Leitsätzliches
Der Begriff "defacto" ist als Unternehmenskennzeichen für ein Unternehmen, das Marketingleistungen anbietet, hinreichend unterscheidungskräftig. Die Feststellungen des OLG, das eine Verwechslungsgefahr zwischen Marketing- und Inkassodienstleistungen verneint, werden in der Revision als nicht ausreichend angesehen. Zwar stehen die Leistungen eines Call-Centers im Rahmen einer Geschäftsabwicklung am Anfang, während sich Inkasso-Leistungen bildlich betrachtet am Ende befinden. Eine Verwechslungsgefahr kann aber gleichwohl gegeben sein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zu weiteren tatsächlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurück. (Markenrecht)BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 230/99
Entscheidung vom 21. Februar 2002
Verkündet am:
21. Februar 2002
...
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Defacto
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4
a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.
BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 I ZR 230/99 OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. ...und die Richter Dr. ..., Prof. Dr. ..., ...und Dr. ...
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des z. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist bundesweit im Marketingbereich beratend tätig und führt Aufträge im Direktmarketing aus. Sie firmierte seit dem 28. Dezember 1988 zunächst unter "defacto marketing GmbH". Nach einer Änderung während des Revisionsverfahrens lautet ihre Firma nunmehr: "defacto T. w. s. GmbH". Die Beklagte, die sich mit der Einziehung von Forderungen befaßt, führt seit dem 3. Dezember 1992 die Firma "Defacto Inkasso GmbH". Sie verwendet den Domain Namen (Internet Adresse) "www.defacto inkasso.de" und hat sich den weiteren Domain Namen "www.defacto.de" reservieren lassen, ohne ihn bisher zu nutzen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung und die Domain Namen der Beklagten verletzt. Es bestehe Verwechslungsgefahr. In den Bezeichnungen der Parteien sei allein der Begriff "defacto" kennzeichnend. Dieser gelte in den maßgeblichen Verkehrskreisen als ihr Unternehmenskennzeichen. Sie gehe bundesweit gegen Beeinträchtigungen ihres Zeichenrechtes vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Firma "Defacto Inkasso GmbH" und/oder die Internet Adresse "www.Defacto.de" zu führen;
2. in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" der im Handelsregister des Amtsgerichts O. HRB eingetragenen "Defacto Inkasso Gesellschaft mit beschränkter Haftung" einzuwilligen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Firmenbestandteil "Defacto" habe nur geringe Kennzeichnungskraft und werde zudem aufgrund der Verwendung durch zahlreiche dritte Unternehmen geschwächt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung des Firmenbestandteils der Beklagten verneint (§§ 15, 5 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin sei schutzfähig im Sinne des § 5 MarkenG. Der schlagwortartig benutzte Firmenbestandteil "defacto" verfüge über die erforderliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen der Klägerin sei auch prioritätsälter als dasjenige der Beklagten. Es fehle jedoch an der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Zeichen der Parteien seien nicht identisch, aber sehr ähnlich. Die Zeichenähnlichkeit werde in ihrer Bedeutung allerdings eingeschränkt, weil die angesprochenen Verkehrskreise Drittunternehmen seien, die nicht in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen achteten. Der Zeichenbestandteil "defacto" sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien sei nur eine ganz geringe Nähe gegeben. Deshalb bestehe keine Gefahr einer unmittelbaren Verwechs-lung der Parteien. Besondere Umstände, die beim Verkehr zu der unzutreffenden Vorstellung wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen führen und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen könnten, lägen nicht vor.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat einen kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung "defacto" in der Firma der Klägerin, die zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht "defacto marketing GmbH" lautete, bejaht. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 1 ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 WRP 1997, 1093 NetCom; Urt. v. 15.2.2001 1 ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 CompuNet/ComNet, jeweils m.w.N.).
Der Bestandteil "defacto" in der Firmenbezeichnung der Klägerin weist mangels beschreibender Angaben namensmäßige Unterscheidungskraft auf. Die Bezeichnung "defacto" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Fremdwort, dessen beschreibende Bedeutung der Verkehr entweder nicht erkennt oder, wenn er es im Sinne von "tatsächlich" oder "wahr" versteht, nicht als beschreibenden Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin auffasst. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel.
Der Bestandteil "defacto" der Firma der Klägerin ist geeignet, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Denn dieser Teil der Firma weist anders als der beschreibende Zusatz "marketing" und die Angabe der Rechtsform namensmäßige Unterschei-dungskraft auf.
b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Dem kann nicht zugestimmt werden.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 1 ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 CompuNet/ ComNet). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.
aa) Das Berufungsgericht hat jedoch die Prüfung der Zeichenidentität oder ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien auf einer unzutreffenden Grundlage vorgenommen. Es hat angenommen, die Zeichen der Parteien seien einander sehr ähnlich. Während die Klägerin die schlagwortartige Bezeichnung in Kleinschreibung verwende, sei der Anfangsbuchstabe des Wortbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten groß geschrieben. Zudem seien in den Unternehmensbezeichnungen der Parteien beschreibende Zusätze enthalten. Die maßgeblichen Verkehrskreise, denen die Parteien ihre Dienstleistungen anbieten, seien Unternehmen. Diese seien mit Firmenbezeichnungen vertraut und achteten nicht lediglich in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen.
