×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Markenrecht
/
Urteile ab 2023
/
Zulässige Verwendung eines Stadtwappens - AG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2023, Az.: 31 C 129/23

Leitsätzliches

1) Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verwendung eines Stadtwappens im Zusammenhang mit der Werbung - hier das Wappen der Stadt Dormagen bei angebotenen Betreuungsleistungen.
2) Nicht jede Form der Verwendung eines solchen Wappens kann als Namensanmaßung i. S. von § 12 BGB angesehen werden.
3) Eine Anmaßung ist lediglich dann unbefugt, wenn sie geeignet ist, eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen und die Interessen des Wappenträgers verletzt.

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

31 C 129/23
24. Oktober 2023

In dem Rechtsstreit

der Stadt Dormagen, vertr. d. d. Bürgermeister, [...], 41539 Dormagen,

Klägerin,

gegen

Herrn [...], handelnd unter: 1A Alltagshelfer Düsseldorf, [...]

Beklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Grabenstraße 5, 40213 Düsseldorf,

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2023 durch den Richter [...] für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Unterlassung der Verwendung des Stadtwappens der Klägerin im Zusammenhang mit der Werbung für Betreuungsleistungen des Beklagten.

Klägerin ist die Stadt Dormagen. Der Beklagte ist Inhaber eines Unternehmens, welches unter dem Namen „1A AIItagshelfer Düsseldorf" Betreuungsleistungen im Haushalt und Hilfe im Alltag für pflegebedürftige Personen anbietet.

Um auf sein Angebot aufmerksam zu machen, nutzt der Beklagte verschiedene Werbemöglichkeiten, namentlich eine Homepage, soziale Medien sowie digitale und körperliche Flyer. Zur Beschreibung des Einsatzgebiets sind unter einer entsprechenden Überschrift auf den Flyern mehrere Wappen, unter anderem das Wappen der Stadt Dormagen, wie nachfolgend abgebildet:

(Abb. 1 – Flyer)
(Abb. 2 – Webseite)
 

Die Klägerin forderte den Beklagten mehrmals, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 27.02.2023, auf, die Nutzung des Stadtwappens zu unterlassen und dies mittels Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu bestätigen.

Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Die Klägerin behauptet, dass sie ihr Wappen regelmäßig nutze. Auch ihr Seniorenbeirat verwende das Stadtwappen traditionell für den eigenen Schriftverkehr und die Bekanntmachung von Veranstaltungen.

Sie ist der Ansicht, die Nutzung des Stadtwappens durch den Beklagten stelle eine Verletzung ihres Namensrechts aus § 12 BGB dar. Dieses schütze nicht nur den Namen, sondern auch Wappen und deren Abbildung sowie die Funktion als Identitätsbezeichnung des Trägers. Vorliegend käme erschwerend hinzu, dass die Möglichkeit einer Irreführung gegeben sei, da die Verwendung den Eindruck erwecke, es handele sich um ein städtisches Angebot oder um eine besondere städtische Bevorzugung oder Förderung.

Auf den Hinweis des Beklagten, dass es die ursprünglich von der Klägerin in der Klageschrift bezeichnete Person „1A Alltagshelfer Düsseldorf- ihr Betreuungsdienst mit Herz & Leidenschaft" und auch eine dementsprechende Gmbh nicht gäbe, stellte die Klägerin klar, dass sich die Klage gegen Herrn Frank Kels als Inhaber der „1A Alltagshelfer Düsseldorf" richte.

Die Klägerin beantragt,

     den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf seiner Homepage, seinem Flyer, seinem online Flyer, seinen Seiten in sozialen Medien das Stadtwappen der Klägerin zu verwenden;

     dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

     die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Es werde nicht deutlich, welche Inhalte durch den Beklagten auf welchen Kanälen zu löschen seien. Zudem verfüge die Stadt Dormagen über mehrere Stadtwappen, sodass nicht erkennbar sei, welches Wappen das streitgegenständliche sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klage ist zulässig.

