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BPatG: "T-COM"

Leitsätzliches

Die Marken "T-COM" und "Telekom" sind verwechslungsfähig im Sinne von § 9 Abs.1 Nr. 2 MarkenG.

BUNDESPATENTGERICHTS

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 24 W (pat) 228/97

Entscheidung vom 4. Mai 2001

 

 

 

Tatbestand

 

Gegen die Eintragung der nachstehend wiedergegebenen Marke 394 02 864

 

T-COM (...)

 

mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

 

"Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Telekommunikation"

 

ist Widerspruch erhoben aufgrund der rangbesseren, für die Dienstleistungen

 

"Sprachkommunikation zwischen den im Telefondienst betriebenen Endstellen untereinander und von und zu öffentlichen Telefonstellen (Telefondienst); Übermittlung maschinenschriftlicher Texte zwischen nichtöffentlichen Endstellen untereinander und von und zu öffentlichen Endstellen (Telexdienst, Teletexdienst); Übermittlung von Fernkopien zwischen kompatiblen Endstellen (Telefaxdienst); Übermittlung von Texten und grafischen Darstellungen zur Wiedergabe auf Bildschirmgeräten (Bildschirmtextdienst); Übermittlung von Daten zwischen Datenendstellen, Anpassungsdienstleistungen für Verbindungen zwischen nicht kompatiblen Endstellen, Dienstübergänge vom und zum Übermittlungsdienst für maschinenschriftliche Texte (Datenübermittlungsdienst); Übermittlung von Funkrufsignalen zu Funkrufendeinrichtungen (Funkrufdienst); Übermittlung schriftlicher Nachrichten, die ein Absender an das Dienstleistungsunternehmen mit der Bestimmung übergeben hat, sie dem Empfänger als Telegramm zuzustellen (Telegrammdienst); Übermittlung von Bildern zwischen kompatiblen Endstellen (Bildübermittlungsdienst); Übermittlung von Informationen beim Fernanzeigen, Fernmessen, Fernschalten und Ferneinstellen (Fernwirkinformation) zwischen als Fernwirkleitstelle betriebenen Endstellen und einer bestimmten Gruppe von Endstellen, die als Fernwirkaußenstellen betrieben werden (Temexdienst); Übermittlung von Texten und Bildern von Nachrichtenagenturen zu Zeitungsunternehmen, öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Rundfunkveranstaltern und Behörden (Übermittlungsdienst für Presseinformationen); Nachrichtenübermittlung für Zwecke des Warndienstes (Übermittlungsdienst für den Warndienst); Übermittlung von Nachrichten eines bestimmten Absenders von Sendefunkstellen zu Empfängern, die zur Aufnahme dieser Nachrichten berechtigt sind (Funknachrichten an einer oder mehreren Empfänger); Übermittlung von der Sicherheit der Seeschifffahrt dienenden Nachrichten über Küstenfunkstellen (besonderer Funkdienst für die Seeschiffahrt)"

 

farbig eingetragenen und nachfolgend wiedergegebenen Marke 2 008 716

 

Telekom (...)

 

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat die Eintragung der angegriffenen Marke teilweise gelöscht und zwar für die Dienstleistung "Telekommunikation". Im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke "Telekom" sei notorisch verkehrsdurchgesetzt und stelle eine berühmte Marke mit gesteigerter Verkehrsgeltung dar. Die jüngere Marke werde in rechtserheblichem Umfang wie "TEKOM" ausgesprochen. In diesem Falle beschränke sich der Unterschied zu dem Bestandteil der Widerspruchsmarke auf die unbetonte Mittelsilbe "le". Ausgehend von einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sei die angegriffene Marke für die Dienstleistung "Telekommunikation" zu löschen. Eine weitergehende Löschung sei nicht auszusprechen, da zwischen den einzeln aufgeführten Telekommunikationsdienstleistungen der Widerspruchsmarke und "Datenverarbeitungsgeräten, Computern" der angegriffenen Marke keine ausreichende Ähnlichkeit bestehe. Denn die Käufer von Computern wendeten sich nicht an die Telekom, und Computerhersteller erbrächten in der Regel keine Telekommunikationsdienstleistungen. Auch wenn mittels vernetzten Computern Telekommunikation betrieben werde, seien Netzbetreiber und Computerhersteller nicht identisch.