In die Beurteilung der Zeichenidentität oder ähnlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die vollständigen Unternehmensbezeichnungen der Parteien einbezogen und nicht allein "defacto" in der Firma der Klägerin dem Bestandteil "Defacto" der Firmierung der Beklagten gegenübergestellt. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei deshalb unzulässigerweise von einer Reduzierung der sehr großen Zeichenähnlichkeit durch die beschreibenden Zusätze ausgegangen.
Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960 I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f. Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 f. CompuNet/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 150; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40). Der Grund für diesen selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 I ZR 139/99, WRP 2002, 705, 707 IMS).
Davon ist im Streitfall für das Zeichen der Klägerin (vgl. Abschnitt I I 1 a) auszugehen. Aber auch bei der Firmierung der Beklagten treten wegen fehlender Unterscheidungskraft die Bestandteile "Inkasso" als ausschließlich den Unternehmensgegenstand beschreibender Begriff und "GmbH" als Angabe der Rechtsform ebenfalls zurück. Es stehen sich somit als Klagezeichen "defacto" und als Kollisionszeichen "Defacto" gegenüber.
Daraus folgt allerdings keine Zeichenidentität, weil sich die gegenüberstehenden Zeichen durch die unterschiedliche Groß und Kleinschreibung im Schriftbild unterscheiden (vgl. zur Markenähnlichkeit: Ingerl / Rohnke aaO § 14 Rdn. 141). Eine Zeichenidentität ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin gelegentlich eine Schreibweise des Bestandteils "defacto" benutzt, die derjenigen in der Firmierung der Beklagten entspricht. Durch eine von ihrem Unternehmenskennzeichen abweichende Schreibweise kann die Klägerin keine Zeichenidentität herbeiführen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt jedoch eine sehr große Zeichenähnlichkeit vor, die durch die beschreibenden Zusätze in den Firmierungen der Parteien nicht vermindert wird.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin komme durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen (BGH, Urt. v. 30.3.1995 I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 WRP 1995, 615 City Hotel; Urt. v. 27.9.1995 I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 COTTON LINE).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei "defacto" um ein gängiges Fremdwort, das nicht übertrieben häufig gebraucht wird und das es als Unternehmensbezeich-nung auffällig und einprägsam erscheinen lässt. Dem Zeichen kommt aufgrund dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts von Haus aus durchschnittliche und keine hohe Kennzeichnungskraft zu.
Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin aufgrund Verkehrsbekanntheit hat das Berufungsgericht verneint. Die Vorlage von sechs Rechnungen hat es zum Beleg einer Zusammenarbeit mit bedeutenden Geschäftspartnern nicht ausreichen lassen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, weitere Rechnungen vorzulegen, hat keinen Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, welche Umsätze mit welchen Geschäftspartnern die Klägerin im Falle eines Hinweises zur Darlegung der Verkehrsbekanntheit ihres Zeichens vorgetragen und belegt hätte.
Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin ginge zwar gegen andere Unternehmen mit dem Ziel vor, die Bezeichnung "defacto" nicht weiter zu verwenden. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber auch eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "defacto" der Klägerin daraus abgeleitet, daß weitere zwölf Firmen dieses Zeichen in ähnlicher oder identischer Form führen und teilweise in ähnlichen Branchen wie die Klägerin tätig sind. Im Ansatz zutreffend weist die Revision darauf hin, diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten die Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin nicht. Eine derartige Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 CompuNet/ComNet). Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichen sind vom Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen festgestellt. Hierauf kommt es indes nicht an. Auch ohne die vom Berufungsgericht angenommene Schwächung des Zeichens der Klägerin durch Drittkennzeichen ist keine über den Durchschnitt hinausgehende Kennzeichnungskraft des Klagezeichens anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese auch nicht der von der Klägerin vorgelegten Berichterstattung in den Nürnberger Nachrichten vom über ihr Unternehmen zu entnehmen.
cc) Das Berufungsgericht ist von einer (allenfalls) ganz geringfügigen Branchennähe ausgegangen. An anderer Stelle bezeichnet es die Branchennähe als minimal. Diese Beurteilung ist, was die Revision zu Recht rügt, durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es ist von einem zu geringen Grad der Branchennähe der Parteien ausgegangen.
Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 Datacolor; Groß-Komm. UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369). Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 Datacolor; BGH GRUR 1997, 468, 470 NetCom). In die Tätigkeitsbereiche der Parteien einzubeziehen sind aber auch nahe liegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche (BGH, Urt. v. 29.10.1992 I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103). Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1045 Datacolor; GroßKomm. UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54).
