (vgl. Bl. 2-3, 85-86 d. A.)

 

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

 

a) die Internetadresse "stadtkultur.de" zu registrieren oder registrieren zu lassen,

 

b) die Bezeichnung "Stadtkultur" im Zusammenhang mit dem "world wide web" (Internet) oder in einem sonstigen elektronischen Netzwerk zu nutzen oder nutzen zu lassen;

 

2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

 

a) die Internetadressen "stadtkultur.de", "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" zu registrieren oder für sich registrieren zu lassen,

 

b) die Bezeichnung "Stadtkultur" im Zusammenhang mit dem Anbieten oder Feilhalten von Dienstleistungen auf oder durch Werbeträger im Internet oder einem sonstigen elektronischen Netzwerk zu nutzen oder nutzen zu lassen;

 

c) die Bezeichnung "Stadtkultur" als Namen zu verwenden;

 

3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, in die Löschung der derzeit für ihn registrierten Domänen "stadtkultur.de", "stadtkultur.com", "stadtkultur.org" und "stadtkultur.net" gegenüber den Registrierungsstellen und gegenüber den Klägerinnen einzuwilligen;

 

4. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihnen, den Klägerinnen, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Registrierung und/oder Benutzung der Domänen der derzeit für ihn registrierten Domänen "stadtkultur.de", "stadtkultur.com", "stadtkultur.org" und "stadtkultur.net" entstanden ist und noch entstehen wird;

 

5. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, in die Löschung des Vereinsnamens "Stadtkultur e. V." einzuwilligen.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte zu 2. stellt eine Namens- und/oder Kennzeichenrechtsverletzung in Abrede. Er macht geltend, dass die Klägerinnen keinen Schutz für ihren Firmenbestandteil "Stadtkultur" beanspruchen könnten, weil diesem die notwendige Unterscheidungskraft fehle bzw. dieser im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Unternehmen der Klägerinnen irreführend sei. Außerdem bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil er, der Beklagte zu 2., keine Plakatierungsflächen vermarkte. Die Sammlung von Anzeigen für seine Zeitschrift unterscheide sich hiervon gravierend. In der Benutzung der Bezeichnung "Stadtkultur" durch ihn sei zudem ein zulässiger Drittgebrauch zu sehen. Denn er werde von ihm in inhaltlich zutreffender Weise zur Bezeichnung seiner gemeinnützigen kulturellen Tätigkeit verwendet.

 

Bei dem Firmenbestandteil "Stadtkultur" handele es sich auch um keine bekannte geschäftliche Bezeichnung. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin werde mit Nichtwissen bestritten.

 

Seinen Vereinsgründern sei die Existenz der Klägerin bei der Vereinsgründung nicht bekannt gewesen. Die Einrichtung der Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" sei bloß ein "Reflex auf das arrogante Auftreten" der Klägerinnen gewesen und diene der Nahrung der durch diese angegriffenen Position. Im übrigen seien in den durch ".net" und ".org" bezeichneten Netzteilen vorrangig gemeinnützige Netzteilnehmer tätig. Die Forderung eines Entgelts für die Übertragung der Domäne sei kein Indiz für ein sittenwidriges Verhalten; er habe bereits erhebliche Aufwendungen für die Nutzung des Namens gehabt.

 

Der Beklagte zu 1. macht geltend, dass er nicht passivlegitimiert sei, weil der Beklagte zu 2. tatsächlich immer Inhaber der Domäne "stadtkultur.de" gewesen sei. Er selbst, der Beklagte zu, 1., sei nur vorübergehend aufgrund eines Versehens als Inhaber der Domäne eingetragen gewesen. Er habe lediglich einen ihm vom Beklagten zu 2. erteilten Auftrag ausgeführt. Die Domäne "stadtkultur.de" habe er lediglich für den Beklagten zu 2. registrieren lassen wollen und sei insoweit als "Erklärungsbote" aufgetreten. Dass er "offensichtlich versehentlich" von der Vergabestelle als Inhaber der Domäne eingetragen worden sei, sei ihm nicht klar gewesen. Unabhängig von der materiellen Rechtslage habe er zu keiner Zeit ein irgendwie geartetes "Unrechtsbewusstsein" gehabt. Er habe davon ausgehen können, dass der Beklagte zu 2. ebenso gute Rechte an der Domäne "stadtkultur.de" besitze wie die Klägerin zu 1. Eine etwaige Rechtsverletzung habe er mit zumutbarem Aufwand nicht verhindern können.