 

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

 

Sie hält die zum Vergleich stehenden Marken in vollem Umfang für verwechselbar. Der weite Schutzbereich der Widerspruchsmarke erstrecke sich auch auf die "Datenverarbeitungsgeräte, Computer" der angegriffenen Marke. Von einer strikten Trennung zwischen Computerhersteller bzw. -vertreiber und dem Erbringer der Dienstleistung der "Telekommunikation" könne keine Rede mehr sein. Die Vernetzung zwischen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikation setze sich zunehmend durch. Im Rahmen der Datenfernübertragung sei der Computer inzwischen das häufigste Datenendgerät. So werde der Computer als multifunktionales Telekommunikationsterminal zum selbstverständlichen Instrument der Bürokommunikation (Telecomputing). Im übrigen vertreibe sie - die Widersprechende - auch Computer-Hardware.

 

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

 

unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte, Computer" anzuordnen.

 

Der Markeninhaber beantragt,

 

die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Er hält die beiden Marken nicht für verwechselbar. Bereits die Telekommunikationsdienstleistungen der Widerspruchsmarke und die Waren "Datenverarbeitungsgeräte, Computer" der angegriffenen Marke seien unähnlich. Es sei geradezu typisch, daß besondere Dienstleistungsunternehmen sich Gerätschaften bedienten, für die andere Unternehmen entsprechende Markenrechte besäßen. Für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer liege der Schluß nicht nahe, die Waren "Datenverarbeitungsgeräte, Computer" würden von demselben Unternehmen hergestellt oder vertrieben, welches Telekommunikationsdienstleistungen anbiete. Die Widerspruchsmarke sei nur insoweit marktbeherrschend, als sie von den angesprochenen Verkehrskreisen mit Dienstleistungen, nicht hingegen mit Waren in Verbindung gebracht werde.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

 

 

 

Gründe

 

Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.

 

Beschwerdegegenständlich sind nur noch die Waren der angegriffenen Marke, nämlich "Datenverarbeitungsgeräte, Computer", nachdem der Markeninhaber keine Beschwerde eingelegt und durch den demzufolge unanfechtbar gewordenen Teil des Beschlusses der Markenstelle die Eintragung der angegriffenen Marke für die Dienstleistung "Telekommunikation" gelöscht worden ist.

 

Bezüglich "Datenverarbeitungsgeräten" und "Computer" berührt die angegriffene Marke den Schutzbereich der Widerspruchsmarke. In dem genannten warenmäßigen Umfang ist anzunehmen, daß für das Publikum, das den Vergleichsmarken begegnet, die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs.1 Nr. 2 MarkenG besteht, welche Vorschrift gemäß §§ 152, 158 Abs 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.

 

Ob Verwechslungsgefahr anzunehmen ist, hängt nach der in Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie vom 21. Dezember 1988 geschaffenen Vorschrift des § 9 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der rangbesseren Marke (vgl. den 10. Erwägungsgrund zur Markenrechtsrichtlinie; BGH MarkenR 1999, 93, 94 "TIFFANY" m.w. Rspr. Nachw.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen in ihrem Zusammenwirken und Wechselspiel noch in einem Maße erfüllt, daß für das Publikum die Gefahr von Markenverwechslungen besteht.

 

Was zunächst die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen angeht, so liegen die angegriffenen Waren "Datenverarbeitungsgeräte, Computer" im Ähnlichkeitsbereich der für die Widerspruchsmarke eingetragenen und dem Oberbegriff "Telekommunikation" bzw. "Telekommunikationsdienste" unterfallenden Dienstleistungen der Sprachkommunikation und der im einzelnen aufgeführten Übermittlungen, insbesondere "der Übermittlung von Daten zwischen Datenendstellen, Anpassungsdienstleistungen für Verbindungen zwischen nicht kompatiblen Endstellen, Dienstübergänge vom und zum Übermittlungsdienst für maschinenschriftliche Texte (Datenübermittlungsdienst)".

