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LG Braunschweig: "stadtinfo.com"

Leitsätzliches

Der Inhaber einer deutschen Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "stadtinfo" kann dem Inhaber der Domain "stadtinfo.com" die Benutzung der Adresse untersagen. Ob der Wortbestandteil überhaupt kennzeichnungskräftig ist, kann im Verfügungsverfahren nicht geklärt werden.

LANDGERICHT BRAUNSCHWEIG

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 9 O 328/98

Entscheidung vom 24. Februar 1999

 

 

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

(...)

 

wegen Markenverletzung

 

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schomerus, den Richter Gohla sowie den Richter am Landgericht Dr. Meyer

 

für R e c h t erkannt:

 

1. Das Versäumnisurteil 9 0 328/98 vom 11.11.1998 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß klarstellend in Ziffer 1 c) das "insbesondere" entfällt.

 

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Benutzung einer Internetdomain auf Unterlassung in Anspruch.

 

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches u.a. Software vertreibt und auch einen Internet-Informationsdienst unterhält bei dem gegen Entgelt Werbung und Firmenrepräsentationen geschaltet werden können. Diese sind geographisch stadtbezogen und regional gegliedert. Die Klägerin hat unter dem Aktenzeichen (...) beim Deutschen Patent- und Markenamt am 12.08.1996 die Wort/Bildmarke "Stadtinfo" angemeldet. Insoweit wird auf die Eintragungsurkunde (BI. 9 d.A.) Bezug genommen.

 

Der Beklagte beschäftigt sich mit individuellen Datenbankanwendungen und betriebswirtschaftlicher Software. Zu seiner Dienstleistungspalette gehören u.a. Konzeption, Planung und Umsetzung von Internetauftritten. In diesem Zusammenhang benutzt er u. a. die lnternetdomain "www. stadtinfo.com" für einen Informationsdienst.

 

Die Klägerin ist der Auffassung, daß dies ihre Markenrechte verletzt.

 

Nachdem die Klägerin ihren ursprünglich angekündigten Antrag zu 1 a) klarstellend auf Bezeichnungen im Internet beschränkt hat, hat die Kammer nach mündlicher Verhandlung am 11.11.1998 folgendes Versäumnisurteil erlassen:

 

1. Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

 

a) das Zeichen "Stadtinfo" in identischer oder ähnlicher Form, insbesondere unter Hinzufügung von Zusätzen wie "www", "net" "com", "org" zur Bezeichnung von Dienstleistungen oder Informationen im Internet, insbesondere auf Internetseiten oder als Domainnamen zu verwenden;

 

b) so gekennzeichnete Waren, Dienstleistungen oder Informationen anzubieten oder zu erbringen;

 

c) das Zeichen oder ein ähnliches Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet zu benutzen;

 

2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung der unter 1. genannten Unterlassungsverpflichtung wird ein Ordnungsgeld von 50.000,- DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

 

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Mit Schriftsatz vom 25.11.1998 legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.

 

Der Kläger beantragt:

 

Wie erkannt.

 

Der Beklagte beantragt:

 

Das Versäumnisurteil aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Auffassung, daß die von ihm verwendete Bezeichnung nicht verwechslungsfähig sei.

 

Zudem genieße er gegenüber der Klägerin Priorität, da er bereits seit dem 11.02.1995 in Zusammenarbeit mit der Stadt Kehl unter der Bezeichnung Stadtinfo Informationssysteme anbiete.

 

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 27.10.1998 und vom 02.02.1999 Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der zulässige Einspruch. ist nicht begründet. Das Versäumnisurteil war daher aufrechtzuerhalten.

 

1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG zu.

 

Danach ist es Dritten untersagt ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

 

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort/Bildmarke "Stadtinfo", die u.a. geschützt ist für Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Telekommunikation und Bereitstellen eines Servers für Telekommunikation (BI. 10 d.A.).

 

Wort/Bildzeichen werden grundsätzlich von ihrem Wortbestandteil geprägt (Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rn. 365). Vorliegend ist der Bildanteil (vgl. 81. 28) denkbar gering. Er besteht lediglich aus einer farblich zurücktretenden, den Konturen der Buchstaben folgenden Stadtsilhouette. Das Wort "Stadtinfo" wird lediglich unterlegt es tritt kein Bildanteil selbständig neben den Wortanteil, so daß die Prägung von dem Wort ausgeht. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß schutzunfähige Zeichen Bestandteile bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Die Kammer ist aber. als Verletzungsgericht - gerade im einstweiligen Verfügungsverfahren - gehalten die eingetragene Marke zu respektieren. Es würde die Prüfungskompetenz der Kammer überschreiten und wäre mit dem Charakter des summarischen Verfahrens nicht vereinbar, wenn defakto die Eintragungsfähigkeit verneint würde (Fezer, Markenrecht, § 14 Rn. 212). Der Beklagte ist insoweit auf das markenrechtliche Löschungsverfahren verwiesen.