 

Abgesehen davon besäßen die Klägerinnen an der Domäne "stadtkultur.de" auch keine besseren Rechte als der Beklagte zu 2.. Dieser wolle Kunst und Kultur inhaltlich fördern und tue dies auch. Unter der Domäne "stadtkultur.de" habe er deshalb die Online-Ausgabe seines Magazins "Diva" angeboten. Dieses habe mit der "Vermietung von Werbemedien und Werbeträgern" nichts zu tun. Überdies entfalteten die Klägerinnen am Sitz des Beklagten zu 2. keinerlei Tätigkeiten. Der Begriff "Stadtkultur" sei zudem glatt beschreibend; es handele sich um einen sozialwissenschaftlichen Begriff bzw. im sozialwissenschaftlichen Bereich völlig üblichen Fachbegriff.

 

Im übrigen bestreite auch er, dass die Geschäftsbezeichnung der Klägerinnen einen Bekanntheitsgrad von 50% oder gar 90 % besitze. Ebenso werde bestritten, dass die Klägerinnen in Düsseldorf und im Rhein‑Ruhr‑Einzugsbereich mehr als 50 % aller Plakatflächen für bestimmte Formate vermarkteten und größter Anbieter seien.

 

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die. Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 2. im tenorierten Umfang begründet, im übrigen aber unbegründet. Hinsichtlich des Beklagten zu 1. hat die Klage keinen Erfolg.

 

A.

 

Gegenüber dem Beklagten zu 2. stehen den Klägerinnen die zuerkannten Freigabe- und Unterlassungsansprüche zu. Weitergehende Ansprüche bestehen jedoch nicht.

 

I.

 

Die Klägerinnen können von dem Beklagten zu 2. gemäß § 12 BGB sowie § 1 UWG verlangen, dass dieser gegenüber der zuständigen Registrierungsstelle, nämlich gegenüber der Network Solutions Inc. (NSI) in Herndon, Virginia, USA, die Freigabe der Internetadressen (Domänen) "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" erklärt, weil er diese Domänen nur deshalb für sich hat registrieren lassen, um diese für die Klägerinnen zu blockieren. Hierdurch bestreitet er das Namensrecht der Klägerinnen und verstößt auch gegen § 1 UWG.

 

1.

 

Den Klägerinnen steht ein Namens- und Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "Stadtkultur" zu, weil es sich hierbei um den einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil ihrer Firma handelt.

 

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; GRUR 1997, 845 – Immo-Data; GRUR 1999, 492, 493 - Altberliner). Eine solche Unternehmensbezeichnung genießt neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz auch Namensschutz nach § 12 BGB.

 

Die Bezeichnung "Stadtkultur" besitzt für die auf die Anmietung und Vermarktung von Plakatierungsflächen gerichteten Unternehmen der Klägerinnen Unterscheidungskraft.

 

Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung "Stadtkultur" um einen nicht ungebräuchlichen Begriff, der aus den Substantiven "Stadt" und "Kultur" gebildet ist und vom Verkehr als Wortschöpfung für "Kultur der Stadt" bzw. "städtische Kultur" begriffen wird. Der Begriff "Stadtkultur" steht hierbei für die architektonischen, soziologischen und kulturellen Faktoren der Organisationsform Stadt. In dieser Bedeutung wird er häufig gebraucht. So trägt der Beklagte zu 1. unwidersprochen vor, dass die Stadt Karlsruhe eine "Stadtzeitung" herausgibt, in der es eine Rubrik "Stadtkultur" gibt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten zu 1. ist der Begriff "Stadtkultur" im deutschsprachigen Raum im Internet auf 452 Websites zu finden. So gibt es in Berlin einen Verein "Pfefferwerk e. V. für Einzelförderung der Stadtkultur". Im Vorlesungsverzeichnis 1996 der Uni Tübingen findet sich eine Veranstaltung "zur ausgeprägten Stadtkultur der früheren Bronzezeit in Palästina". Ein Geschichtsprofessor an der Uni Erlangen arbeitet über "die Stadtkultur des Spätmittelalters". Die Hansestadt Bremen berichtet im Internet darüber, dass "zahlreiche Straßenkünstler die Stadtkultur Bremens" beleben. Die Universität Salzburg bietet ein "Symposium zur Stadtkultur" an. Bei einem Internet-Buchhändler finden sich acht Bücher, in deren Titel das Wort "Stadtkultur" vorkommt; darunter das 1991 erschienene Buch "Stadtkultur" von Wolfgang Gast. Bei der Bezeichnung "Stadtkultur" handelt es sich hiernach um einen insbesondere im sozialwissenschaftlichen Bereich gebräuchlichen Begriff. Der Begriff deutet auf kulturelle Veranstaltungen, Aktivitäten, Gegebenheiten in einer Stadt hin. Er lässt sich in dem Sinne von "Kultur der Stadt" vor allem als Zustandsbeschreibung aller kulturellen Angebote innerhalb einer Stadt verstehen. Wird die Bezeichnung "Stadtkultur" von einem Unternehmen in seiner Firma verwendet, so deutet dies darauf hin, dass dieses Unternehmen im kulturellen Bereich tätig ist, insbesondere kulturelle Dienstleistungen erbringt. Eine Dienstleistung oder Tätigkeit, die exakt mit dem Begriff "Stadtkultur" umschrieben wird, gibt es aber nicht, weshalb die Bezeichnung nicht glatt beschreibend ist. Jedenfalls stellt die Anmietung und Vermarktung von Plakatierungsflächen keine kulturelle Dienstleistung dar. Für die auf diesen Unternehmensgegenstand gerichteten Unternehmen der Klägerin kann der Bezeichnung "Stadtkultur" deshalb eine gewisse, schwache Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Für die Annahme der Unterscheidungskraft einer Unternehmensbezeichnung von Hause aus reicht es aus, dass ein bestimmter beschreibender Inhalt der Bezeichnung für den betreffenden Unternehmensgegenstand nicht festgestellt werden kann. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine sonstige Hervorhebung aus der Umgangssprache ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BGH, GRUR 1999, 492 - Altberliner).

 

Der Annahme der Schutzfähigkeit des Firmenbestandteils "Stadtkultur" steht nicht entgegen, dass für die Bezeichnung im Bereich der kulturellen Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis besteht. Denn die Klägerinnen bieten unter ihrer Firma keine kulturellen Dienstleistungen an. Sie befassen sich vielmehr mit der Anmietung und Vermarktung von Plakatierungsflächen ist. Insoweit ist die Bezeichnung "Stadtkultur" weder beschreibend, noch ist ersichtlich, weshalb auf diesem Sektor ein Bedürfnis bestehen sollte, die Bezeichnung freizuhalten.

 

Die von den Klägerinnen zur Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendete Bezeichnung "Stadtkultur" ist auch nicht wegen Irreführung des Verkehrs schutzunfähig. Eine § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entsprechende Regelung fehlt bei den nicht eingetragenen Kennzeichen des § 5 MarkenG. Im Hinblick auf irreführende Bezeichnungen (analog § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) bzw. sonstige Verstöße gegen materielles Recht (analog § 8 Abs. 2 Nr. 5 und 9 MarkenG) ist die Frage des Ausschlusses des Kennzeichenschutzes allerdings bereits unter dem Gesichtspunkt der "befugten Benutzung" erörtert worden (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdnr. 29). Die Rechtsprechung ist in diesen Fällen davon ausgegangen, dass ein Erwerb der Kennzeichnung nicht in Betracht kommt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 29). Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn die Voraussetzungen des § 8 Nr. 4 MarkenG liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere wird der Verkehr durch den Gebrauch der Bezeichnung "Stadtkultur" nicht über die Art der Dienstleistungen der Klägerinnen getäuscht. Zwar neigt der Verkehr zu der Annahme, dass ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung "Stadtkultur" firmiert, im kulturellen Bereich tätig ist, Dienstleistungen kultureller Art anbietet. Ein eindeutiger Hinweis auf eine bestimmte Dienstleistung ergibt sich daraus aber nicht. Denn der Begriff "Stadtkultur" ist weit. Er deutet letztlich auf alles hin, was irgendwie mit dem kulturellen, architektonischen, soziologischen Gegebenheiten in einer Stadt zu tun hat. Zudem werden die Plakatierungsflächen der Klägerinnen auch an Kulturanbietern genutzt, so dass ein gewisser kultureller Bezug gegeben ist.