Das Berufungsgericht hat die Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien deshalb als nur sehr geringfügig eingestuft, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien bildlich betrachtet an entgegenstehenden Punkten der Geschäftsbeziehungen ansetzen, und zwar bei der Klägerin an deren Beginn und bei der Beklagten an deren Ende. Diesem Unterschied der Dienstleistung der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch ein zu großes Gewicht beigemessen. Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß die Klägerin sich im Marketingbereich für andere Unternehmen betätigt und dabei zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden ein von ihr betriebenes Call Center einsetzt. Den Einsatz eines Call Centers hat das Berufungsgericht für die Tätigkeit der Beklagten sogar als prägend angesehen und angenommen, deren besonderes Konzept bestehe in der direkten Ansprache der Schuldner, die nach der Darstellung der Beklagten nicht nur dazu diene, die Schuldner zu Zahlungen zu bewegen, sondern sie auch den Auftraggebern (Gläubigern) als Vertragspartnern zu erhalten. Der Betrieb von Call Centern durch die Parteien erweist sich danach nicht als Nutzung eines bloßen technischen Hilfsmittels. Vielmehr stellt die direkte Ansprache mit Hilfe von Call Centern eine Gemeinsamkeit der Dienstleistung der Parteien für ihre Kunden dar, die über eine vom Berufungsgericht angenommene äußerst geringe Branchennähe hinausgeht.
Ein Indiz für Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien ist auch der Auftritt der Beklagten im Jahre 1997 auf der "DIMA", einer Messe für Direktmarketing, deren Gegenstand sich mit dem Leistungsangebot der Klägerin deckt.
Ist das Berufungsgericht von einem zu geringen Grad der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen, kann die, Verneinung der Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Bestand haben. Der Tatrichter wird danach den Grad der Branchennähe der Parteien auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen festzustellen und die Verwechslungsgefahr neu zu beurteilen haben. Dabei wird er zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Firma geändert hat. Dies erfordert eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob dem Bestandteil "defacto" in der neuen Firma der Klägerin wiederum isoliert kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt.
Sollte das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungsrechtszug eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejahen, wird es auf der Grundlage des noch festzustellenden Grades der Branchennähe erneut zu beurteilen haben, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt.
Von ihr ist wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinander halten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 Altberliner; BGH, Urt. v. 20.10.1999 1 ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 ARD 1).
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch kein gegen die Führung der Internet Adresse "www.defacto.de" gerichteter Unterlassungsanspruch zu, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben.
aa) Die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs der Klägerin richtet sich nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach §§ 15, 5 MarkenG. Die neue Regelung schließt in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 I ZR 138/99, WRP 2002, 694, 696 f. shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
bb) Der Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 MarkenG, der Beklagten zu untersagen, die Internet Adresse "www.defacto.de" zu benutzen, setzt voraus, dass die Beklagte den Bestandteil "Defacto" in der Firma unberechtigt benutzt (vgl. Abschn. II 1 b). Andernfalls ist von dem Grundsatz auszugehen: Sind mehrere Unternehmen berechtigt, ein Zeichen zu führen, kommen sie sämtlich als Inhaber eines unter Verwendung des Zeichens gebildeten Domain Namens (Internet Adresse) in Betracht. In diesem Fall gilt für die Eintragung und Verwendung des Zeichens die Priorität der Registrierung als Domain Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061, 1064 = WRP 2001, 1286 Mitwohnzentrale.de; BGH WRP 2002, 694, 698 shell.de). Nicht maßgeblich ist dagegen, welches Unternehmen über ein prioritätsälteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 3 MarkenG verfügt.
2. Das Berufungsurteil kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, soweit die Klage auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten abgewiesen worden ist. Bei dem Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils handelt es sich um einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsanspruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 SPA). Ob der Klägerin ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 15, 5 MarkenG gegen die Beklagte zusteht, steht aber nicht fest.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
(Unterschriften)
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 U 188/98
Entscheidung vom 15. Juli 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
Beklagte und Berufungsklägerin,
g e g e n
(...)
Klägerin und Berufungsbeklagte
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch ( ... ) auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1999 für Recht erkannt:
für R E C H T erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Ladgerichts Braunschweig vom 22.l0.1998 -21 O 63/98 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe ,von 30.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit werden auch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaften deutscher Großbanken oder öffentlicher Sparkassen zugelassen.
Streitwert und Beschwer der Klägerin: l00.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht markenrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Verletzung ihres Untenehmenskennzeichens geltend. Sie führe seit dem 28.12.1988 die Firma defacto marketing GmbH. In das Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand Übernahme von Aufträgen zur Marketingberatung und Durchführung von Direktmarketing Aufträgen eingetragen. Auch die tatsächlich ausgeübte Unternehmenstätigkeit der Klägerin spielt sich ganz überwiegend im Marketing-Bereich ab. Hierzu wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 20.05.1998 (Bl. 62 ff.) Bezug genommen. Die Klägerin ist bundesweit tätig.
