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LG Düsseldorf: "euro-car-market.de"

Leitsätzliches

Die Publikation von Internetseiten unter einer bestimmten Adresse begründet als solche kein Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung i.S.d. § 5 Abs. 1 MarkenG. Die Bezeichnung der Domäne muss vielmehr als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 oder aber als Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG zu werten sein.Voraussetzung für den Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG ist, dass der Titel nicht lediglich den Inhalt des Werks bezeichnet, sondern geeignet ist, das damit benannte Werk von anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzung erfüllt die Bezeichnung EURO CAR MARKET nicht, da sie lediglich aus beschreibenden Bestandteilen besteht, die auch in ihrer Kombination nichts anderes als eine Sachangabe darstellen. (Markenrecht)

LANDGERICHT DÜSSELDORF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 0 582/99

Entscheidung vom 10. Februar 2000

 

 

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

erkennt die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

 

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2000

 

durch (...)

 

für R e c h t

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,O0 DM abwenden, falls nicht der Antragsgegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Antragstellerin vermittelt über das Internet Händler-Kunden-Kontakte auf dem Gebiet des Pkw-Verkaufs. Ihre Internetseiten mit den Angeboten von 138 angeschlossenen Unternehmen und weiteren Informationen zum Thema Pkw-Kauf und -Verkauf unterhält sie unter der Adresse www.eurocar-market.de.

 

Der Antragsgegner ist als Vermittler von EU-(Re-) Importfahrzeugen tätig. Unter der Adresse www.euro-car-markt.de vermittelt er Neuwagen und „Jungwagen“ (Pkw mit einer nicht mehr als ein Jahr zurückliegenden Erstzulassung).

 

Die Antragstellerin sieht in der Verwendung der Domäne euro-car-markt.de eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine sittenwidrige Ausnutzung und Schädigung den von ihr erworbenen guten Rufs i.S.d. § 1 UWG. Der Antragsgegner arbeite mit einem als „schwarzes Schaf der Branche“ bekannten Autoimporteur zusammen.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Internet den Domainnamen „euro-car-markt.de“ zu benutzen oder benutzen zu lassen.

 

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Antrags.

 

Er stellt Verfügungsanspruch und -grund in Abrede.

 

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

 

Ein Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG wegen Verletzung eines Rechts der Antragstellerin an einer Unternehmensbezeichnung EURO CAR MARKET scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin nicht dargetan hat, dass sie sich dieses Namens als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG bedient.

 

Entgegen ihrer Auffassung kann nicht allgemein gesagt werden, eine Domäne genieße Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG, „wenn unter der Adresse Waren und Dienstleistungen angeboten werden“. Das besagt auch nicht das hierfür zitierte Urteil der Kammer vom 18. Juni 1998 mit dem Stichwort „JPNW“ (Entscheidungen 1998, 57 = NJW-RR 1999, 629). Die Publikation von Internetseiten unter einer bestimmten Adresse begründet als solche kein Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung i.S.d. § 5 Abs. 1 MarkenG. Die Bezeichnung der Domäne muss vielmehr als Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens (Unternehmenskennzeichen) i.S.d. § 5 Abs. 2 oder aber (dazu nachfolgend zu 2.) als Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG zu werten sein.

 

Die Antragstellerin führt die Firma S & S Internet Systeme GmbH. Um Schutz für eine in dieser Firma nicht enthaltene Geschäftsbezeichnung EURO CAR MARKET beanspruchen zu können, müsste es sich entweder um eine im Verkehr verwendete, (besondere) Geschäftsbezeichnung für den Betrieb der Antragstellerin insgesamt oder für einen dauerhaft verselbständigten Teilgeschäftsbetrieb handeln (vgl. zum letzteren BGH, GRUR 1988, 560, 561 – Christophorus-Stiftung; Teplitzky, in: Großkommentar UWG, 16 Rdnr. 65/66). Dagegen reicht es nicht aus, dass EURO CAR MARKET eine von der Antragstellerin erbrachte Dienstleistung bezeichnet. Andernfalls würde nämlich Kennzeichenschutz für eine markenmäßig verwendete Bezeichnung gewährt, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 MarkenG (Eintragung in das Markenregister oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr erlangte Verkehrsgeltung) vorlägen. Die Antragstellerin trägt jedoch nichts dafür vor, dass EURO CAR MARKET in dem vorgenannten Sinne ihren Geschäftsbetrieb insgesamt oder einen selbständigen Teil desselben kennzeichnete.

