Leitsätzliches
Da aufgrund der Technologie des Internets eine beschränkte Unterlassung bezüglich bestimmter Geschäftsgegenstände nicht möglich ist, erstreckt sich die Beseitigungsverpflichtung auf den gesamten Domain-Namen.LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 16 O 656/97
Entscheidung vom 7. Juli 1998
In dem Rechtsstreit (...)
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), (...) für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit medizinisch-technischen Produkten, insbesondere mit elektro-medizinischen Produkten, insbesondere mit Topometem zur computergestützten Augenvermessung oder mit Lasergeräten zur Durchführung von Augenoperationen
a) die Bezeichnung (...)
und/oder
b) die Bezeichnung (...)
zu benutzen, unter den vorbenannten Bezeichnungen solche Waren anzubieten und/oder die vorgenannten Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche Waren zu benutzen;
2. gegenüber dem Handelsregister des Amtsgerichts Aachen zum Aktenzeichen (...) in die Löschung der Firma (...) einzuwilligen, sofern sich der Geschäftsbetrieb der Beklagten auf elektro-medizinische Produkte, insbesondere Topometer zur computergestützten Augenvermessung oder auf Lasergeräte zur Durchführung von Augenoperationen bezieht;
3. gegenüber der zuständigen Verwaltung der (...) und gegenüber der zuständigen Verwaltung der (...) auf den Domain-Namen (...) zu verzichten.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten, unbedingten Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 5. Januar 1948 unter gleichbleibender Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und im Bereich der Herstellung und des Vertriebes elektromedizinischer Apparate, elektrophysikalischer Lehrmittel sowie elektromechanischer Bauteile und ähnlicher Artikel tätig. Sie ist ferner Inhaber einer mit Priorität zum 12. November 1974 beim Deutschen Patentamt für die Warengruppe 10 (elektromedizinische Geräte) eingetragenen Wort-/Bildmarke (...) sowie einer mit Priorität zum 2. August 1983 u.a. ebenfalls für die Warenklasse 10 eingetragenen Wortmarke (...).
Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden - in Kraft stehenden - Marken wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen (Anlage K 2 und 3) verwiesen.
Die Beklagte war ursprünglich die Komplementärin der nachfolgend aufgelösten (...), mit der die Klägerin im Jahre 1984 zur Frage einer etwaigen Verletzung von Marken- und Firmenrechten korrespondierte. Diese Erörterungen endeten aufgrund einer Mitteilung der Kommanditgesellschaft, wonach sich deren Tätigkeitsgebiet auf den Vertrieb von intraokularen Linsen (= Prothesen) beschränkt habe.
Die ebenfalls auf dem Gebiet der Augenheilkunde tätige Beklagte vertreibt neben den sogenannten Intraokularlinsen nunmehr - u.a. im Zuge der Reservierung des Domain-Namens (...) - auch elektromedizinische Geräte für die augenärztliche Diagnostik und Therapie, wobei sie in Werbematerialien u.a. auf einen (...) verweist (Anlage K 13).
Dieses rügt die Klägerin als Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte, wobei sie auf eine seit 1948 anhaltende Verwendung des Begriffes (...) zur Kennzeichnung ihres gesamten Warenprogrammes und ihres bundesweit tätigen Geschäftsbetriebes verweist.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift zunächst folgende Anträge angekündigt:
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von medizinisch-technischen Produkten gerichteten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung (...) zu bedienen,
b) medizinisch-technische Anlagen oder Systeme oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung (...) zu versehen, unter diesem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen sowie das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Firmenbestandteil (...) im Handelsregister löschen zu lassen;
3. die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin gegenüber der (...) auf den Domain-Name (...) zu verzichten.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1998 hat die Klägerin angekündigt, sie werde beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit medizinisch-technischen Produkten, insbesondere mit intraokularen Linsen, und/oder mit elektro-medizinischen Produkten, insbesondere mit Topometem zur computergestützten Augenvermessung oder mit Lasergeräten zur Durchführung von Augenoperationen,
a) die Bezeichnung (...)
und/oder
b) die Bezeichnung (...)
zu benutzen, unter den vorbenannten Bezeichnungen solche Waren anzubieten und/oder die vorgenannten Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche Waren zu benutzen;
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Handelsregister des Amtsgerichts Aachen zum Aktenzeichen (...) die Löschung der Firma (...) einzuwilligen;
3. die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin gegenüber der zuständigen Verwaltung der (...) und gegenüber der zuständigen Verwaltung der (...) auf den Domain-Namen (...) zu verzichten.