 

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. (EuGH GRUR 1998, 922, 923 "Canon"; BGH a.a.O. "TIFFANY"). Dabei ist allgemein anerkannt, daß, obwohl eine dahingehende eigene Bestimmung - anders als früher in § 1 Abs. 2 WZG - im Markengesetz nicht enthalten ist, auch die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz von einer möglichen Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ausgehen. Obwohl Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, für ähnlich zu erachten sind, können doch besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahe legen (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - I ZB 6/97 "White Lion/LIONS"). Derartige Umstände sind vorliegend gegeben.

 

Unter dem Aspekt des Einanderergänzens von Produkt und Leistung sind aufgrund der rasanten technischen Entwicklung seit dem Ende der siebziger Jahre auf dem Gebiet der Telekommunikation (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., 21. Band, S. 697 f "Telekommunikation"; Ungerer/Costello, Telekommunikation in Europa, Freie Wahl für den Benutzer im europäischen Binnenmarkt des Jahres 1992, herausgegeben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, S. 39 f) die "Datenverarbeitungsgeräte, Computer" und der "Datenübermittlungsdienst" einander technisch und auch wirtschaftlich so nahegerückt, daß der Verkehr bzw zumindest wesentliche Teile desselben der Vorstellung unterliegen können, Hersteller oder Vertreiber von Hardware der Datenverarbeitung träten (auch) als Erbringer der entsprechenden Telekommunikationsdienstleistung auf, sofern die Markenkennzeichnung dieselbe ist.

 

Es ist eine spezielle Eigenart von Telekommunikationsdiensten, daß sie insofern von Waren bzw Geräten abhängig sind, als sie generell nicht ohne Endgeräte (Terminals) erbracht werden können (Brockhaus Enzyklopädie a.a.O., S. 699; Ungerer/Costello a.a.O., S. 45). Dementsprechend sind auch die Endgeräte im allgemeinen netzabhängig, wie z.B. der Telegraph, der Telefonapparat oder das Telefaxgerät. Aber auch Geräte der Datenverarbeitung sind insoweit nicht wesentlich anders zu beurteilen, Telekommunikation und Datenverarbeitung sind insofern im Gebrauch aufeinander bezogen, als sie seit geraumer Zeit in zunehmendem Maße kombiniert werden. Namentlich die Digitalisierung des Fernmeldenetzes hat zu einer besonderen Verschmelzung von Telekommunikation und Computerfunktionen geführt. Ihre Anwendungsbereiche haben sich immer mehr durchdrungen und neue Dimensionen für die Informationstechnologie eröffnet. Da Datenverarbeitungsgeräte nicht nur als Endgeräte, sondern auch innerhalb des Netzes als Vermittlungsstellen zum Einsatz kommen, ist es immer schwieriger, eine Grenze zwischen Telekommunikation und Datenverarbeitung zu ziehen (vgl. Ungerer/Costello, a.a.O., S. 39).

 

Die Verschmelzung bzw. Konvergenz von Telekommunikation und Computerfunktionen hat zu einer Vielzahl von Rechnernetzen geführt (vgl. Duden Informatik, 2. Aufl., S. 579 f. "Rechnernetz"); besonders bekannt sind das Internet (vgl. Rosenbaum, Online-Lexikon, Zurechtfinden auf der Datenautobahn, 1998, S. 158) und "T-Online" (vgl. Rosenbaum, Fachkompendium Informationstechnologie von A - Z, Bd. 2, Februar 1999); in diesem technischen Zusammenhang zu erwähnen ist auch die "Telearbeit" (vgl. Rosenbaum, Online-Lexikon, Zurechtfinden auf der Datenautobahn, 1998, S. 277).

 

Entsprechend dieser technischen Entwicklung sind auch Telekommunikation und Datenverarbeitung übergreifende Begriffe entstanden, nämlich "Telematik" (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, a.a.O., S. 702), "Telecomputing" (von der Widersprechenden im Verfahren erwähnt) und - im angelsächsischen Sprachgebrauch - "compunication" (vgl. Rosenbaum, a.a.O., S. 61).

