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LG Berlin: "esotera.de"

Leitsätzliches

Die Benutzung eines Domain-Namens ist sittenwidrig, wenn sich das Interesse einer Nutzung darauf beschränkt, einen anderen an der Nutzung der Domain zu hindern. Der Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ergibt sich aus § 826 BGB iVm § 249 I BGB. Erklärt ein Anbieter in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Anderen, unter einem bestimmten Domain-Namen keine Dienstleistung mehr anzubieten, so verwirkt er die vereinbarte Vertragsstrafe auch dann, wenn er zwar das Angebot selbst einstellt, jedoch einen Hinweis gibt, wo sein Angebot jetzt zu finden ist.

LANDGERICHT BERLIN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 16 O 236/97

Entscheidung vom 30. Oktober 1997

 

 

 

In dem Rechtsstreit ...

 

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin ... für Recht erkannt:

 

I. Das im schriftlichen Vorverfahren am 3. Juni 1997 ergangene, dem Beklagten am 5. Juni 1997 zugestellte Versäumnisurteil wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 23. April 1997 zu zahlen.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Interactive Networx GmbH, Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin, zu erklären, daß er den Domänen-Namen "esotera.de" im Internet freigibt.

 

II. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

III. Von den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dieser allein zu tragen hat - haben die Klägerin 7 % und der Beklagte 93 % zu tragen.

 

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM fortgesetzt werden.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin ist seit über 20 Jahren Herausgeberin einer Zeitschrift für Esoterik, Parapsychologie und Grenzwissenschaften unter dem Titel "Esotera". Die Zeitschrift erscheint monatlich mit einer Auflage von ca. 65.000 Exemplaren. Der Beklagte tritt bzw. trat unter den Bezeichnungen "DeLa Werbeagentur" bzw. "DeLa Esoterik Service" auf. Der Beklagte ließ sich als Internet-Adresse den Domain-Namen "Esotera" reservieren, so daß das Internet am 17. Oktober 1996 unter "www.esotera.de" die aus Anlage I K 1 d.A. ersichtliche Homepage aufwies. Auf ein anwaltliches Abmahnschreiben der Klägerin vom 18. November 19% (in Verbindung mit einer Kostenrechnung über netto 1.108,80 DM) verpflichtete sich der Beklagte mit Schreiben vom 21. November 1996 gegenüber der Klägerin,

 

"unter Übernahme einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- DM für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, die Kennzeichnung "Esotera" in Verbindung mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Esoterik im Internet als Bestandteil eines Domain-Namens oder als Bestandteil einer Internet-Adresse zu verwenden."

 

Am 17. Januar 1997 wies das Internet unter "www.esotera.de" die im folgenden wiedergegebene Homepage auf:

 

FK Ani. K 4

 

www.esotera.de

 

Freitag, 17. Januar 1997 www.esotera.de mußte leider aus rechtlichen Gründen seinen Dienst einstellen! Alle Informationen, die Sie vormals auf diesem Server gefunden haben, werden Sie auch weiterhin im Internet vorfinden. Da es aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich ist, Ihnen hier einen Link auf die neue Adresse zu geben, sehen Sie bitte in der Kundenliste von Interactive Networx nach. Dort werden Sie mit Sicherheit schnell fündig! Vielen Dank für Ihr Verständnis. Gerne würden wir Sie auf unserem neuen Server wieder begrüßen können. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Joachim Nickel.

 

In der dort erwähnten "Kundenliste" fand sich am 28. Januar 1997 ein "Link" auf "DeLa Esoterik Service". Dieser führte am gleichen Tag (unter "dela.de") zu einer "Homepage" des Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf die Ablichtungen in Anlage I K 6 d.A. verwiesen wird.

 

Die Klägerin, die Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe zu einem Zinssatz von10 % in Anspruch nimmt, begehrt vom Beklagten die Begleichung der Abmahnkostenrechnung, die Zahlung einer Vertragsstrafe (jeweils nebst Zinsen) und die Freigabe des Domain-Namens "esotera.de". Auf die am 22. April 1997 erhobene Klage hat die Kammer im schriftlichen Vorverfahren den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 3. Juni 1997 verurteilt,

 

1. an den Kläger 6.108,80 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 23. April 1997 zu bezahlen,

 

2. gegenüber der Interactive Networx GmbH, Hardenbergplatz 2,10623 Berlin, zu erklären, daß er den Domänen-Namen "esotera.de" im Internet freigibt.

