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LG Düsseldorf: "friedrich.de"

Leitsätzliches

Wer eine Domain registrieren lässt, die einen Namen beinhaltet (Friedrich), der ähnlich und klanglich identisch zu seinem eigenem Namen (Fridrich) ist, bestreitet das Namensrecht des tatsächlichen Namensinhabers. Aus § 12 BGB folgt dann die Verpflichtung zur Freigabe der Domain. (Markenrecht)

LANDGERICHT DÜSSELDORF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 2 a 0 437/00

Entscheidung vom 4. April 2001

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

des Herrn Dirk Friedrich, ...,

 

Kläger,

 

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Strömer u.a. in Düsseldorf -

 

g e g e n

 

die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG, ..., gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die J. B. Fridrich GmbH, diese wiederum handelnd durch ihre Geschäftsführer, die Herren ... und ..., ebenda,

 

Beklagte,

 

- Prozessbevollmächtigte: ... -

 

 

 

hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am Landgericht Schmidtke und Stockschlaeder­-Nöll

 

für R e c h t erkannt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain „friedrich.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC Domain‑ und Betriebsgesellschaft e.G. Frankfurt/Main, freizugeben.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.300,-- DM vorläufig vollstreckbar.

 

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

 

 

T a t b e s t a n d

 

Die Beklagte führt ein Juweliergeschäft in München. Mit Schreiben vom 25.06.1996 (Bl. 42 d.A.) bat die Firma „J. B. Fridrich" um Reservierung der Domains „fridrich.de" und „friedrich.de". Die Domain „friedrich.de" wurde für J. B. Fridrich registriert (vgl. Bl. 25 d.A.).

 

Der Kläger, Jurastudent, beabsichtigt, unter seinem Namen im Internet ein Informationsangebot zu juristischen Themen aufzubauen und verlangt von der Beklagten, gegenüber der DENIC Domain- und Betriebsgesellschaft e.G. auf die Domain „friedrich.de" zu verzichten. Als Beklagten hat er in der Klageschrift Herrn J. B. Fridrich angegeben. Mit Schriftsatz vom 15.12.2000 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG bestellt und klargestellt, dass es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handele. Daraufhin beantragte der Kläger, das Rubrum dahin zu ändern, dass die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG Beklagte sei.

 

Die Parteien führten Vergleichsverhandlungen. Die dem Schreiben der Beklagten vom 08.01.2001 (vgl. Bl. 28 d.A.) beigefügte schriftliche Vereinbarung hat der Kläger nicht unterschrieben. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung sollte der Kläger die Klage zurücknehmen, und die Beklagte die streitige Domain freigeben. Darüber hinaus sollte die Beklagte Gerichtskosten und Anwaltskosten in Höhe von 1.132,93 DM dem Kläger erstatten. Der Kläger beantwortete das Schreiben der Beklagten vom 08.01.2001 dahin, dass er dem Vorschlag einer außergerichtlichen vergleichsweisen Regelung grundsätzlich zustimme. Die ihm von der Beklagten zu 2/3 zu erstattenden Rechtsanwaltskosten beliefen sich jedoch nicht auf 1.132,93 DM sondern auf 3.061,46 DM.

 

Der Kläger trägt vor, die Registrierung der Domain „friedrich.de" durch die Beklagte, die diesen Namen nicht führe, beinhalte eine Namensleugnung gemäß § 12 BGB.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der zuständigen. Vergabestelle, der DENIC Domain- und Betriebsgesellschaft e.G., Frankfurt/Main, durch schriftliche Erklärung auf die Internet-Domain „friedrich.de" unverzüglich zu verzichten.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Klage sei auch unbegründet. In der Verwendung der Domain „friedrich.de" liege weder eine Namensleugung noch eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB. Sie habe sich auch die Domain „friedrich.de" registrieren lassen, weil die Schreibweise „Fridrich" ungewöhnlich und sprachlich von dem Namen „Friedrich" nicht zu unterscheiden sei.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Die Beklagte ist verpflichtet, die Domain „friedrich.de" gegenüber der DENIC Domain- und Betriebsgesellschaft e.G. freizugeben, § 12 BGB.

 

Die Klage ist zulässig.

 

Beklagt ist die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG. Unschädlich ist, dass in der Klageschrift Herr J. B. Fridrich als Beklagter angegeben worden ist. Zwar ist grundsätzlich dafür, wer Partei des Rechtsstreits sein soll, die Bezeichnung in der Klageschrift maßgebend. Doch ist auch diese auslegungsfähig. Dazu ist der Inhalt der Klageschrift selbst und auch das spätere Vorbringen in dem Rechtsstreit heranzuziehen (vgl. Zöller, ZPO, 20. Aufl., vor 50 Rdnr. 6). Entscheidend ist vor allem, wie der Prozessgegner die Bezeichnung des Klägers in der Klage und sein Vorbringen hierzu zu verstehen hat. Danach ist nicht zweifelhaft, dass die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG Partei sein sollte. So hat nämlich die Beklagte selbst die Bezeichnung „J. B. Fridrich" in der Klageschrift verstanden. Für die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG haben sich ihre Prozessbevollmächtigten bestellt und in dem Schriftsatz vom 15.12.2000 klargestellt, „dass es sich bei der Beklagten entgegen den Angaben in der Klageschrift nicht um eine natürliche Person, sondern um eine juristische Person handelt". Die daraufhin durch den Kläger beantragte „Änderung" des Passivrubrums ist als berichtigende Parteibezeichnung zulässig (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., Vorbem. § 50 Rdnr. 4).