Im Zuge einer im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme beantragt die Klägerin nunmehr,
wie geschehen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt zunächst eine rechterhaltende Benutzung der Klagemarken in Abrede und trägt ferner vor:
Ausgehend von einer geringen Kennzeichnungskraft des Namens (...) sowie der Klagemarken, deren zusätzliche Schwächung im Zuge der Billigung von Benutzungen durch Dritte seitens der Klägerin sowie eine starke Warenferne zwischen dem Warenangebot der Parteien und deren ebenfalls unterschiedlichen Abnehmerkreise sei für die Feststellung einer Verwechselungsgefahr kein Raum.
Hinzu komme eine Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche aufgrund der Erörterungen aus dem Jahre 1984, zumal die Rechtsvorgängerin der Beklagten ohnehin nicht von vornherein die Herstellung und den Vertrieb von elektromedizinischen Geräten beabsichtigt hätte.
Schließlich sei die Beklagte aufgrund der vorangegangenen Gestattung auch zur Nutzung des Kennzeichens (...) als Domain-Name berechtigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihren Prozeßbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das noch zur Entscheidung anstehende Klagebegehren ist begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Unterlassungs-, Löschungs- sowie Verzichtsansprüche zu, wobei das Klagebegehren seine rechtliche Grundlage in den §§ 15, 7, 6, 5 MarkenG findet.
Ungeachtet der auf tatsächlicher Ebene ungeklärten (das Anlagenkonvolut K 7 läßt in Anbetracht der dortigen Postleitzahlen eine Benutzungshandlung nur vor dem 1. Juli 1993 erkennen) und auf rechtlicher Ebene streitigen Frage, ob zwischen einer rechtserhaltenden und rechtsverletzenden Benutzungshandlung im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Benutzungseinrede im Sinne der §§ 25, 26 MarkenG zu differenzieren ist (das Anlagenkonvolut K 18 läßt aufgrund der isolierten Wiedergabe von Geschäftspapieren weder eine funktionsgerechte noch eine produktions-bezogene Benutzungshandlung erkennen), rechtfertigt sich das Klagebegehren auch aus dem sachlichen Recht der Klägerin an ihrem Untemehmenskennzeichen.
Die Bezeichnung (...) bildet zwar nur einen Teil der vollständigen Firma der Klägerin. Jedoch ist anerkannt, daß auch derartige Firmenbestandteile ohne Verkehrsgeltung im Rahmen des Schutzes des vollständigen Firmennamens gegen Verwechslungsgefahr indirekt geschützt sind, wenn sie unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet sind, sich im Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Bezeichnung (...) gegeben. Zwar gehören deren Bestandteile (...) und (...) insofern der Umgangssprache an, als sie in verschiedenartigen Zusammensetzungen verwendet werden und allgemein bekannt sind. Gleichwohl ist jedoch auch davon auszugehen, daß Verbindungen für sich allein nicht unterscheidungskräftiger Wörter, die eine eigenartige phantasievolle Wortneubildung darstellen, als individueller Herkunftshinweis aufgefaßt werden und somit Unterscheidungskraft von Hause aus besitzen und demzufolge ohne Verkehrsgeltung dem Schutzbereich der §§ 5, 15 MarkenG unterliegen (vgl. zur Regelung des damals geltenden § 16 Abs. 1 UWG: BGH GRUR 1976, 643 f. "Interglas").
So verhält es sich vorliegend. Die Bezeichnung (...) stellt eine Phantasiebezeichnung dar, die, wenn auch in ihren Bestandteilen dem üblichen Sprachgebrauch entnommen, doch in ihrer Kombination und Zusammensetzung als eine eigenartige Wortneubildung aufgefaßt wird (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 13. Februar 1990 - 5 U 4687/87 - Anlage K 4). Da es sich bei den weiteren Firmenbestandteilen beider Parteien (...) bzw. (...) lediglich um die jeweiligen Untemehmensgegenstände beschreibende Angaben nebst gesellschaftsrechtlichem Zusatz handelt, denen schon aufgrund der Neigung des Verkehrs zur Verwendung von Abkürzungen keine Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGH GRUR 1991, 474 (475) "Caren Pfleger"), stehen sich folglich allein die insoweit identischen Bezeichnungen (...) gegenüber. Mangels insoweit relevanter - da nicht unterscheidungskräftiger - Zusätze kommt es auch nicht auf den Umfang der - von der Beklagten als gering eingeschätzten - Kennzeichnungskraft des die beiden Firmen der Parteien prägenden Wortbestandteiles (...) an (vgl. Kammergericht a.a.O.).
