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LG Düsseldorf: "jpnw.de"

Leitsätzliches

Schon allein durch die Benutzung einer Domain über einen längeren Zeitraum hinweg (hier: ca. 1 1/2 Jahre) können Kennzeichenrechte an einer Domain begründet werden. Kurzbezeichnungen der Firma sind auch dann kennzeichenrechtlich geschützt, wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 O 160/98

Entscheidung vom 18. Juni 1998

 

 

 

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

 

des

 

...

 

gegen

 

...

 

erkennt die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Meier-Beck, den Richter am Landgericht Dr. Becker und die Richterin am Landgericht Brückner-Hofmann für

 

R E C H T:

 

Die einstweilige Verfügung vom 6. Mai 1998 wird bestätigt.

 

Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Antragsgegnerin zu 1., die Internet-Adresse (Domain) "jpnw.de" benutzen zu dürfen.

 

Der Antragsteller ist ein seit dem Jahre 1992 eingetragener Verein, dessen Name "Junge Presse Nordrhein-Westfalen e.V." lautet. Er bezweckt nach seiner Satzung insbesondere "Hilfe und Ausbildung für junge Medienschaffende zu fördern" und befaßt sich nach seinem Vorbringen u. a. mit der Anzeigenvermittlung zwischen überregionalen Anzeigenkunden und Schülerzeitungen. Seit Mitte 1997 stellte er sich unter der Domain "jpnw.de" auch im Internet dar, wo er unter anderem Informationsunterlagen zum Thema Schülerzeitungsrecht, Druck, Werbung und Layout anbot. Unter dieser Adresse nahmen der Verein und sein Vorstand auch elektronische Nachrichten (E-Mails) entgegen.

 

Der Antragsgegnerin, deren Geschäfte der Antragsgegner zu 2. führt. vermittelt Werbeanzeigen an Jugendmedien gegen Vermittlungsprovision und unterstützt und gestaltet Werbemaßnahmen ihrer Kunden im Jugendbereich.

 

Im Zusammenhang mit einem Wechsel des Providers wurde Anfang März 1998 die Domain "jpnw.de" von dem bisherigen Provider des Antragstellers freigegeben. Die Antragsgegnerin ließ die Adresse daraufhin für sich registrieren und verwendet sich zur Darstellung und Bewerbung eines "Jugendpressenachwuchsjournalistenwettbewerbs 1998".

 

Der Antragsteller sieht hierin eine Verletzung des Namens- und Kennzeichenrechts, das er an der Bezeichnung JPNW in Anspruch nimmt, von der er behauptet, dass er sie als Kurzbezeichnung seines Vereinsnamens auf allen Briefköpfen und Informationsschriften verwende.

 

Er hat eine im Beschlußwege ergangene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die den Antragsgegnern untersagt worden ist, die Internet-Adresse "jpnw.de" zu benutzen und/oder Recht an dieser Adresse auf Dritte zu übertragen.

 

Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch erhoben.

 

Der Antragsteller beantragt,

 

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

 

Die Antragsgegner beantragen,

 

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

 

Sie sind der Auffassung, dem Antragsteller stehe kein Recht an der Domain jpnw.de zu.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen und daher zu bestätigen. Die Führung der Domain "jpnw.de" durch die Antragsgegnerin verletzt das Namensrecht des Antragstellers (§ 12 BGB); der sich hieraus ergebende Unterlassungsanspruch richtet sich auch gegen den Antragsgegner zu 2., der als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin die Namensrechtsverletzung verursacht hat und verantwortet.

 

I.

 

Der Antragsteller kann Namensschutz für die Kurzbezeichnung JPNW seines Vereinsnamens in Anspruch nehmen.

 

Namens- und kennzeichenrechtlich geschützt (§§ 12 BGB, 5, 15 MarkenG) ist nicht nur der volle Name einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, sondern auch eine Kurzbezeichnung oder besondere Geschäftsbezeichnung, deren sich diese im (geschäftlichen) Verkehr bedient, sofern diese Kurzbezeichnung Namensfunktion besitzt und geeignet ist, die Person oder das von ihr geführte Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzungen erfüllt das Kürzel JPNW.