 

Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit kommt es daher vor allem auf das prägende Wort "Stadtinfo" an. Die Toplevel-Domains "de." und "com." müssen für die Prüfung der, Verwechslungsfähigkeit außer Betracht bleiben. Jeder Internetbenutzer weiß, daß dies keine individuellen Kennzeichnungen sind. Dieser Zeichenteil wird durch die Domainstruktur vorgegeben und ist unbeachtlich (LG Braunschweig 9 0 188197, Mitt. 1998, 76 - deta). Da die beiden Wortbestandteile bei Klägerin und Beklagtem identisch sind, liegt ein Fall des ldentitätsschutzes im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr.1 vor (vgl. Fezer § 14 Rn. 210).

 

Da die Beklagte die Internetdomain im Rahmen der Werbung, der Telekommunikation, und dem Bereitstellen eines Servers für die Telekommunikation einsetzt sind auch die Dienstleistungen identisch.

 

Es liegt damit ein Fall der absoluten Verwechslungsfähigkeit vor.

 

Auch wenn man den Fall einer Identität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr.1 verneinen würde, ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr.2 MarkenG. Marke und die Dienstleistung sind zumindest so ähnlich, daß die Gefahr einer gedanklichen Verbindung besteht.

 

2. Dem Beklagten kommt keine bessere Priorität im Sinne von § 6 MarkenG zu. Zwar behauptet der Beklagte eine Benutzung ab Februar 1995, während die Klägerin eine solche ab Oktober 1995 vorträgt. Die Marke selbst ist am 12.08.1996 angemeldet. Es braucht vorliegend nicht geprüft werden, inwieweit eine vor der Anmeldung liegende Benutzung glaubhaft gemacht ist. Die von dem Beklagten vorgetragene Benutzungshandlung verschafft ihm keine markenrechtliche Position.

 

Bei "Stadtinfo" handelt es sich nicht um ein Zeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 S.1 MarkenG. "Stadtinfo" ist keine Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Geschäftsbetriebes. Vielmehr wird damit nur ein Teil der Dienstleistungen des Beklagten bezeichnet. Zudem fehlt der Bezeichnung "Stadtinfo" eine originäre Kennzeichnungskraft. Es handelt sich daher um ein Geschäftsabzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 S.2 MarkenG, welches sich dadurch auszeichnet, daß eben die ursprüngliche Namensfunktion fehlt (Fezer, § 15 Rn. 139). Während bei § 5 Abs. 2 S.1 die Bezeichnung ohne weiteres unterscheidungskräftig ist, entsteht bei Satz 2 die Unterscheidungskraft erst dadurch, daß der Verkehr gelernt hat, daß hinter der nichtssagenden Bezeichnung ein bestimmtes Unternehmen steht. Die Beklagte müßte daher Verkehrsgeltung und Zuordnung zu ihrem Unternehmen glaubhaft machen. Dazu fehlt jeder substantiierte Vortrag.

 

Der Beklagte kann auch keine älteren Rechte aus § 12 BGB herleiten: Der Beklagte selbst hat als natürliche Person einen Namen. Nach seinem eigenen Vortrag betreibt er sein Unternehmen unter der Firma (...). Für eine bestimmte Dienstleistung steht ihm dagegen kein Namensschutz zu. Dies folgt gerade aus der oben dargestellten Abgrenzung von § 5 Abs. 2 S.1 und S.2 MarkenG. Der Beklagte beruft sich daher zu Unrecht auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4 0 160198) vom 30.06.1998 (BI. 49 d.A.). Der dort klagende Verein hat Rechte aus seinem Vereinsnamen in Anspruch genommen. Insoweit genießt er als juristische Person an seinem Namen natürlich Namensrechte.

 

3. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO.

 

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

5. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit konnte unterbleiben. Einstweilige Verfügungen sind aus sich heraus vorläufig vollstreckbar.

 

Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, daß sie im Wege eines Versäumnisurteils erlassen werden.

 

6. Hinsichtlich des Streitwerts bleibt es bei der getroffenen Festsetzung auf 50.000,-- DM.

 

7. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 09.02.1999 gibt keinen Anlaß erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

 

Schomerus Gohla Dr. Meyer