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LG Berlin: "anwaltsverein.de"

Leitsätzliches

Die Benutzung des Domain-Namens "anwalts-verein.de" verstößt gegen § 12 BGB, weil der Name mit dem "Deutscher Anwaltsverein" verwechslungsfähig ist. Dem geographischen Hinweis "Deutscher" kommt hierbei keine kennzeichnende Funktion zu. Unerheblich ist auch, dass der Antragsgegner das Wort "anwalts-verein" mit kleinem Anfangsbuchstaben, einem "s" in der Mitte und mit einem Bindestrich zwischen Anwalts- und Verein benutzt.

LANDGERICHT BERLIN

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 16 O 421/97

Entscheidung vom 17. Dezember 1997

 

 

 

In Sachen

 

(...)

 

wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -angeordnet (§§ 12 BGB; 3, 24,25 UWG; 935 ff, 91, 890 ZPO):

 

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM

 

ersatzweise Ordnungshaft , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

 

die Internet Domain Namen ,,anwalts-verein.de" und "anwalts-verein.com" für die Vermittlung der Anschriften deutscher Rechtsanwälte im weltweiten Datennetz Internet zu verwenden;

 

die Internet Domain Namen "anwalts-verein. de" und "anwalts-verein.com" in Werberundschreiben und/oder sonstiger Geschäftskorrespondenz und/oder auf Homepages im World Wide Web schlagwortartig herauszustellen.

 

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

 

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000.- DM festgesetzt.

 

 

 

Gründe:

 

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner durch personalisierte Anschreiben an deutsche Rechtsanwälte für einen von ihm angebotenen "internet Brancheninformationsdienst" mit einem Briefkopf warb, auf welchem u.a. folgende Domain-Namen aufgeführt waren: www.anwalts-verein.de und www.anwalts-verein.com.

 

Die Benutzung dieser Domain-Namen durch den Antragsgegner verstößt gegen § 12 BGB, weil der Name "anwalts-verein" mit dem Namen des Antragstellers "Deutscher Anwaltsverein" verwechslungsfähig ist. Dem geographischen Hinweis "Deutscher" kommt hierbei keine kennzeichnende Funktion zu, weil sich bereits aus dem deutschen Wort "anwalts-verein" welches der Antragsgegner verwendet, ergibt, daß es sich um einen in Deutschland ansässigen Verein handelt. Unerheblich ist auch, daß der Antragsgegner das Wort "anwalts-verein" mit kleinem Anfangsbuchstaben, einem "s" in der Mitte und mit einem Bindestrich zwischen anwalts- und verein benutzt. Diese unterschiedliche Schreibweise weicht nur unerheblich von der ab, die der Antragsteller zur Bezeichnung seines Vereins verwendet.

 

Die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen in Werbeschreiben durch den Antragsgegner verstößt gegen § 3 UWG, denn der unbefangene Leser geht davon aus, daß zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner Personengleichheit oder zumindest eine geschäftliche Verbindung besteht. was aber in Wirklichkeit nicht der Fall ist.