 

Da den weiteren Bestandteilen der Firmenbezeichnungen der Klägerinnen jedwede Unterscheidungskraft fehlt, können sie für die Bezeichnung "Stadtkultur" als Teil ihrer Firmenbezeichnung Namens- und Kennzeichenschutz beanspruchen.

 

2.

 

Der Beklagte zu 2. bestreitet das Recht der Klägerinnen am Gebrauch des Namens "Stadtkultur" gemäß § 12 Satz 1 BGB, indem er die Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org", die Namensfunktion besitzen (vgl. hierzu Kammer, Urt. vom 30. September 1997, 4 0 197/97, Entscheidungen 1997, 119, 121 - ufa.de; Urteil vom 15. Januar 1998, 4 0 353/97, Entscheidungen 1998, 14, 15 - alltours.de; Urteil vom.18. Juni 1998, 4 0 160/98, Entscheidungen 1998, 57, 58 = NJW-RR 1999, 629 - JPNW; Entscheidungen, Urt. vom 22. September 1998, 4 0 473/97, Entscheidungen 19981 86, 88 = NJW-RR 1999, 623 = MMR 1999, 369 - Nazar), ersichtlich allein zu dem Zweck für sich hat registrieren lassen, dass die Klägerinnen diese nicht benutzen können.

 

Anders als die Domäne "stadtkultur.de" hat der Beklagte zu 2. die Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" nämlich erst für sic h registrieren lassen, nachdem die Klägerin zu 1. unter Hinweis auf einen ihr zustehenden kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch an ihn herangetreten ist. Die Registrierung der Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" erfolgte hierbei ersichtlich nur zu dem Zweck, diese für die Klägerinnen zu blockieren und damit einen eigenen Internetauftritt der Klägerinnen unter ihrem Namensbestandteil "Stadtkultur" zu verhindern. An den Domänen hat er selbst kein Interesse. Denn der Beklagte zu 1. benutzt diese Domänen bis heute nicht und trägt auch nicht vor, dass er die Absicht habe, auch diese Domänen künftig ernsthaft benutzen zu wollen. Vielmehr macht er geltend, dass die Registrierung der Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" bloß ein "Reflex" bzw. eine Antwort auf das Auftreten der Klägerinnen gewesen sei und nur der "Wahrung der durch diese anqeqriffenen Position" gedient habe. Wenn dem aber so ist, dann verfolgt der Beklagte zu 2. mit der Registrierung dieser Domänen allein das Ziel, diese den Klägerinnen vorzuenthalten. Hiermit bestreitet er deren Namensrecht.

 

Gleichzeitig verstößt er hierdurch gegen § 1 UWG. Denn er verhindert durch sein Verhalten grundlos und in einer gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr verstoßenden Weise, dass auch die Klägerinnen unter ihrem Namen im Internet auftreten können. Die Klägerinnen, die nach ihren Angaben selbst unter ihrem , Namensbestandteil "Stadtkultur" im Internet auftreten wollen, werden dadurch im geschäftlichen Verkehr behindert. Das erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten zu 1. wird durch diese Behinderungshandlung begründet.

 

3.

 

Wegen der Verletzung ihres Namensrechts sowie des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten zu 1. steht den Klägerinnen der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Beseitigungsanspruch aus § 12 Satz 1 BGB und § 1 UWG zu, der auf Freigabeerklärung in bezug auf die blockierten Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" gerichtet ist.

 

Was den Adressaten der Freigabeerklärung anbelangt, ist die Kammer davon ausgegangen, dass die geforderte Freigabe gegenüber der Network Solutions Inc. (NSI) in Herndon, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika, abgegeben werden soll, da die Top-LevelDomänen ".com", org" und „.net“ von diesem Unternehmen vergeben werden (vgl. Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 653; Bettinger, GRUR Int. 19 97, 4 02, 4 05).