Die Beklagte führt die Firma Defacto-Inkasso GmbH seit dem 03.12.1992. Ihre Tätigkeit richtet sich auf das Einziehen von Forderungen. Hierzu wird auf die Broschüre Anlage K3 Klageschrift Bezug genommen. Im Handelsregister ist als Unternehmenszweck eingetragen: "Die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen nebst allen dazugehörigen Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt alle Maßnahmen zu ergreifen oder alle Geschäfte zu vorzunehmen, die der Erweiterung oder Förderung des Gegenstandes des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar als dienlich erscheinen."
Im Jahre 1997 war die Beklagte mit einem Stand auf der Messe DIMA, einer Messe für Direktmarketing vertreten. Sie verwendet die Internet-Adresse "www.defacto-inkasso.de"; darüber hinaus hat sie eine weitere Internet-Adresse für sich reservieren lassen, nämlich "www.defacto.de", die sie allerdings bislang nicht nutzt.
Im Hinblick auf die Benutzung des Firmenbestandteils defacto hat die Klägerin die erfolglos unter dem 03. und 23.12.1997 abgemahnt. Sodann hat sie Klage in dieser Sache erhoben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verletze durch ihre Firmenbezeichnung und durch die Internet-Kennung das Unternehmenskennzeichen der Klägerin. Der Kennzeichenbestandteil ,Defacto‘ habe prägende Gestalt, so daß die Zusätze "Marketing" bzw. "Inkasso" im Hinblick auf markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin unerheblich seien. Ihrem Unternehmenskennzeichen komme namensmäßige Unterscheidungskraft zu; auch sei es zur Verkehrsdurchsetzung geeignet. Zudem böten die Parteien auch vergleichbare Dienstleistungen an.
Die Klägerin hat behauptet, sie gehe bundesweit gegen Verletzungen ihres Unternehmenskennzeichens vor. Innerhalb der beteiligten Verkehrskreise gelte ihr Firmenbestandteil "defacto" als Kennzeichen für das Unternehmen der Klägerin. Auch die Beklagte erbringe Dienstleistungen aus dem Bereich des Direktmarketing, indem sie -unstreitig- ein Call-Center und ein Rechenzentrum betreibe und damit werbe. Auf der DIMA 1997 anwesende Messekunden hätten die Beklagte denn auch bereits für eine Tochter der Klägerin gehalten.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklage wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Firma »Defacto-Inkasso Gmbh‘ und/oder die Internet-Adresse "www.Defacto de" zu führen.
2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von 500.000,00 DM angedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft. Die Ordnungshaft ist zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" der im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück - HRB 17874 - eingetragenen Defacto-Inkasso Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, eine Verwechslungsgefahr bestehe zwischen den Parteien nicht. Dem Fimenbestandteil "Defacto" komme kaum Kennzeichnungskraft zu. Dies gelte auch im Hinblick darauf, daß es zahlreiche Unternehmen gebe, die die Bezeichnung "Defacto" in ihrer Firma tragen und in durchaus verschiedenen Branchen tätig seien. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Anlage zum Schriftsatz vom 24.04.1998 (Bl. 44 ff.) Bezug genommen. Schließlich sei auch die erforderliche Branchennähe nicht gegeben. Denn zwischen Marketing und Forderungsinkasso bestünden keine Berührungspunkte.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es bestehe Verwechslungsgefahr. Hierbei komme es nicht auf die vollständigen Firmenbezeichnungen, sondern nur auf den prägenden Namensbestandteil "Defacto" an, der starke Bedeutungskraft habe. Die hierdurch begründete Verwechslungsgefahr sei nicht durch unterschiedliche Tätigkeitsbereiche der Parteien beseitigt. Denn es genüge, wenn die angesprochenen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verführt werden könnten, die beiderseits angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder es gebe zumindest irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge zwischen den beteiligten Unternehmen. Dafür spreche, daß beide Parteien Dienstleistungen für Dritte erbringen und um die gleichen Zielgruppen werben. Letzteres wiederum folge daraus, daß die Parteien auf der gleichen Messe, der DIMA 1997, vertreten gewesen seien. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich zudem auch hinreichend, daß sie in prioritätserheblicher Zeit bereits nennenswert geschäftlich tätig gewesen sei. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei deswegen ebenso begründet wie der Vernichtungsanspruch; letzterer bestehe auch im Hinblick auf die Internet-Adresse "www.defacto.de". Denn bereits die Reservierung der Internetdomain indiziere Benutzungsabsicht.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte vornehmlich geltend, es fehle an jeder Branchennähe zwischen den Parteien. Auch komme dem Unternehmenskennzeichen "defacto" bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin keine Unterscheidungskraft zu, weil sich dasselbe stark am Unternehmensgegenstand orientiere und deswegen in erster Linie beschreibenden Charakter habe. Denn "defacto" stehe synonym für "wahr" und schließlich solle ja auch Werbung möglichst zutreffend sein. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, daß auch die Klägerin auf der D]MA 1997 vertreten gewesen sei. Während die Tätigkeit der Klägerin der Klasse 35 des Verzeichnisses zu § 15 Abs. 1 MarkenVO zuzuordnen sei, falle ihr eigener Unternehmensgegenstand unter die Klasse 42 (Rechtsberatung und -vertretung).