 

Die Klage ist nicht mangels eines nicht ausreichend bestimmten Antrags unzulässig. Der gestellte Antrag ist ausreichend bestimmt.

 

Wenn auch die Beklagte vorliegend dazu verurteilt worden ist, die Domain „friedrich.de" gegenüber der DENIC Domain- und Betriebsgesellschaft e.G. freizugeben, statt auf diese unverzüglich zu verzichten, so handelt es sich dabei nicht um das Zusprechen eines vom Kläger nicht beantragten aliuds. Das Gericht ist an den Wortlaut des gestellten Antrags nicht gebunden. Auch dieser ist gegebenenfalls auszulegen. Erforderlich ist, dass die Urteilsformel dem Inhalt nach mit dem Klageantrag, der ggfs. entsprechend dem Sachvortrag auszulegen ist, übereinstimmt (Zöller, a.a.O., § 308 ZPO, Rdnr. 2) . Nichts anderes beinhaltet die Verurteilung dazu, die Domain freizugeben und den Zusatz „unverzüglich" als überflüssig nicht in den Tenor aufzunehmen.

 

Die Klage ist auch begründet.

 

Die Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Domain „friedrich.de" folgt aus § 12 BGB.

 

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie ist Inhaberin dieser Domain. In dem Antrag bzw. der Anmeldung zur Reservierung der Domain „friedrich.de" vom 25.06.1996 ist eine Firma J. B. Fridrich als Antragstellerin bezeichnet worden. Wenn auch die Beklagte ihre vollständige und korrekte Bezeichnung nicht angegeben hat, so war damit aber zu erkennen, dass nicht eine natürliche Person, sondern die Firma „J. B. Fridrich" Domain-Inhaberin sein sollte. Eine andere Firma als die der Beklagten gibt es unter der angegebenen Adresse offensichtlich nicht. Somit war zu erkennen, dass die Beklagte die Domain für sich registrieren lassen wollte. Sie selbst hat das auch so verstanden. Sie hat nämlich in der Klageerwiderung vom 12.01.2000 vorgetragen: „Da die Schreibweise des Namens "Fridrich" äußerst ungewöhnlich und kaum gebräuchlich ist, hat die Beklagte entschieden, sich für das Internet einen weiteren Wahlna­men zuzulegen und neben der Domain „www.fridrich.de" auch die Domain „www.friedrich.de" anzumelden."

 

Erst in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2001 hat sie sich darauf berufen, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Dies steht mit ihrem eigenen Vorbringen und vor allem mit dem Inhalt der Anmeldung vom 25.06.1996 in Widerspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte Inhaberin der Domain „friedrich.de" und somit passivlegitimiert ist.

 

Nach § 12 BGB kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch seines Namens bestritten wird, von demjenigen, der dieses Recht bestreitet, Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen.

 

Indem die Beklagte die Domain „friedrich.de" für sich registrieren ließ, nahm sie ein eigenes Recht an dem Namen „Friedrich" für sich in Anspruch. Eine Domain hat grundsätzlich Namensfunktion, weil in der Wahl einer bestimmten Domain die Kennzeichnung der eigenen Person oder eines bestimmten Unternehmens liegt (OLG Düsseldorf NJW-RR 99, 662 ff. - Ufa.de).

 

Damit bestritt die Beklagte zugleich das Recht des Klägers an dem Namen „Friedrich" (vgl. dazu Ingerl-Rohnke, MarkenR, Rdnr. 12 nach § 15). Denn sein Namensrecht beinhaltet auch, sich unter dieser Bezeichnung im Internet zu präsentieren und Informationen anzubieten. Dieses Recht des Klägers ist mit der Registrierung der Domain „friedrich.de" für die Beklagte blockiert. Die Beklagte hat sich damit ein Ausschlussrecht gegenüber dem Kläger verschafft. In diesem liegt das Bestreiten, dass der Kläger - jedenfalls in einer bestimmten Beziehung, und zwar den nationalen Teil des Internets betreffend – von seinem Namensrecht Gebrauch machen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O.).

 

Der Beklagten selbst steht ein Namensrecht an der Be­zeichnung „Friedrich" nicht zu. Denn ihr Name schreibt sich anders. Die Tatsache, dass beide Namen klanglich identisch sind, rechtfertigt den Ausschluss des Klägers von dem Gebrauch seines Namens mit der Domain „friedrich.de" nicht. Die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Domain-Namen erfordert, nur demjenigen das Recht, sich im Internet unter eine bestimmten Bezeichnung zu präsentieren, zuzubilligen, der Träger dieses Namens ist.

 

Dem Klagebegehren steht nicht ein etwa geschlossener Vergleich der Parteien entgegen. Dieser ist nicht zustande gekommen. Zum einen hat die Beklagte mit der Bitte um Unterschrift der ihrem Schreiben vom 08.01.2001 beigefügten Vereinbarung deutlich gemacht, dass eine Einigung schriftlich erfolgen sollte. Der Kläger hat die Vereinbarung jedoch nicht unterschrieben. Zum anderen ist eine Einigung der Parteien über die Tragung von Rechtsanwaltsgebühren, über die eine Einigung nach dem Willen der Parteien auch getroffen werden sollte, nicht zustande gekommen.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

 

Streitwert: 50.000,-- DM, § 3 ZPO. Dieser Wert entspricht dem Interesse des Klägers an der Bewertung der Domain.

 

 

 

Dr. Fudickar Schnidtke Stockschlaeder-Nöll