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AG Ludwigsburg: "muenchingen.de"

Leitsätzliches

Auch wenn es sich bei Münchingen lediglich um einen Ortsteil der Stadt Korntal-Münchingen handelt, unterfällt diese Bezeichnung gleichwohl dem Namensschutz nach § 12 BGB, da es sich insoweit um eine gebräuchliche, schlagwortartige Abkürzung im Hinblick auf den Ortsteil Münchingen in Abgrenzung zum Ortsteil Korntal handelt.Die Erwartungen der Internet-Nutzer beschränken sich nicht darauf, Informationen über die Stadt, sondern auch Informationen von der Stadt zu erhalten. (Markenrecht)

AMTSGERICHT LUDWIGSBURG

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 9 C 612/00

Entscheidung vom 24. Mai 2000

 

 

 

In Sachen

 

Stadt Korntal-Münchingen, vertr. durch d. Bürgermeister (...)

 

gegen

 

1) (...)

 

2) (...)

 

wegen Unterlassung

hat das Amtsgericht Ludwigsburg

durch Richter am Amtsgericht Haug

auf die mündliche Verhandlung vom 3.5.2000

für Recht erkannt:

 

1. Den Beklagten wird untersagt, die Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu eigenen Zwecken zu benutzen.

 

 

 

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 DM, im Uneinbringlichkeitsfalle Ordungshaft, angedroht.

 

 

 

3. Der Beklagte Ziffer 2 wird weiter verurteilt, gegenüber dem Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network-Informations-Centers (DE-NIC) die Freigabe der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu erklären.

 

 

 

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

 

 

5. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 %, der Beklagte Ziffer 2 75 %, davon 50 % gesamtschuldnerisch mit der Beklagten Ziffer 1 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat diese 25 % selbst, 75 % der Beklagte Ziffer 2 zu tragen, davon 50 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Ziffer 1. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 hat dieser 50 % selbst, 50 % die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 2 fallen diesem vollumfänglich zur Last.

 

 

 

6. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 DM. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte Ziffer 1 vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 

Streitwert: 4.000,00 DM

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten um die Nutzung der Internet-Domain www.muenchingen.de.

Der Beklagte Ziffer 1 hatte sich im Juni 1999 über den Internet-Dienstleister 1 & 1 Puretec GmbH in Karlsruhe beim Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network-Informations-Centers (DE-NIC) als Nutzer der - damals freien - Internet-Adresse "www.muenchingen.de" registrieren lassen und in der Folgezeit unter dieser Homepage u.a. Auszüge aus dem Stadthallenprospekt der Klägerin ins Internet eingestellt, wobei unter anderem auch das Wappen der Klägerin Verwendung fand.

Mit Schreiben vom 12.01.2000 forderte die Klägerin den Beklagten Ziffer 1 unter Hinweis auf ihr Namensrecht auf, die Nutzung der streitgegenständlichen Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu beenden und diese Domain auf die Klägerin zu übertragen.

Hierauf reagierte der Beklagte Ziffer 1 in der Weise, dass er zwar die streitbefangene Homepage sperrte, seine Rechte bzgl. der streitbefangenen Internet-Adresse aber auf seinen Vater, den Beklagten Ziffer 2, übertrug wobei der entsprechende Änderungsauftrag durch den Internet-Dienstleister 1 & 1 Purtec GmbH am 10.02.2000 bestätigt wurde.

Auch die erneute, nunmehr an den Beklagten Ziffer 2 gerichtete Aufforderung vom 02.02.2000 die Nutzung der streitbefangenen Internet-Adresse zu unterlassen und diese auf die Klägerin zu übertragen blieb erfolglos, weshalb die Klägerin nunmehr beantragt:

 

1. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 10.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Zwangshaft, untersagt, die Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu eigenen Zwecken zu benutzen.

 

2. Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber dem Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Netz-work-Informations-Centers (DE-NIC), die Freigabe der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu erklären.

 

 

 

Die Beklagten beantragen Klagabweisung.

 

Der Beklagte Ziffer 1 bringt vor, er habe die streitbefangene Internet-Seite bereits aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.01.2000 gesperrt und sei zudem seit Februar 2000 überhaupt nicht mehr Inhaber der streitbefangenen Internet-Adresse, sodass die Klage gegen ihn unberechtigt sei.

Der Beklagte Ziffer 2 ist der Auffassung er habe die streitgegenständliche Internet-Adresse rechtmäßig erworben und sei daher zu ihrer Nutzung berechtigt. So sei die streitgegenständliche Internet-Adresse zwar derzeit gesperrt, jedoch behalte er sich eine weitere Nutzung derselben vor. Jedenfalls komme eine (unentgeltliche) Übertragung der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" auf die Klägerin nicht in Betracht, zumal die Bezeichnung "Münchingen" nur auf einen Ortsteil der Klägerin, nicht aber auf die Klägerin als solche hinweise.