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Selbst auf der DIMA 1997 vertreten gewesen zu sein, macht sie nicht mehr geltend. Gleichwohl komme der Anwesenheit der Beklagten auf dieser Messe deswegen Bedeutung zu, weil dieser Umstand Überschneidungen indiziere. Die Tätigkeit beider Parteien falle unter die Klasse 35 des Verzeichnisses zu § 15 Abs. 1 der MarkenVO. Überdies komme es für ein Marketing-Unternehmen nicht zuletzt darauf an, Kunden zu vermitteln, die später tatsächlich bezahlten; hierin und in der persönlichen Ansprache von Kunden insbesondere mit Hilfe von Call-Centern liege eine Überschneidung mit der Tätigkeit der Beklagten als Inkassounternehmen. Zudem gebe es auch Kunden, die sowohl das Marketing als auch das Inkasso auf Fremdfirmen auslagerten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin stellen die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht zu. Denn die Voraussetzungen für den kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG, den die Klägerin geltend macht, sind nicht gegeben. Gleiches gilt für den gewohnheitsrechtlich anerkannten Beseitigungsanspruch, der von den gleichen Voraussetzungen abhängt (s. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, vor §§ 14-19 Rdr. 55 m.w.N.), Im einzelnen:
1. Das von der Klägerin benutzte Unternehmenskehnzeichen ist grundsätzlich schutzfähig i.S.d. § 15 MarkenG. Denn die Klägerin nutzt ihre Firma als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Auch die für Schutzfähigkeit erforderliche Kennzeichnungskraft ist gegeben (siehe dazu Ingerl/Rohnke § 5 Rdn. 21). Hierunter wird eine Eigenart der gewählten Bezeichnung verstanden, die geeignet ist, im Verkehr zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen zu dienen, weil sie als individueller Herkunftshinweis aufgefaßt wird (BGH GRUR 1996,86 - Cottonline). Die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft von Unternehmenskennzeichen dürfen in diesem Zusammenhang nicht zu hochgeschraubt werden (Ingerl/Robnke, § 5 Rdn. 24).
Neben der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes "Marketing" enthält das Unternehmenskennzeichen der Klägerin ein schlagwortartig zu benutzendes Fremdwort, nämlich "defacto". Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fehlt es dieser schlagwortartigen Unternehmensbezeichnung auch mit Blick auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht an Kennzeichnungskraft. Das wäre dann anzunehmen, wenn auch "defacto" im Verkehr als beschreibende Kennzeichnung verstanden würde (siehe dazu Ingerl/Rohnke, § 5 Rdn. 25). Das ist nicht der Fall. Selbst wenn man unterstellt "defacto" werde im Verkehr als Synonym für "tatsächlich" und/oder "wahr" verstanden, läge doch die Verbindung mit dem Unternehmensgegenstand der Klägerin eher fern. Es mag zwar wünschenswert sein, daß Werbung und Marketing mit wahren und den Tatsachen entsprechenden Angaben, arbeiten. Daß der Verkehr dies aber erwartet oder gar miteinander gleichsetzt, ist nicht ersichtlich.
2. Dem klägerischen Unternehmenskennzeichen kommt die ältere Priorität nach § 6 Abs. 3 MarkenG zu. Die Firma der Klägerin wurde eher als die der Beklagten ins Handelsregister eingetragen. Auch ergibt sich, was das Landgericht bereits mit Recht hervorgehoben hat, aus der Urkunde (Blatt 104) über die Verleihung des DDV-Qualitätssiegels Telefon-Marketing, daß die Klägerin bereits im Oktober 1992 und zuvor im Bereich des TelefonMarketings und damit im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes tätig war.
3. Es fehlt aber an der nach § 15 Abs. 2 MarkenG erforderlichen Verwechselungsgefahr. Nur wenn diese gegeben ist, ist Dritten die Benutzung des Unternehmenskennzeichens oder eines ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr untersagt.
Die Verwechselungsgefahr ist auch im Rahmen des § 15 MarkenG nach denselben Maßstäben wie zu § 14 Abs. 2 MarkenG zu prüfen (vgl. Ingerl/Rohnke § 15 Rdn 43), Demgemäß ist die hierzu entwickelte Wechselwirkungsrechtsprechung des BGH in vollem Umfang anwendbar, wonach alle Einzelfallumstände und Faktoren zu berücksichtigen sind und der Gesamteindruck einschließlich der unterscheidenden und der dominierenden Elemente den Ausschlag gibt (BGH WRP 1999, 192 - Lions; WRP 1999, 196 - Libero).
