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Urteile ab 2023

Leitsätzliches

Urteile 2023

Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte, generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen. Auch Entscheidung zum Geschmacksmuster- bzw. Designrecht finden Sie hier. 

Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!

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‚Dubai-Schokolade‘ kein Hinweis auf geografische Herkunft - LG Frankfurt, Beschluss vom 21.1.2025, Az.: 2-06 O 18/25

1) Bei zusammengesetzten Lebensmitteln, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, erwarten Verbraucher nicht, dass alle Bestandteile oder die Gesamtproduktion ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammen, das durch die Herkunftsangabe bezeichnet wird. Vielmehr kann die Verwendung einer geografischen Angabe als Hinweis auf Rezeptur oder Zubereitungsart verstanden werden (§ 127 Abs. 1 MarkenG).

2) Wenn ein Begriff durch intensiven Gebrauch im allgemeinen Sprachgebrauch zu einem Synonym für eine bestimmte Produktkategorie oder Zubereitungsart wird, liegt keine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft mehr vor. Dies gilt insbesondere, wenn der Begriff in verschiedenen Kontexten verwendet wird, ohne dass ein geografischer Bezug erwartet wird.

3) Die Bezeichnung eines Produkts als "Dubai Schokolade" allein führt nicht zwangsläufig zu einer Irreführung über die geografische Herkunft. Fehlen zusätzliche gestalterische Elemente wie mehrsprachige Verpackungsangaben, Hinweise auf Import oder fremdsprachige Bezeichnungen, ist die Gefahr einer falschen Verkehrsauffassung erheblich reduziert (§ 5 Abs. 1 UWG, § 127 Abs. 1 MarkenG).

"Dubai Schokolade" als geographische Herkunftsangabe - LG Köln, Beschluss vom 6.1.2025, Az.: 33 O 525/24

1) Dubai Schokolade ist eine geographische Herkunftsangabe gemäß 127 MarkenG.

2) Es wird irreführend und untersagt im geschäftlichen Verkehr in Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „THE TASTE OF Dubai“ und/oder „mit einem Hauch von Dubai“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder ensprechend zu bewerben, wenn das wie im Verbotstenor bildlich dargestellt geschieht.

3) Die Irreführung wird nicht durch einen Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, dass die Ware aus der Türkei stammt oder der Tatsache ausgeräumt, dass einem Teil des angesprochenen Verkehrs aus den Medien, insbesondere den sozialen Medien, der Begriff „Dubai Schokolade“ bekannt sein wird.

Dubai Schokolade und/oder "...bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause" als geographische Herkunftsangabe - LG Köln, 20. Dezember 2024

1) Dubai Schokolade ist eine geographische Herkunftsangabe gemäß 127 MarkenG.

2) Es wird irreführend und untersagt im geschäftlichen Verkehr in Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder ensprechend zu bewerben, wenn das wie im Verbotstenor bildlich dargestellt geschieht.

3) Die Irreführung wird nicht durch einen Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, dass die Ware aus der Türkei stammt oder der Tatsache ausgeräumt, dass einem Teil des angesprochenen Verkehrs aus den Medien, insbesondere den sozialen Medien, der Begriff „Dubai Schokolade“ bekannt sein wird.

Zulässige Verwendung eines Stadtwappens - AG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2023, Az.: 31 C 129/23

1) Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verwendung eines Stadtwappens im Zusammenhang mit der Werbung - hier das Wappen der Stadt Dormagen bei angebotenen Betreuungsleistungen.

2) Nicht jede Form der Verwendung eines solchen Wappens kann als Namensanmaßung i. S. von § 12 BGB angesehen werden.

3) Eine Anmaßung ist lediglich dann unbefugt, wenn sie geeignet ist, eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen und die Interessen des Wappenträgers verletzt.

Markenwiderspruch "Hapimag" gegen Logo HFA Hapimag Ferienclub für Aktionäre - EUIPO, Entscheidung vom 13.9.2023 Az.: B 3 166 860

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(nicht rechtskräftig)

"Berliner Luft" vs. "BLN Luftkuss" oder "BLN Bio Luftkuss - LG Düsseldorf Beschluss vom 23.01.2023, Az.: 2a O 5/23

1. Zwischen den Zeichen „Berliner Luft“ bzw. „Luft“ und „BLN Bio Luftkuss“ bzw. „BLN Luftkuss“ besteht trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr. Zwischen den Zeichen besteht nur eine weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

2. Eine Prägung der angegriffenen Zeichen durch den Bestandteil „Luft“ ist nicht anzunehmen; dagegen spricht bereits, dass die Silbe „Luft“ mit der Silbe „Kuss“ zu einem Gesamtbegriff – namentlich das Wort „Luftkuss“ – verschmilzt. Von einem Gesamtbegriff ist auszugehen, wenn die Wortkombination einen eigenen Bedeutungsgehalt hat. Der Luftkuss steht für einen symbolisch angedeuteten sowie von den Lippen über die Handfläche gehauchten und größere Distanzen überwindenden Kuss.

 

 

 

Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Berliner Luft" und " BLN Luftkuss" oder "BLN Bio Luftkuss - OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.2.2023, Az.: I-20 W 9/23

1) Es fehlt an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Verfügungsmarke "Berliner Luft" und den angegriffenen Zeichen der Antragsgegnerin „BLN Luftkuss" und „BLN Bio Luftkuss", wenn diese wie im Antrag abgebildet von der Antragsgegnerin benutzt werden.

2) Der Verkehr erkennt in den Zeichen „BLN Luftkuss" bzw. „BLN Bio Luftkuss" die Verfügungsmarke "Berliner Luft" nicht wieder, weil ein erheblicher Abstand zwischen den Zeichen vorliegt.

 

 

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