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LG Berlin: "deutschland.de"

Leitsätzliches

Allein die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, unter der Domain "deutschland.de" aufzutreten. Aus § 12 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Freigabe der Domain. Die Verwechselungsgefahr ergibt sich aus der Verwendung von "Deutschland" als Second-Level-Domain ohne erklärende Zusätze, da ein Großteil der Internet-Nutzer hier ein Angebot der Bundesrepublik Deutschland vermutet. (Markenrecht)

LANDGERICHT BERLIN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 16 0 101/00

Entscheidung vom 10. August 2000

 

 

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte das Namensrecht der Klägerin verletzt, indem sie die Internet‑Adresse „http://deutschland.de“ benutzt. Die Beklagte ist seit 1995 tätig. Seit 1995 betreibt die Beklagte auch die Internetseite mit der Adresse „http://deutschland.de“, die sie sich von dem deutschen Network Information Center in Karlsruhe (DENIC e. G.) hat zuweisen lassen. Die DENIC e.G. überprüft bei der Domain-Vergabe lediglich, ob die von einem Benutzer gewünschte Adresse bereits vergeben ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Domain ohne weitere Prüfung zugeteilt. Über die Domain „http://deutschland.de“ der Beklagten hat man Zugang zu einem deutschland­weiten Hotelführer (http://deutschland.de/hotels) sowie weiteren Internet-Angeboten, insbesondere aus dem kulturellen Bereich. Die Bundesregierung plant in Zusammenarbeit mit den weiteren Verfassungsorganen und den Bundesländern, unter der streitgegenständlichen Domain ein so genanntes Internet-Portal einzurichten. Dieses soll auf einer zentralen Seite die Internet‑Angebote der ver­schiedenen Verfassungsorgane, der einzelnen Bundesmini­sterien sowie der einzelnen Bundesländer bündeln, um so dem Benutzer einen schnellstmöglichen Zugang zu den je­weiligen Angeboten zu ermöglichen. Die von der Bundes­regierung bei der DENIC e. G. beantragte Zuweisung der Domain „http://deutschland.de“ scheiterte an der bereits vollzogenen Eintragung der Beklagten. Die Klägerin er­wirkte bei der DENIC e.G. daraufhin einen Wartelisten ­Eintrag, den diese pro Domain grundsätzlich nur ein Mal vergibt. Im Frühjahr 1999 räumte die Beklagte dem Societäts‑Verlag, Frankfurt, die Domain „www.deutschland.de“ ein, unter der dieser in Zusammenarbeit mit dem Presse‑ und Informationsamt der Bundesregierung die Online‑Version der Zeitschrift „Deutschland“ veröffentlicht. Die Klägerin sieht in der Verwendung „deutschland.de“ durch die Beklagte eine Verletzung ihres Namensrechtes.

 

Entscheidungs-Gründe (Auszug)

 

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 12 Satz 2 i.V.m. 1004 BGB verlangen, die weitere Benutzung der Adresse „http://deutschland.de“ zu unterlassen und die Adresse freizugeben. ( ... )

 

