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LG Bremen: Markenverletzung durch Provider (photo-dose.de)

Leitsätzliches

Der Internet-Service-Provider ist jedenfalls dann markenrechtlicher Störer, wenn sein Kunde für den Verletzten nicht erreichbar ist. Er kann bei einer Markenverletzung durch den Domain-Namen eines Kunden den Haftungsausschluss des § 5 Abs. 3 TDG nicht für sich in Anspruch nehmen. (Markenrecht)

LANDGERICHT BREMEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 12 0 453/99

Entscheidung vom 13. Januar 2000

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Antragstellerin ist ein Foto- und Video-Einzelhandelsunternehmen mit über 70 Filialen im norddeutschen Raum. Sie führt ihre Firma seit Jahrzehnten und ist Inhaberin der Marke „photo dose“. Unter der Domain-Adresse „photodose.de“ ist die Antragstellerin auch im Internet präsent. Die Antragsgegnerin betätigt sich als Hostmaster und Provider für Kunden, die Zugänge zum Internet wünschen. Für einen postalisch nicht erreichbaren Kunden ließ die Antragsgegnerin am 27.4.1999 beim DENIC e.G. die Domain-Adresse „photo-dose.de“ registrieren. Weil der Kunde der Antragsgegnerin nach deren Vortrag das vereinbarte Entgelt nicht zahlte, sperrte sie die Domain-Adresse ab 30.4.1999. Das hat zur Folge, dass bei Eingabe der Domain-Adresse „photo-dose.de“ der Text erscheint: „Diese Präsenz ist zurzeit nicht erreichbar“.

 

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Registrierung der Domain-Adresse „photo-dose.de“ eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte bedeute; die Antragsgegnerin sei spätestens seit Kenntnis von dem Domain-Grabbing ihres obskuren Kunden, der offensichtlich unerkannt bleiben wolle, als Störer zu behandeln und unterlassungspflichtig. Unbeschadet der Sperre der Domain-Adresse dauere die Störung fort; die Textinformation Diese Präsenz ist zurzeit nicht erreichbar sei z.B. geeignet, den falschen Eindruck zu erwecken, sie - die Antragstellerin - stecke in geschäftlichen Schwierigkeiten.

 

Die Antragsgegnerin meint, die einstweilige Verfügung sei nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden und müsse schon deshalb aufgehoben werden. Sie sei aus sich heraus nicht verständlich, weshalb die Antragstellerin die Antragsschritt hätte mit zustellen lassen müssen. Aber auch materiell könne die einstweilige Verfügung keinen Bestand haben. Sie - die Antragsgegnerin - könne die Registrierung der beanstandeten Domain-Adresse nur im Auftrag und mit Zustimmung ihres Kunden, des Domain-Inhabers, aufheben (Aufhebung der Konnektierung).

 

 

 

Aus den Gründen

 

1. Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gem. den §§ 927, 929 Abs. 2, 936 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat sie ordnungsgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen. Die Antragsgegnerin geht fehl in ihrer Auffassung, dass zu einer ordnungsgemäßen Zustellung vorliegend auch die Zustellung der Antragsschrift gehört hätte, da die einstweilige Verfügung aus sich heraus nicht verständlich sei. Sie ist verständlich - für einen Internet-Provider allemal. Die Antragsgegnerin hat es danach zu unterlassen, die Internetadresse (Domain-Adresse) „photo-dose.de“ für Dritte bereitzuhalten. Das bedeutet nichts anderes, als dass sie die noch bestehende Konnektierung im Verhältnis zur DENIC e.G. aufzuheben hat. ...