 

1. Der Antragsteller hat sich der Kurzbezeichnung JPNW bedient.

 

Zwar ist die Behauptung, der Antragsteller trete stets unter der Kurzbezeichnung JPNW auf und verwende sie auf allen Briefköpfen, Informationsschriften und Veranstaltungen, nur unzulänglich belegt. Auf dem von den Antragsgegnern vorgelegten Briefbogen (Anlage AG 1) findet sich im Kopf nur der volle Vereinsnamen, und in der Absenderzeile ist der Name zu "Junge Presse" verkürzt. Ähnliches gilt für das als Anlage AG 2 vorgelegte Rundschreiben vom 28. April 1998 und weitere Unterlagen, die im Anlagenkonvolut AG § enthalten sind. Jedoch bezeichnet sich der Antragsteller auch in den von den Antragsgegnern vorgelegten Beispielen vielfach als JPNW (Anlage AG 2; ... bietet euch die JPNW ein Wochenende voll mit Fun, Action ...; dortige Unterschrift: Martin Schmidt für das JPNW Team; Anlage AG 3. Schreiben vom 26. März 1995: "... unser Mitgliedermagazin ... und der JPNW-Kurier informieren Euch ...; Untershcrift: André Eggert, JPNW-Vorsitzender; Anlage AG 3, Antrag auf Presseausweis: "... Kaution ... von der JPNW zurückerstattet ...". Vor allem aber hat sich der Antragsteller unstreitig seit Mitte 1997 unter der Domain jpnw.de im Internet präsentiert und diese Anschrift für die Versendung und Entgegennahme elektronischer Nachrichten benutzt. Auch damit hat der Antragsteller die Bezeichnung JPNW namensmäßig, nämlich als Kurzform seines vollen Vereinsnamens, verwendet.

 

Denn die Domains haben, wie die Kammer in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bereist wiederholt entschieden hat, nicht nur Adressen-, sondern auch Namensfunktion (Urteil vom 30. September 1997, in: Landgericht Düsseldorf, Entscheidungen der 4. Zivilkammer [Entscheidungen] 1997, 119, 121/122 – ufa.de – m.w.N.; Urteil vom 15. Januar 1998, Entscheidungen 1998, 15 – alltours.de). Der Verkehr ist es gewohnt, dass Domains nicht durchweg, aber vielfach aus dem Namen desjenigen gebildet werden, der unter dieser Adresse sich, sein Unternehmen, sein Tätigkeitsfeld oder sein geschäftliches Angebot präsentiert. Daraus ist nicht nur abzuleiten, dass die Verwendung eines fremden Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen kann, sondern auch, dass die Verwendung einer Domain Namens- oder Kennzeichenrechte begründen kann, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreise als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird.

 

Die Bedenken, die hiergegen von einem Teil der Literatur erhoben werden, sind nicht begründet. So meint Omsels, GRUR 1997, 328, 331, die Internetadresse werde als solche nicht namensmäßig, sondern wie eine Telefon- oder Faxnummer verwendet; kein Unternehmen werde behaupten, sein Name sei "http://www.x.com". Für den Fall einer Telegrammadresse habe der BGH einen Schutz als Unternehmenskennzeichen ebenfalls abgelehnt (GRUR 1986, 475, 476 – Fernschreibkennung). Eine Internetadresse sei beiden im Hinblick auf die Namensfunktion aber nicht einmal ohne weiteres vergleichbar, da der Domainname, der der Telegrammadresse oder Fernschreibekennung entspreche, von weiteren Angaben wie Prä- (http://www.) und Suffix ("de", "com") zur Identifikation des Anbieters im Internet begleitet werde (s. ferner die Bedenken bei Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 418). Die "Einbettung" des kennzeichnenden Bestandteils in die Gesamtadresse steht jedoch seiner Namensfunktion nicht entgegen. Denn jeder auch nur ein wenig mit dem Internet Vertraute weiß, dass in der Adresse "http://www.x.com" oder "http://www.x.de" weder Übertragungsprotokoll noch Hauptdomain (top level domain) den Anbeiter bezeichnen, so dass, kennzeichenrechtlich betrachtet, der prägende Zeichenbestandteil zwangsläufig in der Domain (second level domain) "x" liegt, sofern diese über Unterscheidungskraft verfügt und vom Verkehr als Hinweis auf denjenigen aufgefasst wird, dessen Leitseite unter dieser Anschrift aufrufbar ist.