Gegenteiliges erschließt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beklagten auf eine weitere Schwächung der Kennzeichnungskraft im Zuge einer von der Klägerin nicht verhinderten Verwendung der Bezeichnung (...) durch Drittunternehmen (sogenannte Abstandslehre). Der unkommentierten Online-Recherche vom 3. Dezember 1997 (Anlage 5), die zudem überwiegend Angaben zur Klägerin enthält, ist diesbezüglich nichts zu entnehmen; insoweit sprechen auch die von der Klägerin vor Berliner Gerichten erstrittenen Urteile (Anlage K 4 und 18) eine andere Sprache.
Im Lichte vorstehend erläuterter Identität der jeweils prägenden Firmenbestandteile beider Parteien begegnet die Frage der Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne) keinen Bedenken, da beide Parteien - nunmehr - gemeinsam auch in der Branche der Herstellung und des Vertriebes elektromedizinischer Geräte tätig sind. Soweit die Beklagte darauf hinweist, daß es sich um verschiedene Produktepaletten (Orthopädie/Augenheilkunde) handele, kann dem weder tatsächlich noch rechtlich gefolgt werden, weil es sich im Kernbereich jeweils um elektromedizinische Geräte handelt, wie es nicht zuletzt auch die bei elektromedizinischen Geräten einheitliche Warenklasse 10 des Markenregisters aufzeigt (vgl. auch Kammergericht a.a.O., wonach zwischen Geräten zur Messung von Wirbelsäulen-Deformationen und zur Kontrolle der Herzfrequenz und solchen für die Anwendung in der konservativen Zahnheilbehandlung keine Branchenunterschiede bestehen).
Die Grundsätze zur Verwirkung streiten ebenfalls nicht zugunsten der Beklagten, da eine Kenntnis der Klägerin von der nunmehr streitgegenständlichen Benutzungshandlung (Herstellung und Vertrieb von elektromedizinischen Geräten) weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt worden ist, § 21 MarkenG. Da die Verwirkung - hier den Unternehmensgegenstand intraokularer Linsen betreffend - kein "Ausdehnungsrecht" kennt (vgl. Fezer, Markenrecht, § 21 Rdnr. 46), kam es auch auf die Einzelheiten des Geschehens aus dem Jahre 1984 und dessen Relevanz für den hiesigen Rechtsstreit nicht an.
Aus den genannten Gründen kann die Klägerin - da prioritätsältere sachliche Markenrechte innehaltend - von der Beklagten zunächst die Unterlassung der Firmenbenutzung in konkreter Form (Tenor zu Ziffer 1a), sowie im Zuge des damit einhergehenden Beseitigungsanspruches die Löschung derselben im Handelsregister verlangen (Tenor zu Ziffer 2). Da die Regelung des § 15 Abs. 2 MarkenG - wie von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich geltend gemacht - auch die Kollisionstatbestände zwischen Unternehmenskennzeichen und Produktbezeichnung umfaßt (vgl. Fezer, a.a.O., § 15 Rdnr. 20, 58), ist es der Beklagten femer verwehrt, die Bezeichnung (...) markenmäßig zur Produktkennzeichnung zu verwenden (Tenor zu Ziffer 1b). Dies ist hier einerseits durch die Bezeichnung von Topometern zur computergestützten Augenvermessung mit (...) geschehen und im übrigen aufgrund der entsprechenden Berühmung durch die Beklagte im Prozeß zukünftig zu besorgen.
Schließlich steht der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG - den Grundsätzen zum Beseitigungsanspruch folgend - gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Verzicht des Domain-Namens (...) zu.
Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß sie sich im Rahmen ihres Geschäftszweiges "intraokulare Linsen" befugterweise ihrer Firma, respektive des Firmenbestandteiles (...) bedient. Dies deshalb nicht, weil diese Benutzungshandlung jedenfalls im Rahmen des Geschäftszweiges "elektromedizinische Geräte" sachliche Markenrechte der Klägerin verletzt. Da im Bereich des Internets keine Vielzahl identischer Domain-Namen für verschiedene Anmelder mit gegebenenfalls unterschiedlichen Geschäftsbereichen denkbar sind, ist folglich - im Gegensatz zum Firmenrecht - eine auf bestimmte Geschäftsgegenstände beschränkte Unterlassung nicht möglich. Demgemäß muß sich die Beseitigungsverpflichtung auf einen Verzicht auf den Domain-Namen insgesamt erstrecken.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 108, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.