Die Wechselwirkung besteht zwischen der Ähnlichkeit der Marken einerseits und der angebotenen Waren und Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der Marke (BGH WRP 1999, 196 - Libero; BGH GRUR 1999 - Tiffany). Ist eines Jena Elemente schwächer ausgeprägt, so kann dies durch die Stärke eines anderen ausgeglichen werden (EuG NJW 1999, 933 - Canon), Die Verwechselungsgefahr entfällt nur dann von vornherein, wenn eines der vorgenannten Elemente völlig fehlt (BGH WRP 1999, 196 - Libero).
a) Die Unternehmenskennzeichen der Parteien sind nicht identisch. Daß in beiden Kennzeichnugen enthaltende Schlagwort "defacto" wird von der Klägerin in anderer Schreibweise, nämlich mit einem kleinen "d", als von der Beklagten, die ein großes "D" voranstellt, verwendet. Außerdem sind beiden Unternehmenskennzeichen beschreibende Zusätze nachgestellt, nämlich "Marketing" einerseits und "Inkasso" andererseits. Hierdurch unterscheidet sich auch die von Beklagten angemeldete und keinen beschreibenden Zusatz beinhaltende Internet-Domaine vom Unternehmenskennzeichen der Klägerin.
Die Marken sind einander aber sehr ähnlich. Denn nicht die beschreibenden Zusätze sind für die Untemehmenskennzeichen prägend, sondern das weit abstraktere Schlagwort "defacto". Dies hat bereits das Landgericht mit Recht hervorgehoben. Derartigen Firmenschlagworten kann, auch ohne isolierte Verwendung und ohne Verkehrsgeltung der Schutz des vollständigen Unternehmenskennzeichens zukommen (BGH NJW 1997, 1929 - netCom -; Ingerl/Rohnke § 15 Rdn. 37 ff1). Die schlagwortartige Verkürzung der Unternehmenskennzeichen auf "defacto" bewirkt eine starke klangliche, sinnhafte und auch optische Nähe, mag auch die Schreibweise etwas differieren.
Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, in welchen Verkehrskreisen die Parteien werbend tätig werden, wem gegenüber die Verwechselungsgefahr also in erster Linie eine Rolle spielt. Beide Parteien dienen ihre Tätigkeit dritten Unternehmen an, einem Publikum also, das nicht selten firmenrechtlich bewandert ist und nicht lediglich in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen der Unternehmensbezeichnung achtet. Hierdurch wird die an sich beträchtliche Zeichenähnlichkeit relativiert. Von erheblicher Bedeutung freilich bleibt sie für die sog. Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne. Diese besteht, wenn der Verkehr zu der Annahme veranlaßt werden kann, zwischen den bezeichneten Unternehmen gebe vertragliche, konzernrechtiche oder sonstige organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge (vgl. nur BGH WRP 1999, 519 - Max; Ingerl/Rohnke § 15 Rdn. 35).
b) Die Kennzeichnungskraft des Schlagworts "defacto" ist allenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln. Zwar führt das Landgericht zu Recht aus, daß ein schlagwortartig benutztes, gängiges Fremdwort, das im Verkehr nicht übertrieben häufig gebraucht wird, ein Unternehmenskennzeichen auffällig und einprägsam erscheinen lassen kann. Andererseits hat die Unternehmensbezeichnung der Klägerin bisher noch keinen ganz bedeutsamen Bekanntheitsgrad erlangt. Zwar ist die Klägerin bundesweit tätig und zählt auch einige Großunternehmen zu ihren Runden (Blatt 68,69). Andererseits deuten die Rechnungen, die die Klägerin vorgelegt hat, um ihre bundesweite Tätigkeit zu belegen (Blatt 117 - 122), nicht in erster Linie auf eine Zusammenarbeit mit geschäftlich herausragenden Partnern bin. Die gesamte "defacto-Gruppe", also nicht die Klägerin allein, beschäftigt 378 Mitarbeiter (Bl. 224), vorwiegend allerdings in Erlangen. All dies deutet auf einen nicht unerheblichen, gleichwohl aber nicht besonders herausragenden Bekanntheitsgrad hin.
Zwar muß in diesem Zusammenhang auch der Umstand berücksichtigt werden, daß die Klägerin ausweislich der dazu überreichten Belege bereits in mehreren Fällen erfolgreich andere Unternehmen unter kennzeichenrechtlichem Aspekt erfolgreich mit dem Ziel in Anspruch genommen hat, die Bezeichnung "defacto" nicht weiter zu verwenden (Blatt 105 ff.), um auf diese Weise ihr eigenes Unternehmenskennzeichen weiter durchzusetzen. Andererseits aber hat die Beklagte unter Bezugnahme auf Fotokopien von Urkunden und von der Klägerin nicht bestritten dargelegt, dass es zumindest noch weitere 12 Firmen in Deutschland gibt, die das Unternehmenskennzeichen "defacto" wenigstens klanglich und zum Teil auch vom Schriftbild her identisch führen, teilweise auch in zumindest ähnlichen Branchen wie die Klägerin. Dies beeinträchtigt die Kennzeichnungskraft der Firma der Klägerin ( vgl. dazu auch BGH WRP 1999, 192 - Lions -, wo dies bei nur vier weiteren Verwendern in Abrede genommen wurde).