 

Der BGH hat in der Entscheidung "Fernschreibkennung" in der Tat offengelassen, ob eine Fernschreibkennung den Charakter einer besonderen Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG aufweisen und als solche schutzfähig sein könne. Die Bedenken, die der BGH in der Entscheidung der "Hamburger Kinderstube" gehabt hat, "einer Telegrammadresse, die nur in einem eng begrenzten Teil des geschäftlichen Verkehrs Verwendung findet, einen Namensschutz gegen jedwede Benutzung zu gewähren, wenn und solange sie den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt geblieben ist" (GRUR 1955, 481, 484), sind – übertragen auf eine Internetadresse – jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Kennung erkennbar mit dem Namen oder einer Kurzform des Namens des Rechtsträgers übereinstimmt und damit über die Kennung hinaus auf den Rechtsträger selbst hinweist.

 

Im Falle der vom Antragsteller verwendeten Domain "jpnw.de" drängt sich das Verständnis als Kurzform des Namens des Antragstellers auf. Denn er besteht aus vier Worten, deren Anfangsbuchstaben die Domain bilden. Wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, ist die Abkürzung in Übereinstimmung damit auch auf der entsprechenden, unter der Adresse jpnw.de aufrufbaren Leitseite in der aus der Anlage AS 8 ersichtlichen Weise mehrfach hervorgehoben worden. Die namensmäßige Verwendung der Bezeichnung JPNW ist hiernach hinreichend glaubhaft gemacht.

 

2.

 

Die Kurzbeschreibung JPNW genießt auch Namensschutz, ohne dass der Antragsteller glaubhaft machen müsste, für diese Bezeichnung Verkehrsleitung erlangt zu haben.

 

Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 16 UWG , der Vorgängerregelung zu §§ 5, 15 MarkenG, stets die Auffassung vertreten, dass einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolge keine Namensfunktion zukomme und sie kennzeichenrechtlichen Schutz nur dann genieße, wenn sie im Verkehr als besondere Geschäftsbezeichnung des betreffenden Unternehmers Geltung erlangt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Firmenschlagwort oder eine Fimrenabkürzung – als Firmenbestandteil – nur dann von Hause aus unterscheidungskräftig und damit ohne weiteres schutzfähig i.S. des § 16 UWG, wenn es ursprünglich namensmäßige Kennzeichnungskraft hat (BGHZ 74, 1, 2 f. – RBB/RBT; BGH, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 – Gefa/Gewa). Das ist in der Rechtsprechung für aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenfolgen, wenn sie kein aussprechbares Wort ergeben, verneint worden, weil derartige Buchstabenfolgen regelmäßig nicht ohne weiteres als Unternehmensname wirkten und daher zur Erlangung des Firmenschutzes der Verkehrsdurchsetzung bedürften (BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa m.w.N.).

 

Nach einem Urteil des BGH vom 26. Juni 1997 (I ZR 14/95 GRUR 1998, 165 – RBB) gebietet der Grundsatz der Einheit des Kennzeichenrechts weder nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Markenrechtslinie noch in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 (dort § 3 Abs. 1) eine Abkehr von den vorerwähnten Grundsätzen. Zwar ergebe sich aus den vorgenannten Vorschriften der Grundsatz einer abstrakten markenrechtlichen Unterscheidungskraft von Buchstabenfolgen. Ob bereits hieraus entnommen werden müsse, dass demgemäß auch nicht als Wort ausprechbaren Buchstabenfolgen als Unternehmenskennzeichen von Hause aus die abstrakte Unterscheidungseignung zuzusprechen sei, könne dort die Kollisionslage bereits im jahr 1986, demnach noch vor der Veröffentlichung der Markenrechtslinie, eingetreten sei. Zusätzliche Bedenken gegen die Annahme eines firmenrechtlichen Schutzes für das Kennzeichen der dortigen Klägerin (RBB) von Hause aus ergäben sich aus einem anzuerkennenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Denn es bestehe eine verbreitete Übung im Wirtschaftsverkehr, Abkürzungenn, vornehmlich Buchstabenkominationen, zu benutzen, die meist aus den Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile zusammengesetzt seien. Diese Übung beruhe auf dem verbreiteten und anerkennenswerten Bedürfnis des Verkehrs, griffige Abkürzungen zu verwenden, und rechtfertige es, derartige Buchstabenfolgen jedenfalls weitgehend für die Allgemeinheit freizuhalten (BGHZ 74, 1, 4 f. – RBB/RBT).

