×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Markenrecht
/
Urteile vor 2002
/
LG Düsseldorf: "info-duisburg.de"

Leitsätzliches

Orts- und Städtenamen sind stets auch geographische Angaben, die dazu dienen, ein bestimmtes räumliches Gebiet von anderen Flächen zu unterscheiden. Es besteht daher für eine Kommune kein Anspruch auf Unterlassung aufgrund ihres Namensrechts aus § 12 BGB, wenn deren Stadtname in einer Internet-Domain mit dem Wort "info" kombiniert wird und das Internetangebot dann Informationen aus der Region präsentiert. (Markenrecht)

LANDGERICHT DÜSSELDORF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 38 O 12/01

Entscheidung vom 1. Juni 2001

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2001 (...)

 

für R e c h t erkannt:

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

 

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin trägt als öffentlich-rechtliche Körperschaft den Namen Duisburg. Sie unterhält unter den Domain-Bezeichnungen "duisburg.de" und "duisburg-information.de" Internetseiten.

 

Die Beklagten betreiben ein sogenanntes Internetportal mit der Bezeichnung "(...)". Von hier aus oder durch direkte Adresseneingabe gelangt man zu weiteren Internetseiten mit Städtenamen des Ruhrgebiets, denen jeweils der Zusatz "info-" vorangestellt ist. Angeboten werden dort allgemeine Informationen beispielsweise über Veranstaltungen und Geschäfte der jeweiligen Stadt.

 

Die Klägerin sieht hinsichtlich der Verwendung der Domain-Bezeichnung "info-duisburg.de" ihre Namensrechte beeinträchtigt. Der Zusatz "info" sei nicht unterscheidungskräftig und rein inhaltsbeschreibend. Es bestehe die Gefahr einer Irreführung, da die angesprochenen Verkehrskreise unter dieser Internetadresse offizielle Informationen der Klägerin erwarteten. Die Beklagten nutzten die Irreführung aus, um Nutzer auf ihre Seiten zu lenken und Einnahmen aus kommerzieller Werbung zu erzielen.

 

Die Klägerin beantragt

 

1.

 

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

 

die Bezeichnung "info-duisburg" als Bestandteil einer Internet-Adresse zu verwenden, insbesondere in Form der Domain "info­duisburg.de";

 

2.

 

die Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten die Domain "info-duisburg.de" auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung gegenüber der DENIC eG einzuwilligen.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie rügen die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und tragen im übrigen vor, sie hätten ein berechtigtes Interesse, den fraglichen Domain-Namen zu führen. Verwechslungen oder Irreführungen seien weder vorgekommen noch zu befürchten, da bereits eine Vielzahl vergleichbarer Domain-Namen privater Anbieter in Duisburg ebenso wie in vielen anderen Städten vorhanden sei. Der Klageantrag zu 2. sei darüber hinaus auf die Vornahme einer technisch unmöglichen Leistung gerichtet

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die nach dem Klägervortrag als unerlaubt anzusehende Handlung ist - auch - im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf begangen worden. Begehungsort ist jeder Ort, an dem ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht wird und der Erfolg der Handlung eintritt. Der hier streitige Internetaufruf unter der Domain-Bezeichnung kann bestimmungsgemäß an jedem Ort der Bundesrepublik Deutschland, also auch in Düsseldorf, erfolgen.

 

Die Klage ist jedoch unbegründet.

 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "info-duisburg" gemäß § 12 Satz 2 BGB. Die Beklagten haben nicht das Interesse der Klägerin dadurch verletzt, daß sie unbefugt den Namen der Klägerin gebrauchen, § 12 Satz 1 BGB.

 

Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß die Klägerin berechtigt ist, den Namen Duisburg zu tragen und zu gebrauchen. Aus diesem Namensrecht folgt jedoch nicht zwangsläufig, daß Dritten die Verwendung nicht gestattet ist. Orts‑ und Städtenamen sind stets auch geographische Angaben, die dazu dienen, ein bestimmtes räumliches Gebiet von anderen Flächen zu unterscheiden. Insoweit handelt es sich um eine beschreibende Angabe der geographischen Lage, ohne daß damit die Stadt als öffentlich-rechtliches Subjekt, handelnd durch ihre gesetzlich bestimmten Vertreter, gemeint ist und als solches verstanden wird. Wer beispielsweise erklärt, er fahre nach Duisburg, wohne in Duisburg, betreibe das Autohaus Duisburg oder habe eine Abneigung gegenüber Duisburg, will damit offenkundig nicht etwa eine bestimmte Beziehung zur Stadt Duisburg als politisch oder wirtschaftlich handelnder Körperschaft zum Ausdruck bringen, vielmehr wird der Name beschreibend für eine bestimmte Region verwendet, die sich durch die Namensnennung räumlich von anderen Gemeinden abgrenzt und unterscheidet. Vor diesem Hintergrund indiziert auch im geschäftlichen Verkehr die bloße Verwendung des Städtenamens - anders als bei einem aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Namensrecht natürlicher Personen - nicht die Rechtswidrigkeit der Benutzung. Zu untersuchen ist vielmehr, ob unter Würdigung aller Umstände nach der Anschauung der angesprochenen Verkehrskreise der Städtename in seiner Eigenschaft als Körperschaftsbezeichnung oder geographisch beschreibend gebraucht wird.

 

Die von den Beklagten verwendete Bezeichnung "info­duisburg.de" als Internetadresse ist als geographische Kennzeichnung zu verstehen. Der Bestandteil "info" wird allgemein als Abkürzung für das Wort Information verstanden. Der Gesamtbegriff "info-duisburg" läßt Informationen über Duisburg erwarten. Eine Aussage, welche Art von Informationen gegeben werden, erfolgt nicht. Der durchschnittliche Nutzer des Internets, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen, erwartet unter einer solchen Überschrift nicht ausschließlich offizielle Informationen der Stadt, seines Rates oder der Verwaltung, vielmehr sind auch solche. Informationen zu erwarten, die in ihrer Allgemeinheit von Gottesdienstzeiten bis zu Nachtclubveranstaltungen reichen können. Als Gemeinsamkeit aller Informationen unter "info-duisburg" wird lediglich ein Bezug zum räumlichen Gebiet der. Stadt Duisburg erwartet. Dies gilt um so mehr, als vorliegend ein Internetportal unter der Bezeichnung "info-ruhrgebiet.de" unterhalten wird, von dem aus für jeden Nutzer erkennbar einzelne Städte aufgerufen werden können.

 

Eine Zuordnungsverwirrung erscheint auch nach Aufruf der Sache insoweit ausgeschlossen, als nach Art und Aufmachung der privatrechtlich kommerzielle Charakter der Seiten schon durch Werbebanner nicht zu übersehen ist und sowohl für die Stadt Duisburg wie aber auch eine Vielzahl anderer Großstädte der Bundesrepublik Deutschland Internetadressen, die sich aus "info" und dem Städtenamen zusammensetzen, von privaten Anbietern genutzt werden.

 

Die Rechte der Klägerin, ihren Namen zur Darstellung eigener wirtschaftlicher oder sonstiger Zwecke zu nutzen, wird durch die Verwendung der hier streitigen Internet­Domain nicht erheblich eingeschränkt. Die ausschließliche Befugnis einer Kennzeichnung "duisburg.de" als ursprünglichste Form der Namensverwendung, der nach den Bedingungen des Internet lediglich das Länderkennzeichen hinzugefügt ist, wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Auch hat die Klägerin die Internet­Domain "duisburg-information.de" für sich reserviert. Es wird ihr also nicht eine informative Selbstdarstellung im Internet unmöglich gemacht oder auch nur unzumutbar erschwert. Die Beklagten unterhalten sogar auf der von ihnen genutzten Seite eine Verbindung zur offiziellen Seite der Klägerin, so daß dem Bedürfnis der Klägerin nach Selbstdarstellung auch von den Beklagten in ausreichendem Umfang Rechnung getragen wird. Für eine über die genannten Besonderheiten hinausgehende Vorrangstellung bei der Benutzung des Städtenamens läßt sich keine ausreichende rechtliche Begründung finden. Aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsansprüche sind daher ebensowenig gegeben wie etwaige Übertragungsansprüche.

 

Mangels schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens scheiden auch Ansprüche gemäß den §§ 823 ff BGB und analogen Anwendungen der §§ 1004, 894 BGB, 8 Abs. 1 Satz 1 PatG aus.

 

Bei dieser Situation bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob die mit dem Antrag zu Ziff. 2 geltend gemachte Leistung bereits aus technischen Gründen unmöglich ist.

 

Die,Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Di e Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.