c) Die darüber hinaus erforderliche Nähe zwischen den beiderseits angebotenen Leistungen, die sog. Branchennähe also, ist allenfalls in ganz geringfügigem Umfang gegeben. Hierfür kommt es auf die Art der angebotenen Leistungen, ihren Verwendungszweck, die Nutzung, ihre Eigenart als miteinander konkurrierend oder ergänzend, ihre Herkunft aus evtl. demselben Unternehmen, ihre stoffliche Beschaffenheit, ihren Verwendungszweck und auf mögliche Berührungspunkte beim Vertrieb an (BGH WRP 1999, 196 - Libero -; WRP 1998, 1078 - John Lobb).
Die Beklagte betätigt sich ausschließlich im Inkassowesen, zieht also Forderungen für Dritte ein. Daß sie sich nach dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck auch noch auf anderen Feldern betätigen kann, ist derzeit nicht von Bedeutung, weil es für die Prüfung der Branchennähe auf den gegenwärtigen Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit aus Sicht des Verkehrs ankommt; daß die Beklagte ihren Geschäftsbereich theoretisch auch auf andere Geschäftszweige ausdehnen könnte, ist momentan ebenfalls nicht erheblich, weil dafür aus Sicht des Verkehrs zur Zeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, § 15 Rdn. 54, 55 mwN). Prägend für die Tätigkeit der Beklagten ist neben der heute alltäglichen Verwendung elektronischer Datenverarbeitung der Betrieb eines sog. Call-Centers. Denn das besondere Konzept der Beklagten besteht darin, mit den anzusprechenden Schuldnern insbesondere auch telefonische Rücksprache zu nehmen.
Die Klägerin betätigt sich vornehmlich im Bereich des Marketing für andere Unternehmen, verwendet gleichfalls elektronische Datenverarbeitung und bietet dieselbe dritten Unternehmen auch als Dienstleistung an. Sie arbeitet ebenfalls mit Hilfe eines Call-Centers und unterhält eine ganze Reihe weiterer Tätigkeitssegmente, jeweils zum Zwecke der Absatzförderung dritter Unternehmen.
Entscheidende Argumente für die Branchennahe lassen sich nicht daraus gewinnen, daß sich die Parteien möglicherweise innerhalb derselben Klasse von Waren und Dienstleistungen gem. der Anlage zu § 10 der Markenverordnung betätigen. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß der (Unternehmensgegenstand der Beklagten nicht unter die Klasse 42 (Rechtsberatung und -vertretung) sondern unter Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) einzuordnen wäre, würde dies nicht viel besagen. Zwar spricht es indiziell für Branchennähe, wenn die beteiligten Unternehmen sich innerhalb desselben Oberbegriffs aus dem Warenverzeichnis betätigen (BGH WRP 1999, 192 - Lions). Dies gilt aber nur ganz eingeschränkt, wenn jener Oberbegriff - wie bei Klasse 35 - eine große Abstraktionshöhe hat, weil er zahlreiche auch inhaltlich unterschiedlichste Betätigungen umfaßt (BGH WRP 1999, 196 - Libero -). Zudem ist die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Klasse 35 vornehmlich unter den Begriff der "Werbung" zu subsumieren, die eines von mehreren dort bezeichneten Segmenten darstellt, während die Beklagte - wenn überhaupt - in den anderen Segmenten dieser Dienstleistungsklasse aktiv ist.
Den darin bestehenden Berührungspunkte zwischen den Parteien, daß sie sich teilweise derselben technischen Hilfsmittel bedienen, nämlich eines Call-Centers zur persönlichen Ansprache der Kunden bzw. Schuldner und der elektronischen Datenverarbeitung, kommt im Ergebnis ebenfalls so gut wie keine Bedeutung zu. Denn in beiden Fällen handelt es sich nur um Hilfsmittel, um den eigentlichen Unternehmenszweck zu realisieren, Dieser kennzeichnet die Branche, nicht die dafür eingesetzten Hilfsmittel.
Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte auf der Direkt-Marketingmesse vertreten war, woraus sich eine gewisse Nähe zum Leistungsangebot der Klägerin ableiten läßt, die sich ihrerseits der dort präsentierten Branche des Direktmarketings zuordnet. Angesichts des auf der Messe thematisierten Angebots gibt es Anhaltspunkte dafür, daß im Verkehr das Mittel der persönlichen Ansprache Dritter, insbesondere auch per Telefon, als im weitesten Rahmen einheitliche Dienstleistung angesehen wird, mag es auch unterschiedlichen Zwecken dienen. Diese geringfügige Überschneidung der Unternehmenszwecke bzw. Branchen spiegelt sich auch darin wieder, daß es auf Seite 11 des Prospektes der Beklagten heißt, die persönliche Ansprache der Schuldner diene nicht nur dazu, diese zu Zahlungen zu bewegen, sondern dieselben auch für die Zukunft weiter (beim Vertragspartner) "zu halten und zu pflegen". Der Beklagten geht es mithin auch darum, den Abbruch von Geschäftsbeziehungen zwischen ihren Kunden mit deren Schuldnern zu verhindern, obgleich Inkasso betrieben werden muß.