 

Diese Erwägungen stehen in einem namens- und kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung JPNW nicht entgegen. Eine bereits vor Inkrafttreten des Markengesetzes entstandene Kollisionslage besteht im Streitfall nicht. Auch ist kein konkretes Freihaltebedürfnis erkennbar, das der Bejahung namensmäßiger Unterscheidungskraft entgegenstehen könnte. Ein abstraktes Freihaltebedürfnis kann in diesem Zusammenhang ebensowenig wie im Markenrecht genügen, zumal kein Gund dafür besteht, in dieser Hinsicht an nicht als Wort aussprechbare (kurze) Buchstabenfolgen strengere Anforderungen zu stellen als an als Wort aussprechbare. Die Frage ist daher allein, ob solchen Buchstabenfolgen weiterhin die Eignung abgesprochen werden kann, von Hause aus als Name oder Unternehmenskennzeichen zu wirken. Nach Auffassung der Kammer ist das nicht der Fall. Denn der Standpunkt der Rechtsprechung ist in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Lebenswirklichkeit geraten. Gerade bei den Unternehmensbezeichnungen ist die Verwendung von Buchstabenfolgen zur namensmäßigen Kennzeichnung allgemein üblich geworden. Große Unternehmen haben ihre frühere, "ausgeschriebene" Firmierung aufgegeben und bezeichnen sich nur noch in der Weise (z. B. AEG, BASF, RAG, RWE). Selbst dann, wenn solche Buchstabenfolgen – zufälligerweise – als Wort ausgesprochen werden könnten, werden sie typischerweise gerade nicht so ausgesprochen. Auch in den Fällen, in denen den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unternehmensbezeichnung aus drei oder vier Buchstaben noch nicht begegnet ist, wird sie doch ohne weiteres als Name des Unternehmens angesehen, weil es verbreiteter Übung entspricht, solche Kürzel zur Unternehmenskennzeichnung zu verwenden. Das insbesondere bei drei Buchstaben die Aussprache als Wort eher die Ausnahme als die Regel ist, ist die Aussprechbarkeit für die Namensfunktion ohne ausschlaggebende Bedeutung. Das gilt für den Namensschutz nach § 12 BGB. Der Kurzbezeichnung JPNW für den Antragsteller kommt daher Namensschutz zu.

 

3.

 

Durch die Freigabe der Domain "jpnw.de" hat der Antragsteller das Namensrecht nicht verloren. Denn er hat die Benutzung der Kurzbezeichnung JPNW nicht insgesamt und schon gar nicht endgültig aufgegeben.

 

II.

 

Die Benutzung der Domain "jpnw.de" durch die Antragsgegnerin verletzt das Namensrecht des Antragstellers.

 

Denn aufgrund der Namensgleichheit mit der früheren Domain des Antragstellers und der Übereinstimmung des prägenden Bestandteils der Adresse mit der Kurzbezeichnung des Antragstellers besteht die Gefahr, dass Interessenten, die die Leitseite des Antragstellers aufrufen wollen, tatsächlich die Homepage aufrufen, die die Antragsgegnerin für ihren Jugendpressenachwuchsjournalistenwettbewerb eingerichtet hat. Die Verwendung für diesen Zweck gibt der Antragsgegnerin kein Recht zur Benutzung der Domain, zumal sie sich als Abkürzung für den Jugendpressenachwuchsjournalistenwettbewerb nicht einmal anbietet.

 

III.