Wegen der näheren Einzelheiten zum Parteivorbringen wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe :

 

Die Klage ist zulässig und bzgl. des Beklagten Ziffer 1 teilweise, bezüglich des Beklagten Ziffer 2 vollumfänglich begründet.

 

1. Der Klägerin steht gem. § 12 Satz 2 BGB bzgl. beider Beklagter der klageweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu.

Auch wenn es sich bei Münchingen lediglich um einen Ortsteil der Stadt Korntal-Münchingen handelt, unterfällt diese Bezeichnung gleichwohl dem Namensschutz nach § 12 BGB, da es sich insoweit um eine gebräuchliche, schlagwortartige Abkürzung im Hinblick auf den Ortsteil Münchingen in Abgrenzung zum Ortsteil Korntal handelt, sodass auch dem Namensteil eine individualisierende Eigenart zukommt und damit namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt (vgl. BGH NJW 1994, 245).

Die Verwendung der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" durch die Beklagten beeinträchtigt auch die berechtigten namensmäßigen Interessen der Klägerin. Ganz abgesehen davon, dass die Beklagten kein eigenes namensrechtliches Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung haben - sondern wie andere Mitbürger auch, lediglich Einwohner der Stadt Korntal-Münchingen sind - bringt ein nicht unwesentlicher Teil der Internet-Nutzer die Internet-Seite mit der Bezeichnung "www.muenchingen.de" mit der Klägerin in Verbindung. Dabei beschränken sich die Erwartungen der Internet-Nutzer nicht darauf, Informationen über die Stadt, sondern auch Informationen von der Stadt zu erhalten, was bei einem Betrieb der streitbefangenen Internet-Adresse durch die Beklagten aber gerade nicht der Fall ist.

Dass im übrigen (möglicherweise) noch andere Personen oder Orte ebenfalls den Namen Münchingen tragen ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. BGH NJW 1996/ 2735 ff.) und vermag die berechtigten Interessen der Klägerin nicht zu berühren.

Allein der Umstand, dass die Beklagten offenbar im Hinblick auf die Registrierung der streitbefangenen Internet-Adresse "www.muenchingen.de" schneller waren als die Klägerin, vermag deren Namensrechte nicht einzuschränken, nachdem es letztlich allein Sache der Klägerin ist ob und ggfs. ab wann sie unter ihrem Namen bzw. dem Namen eines Ortssteils im Internet auftreten will.

Auch die für den Unterlassungsanspruch gem. § 12 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ist vorliegend - und zwar bezüglich beider Beklagter - gegeben.

Bzgl. des Beklagten Ziffer 1 ist sie bereits daraus indiziert, dass es in der Vergangenheit bereits zu einem Mißbrauch der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" durch diesen gekommen ist, wobei die Wiederholungsgefahr vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen erscheint, dass der Beklagte Ziffer 1 die streitbefangene Internet-Adresse zwischenzeitlich auf seinen Vater übertragen hat, nachdem es offenbar, wie der vorliegende Schriftwechsel mit dem Internet-Dienstleister zeigt, ein leichtes ist, die Nutzungsrechte zwischen verschiedenen Personen hin und her zu schieben.

Bzgl. des Beklagten Ziffer 2 ergibt sich die Wiederholungsgefahr insbesondere daraus, dass dieser selbst erklärt hat, die derzeitige Sperre der Homepage werde nicht auf Dauer bestehen, sondern sie werde - neutralisiert von allen verwaltungsrelevanten Dingen der Gemeinde Münchingen - in neuer Gestalt wieder aufleben.

 

 

 

2. Gem. § 12 Satz 1 BGB ist der Beklagte Ziffer 2 als derzeitiger Inhaber der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" verpflichtet, gegenüber der DE-NIC die Freigabe der Internet-Adresse zu erklären, da nur hierdurch die Beeinträchtigung des Namensrechtes der Klägerin beseitigt und diese in die Lage versetzt wird, die Internet-Adresse selbst zu nutzen.

Bzgl. des Beklagten Ziffer 1 fiel die Klage insoweit allerdings der Abweisung anheim, da dieser derzeit nicht (mehr) Inhaber der streitbefangenen Internet-Adresse ist.

 

 

 

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 ZPO, für den Beklagten Ziffer 1 im Kostenpunkt aus §§ 708 Nr. 11 711 ZPO.

 

 

 

Haug, Richter am Amtsgericht