 

Die Freigabeerklärung ist allein gegenüber diesem Unternehmen zu erklären. Weshalb die Freigabe bzw. "Einwilligung in die Löschung der Domänen" gemäß dem Klageantrag zu 3. auch gegenüber den Klägerinnen erklärt werden soll, ist nicht ersichtlich. Die Freigabe einer Domäne wird durch eine entsprechende Freigabe- bzw. Verzichtserklärung des Inhabers der Domäne erreicht. Hierfür bedarf es keiner Einwilligung der Klägerinnen. Sollte der Klageantrag so zu verstehen sein, dass die Klägerinnen eine Freigabe der Domänen zu ihren Gunsten begehren, so kann dem nicht entsprochen werden. Eine Freigabe zugunsten eines bestimmten Dritten gibt es bei der DENIC e.G. nicht und es ist nicht ersichtlich, dass dies bei NSI anders ist. Jedenfalls haben die Klägerinnen hierzu nichts vorgetragen.

 

Da der Beklagte zu 2. durch die Registrierung der Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" das Namensrecht der Klägerinnen verletzt und auch wettbewerbswidrig gehandelt hat, ist er auch nicht berechtigt, diese Domänen nunmehr noch in Benutzung zu nehmen, zumal zu befürchten ist, dass eine etwaige Benutzungsaufnahme ebenfalls nur dem Zweck dient, die Domänen zu blockieren. Die Klägerinnen können deshalb von dem Beklagten zu 2. verlangen, dass dieser es unterlässt, die derzeit für ihn registrierten Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" zu benutzen, §§ 12 BGB, 1 UWG. Ferner können sie aus diesem Grunde von dem Beklagten zu 2. verlangen, dass dieser es unterlässt, die Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" erneut für sich zu registrieren oder für sich registrieren zu lassen, um diese zum Nachteil der Klägerinnen zu blockieren.

 

Weitergehende Ansprüche stehen den Klägerinnen gegen den Beklagten zu 2. aber nicht zu.

 

1.

 

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com", und "stadtkultur.org". Soweit die Klägerinnen insoweit auch Schadensersatz begehren ist ihr Klageantrag zu 4. nicht gerechtfertigt.

 

Ein Schadensersatzanspruch aus § 1 UWG und/oder § 823 Abs. 1 BGB wegen der Registrierung der Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" besteht nicht, weil die Klägerinnen nicht dargetan haben, welcher Schaden ihnen durch die Registrierung dieser Domänen entstanden sein könnte. Ein auf den Ersatz des durch Benutzung dieser Domänen entstandenen Schadens gerichteter Schadensersatzanspruch, scheidet ebenfalls aus, weil der Beklagte zu 2. die Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und bisher noch nicht benutzt hat.

 

2.

 

Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten zu 2. auch kein kennzeichenrechtlicher und/oder namensrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domäne "stadtkultur.de" zu.

 

a)

 

Der gegen die Benutzung der Domäne "stadtkultur.de" geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 5, 5 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG und/oder § 12 BGB.

 

Zwar steht den Klägerinnen, wie bereits dargelegt, ein Namensrecht und Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "Stadtkultur" zu. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG setzt jedoch weiter voraus, dass die Führung der gleichen oder einer ähnlichen geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG) . Ebenso ist im geschäftlichen Verkehr eine Verletzung eines schutzwürdigen Interesses am eigenen Namen im Sinne von § 12 BGB insbesondere dann gegeben, wenn von einem anderen eine Firma oder sonstige Unternehmensbezeichnung verwendet wird, die auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen die Gefahr einer Verwechslung der Unternehmen begründet (vgl. hierzu auch Kammer, Urt. vom 22. September 10.98, 4 0 473/97, Entscheidungen 1998, 86, 88 = NJW-RR 1999, 623 = MMR 1999, 369 - Nazar; Urt. vom 12. November 1998, 4 0 280/98, Entscheidungen 1998, 116, 117 - ECON; Urt. vom 12. November 1998, 4 0 165/98, Entscheidungen 1998, 120,121/122 ‑ INCOM). Der namens- und kennzeichenrechtliche Schutz setzt dabei nach ständiger Rechtsprechung zu § 16 UWG, die für die Nachfolgevorschriften der §§ 5, 15 MarkenG und § 12 BGB gleichermaßen gilt, weder ein Wettbewerbsverhältnis noch eine Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren oder Dienstleistungen im Sinne des früheren Warenzeichengesetzes voraus. Die beiderseitigen Geschäftsbereiche dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, dass die Gefahr ausscheidet, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise könne durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gäbe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge (BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1985, 461, 463 - Gefa/Gewa, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor) . Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist dabei die Nähe oder Ferne der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete nicht isoliert zu sehen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist vielmehr auf Grund einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnung besteht. Je verwandter die Tätigkeitsbereiche sind, desto eher kann auch bei voneinander abweichenden Bezeichnungen die Verwechslungsgefahr bejaht werden. Andererseits kann sie aber auch bei Waren oder Dienstleistungen, die sich wirtschaftlich entfernter stehen, dann vorliegen, wenn die Bezeichnungen übereinstimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse - m.w.N.).