 

Die dem Antragsteller drohenden Nachteile gebieten den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung (§ 940 ZPO). Denn bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Namensrechten ist ein dem Antragsteller drohender wesentlicher Nachteil in der Regel schon darin zu sehen, dass der Unterlassungsanspruch für einen bestimmten Zeitraum faktisch verloren geht, wenn er nicht alsbald durchgesetzt werden kann. Wegen der Schwierigkeit, einen durch eine Schutzrechtsverletzung entstandenen Schaden belegen und beziffern zu können, ist der Schadensersatzanspruch hierfür regelmäßig nur ein unzulänglicher Ersatz. Die Unterlassungsverfügung kann daher, wenn der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist, im allgemeinen nur versagt werden, wenn ein dem Interesse des Antragstellers zumindest gleichwertiges Interesse des Antragsgegners entgegensteht (Kammer, Urteil vom 24. Juni 1997, 4 O 408/96, Entscheidungen 1997, 100 - Kennzeichenrechtliche Dringlichkeitsvermutung). Auch im Streitfall gebietet das überwiegende schutzwürdige Interesse des Antragstellers die Sicherung seiner Rechte im Verfügungsverfahren, um eine Irreführung der von den Parteien angesprochene Verkehrskreise, namentlich der Redakteure von Schülerzeitungen, zu vermeiden.

 

IV.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Dr. Meier-Beck

Dr. Becker

Brückner-Hofmann

 

Anmerkung Withöft:

 

Der hier entschiedene Streit um eine Internet-Domain weicht bezüglich des Sachverhalts und der Argumentation der Kammer von den "üblichen" Domain-Streitigkeiten ab. Die Domain "jpnw.de" war ca. 1 ½ Jahre vom "Junge Presse Nordrhein-Westfalen e.V." genutzt worden, um den Verein und seine Aktivitäten vorzustellen. Auf den Internetseiten wurde die schlagwortartige Kurzbezeichnung "jpnw" so benutzt, daß sie dem Betrachter sofort ins Auge sprang. Auch dem sonstigen Schriftverkehr hatte der Verein die Bezeichnung zwar regelmäßig und wiederholt verwendet, ohne jedoch die Kurzbezeichnung in sein Logo oder fest in seinen Briefkopf aufzunehmen. Auch eine eingetragene Marke war nicht vorhanden. Im Zuge eines Providerwechsels im März 1998 wurde die Domain dann vom DENIC freigegeben, weil der entsprechende KK-Antrag des neuen Providers dort nicht eingegangen war. Vermutlich war er auf dem Weg zwischen neuem Provider und DENIC bei einem der zwischengeschalteten Provider "hängen" geblieben. Der spätere Antragsgegner - schon seit längerem scharfer Konkurrent der Antragstellerin – konnektierte die Domain für sich.

 

Die Düsseldorfer Richter bestätigten in der mündlichen Verhandlung die zuvor erlassene einstweilige Verfügung und stützten sich dabei auf eine neue, möglicherweise richtungsweisende Argumentation. Nach Auffassung der Kammer waren nämlich durch die vorangegangene Benutzung der Domain durch den Verfügungskläger Kennzeichenrechte begründet worden. Voraussetzung hierfür sei lediglich, daß sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung bestehe und sie von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet werde. Sofern sich diese Rechtsprechung durchsetzen wollte, könnte dies vor allem für das "Recht der Gleichnamigen" im Bereich der Internet-Domains entscheidende Bedeutung haben. Denn damit wäre derjenige, der in berechtigter Weise eine Internet-Domain verwendet, vor den Angriffen gleichberechtigter Konkurrenten auch dann geschützt, wenn die Bezeichnung weder durch eine Marke noch eine registerrechtliche Eintragung gesichert ist. Angesichts der weitverbreiteten Praxis von drei- oder vierbuchstabigen Kurzkennungen für eine Unzahl von GmbH´s – vor allem im Bereich der Internet-Dienstleistungen – könnte sich damit eine lange vermißte Rechtssicherheit einstellen. Dies wäre angesichts der teilweise sehr widersprüchlichen Entscheidungen der letzten Zeit (vgl. nur das LG Bonn zur Domain "detag.de" auf der einen und das LG Frankfurt zu "lit.de" auf der anderen Seite) im Interesse des Internets und seiner Nutzer zu begrüßen.

 

Rechtsanwalt Anselm Withöft, Düsseldorf