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LG Düsseldorf: "selk.de"

Leitsätzliches

Der Name einer Kommune vermittelt keine besseren Rechte zur Registrierung und Benutzung einer Internet-Domain als der Name einer staatlich anerkannten Kirche. Ein entsprechender Unterlassungs- oder Herausgabeanspruch der Gemeinde aus § 12 Abs. 2 BGB besteht nicht. (Markenrecht)

LANDGERICHT DÜSSELDORF

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 2a 0 75/01

Entscheidung vom 22. August 2001

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

der..., vertreten durch den Herrn Bischof... und den geschäftsführenden Kirchenrat,

 

Klägerin,

 

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Strömer u.a. in Düsseldorf ... -

 

g e g e n

 

die Gemeinde... vertreten durch das Amt...,

 

Beklagten,

 

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte.... -

 

 

 

hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am Landgericht Stockschlaeder-Nöll und Dr. Schmidt-Kötters am 22. August 2001

 

beschlossen:

 

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

 

 

 

Gründe:

 

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, das sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

 

Die Klage war zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich bereits durch die beiderseitige Erledigungserklärung gem. § 39 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, § 39, Rdnr. 7). Das für die negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO war ebenfalls gegeben. Denn der Argumentation der Beklagten, sie habe sich nicht gegenüber der Klägerin, sondern lediglich gegenüber Pastor ... besserer Rechte berühmt, kann nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich sowohl für Herrn Pastor.... als auch für die Klägerin mandatiert und der Beklagten mitgeteilt, dass Herr Pastor ... die Domain für die Klägerin halte. Dies war für die Beklagte auch durch die Inhalte der Domain erkennbar. Gleichwohl hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 9.2.2001 (Bi. 32 GA) gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin besserer Rechte an der Domain berühmt. Denn sie teilt in diesem Schreiben mit, das sie von Herrn Pastor ... die Freigabe des Domainnamens "selk.de" bis zum 1.3.2001 erwarte. Damit hat die Beklagte inzident auch die Rechte der Klägerin an dem Domainnamen "selk.de" bestritten.

 

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die negative Feststellungsklage auch begründet gewesen. Denn der Beklagten hätte ein Unterlassungs- oder Herausgabeanspruch bezüglich der Internetdomain selk.de. nicht zugestanden. Die Beklagte hätte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nicht auf § 12 Abs. 2 BGB stützlen können. Der Beklagten als juristischer Person des öffentlichen Rechts steht zwar aus § 12 BGB Namensschutz an der Bezeichnung "Selk“, zu. Die Klägerin hat sich dieses Namens auch durch die Verwendung der Domain „selk.de" bedient. Denn die Domainen haben, wie die Kammer in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur Adressen-, sondern auch Namensfunktion. Der Verkehr ist es gewohnt, dass Domainen nicht durchweg, aber vielfach aus dem Namen desjenigen gebildet werden, der unter dieser Adresse sich, sein Unternehmen, sein Tätigkeitsfeld oder sein geschäftliches Angebot präsentiert.

 

Der Klägerin stehen jedoch an dem Namen Selk eigene Namensrechte zu. Wie von der Klägerin ausgeführt und von der Beklagten nicht bestritten, benutzt die Klägerin vor allem die Kurzform ihres vollen Namens "... (SELK)". Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall das Recht der Gleichnamigen anzuwenden. Die Klägerin hat demnach ein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain "selk.de". Bei Gleichnamigen sind grundsätzlich beide Namensträger verpflichtet, Veränderungen der Gleichgewichtslage zu unterlassen, die geeignet sind, das unvermeidlich bestehende Maß an Verwechslungsgefahr zu erhöhen. Dabei ist im Regelfall der Prioritätsjüngere gehalten, alles erforderliche und zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr wenn nicht auszuschließen, dann jedenfalls aber auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 909 - krupp.de). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung keine Angaben zur Priorität gemacht. Sie kann sich im übrigen nicht auf eine überragende Verkehrsgeltung berufen, die eine Übertragung der Domain auf sie rechtfertigen könnte ( vgl. OLG Hamm aa0). Nach allem liegen keine Anhaltspunkte für einen unbefugten Gebrauch der Klägerin bei Gleichnamigkeit vor. Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB sind nicht gegeben.

 

Streitwert: DM 20.000,-.

 

 

 

Landgericht Düsseldorf

 

2a Zivilkammer

 

Dr. Fudickar Vors. Richterin am LG

Stockschlaeder-Nöll Richterin am LG

Dr. Schmidt-Kötters Richterin am LG