 

Hiervon ausgehend ist im Streitfall eine relevante Verwechslungsgefahr nicht gegeben.

 

Die Bezeichnung "Stadtkultur" hat von Hause aus nur schwache Unterscheidungskraft. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, um eine nicht ungebräuchliche Bezeichnung, die insbesondere im sozialwissenschaftlichen Bereich benutzt wird. Die Kombination der Substantive "Stadt" und "Kultur" zu dem Begriff "Stadtkultur" ist weder besonders originell hoch eigenartig.

 

Dafür, dass die Unterscheidungskraft ihrer Unternehmensbezeichnung durch intensive Benutzung, gesteigert ist, haben die Klägerinnen nichts Konkretes vorgetragen. Soweit die Klägerinnen behaupten, ihr Firmenname weise einen erheblichen bzw. überragenden Bekanntheitsgrad auf, haben sie dies weder substantiiert dargetan noch belegt. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist völlig pauschal. Insbesondere haben die Klägerinnen nichts zu ihrem konkreten Auftreten im geschäftlichen Verkehr und den unter ihren Firmen erzielten Umsätzen mitgeteilt.

 

Zu der nur schwachen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Stadtkultur" kommt hinzu, dass zwischen den beiderseitigen Branchen ein beträchtlicher Abstand besteht. Soweit der Beklagte zu 2. sich mit kulturellen Themen beschäftigt und/oder über kulturelle Angebote informiert, hat dies mit der Anmietung und Vermarktung von Plakatierungsflächen schlechthin nichts zu tun. Der Beklagte zu 2. präsentiert zwar unter seiner Domäne "stadtkultur.de" auch eine Online-Ausgabe seines Magazins "Diva", wobei dieses Magazin über Werbeanzeigen finanziert wird bzw. finanziert werden soll. Dieses Magazin, bei dem es sich um ein "Stadtmagazin" handelt, beschäftigt sich aber mit kulturellen Themen und informiert über örtliche kulturelle Angebote. Es hat auch einen anderen Titel. Zwischen der Herausgabe eines solchen Kulturmagazins und der Sammlung von Werbeanzeigen zu dessen Finanzierung einerseits und der Anmietung und Vermarktung von Plakatierungsflächen andererseits besteht ein beträchtlicher Branchenabstand. Insbesondere kann auch das Werben von Anzeigenkunden für ein örtliches Kulturmagazin nicht mit der Werbung von Kunden für Plakatierungsflächen an Gebäuden, Mauern, Zäunen etc. verglichen werden. Die Herausgabe eines kulturellen Stadtmagazins und die Werbung um Anzeigenkunden für dieses Magazin hat mit der Anmietung und Vermarktung von Plakatierungsflächen nur insoweit etwas gemeinsam, als die Kunden, die bei den Klägerinnen Plakatierungsflächen anmieten, auch bei dem Beklagten zu 2. Werbeanzeigen schalten könnten. Diese Kunden, bei denen es sich um Fachkreise handelt, werden jedoch nicht annehmen, dass die ausschließlich in der Plakatwerbebranche tätigen Klägerinnen ein regionales Kulturmagazin herausgeben. Allein daraus, dass in diesem Magazin Werbeanzeigen erscheinen, werden sie dies nicht folgern, weil in nahezu jeder Zeitschrift, vor allem auch in Vereinszeitschriften und regionalen Magazinen, derartige Anzeigen erscheinen. Dies gilt um so mehr, als das von dem Beklagten zu 2. unter seiner Domäne "stadtkultur.de" präsentierte Kulturmagazin unter dem Titel "stadtkultur", sondern unter dem Titel "Diva" herausgegeben wird.