Die Klage ist auch begründet. Denn die Benutzung der Do­main „http://deutschland.de“ verletzt das Namensrecht der Klägerin. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt, obwohl im Titel über natürliche Personen festgeschrieben, auch für die Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts (zum Namensrecht juristischer Personen s. Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl., § 12 Rz. 9). Weiter ist auch der Domain‑Name nach § 12 BGB schutzfähig. Zwar kennzeichnen Domains einen bestimmten, mit dem Internet verbundenen Rechner und sind ‑ ähnlich wie Te­lefonnummern ‑ frei wählbar. Ihnen deshalb den Namens­schutz zu versagen (so insbesondere LG Köln NJW‑RR 1998, 976; LG München INJW‑RR 1998, 978), wäre aber deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Internet‑Adresse gleichzeitig den Inhaber des Rechners identifizierbar macht und somit auch die Funktion des Namens i.S.d. § 12 BGB erfüllt (für die Schutzfähigkeit von Internet‑Do­mains nach § 12 BGB daher KGNJW 1997,3321 [3322]; OLG Hamm NJW‑RR 1998, 909 [910]; LG Lüneburg GRUR 1997, 470 [471]; Palandt1Heinrichs, a.a.0. Rz. 10). Die Beklagte hat durch die Verwendung der ge­nannten Internet‑Adresse auch vom Namen der Klägerin Gebrauch gemacht. Prägender Namensbestandteil ist nämlich „Deutschland“. Die Klägerin kann sich somit auch dann auf ihr Namensrecht berufen, wenn ein Dritter diesen ohne die zusätzliche Bezeichnung „Bundesrepu­blik“ verwendet. Die republikanische Staatsform des Bun­des gehört gemäß Art. 20 Abs. 1 GG zwar zur verfas­sungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes, die das Wesen unseres Staates wesentlich mitgestaltet. Entscheidend da­für, ob ein nach 12 BGB schützenswerter Name vorliegt, ist aber nicht, ob der Begriff für die Daseins‑ oder Rechts­form der Person Bedeutung hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die sprachliche Kennzeichnung die (juristische oder natürliche) Person ausreichend von anderen unter­scheidet. Der Name ist somit Ausdruck der Individualität und dient zugleich der Identifikation des Namensträgers; schutzfähig sind dabei auch Abkürzungen und Schlagwor­te (BGHZ 15, 107 [109]; Palandt, a.a.O., Rz. 1 und 10) oder unterscheidungskräftige Bestandteile des Namens (Palandt, a.a.O., Rz. 24). Die Klägerin ist bereits durch die Bezeichnung „Deutschland“ ausreichend identifiziert. Dass sich hinter „Deutschland“ die Klägerin verbirgt, ist nämlich auch eindeutig, wenn nicht »Bundesrepublik« hinzugefügt wird. Anders herum genügt „Bundesrepu­blik“ ‑ ungeachtet der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Bezeichnung ‑ allein nicht, um die Klägerin zu identifi­zieren. Unter namensrechtlichem Aspekt bedeutet „Bun­desrepublik“ daher nicht mehr als „AG“ oder „GmbH“. Die Verwendung der Domain „http://deutschland.de“ durch die Beklagte geschieht auch unbefugt. Die Beklagte ist nämlich weder selbst Trägerin dieses Namens, noch steht ihr eine gesetzliche oder durch Gestattung einge­räumte Befugnis zu. Schließlich verletzt der unbefugte Na­mensgebrauch durch die Beklagte auch die Interessen der Klägerin. Eine solche Interessenverletzung ist dann anzu­nehmen, wenn die Gefahr einer Identitäts‑ oder Zuord­nungsverwirrung begründet wird Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 20). Eine derartige Zuordnungsverwirrung ist hier zu bejahen: Die Beklagte nutzt die genannte Domain nämlich nicht geographisch‑beschreibend, sondern na­mensmäßig. Eine beschreibende Nutzung hätte etwa dann vorgelegen, wenn die Beklagte das Adjektiv „deutsch“ oder ergänzende Angaben wie „hotels‑in‑deutschland“ verwandt hätte. „Deutschland“ beschreibt Deutschland aber nicht, sondern stellt Deutschland selbst dar. „Deutschland“ sagt also nichts über die namensmäßige Kennzeichnung Hinausgehendes aus. Daher ist eine geo­graphisch‑beschreibende Verwendung von „Deutsch­land“ im Internet auch gar nicht möglich. Anders als bei­spielsweise bei einem Bildband, der sich insbesondere durch Umschlagmotiv und Verfasserbezeichnung als sol­cher zu erkennen gibt, kann die Bedeutung einer Angabe im Internet nämlich allein durch deren reinen Wortsinn er­schlossen werden. „Deutschland“ ist ‑ ohne erklärende Zusätze verwendet ‑ aber ein Name, der der Klägerin zu­steht. Aus diesem Grunde ist die Verwechslungsgefahr auch schon deshalb zu bejahen, weil ein nicht unerheb­licher Teil der Internet‑Nutzer die streitgegenständliche Domain mit der Klägerin als Namensträgerin in Verbin­dung bringen wird. Dass Benutzer hinter der Domain „deutschland.de“ eventuell auch geographische oder für Touristen gedachte Informationen vermuten, ändert nichts daran, dass angesichts der isolierten Verwendung des Begriffs wiederum die Klägerin als Urheberin dieser Informationen nahe liegt. Diese Erwartungshaltung besteht auch wenn der Zusatz „.de“ und nicht - ohnehin primär im anglo-amerikanischen Raum geläufige – Zusätze wie „gov“ oder „admin“ verwendet werden. Über die erforderliche Sachkunde verfügt die Kammer schon deshalb, weil zwei ihrer Mitglieder Internet-Nutzer sind. Dass es Privatpersonen mit dem Namen „Deutschland“ gibt und dass allgemein Internet-Domains vielfach - wie im Fall „buecher.de“ - auf Grund der Identität von Sachbezeichnung und Name gleichzeitig auch diesen benutzen, ist hier unerheblich: Die Beklagte heißt jedenfalls nicht „Deutschland“ und kann somit auch keine Rechte aus einer Gleichnamigkeit herleiten. Aus diesem Grunde muss sich die Klägerin auch nicht auf eventuelle Ausweichmöglichkeiten verweisen lassen. Auch kann sich die Beklagte hier nicht auf die dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Institute wie Bestandsschutz oder Verwirkung berufen. Die Beklagte mag tatsächlich im Jahre 1995 arglos die Zuteilung der domain „http://deutschland.de“ beantragt und allein im Sinne gehabt haben, diese griffige Adresse für die Einrichtung eines Hotelsuchdienstes zu nutzen. Auch wenn der Beklagten nicht der Vorwurf des „Domain-Grabbings“ zu machen ist, so hätte ihr doch klar sein müssen, dass diese Domain – eben auf Grund ihrer Griffigkeit und damit verbundenen Attraktivität – eines Tages von der Klägerin als Namensträgerin beansprucht werden könnte. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, diese Domain behalten zu dürfen, konnte die Beklagte daher nicht entwickeln.