 

Gegen dieses ihm am 5. Juni 1997 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte durch einen bei Gericht am 17. Juni 1997 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 1997 aufrechtzuerhalten.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Versäumnisurteil vom 3. Juni 1997 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 

Der Beklagte trägt vor:

 

Er handele nicht geschäftlich zu Zwecken des Wettbewerbs, da er - insoweit unstreitig - zum 31. Januar 1997 die Tätigkeit unter der Bezeichnung "DeLa Werbeagentur" eingestellt habe. Abmahnkosten könne die Klägerin nicht verlangen, da ihr kein Ausschließlichkeitsrecht an der Kennzeichnung "esotera" zukomme. Die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, da unter "esotera.de" das Internet-Angebot des Beklagten nicht mehr enthalten gewesen sei. Ein Freigabeanspruch bestehe nicht, da die Verwendung eines Domain-Namens keine Kennzeichenverletzung darstelle. Der Beklagte halte die Internet-Adresse "esotera.de" aus reinem privaten Interesse. Er benutze sie nicht in irgendeinem geschäftlichen Verkehr und habe auch nicht die Absicht, darunter irgendwann in Zukunft irgendeinen geschäftlichen Verkehr zu eröffnen. Zudem habe die Klägerin evtl. vorhandene Ansprüche verwirkt, indem sie sich durch jahrelanges Zuwarten selbst die Chance verbaut habe, für sich die griffige Bezeichnung "esotera" unter dem Domain-Namen "esotera.de" registrieren zu lassen.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die von ihren Prozeßbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der nach § 338 ZPO statthafte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO. In der Sache hat der Einspruch aber nur teilweise Erfolg. Denn die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, stimmt zum anderen Teil mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein, § 343 ZPO.

 

Die Zahlungsklage ist im Hinblick auf die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.108,80 DM unbegründet und im Hinblick auf die geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 DM (nebst Zinsen) dagegen ebenso begründet wie die begehrte Freigabe des Domain-Namens.

 

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. eines Schadensersatzes besteht nicht, weil die Abmahnung vom 18. November 1996 nach Auffassung der Kammer zu Unrecht erfolgt ist. Der Klägerin stand der dort gegen den Beklagten geltend gemachte titelschutzrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG nicht zu. Abs. 2 der genannten Vorschrift untersagt es Dritten lediglich, den nach § 5 Abs. 3 MarkenG geschützten Werktitel eines anderen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr seitens des Beklagten geht die Kammer nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aus. Denn der Beklagte hat hier folgendes vortragen lassen:

 

Der Beklagte handelt im Internet nicht zu geschäftlichen Zwecken, sondern rein privat. Er ist von Beruf Angestellter eines Providers. Er verlangt für seine Leistungen von Dritten kein Entgelt. Es gibt auch keine Möglichkeit für Dritte, die die Leistungen des Beklagten über Internet in Anspruch nehmen, etwas an den Beklagten dafür zu bezahlen.

 

Mangels angestrebter Umsätze kann eine wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. Rdz. 208) des Beklagten und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht angenommen werden.

 

Ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB mußte gleichfalls ausscheiden, da die von der Klägerin herausgegebene Zeitschrift keine Namensträgerin sein kann. Denn "Name" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 12 Rdz. 1 ).