 

Schließlich darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass der Beklagte zu 2. im kulturellen Bereich tätig ist. Hierauf deutet seine Internetadresse wie auch sein Vereinsname hin. Aufgrund dessen müssen im Entscheidungsfall an die Verwechslungsgefahr erhöhte Anforderungen gestellt werden. Denn es ist nicht angängig, dass sich die Klägerinnen nur deshalb auf einen Namens- und Kennzeichenschutz berufen können, weil ihre Tätigkeit mit kulturellen Dienstleistungen nichts zu tun hat, sie aber aus dieser Bezeichnung gegen jemanden vorgehen, der gerade im kulturellen Bereich tätig ist. Da in diesem Bereich ein Freihaltebedürfnis für den Begriff "Stadtkultur" anzuerkennen ist, müssen erhöhte Anforderungen, an die Annahme der erforderlichen Verwechslungsgefahr gestellt werden. Der Ausdehnung des kennzeichenrechtlichen Schutzes gegenüber einer freizuhaltenden Angabe ist im Verletzungsstreit insbesondere durch eine sachgerechte Handhabung des Erfordernisses , der Verwechslungsgefahr zu begegnen (vgl. hierzu BGH, GRUR 1999, 23801 2 40 - "Tour de culture") Diese erhöhten Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weshalb eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.

 

b)

 

Der gegen die Verwendung der Domäne "stadtkultur.de" gerichtete Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus § 15 Abs. 3 MarkenG gerechtfertigt. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG vorliegen, haben die Klägerinnen nicht schlüssig dargetan. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass es sich bei ihren Firmen um im Inland bekannte Geschäftsbezeichnungen handelt. Der klägerische Vortrag erschöpft sich, was die behauptete Bekanntheit bei Werbetreibenden und Anbietern von Plakatierungsflächen anbelangt, in pauschalen Behauptungen. Zudem wäre eine etwaige Bekanntheit auch nur bei einem speziellen Personenkreis, nämlich bei den Nutzern von Werbeflächen und ggf. auch bei den Anbietern der von den Klägerinnen angemieteten Plakatierungsflächen, nicht aber beim allgemeinen Verkehr gegeben, an den sich der Beklagte zu 2. mit seinem Kulturbüro und seinem Kulturmagazin wendet.

 

c)

 

Hinsichtlich der Domäne "stadtkultur.de" kommt auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nicht in Betracht. Anders als die Domänen "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org" hat der Beklagte zu 2. diese Domänen nicht für sich registrieren lassen, um sie für die Klägerinnen zu sperren. Vielmehr wird die Domäne "stadtkultur.de" von ihm benutzt und der Beklagte zu 2. hatte den Beklagten zu 1. auch bereits vor dem Zeitpunkt, als die Klägerin zu 1. erstmals an ihn herangetreten ist, mit der Registrierung der Domäne "stadtkultur.de" beauftragt.

 

Auch hat Beklagte zu 2. die Domäne "stadtkultur.de" nicht etwa nur deshalb registrieren lassen, um sie dann den Klägerinnen zum Kauf anzubieten. Vielmehr führt der Beklagte zu 2. die Bezeichnung "Stadtkultur" auch in seinem Vereinsnamen und präsentiert sich unter dieser Domäne auch im Internet. Die Domäne "stadtkultur.de" hat er den Klägerinnen erst zum Kauf angeboten, nachdem diese wegen der "Namensüberschneidung" an ihn herangetreten waren.

 

3.

 

Steht den Klägerinnen hiernach ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "stadtkultur.de" gegen den Beklagten zu 2. nicht zu, so folgt aus dem Vorstehenden zugleich, dass die auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu 1. zum Schadensersatz wegen der Registrierung und Benutzung dieser Domäne sowie der auf die Erklärung der Freigabe dieser Domäne gerichteten Klageanträge (vgl. Klageanträge zu 3. und 4.) keinen Erfolg haben können. Ferner bleibt deshalb auch der auf die Untersagung der Registrierung dieser Domäne gerichtete Klageantrag zu 2. a) ohne Erfolg.

 

4.