 

2. Ob die unter der Domäne euro-car-market bereitgestellten Internetseiten die Voraussetzungen für einen Werktitelschutz der Bezeichnung erfüllen, lässt sich nicht abschließend beurteilen, da hierfür über den Inhalt der Seiten, von denen lediglich die - wenig aussagekräftige - Startseite vorgelegt worden ist, nicht genügend vorgetragen ist. Für ein bezeichnungsfähiges Werk i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG wird jedenfalls zu verlangen sein, dass die Seiten mehr als die bloße Auflistung der einzelnen Waren- oder Dienstleistungsangebote des Anbieters enthalten, da ansonsten wiederum im Gewande des Titelschutzes Markenschutz ohne dessen gesetzliche Voraussetzungen gewährt würde. Die Frage des bezeichnungsfähigen Werks kann jedoch offen bleiben, da der Bezeichnung EURO CAR MARKET mangels Kennzeichnungskraft der Schutz zu versagen ist.

 

Voraussetzung für den Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG ist, dass der Titel nicht lediglich den Inhalt des Werks bezeichnet, sondern geeignet ist, das damit benannte Werk von anderen zu unterscheiden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdnr. 52). Diese Voraussetzung erfüllt die Bezeichnung EURO CAR MARKET nicht, da sie lediglich aus beschreibenden Bestandteilen besteht, die auch in ihrer Kombination nichts anderes als eine Sachangabe darstellen. CAR MARKET wird auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als „Automarkt“ verstanden; das Wort „car“ wird auch im inländischen Sprachgebrauch vielfach verwendet, und die Bedeutung von „market“ erschließt sich schon wegen der Verwandtschaft mit dem deutschen „Markt“ ohne weiteres. EURO steht - soweit es nicht Währungsbezeichnung ist - als gängiges Kürzel für Europa oder europäisch. EURO CAR MARKET ist also ein Euro-Automarkt oder ein europäischer Automarkt, wobei der Verbraucher in diesem Zusammenhang in erster Linie an einen Markt für sogenannte EU-Neuwagen, d.h. aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (re-)importierte Fahrzeuge denken wird. Damit ist aber jedenfalls ein Teil der geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin zutreffend bezeichnet, und daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich der Werkcharakter des über das Internet präsentierten Angebots der Antragstellerin aus zusätzlichen Informationen zum Autokauf. und -verkauf oder der konkreten Gestalt und den Nutzungsmöglichkeiten der Datenbank ergeben sollte.

 

3. Das Verfügungsbegehren rechtfertigt sich, auch nicht aus § 1 UWG. Konsequenz des beschreibenden Charakters der Bezeichnung EURO CAR MARKET ist es gerade, dass sie auch von jedem anderen Marktteilnehmer verwendet werden kann. Da die identische Benutzung der Domäne euro-car-market.de durch Konkurrenten technisch ausgeschlossen ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn sinngleiche Varianten wie eurocarmarket.de oder eben euro-car-markt.de benutzt werden. Das verhindert eine faktische Monopolisierung des rechtlich nicht monopolisierbaren Begriffs, die möglicherweise ihrerseits wettbewerbsrechtlich bedenklich sein könnte. Anders wäre es nur dann, wenn EURO CAR MARKET als Bezeichnung der Datenbank der Antragstellerin im Verkehr Geltung erlangt und somit durch Benutzung den von Haus aus fehlenden Namenscharakter gewonnen hätte. Für eine solche Verkehrsgeltung, an die nicht zu geringe Anforderung gestellt werden dürften, ergibt das Vorbringen der Antragstellerin jedoch nichts zureichendes, auch wenn sie zu den bekanntesten Anbietern im Internet zählen mag. Zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören jedoch alle potentiellen Autokäufer, jedenfalls soweit sie überhaupt das Internet benutzen. Dass dieser Verkehrskreis in einem nennenswerten Umfang in EURO CAR MARKET die Bezeichnung eines bestimmten titelschutzfähigen Werks sähe, ist nicht glaubhaft gemacht.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.

 

Der Streitwert beträgt 100.000,00 DM.