 

Die des weiteren eingeklagte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 DM ist dagegen nach Auffassung der Kammer ausgelöst worden. Entgegen dem im Tatbestand zitierten Unterlassungsversprechen bot der Beklagte im Januar 1997 unter "esotera.de" Dienstleistungen auf dem Gebiet der Esoterik an. Das geschah zwar nicht unmittelbar auf der Homepage zu "esotera.de". Dort fand sich aber ein zweifacher Hinweis auf die Angebote des Beklagten, nämlich zum einen im Fließtext mittels Hinweises auf die Kundenliste und zum anderen mittels Angabe der Internet-Adresse des Beklagten in der Fußzeile. Über letztere hatten Interessenten an den Esoterik-Dienstleistungen weiterhin Gelegenheit, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen. Auch der Fließtext wies jedenfalls mittelbar über den "Link" in der Kundenliste auf die gleiche Stelle hin. Eine Verletzung des vertraglichen Gebotes ist damit eingetreten. Denn ein potentieller Kunde, der unter der bislang gewohnten Adresse "esotera.de" für Esoterik-Angebote im Januar nichts mehr vorfand, wird besagten Hinweisen nachgegangen und damit - wie vom Beklagten sicherlich auch intendiert - ohne großen Aufwand in Kontakt mit dem Beklagten getreten sein, sei es per e-mail über die genannte Adresse oder über die andere Internet-Seite des Beklagten unter "dela.de".

 

Der der Klägerin mithin zustehende Zahlungsanspruch in Höhe von 5.000,00 DM ist gemäß §§ 288 Abs. 2, 291 BGB mit eingetretener Rechtshängigkeit, also seit dem 23. April 1997 mit 10 % zu verzinsen, da die Klägerin selbst Bankkredit zu diesem Zinssatz in Anspruch nimmt.

 

Die Klägerin hat des weiteren einen Anspruch auf Freigabe des Domain-Namens "esotera.de". Wie dargelegt, läßt sich ein solcher zwar weder - mangels Handlung des Beklagten im geschäftlichen Verkehr - aus dem Titelschutzrecht der Klägerin noch - mangels geschützten "Namens" - aus § 12 BGB herleiten. Der Freigabeanspruch folgt hier aber aus § 826 BGB in Verbindung mit § 249 Satz 1 BGB. Denn nach der eigenen Einlassung des Beklagten macht - nachdem er sich vertraglich verpflichtet hat, unter besagtem Domain-Namen keine Dienstleistungen mehr anzubieten - für ihn die gleichwohl erstrebte Beibehaltung der - für ihn nicht mehr nutzbaren - Bezeichnung keinerlei vernünftigen Sinn mehr. Er hat auch auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keinerlei Grund angegeben, warum er auf einer Reservierung des für ihn nicht mehr brauchbaren Namens beharrt. Da andererseits die Klägerin hierdurch gehindert ist, einen - nur für sie insoweit sinnvollen und wirtschaftlich erstrebenswerten - Domain-Namen im Internet zu wählen, stellt sich das Verhalten des Beklagten mangels ersichtlich anderen vernünftigen Grundes als eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar, zu deren Beseitigung er gemäß § 249 Satz 1 BGB im Wege der Freigabeerklärung verpflichtet ist.

 

Besteht mithin ein gesetzlicher Freigabeanspruch, so konnte die Kammer offenlassen, ob ein solcher nicht zugleich auch aus Vertrag folgt, da nämlich der Beklagte versprochen hat, "esotera" als Bestandteil einer Internet-Adresse nicht mehr zu verwenden, was möglicherweise neben dem vertraglichen Unterlassungsanspruch auch einen vertraglichen Beseitigungsanspruch (auf Freigabe) umfassen sollte.

 

Der zuerkannte Anspruch auf Freigabe der Bezeichnung ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch nicht dadurch verwirkt, daß die Klägerin es lange Zeit unterlassen hat, sich selbst eine entsprechende Adresse im Internet zu reservieren. Denn allein hierdurch konnte ein Beseitigungsanspruch schon deshalb nicht aufgrund langen Zuwartens verwirken, weil ein solcher gegen den Beklagten bis vor kurzem noch gar nicht bestand. Daß aber nach dem Entstehen des Anspruchs die Klägerin lange Zeit zugewartet hätte und durch Nichtstun beim Beklagten das schutzwürdige Vertrauen geweckt hätte, nicht auf Beseitigung der für ihn überhaupt nicht mehr nutzbaren Reservierung in Anspruch genommen zu werden, ist nicht ersichtlich.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 708 Nr. 11 , 709, 711 Satz 1 ZPO.