 

Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen zu III. 2., dass dem Beklagten zu 1., nicht generell untersagt werden kann, die Bezeichnung "Stadtkultur" im Internet oder einem sonstigen elektronischen Netzwerk zu nutzen oder nutzen zu lassen. Soweit der diesbezügliche Klageantrag zu 2. b) von den Klägerinnen dahingehend "eingeschränkt" worden ist, dass sich das begehrte Unterlassungsgebot auf die Benutzung der Bezeichnung "im Zusammenhang mit dem Anbieten oder Feilhalten von Dienstleistungen auf oder durch Werbeträger" beziehen soll, ist im übrigen völlig unklar, was hiermit gemeint ist.

 

Schließlich folgt aus dem Vorstehenden auch, dass den Klägerinnen gegen den Beklagten zu 2., der unter seinem Namen über örtliche kulturelle Angebote informiert und kulturelle Dienstleistungen erbringt, kein Anspruch auf Unterlassung der Führung des Vereinsnamens "Stadtkultur" gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG und/oder § 12 BGB zusteht, weshalb auch der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Vereinsnamens "Stadtkultur e. V." nicht gerechtfertigt ist.

 

B.

 

Die gegenüber dem Beklagten zu 1. geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Registrierung der Domäne "stadtkultur.de" und auf Unterlassung der Verwendung dieser Domäne sowie der Bezeichnung "Stadtkultur" im Zusammenhang mit dem "world wide web" (Internet) oder in einem sonstigen elektronischen Medium sind nicht gerechtfertigt. Sie ergeben sich weder aus § 12 BGB noch aus § 15 Abs. 4 MarkenG.

 

Zwar scheitern die gegen den Beklagten zu 1. erhobenen Unterlassungsansprüche nicht schon an dessen Passivlegitimation. Denn der Beklagte zu 1. hat die Domäne "stadtkultur.de" zunächst auf seinen Namen registrieren und diese zunächst für ihn selbst registrierte Domäne durch den Beklagte zu 2. nutzen lassen. Ob er die Domäne für den Beklagten zu 2. hat eintragen lassen wollen oder nicht, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass sie auf seinen Antrag hin für ihn selbst registriert worden ist, wobei sein Antrag im übrigen auch nicht darauf gerichtet gewesen ist, die Domäne für den Beklagten zu 2. einzurichten. Denn in dem Schreiben vom 20. Juli 1998 gemäß Anlage SR 2 heißt es: "Folgende Domain möchte ich neu einrichten...“. Dementsprechend ist ihm mit Schreiben vom 12. August 1998 gemäß Anlage SR 3 auch unmißverständlich mitgeteilt worden, dass seine Domäne („Ihr Zugang zu unserem Server...", „ihr Webserver...“, „ihr Mailserver...“, „Ihre Domain") registriert worden ist. Da er die Domäne auf seinen eigenen Namen hat reservieren lassen, ist er formal Berechtigter gewesen und deshalb grundsätzlich passivlegitimiert. Ob dies auch dann gelten würde, wenn er die Domäne "stadtkultur.de" von Anfang an für den Beklagten zu 2. reserviert hätte, d. h. der Beklagte zu 2. von Anfang an als Inhaber der Domäne eingetragen worden wäre, kann dahinstehen.

 

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheitern jedoch daran, dass, der Beklagte zu 1. unstreitig von Anfang an für und im Auftrage des Beklagten zu 2. tätig gewesen ist, der die Domäne allein benutzen sollte und auch allein benutzt hat. Da gegen den Beklagten zu 1. als Nutzer 'der Domäne "stadtkultur.de" keine diesbezüglichen Ansprüche bestehen, können auch gegen den für den Beklagten zu 2. handelnden Beklagten zu 1. keine Unterlassungsansprüche gegeben sein.

 

C.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

 

Der Gesamtstreitwert beträgt 100.000,- DM. Der Wert der gegen den Beklagten zu 1. erhobenen Ansprüche beträgt 30.000,- DM und der Wert der gegen den Beklagten zu 2. erhobenen Ansprüche beträgt 100.000,- DM. Hinsichtlich der gegen die Beklagten erhobenen Unterlassungsansprüche besteht hierbei eine Deckung in Höhe von 30.000,- DM, weshalb sich der Gesamtstreitwert nicht erhöht.

 

Dr. Meier-Beck

Dr.Becker

Fricke