Gleichwohl sind die Berührungspunkte zwischen den von den Parteien angebotenen Dienstleistungen nur sehr geringfügig. Denn die Tätigkeitsbereiche der Parteien setzen bildlich betrachtet prinzipiell an entgegenstehenden Enden der Kundenbeziehung an: die Klägerin am Beginn. die Beklagte am Ende.
d) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Umstände sind also eine minimale Branchennähe, eine mittlere Kennzeichnungskraft der Firma der Klägerin und eine erhebliche Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen, wobei sich letztere im wesentlichen nur auf die Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne bezieht. Dies machte die Klägerin auch vornehmlich geltend, indem sie behauptet, verschiedene Kunden bzw. Personen aus Fachkreisen hätte die Beklagte zumindest für eine Tochterfirma der Klägerin gehalten.
Da angesichts gerade der nur geringfügigen Branchennähe mithin nicht die Gefahr besteht, die Parteien könnten unmittelbar miteinander verwechselt werden (Verwechselungsgefahr im engeren Sinne), ist im Ergebnis allein die Frage entscheidungserheblich, ob sich aus der Gesamtbetrachtung der vorgenannten. Umstände eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne ableiten läßt. Dies gilt auch im Hinblick auf die reservierte Internet-Domaine, weil dafür höhere Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen sind, als für die Unternehmenskennzeichen als solche. Denn die Vergaberegeln sowie die branchenübergreifende Ausschlußwirkung der domaines schränken die Gestaltungsmöglichkeiten ein und die Nutzer haben sich bereits daran gewöhnt, auch geringfügige Unterschiede zu beachten (Ingerl/Rohnke § 1 5 Rdn. 48).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu (siehe nur WRP 1999, 521 - Max - mwN) bedarf es für die Annahme einer Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne zusätzlich besonderer Umstände, um beim Verkehr die Fehlvorstellung einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung, zu der auch ein Lizenzzusammenhang zu rechnen ist, entstehen zu lassen. Es sind Assoziationsanstöße und erkennbare gedankliche Brücken zwischen der Wahrnehmung der Unternehmenskennzeichen und der daraus gezogenen Folgerungen nötig. Hierfür wird ein gewisser sachlicher Zusammenhang gefordert. Die Ähnlichkeit der Bezeichnungen genügt für sich genommen nicht. Ein sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne ist indessen nicht ersichtlich. Die Kurzbezeichnung "defacto" steht in keinem beschreibenden Zusammenhang mit den von den Parteien ausgeführten Tätigkeiten. Diese selbst sind weitestgehend unterschiedlich ausgestaltet und werden von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen, Unternehmen also, die sich der Dienstleistungen Dritter bedienen, auch deutlich voneinander unterscheiden. Zumindest in größeren Unternehmen wird es auch unterschiedliche Ansprechpartner für beide Parteien geben, den Vertrieb für die Klägerin einerseits, die Buchhaltung für die Beklagte andererseits. Der Senat verkennt hierbei nicht daß die Tätigkeit von Unternehmen auf unterschiedlichsten Geschäftsbereichen heute zunehmende Bedeutung hat, wie der Verkauf von Textilien durch Kaffeeröster oder der Vertrieb von Bekleidungsgegenständen unter der Marke von Unternehmen der Tabakindustrie. Dies kann gleichwohl nicht dazu führen, auf einen nicht nur ganz marginalen sachlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen bzw. ihren Branchen zu verzichten. Wollte man dies anders sehen, führte dies zu einem gewissermaßen absolutierten, weil von der Branchennähe unabhängigen Schutz von Unternehmenskennzeichen Eine solche Sichtweise wird nirgends vertreten.
Anders läge dies nur, wenn die in Frage stehenden Kennzeichnungen von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie überdurchschnittlichem Bekanntheitsgrad wären (BGH WRP 1999, 519 - Max -). Dafür sind hier keine Anhaltspunkte gegeben.
4. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 3 MarkenG ist die Klage nicht begründet. Danach kann die Unterlassung der Benutzung geschäftlicher Bezeichnungen unabhängig von der Verwechslungsgefahr verlangt werden, wenn eine im Inland bekannte Bezeichnung in Rede steht. Das ist nicht ersichtlich. Zumindest aber fehlt es erforderlichen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin durch die Beklagte. Diese kann vorliegen bei Rufschädigung, Verwässerung oder Aufmerksamkeitsausbeutung (vgl.Ingerl/Rohnke, § 15 Rdn. 70). Dafür ist nichts dargelegt.
Auch sonstige firmen- oder namensrechtliche Ansprüche sind nicht gegeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108, 3, 546 ZPO.
(Unterschrift)