 

Hiervon ausgehend ist - jedenfalls heute - der wirtschaftliche Abstand zwischen "Datenverarbeitungsgeräten, Computern" und "Datenübermittlungsdienst" nicht wesentlich anders einzuschätzen, als zwischen ''Telefonapparaten" und "Telekommunikation". Vor allem mit Bezugnahme auf solche Apparate hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts in seinem in Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl., S. 383 "Telekommunikation" zitierten Beschluß vom 13. Mai 1998 - 29 W (pat) 138/97 - "elektronische Geräte" und "Telekommunikation" ohne weiteres als ähnlich angesehen. Dort heißt es, zwar seien die Anbieter der Dienstleistung "Telekommunikation" mit den Herstellern der dafür eingesetzten elektronischen Geräte regelmäßig nicht identisch; doch gebe es eine für den Verbraucher nahezu undurchschaubare komplexe Verzahnung zwischen den genannten Waren und der Dienstleistung "Telekommunikation" sowohl auf dem Telefonsektor als auch ganz allgemein im Bereich der elektronischen Datenübertragung, so daß bei den Abnehmern schon deshalb bei gleichen oder vermeintlich gleichen Marken der Schluß auf gleiche Anbieter nahe liege.

 

Nachdem im übrigen bei Datenverarbeitungsgeräten ebenso wie bei Telefongeräten die Schnittstellen für die jeweiligen Endgeräte standardisiert sind, liegt die Annahme jedenfalls nicht fern, der Verkehr erwarte die Verantwortlichkeit eines einzigen Unternehmens für die Qualität der hier zu vergleichen Waren und Dienstleistungen, weil er davon ausgeht, daß sie aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen herrühren (vgl. BGH a.a.O., 95 "TIFFANY").

Insoweit läßt sich zumindest eine geringe Ähnlichkeit zwischen den angegriffenen Waren "Datenübertragungsgeräte, Computer" und den Datenübermittlungsdiensten im Verzeichnis der Widerspruchsmarke nicht verneinen. Auch ein geringer Grad der Warenähnlichkeit kann die Annahme der Verwechslungsgefahr rechtfertigen, sofern die Ähnlichkeit der Marken und die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens als weitere kollisionsrelevante Faktoren in ihrer Wechselbeziehung hinreichend auszugleichend zu wirken vermögen (vgl. BGH GRUR 1999, 245, 246 f. "LIBERO").

 

Im vorliegenden Fall ist jedenfalls von einer weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der für Telekommunikationsdienste unbestritten und für den Senat auch offenkundig intensiv benutzten Widerspruchsmarke auszugehen.

 

Schließlich muß nach Ansicht des Senats auch eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken bejaht werden. Die die jeweilige Marke insofern ohne weiteres prägenden Bestandteile "T-COM" - gesprochen als "Tekom" - und "Telekom" kommen sich in ihrem Klangbilde zu nahe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Verkehr, welcher diesen beiden Wörtern begegnet, zumindest in wesentlichen Teilen sich verhört oder das eine Wort für das andere hält. "Tekom" ist in "Telekom" enthalten und lediglich um die Mittelsilbe "le" verkürzt. Im Klanggefüge von "Telekom" wirkt diese Silbe eher unauffällig. Denn sie ist unbetont, da "Telekom" aus den beiden Teilen "Tele" und "kom" besteht (vgl. Duden Grammatik, 4. Aufl., S. 53). Dies hat zur Folge, daß Haupt- und Nebenbetonung von "Telekom" genau auf den beiden Silben liegen, die mit "Tekom" identisch sind. Davon abgesehen besteht die Silbe auch aus zwei das Gesamtklangbild von "Telekom" kaum beeinflussenden Lauten. Das "l" ist ein ausgesprochen weichklingender und klangschwacher Konsonant, das "e" wiederholt nur den Vokal der vorhergehenden Silbe und hat somit keinen markant eigenständigen Klangwert.

 

Der Beschwerde ist somit stattzugeben, da in der Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren eine Verwechslungsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

 

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

 

(...)