 

3. Allein die Existenz der beanstandeten Domain-Adresse, mag diese Präsenz nun zur Zeit erreichbar sein oder nicht, bewirkt eine Verletzung der Firma und Marke der Antragstellerin (§§ 14, 15 MarkenG). Technisch gesehen stellt die Internetadresse (der Domain-Name) nur den Kommunikationsweg dar, der zu der gewünschten Homepage führt. Insoweit ist der Domain-Name eher mit einer Telefonnummer vergleichbar. Nachdem aber der ursprünglich binäre Zahlencode im Interesse der Benutzerfreundlichkeit durch eine Buchstabenkennung ersetzt worden ist, besitzen die Domain-Namen, anders als Telefonnummern, ein ausgeprägtes Identifikationspotenzial. Domain Namen werden denn auch bewusst zur Identifizierung des Inhabers der Homepage eingesetzt. Es wird mit der aus einem Namen bestehenden Domain-Adresse regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass der Namensinhaber gleichzeitig Inhaber der Internetadresse und der damit verbundenen Homepage ist. So verhält es sich mit der Domain-Adresse „photo-dose.de“ im Verhältnis zur Firma und zur Marke („photo dose“) der Antragstellerin. Die Antragstellerin, die bereits unter der Adresse „photodose.de“ im Internet präsent ist, hätte ebenso gut die jetzt von dem Kunden der Antragsgegnerin belegte Domain-Adresse für sich wählen können. Jedenfalls deutet diese Adresse, die sich lediglich durch den Bindestrich von der Domain-Adresse der Antragstellerin unterscheidet, ausschließlich auf die Antragstellerin hin, der in seiner Existenz fragwürdige Kunde der Antragsgegnerin hat zu diesem Namen nicht die geringste Beziehung.

 

Die Antragsgegnerin ist im Verhältnis zur Antragstellerin markenrechtliche Störerin. Als Internet-Provider (Vermittler zwischen Homepage-Inhaber und der DENIC e.G.) kann sie den Haftungsausschluss des § 5 Abs. 3 TDG nicht für sich in Anspruch nehmen und ist deshalb jedenfalls dann, wenn der Kunde, für den sie tätig ist oder war, für die Antragstellerin als Verletzte nicht erreichbar ist, unterlassungspflichtig, was vorliegend einer Pflicht zum Handeln gleichkommt. Spätestens seit der vorprozessualen Abmahnung hat die Antragsgegnerin von der zweifelsfreien Markenrechtswidrigkeit der Internetadresse ihres Kunden Kenntnis; sie ist also selbst dann, wenn man das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG für sie gelten lässt, i.S.d. Verfügungsbegehrens unterlassungspflichtig. Der Umstand, dass beim Anwählen der beanstandeten Domain-Adresse die Textinformation „Diese Präsenz ist zurzeit nicht erreichbar“ erscheint, ändert daran nichts; denn die markenrechtswidrige Störung dauert fort. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass ein Interessent, der mit der genannten Information konfrontiert wird, den Eindruck gewinnen kann, die Antragstellerin habe ihre geschäftlichen Aktivitäten eingestellt oder jedenfalls ihre Gebühren nicht bezahlt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass dergleichen geschäftsschädigende Auswirkungen haben kann.

 

4. Die Antragsgegnerin, der durch die einstweilige Verfügung untersagt worden ist, die Internetadresse „photo-dose.de“ für Dritte im Internetverkehr bereitzuhalten, wird danach die Aufhebung der Konnektierung bei der DENIC e.G. - ggf. unter Vorlage dieses Urteils - zu bewirken haben. Geschieht dies, wird die Adresse von der DENIC e.G. freigegeben. Sie könnte also alsdann grundsätzlich für jeden Dritten neu registriert werden. Gleichwohl kann die Antragsgegnerin mit ihrer Auffassung, dass die angefochtene einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnehme und nicht lediglich vorläufigen Rechtsschutz gewähre, kein Gehör finden; denn die Aufhebung der Konnektierung kann mit einer vorläufigen Sperre für eine Neubelegung der Adresse verbunden werden. Das ist technisch ohne weiteres möglich; die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass sich die DENIC e.G. auf dergleichen nicht einlässt, wenn ihr nachgewiesen wird, dass das Gebot einer noch nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu befolgen ist.