I. Die Rubrumsberichtigung ist zulässig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hier um eine Falschbezeichnung, welche im Wege der Rubrumsberichtigung korrigierbar ist.

Eine Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO ist auch dann möglich, wenn die klagende Partei die andere Partei versehentlich falsch bezeichnet hat. Maßgeblich für die Abgrenzung zur Parteiänderung ist die Auslegung der gewählten Bezeichnung. Eine Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei darf nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn in Anbetracht der Einzelfallumstände kein vernünftiger Zweifel an dem wirklich Gewollten besteht. Die Parteibezeichnung ist als prozessuale Willenserklärung der Auslegung zugänglich. Maßgeblich ist, wer erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2007, XZR 144/06). Insbesondere ist bei unternehmensbezogenem Handeln zu beachten, dass im Zweifel der hinter einer Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger als Partei gemeint ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.01.2001 -2 W 1/01).

Hier ergibt die Auslegung, dass sich die Klage gegen den Herrn [...] als Inhaber der 1A Alltagshelfer Düsseldorf richtet. Dieser war auch Adressat jeglicher Schriftsätze der Klägerin. Der Irrtum der Klägerin beruht auf dem Impressum des Beklagten, welches die Geschäftsform des Unternehmens nicht erkennen lässt, wohl aber den Beklagten als Geschäftsführer führt, was auf eine GmbH hinweist.

Auch liegt hier eine Verwechslungsgefahr nicht vor. Die „1A Alltagshelfer Düsseldorf" existieren nur einmal. Es ist klar erkennbar, dass die Klägerin die Person verklagen wollte, welche das Angebot bereitstellt.

II. Die Klage genügt auch dem Erfordernis der Bestimmtheit.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.

Entgegen dem Vertrag des Beklagten liegt hier eine hinreichende Konkretisierung vor. Ob die Klägerin mehrere Wappen für sich in Anspruch nimmt, kann dahinstehen, da in der streitgegenständlichen Werbung lediglich ein Wappen der Stadt Dormagen abgebildet ist, welches entfernt werden soll.

Zudem wird durch die Aufforderung der Klägerin, das Wappen auf der Webseite, den Flyern und den sozialen Medien nicht mehr zu veröffentlichen und abzudrucken hinreichend klar, auf welchen Kanälen eine Löschung zu erfolgen hat. Es sollen ersichtlich alle Veröffentlichungen des Wappens unterlassen werden, gleich auf welche Art die Veröffentlichung erfolgt.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB zu.

1. Gemäß § 12 BGB kann der Berechtigte von einem anderen eine Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen Unterlassung verlangen, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass der andere unbefugt seinen Namen gebraucht.

Der Namensbegriff wird hierbei weit verstanden, sodass auch Wappen darunter zu fassen sind. Voraussetzung ist, dass das Wappen individualisierende Unterscheidungskraft aufweist und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheint (BGH, Urt. v. 23.09.1992 -1 ZR 251/90, BGHZ 119, 237; BeckOK BGB/Förster, § 12Rn.42).

Diese Unterscheidungskraft ist im vorliegenden Fall gegeben. Gemäß § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung wird der Stadt Dormagen das Recht eingeräumt, ein Wappen zu führen. Dessen Erscheinungsbild wird im Detail in § 2 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Dormagen konkretisiert.

2.

Indes liegt ein Gebrauch des Wappens, welcher schutzwürdige Interessen verletzt, in diesem Fall nicht vor. Es fehlt an einer Verwechslungsgefahr.

Nicht jede Form der Verwendung des Wappens kann als Anmaßung i. S. von § 12 BGB angesehen werden. Eine Anmaßung ist lediglich dann unbefugt, wenn sie geeignet ist, eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen und die Interessen des Wappenträgers verletzt (MüKo BGB/Säcker, § 12 Rn. 97, Grüneberg, BGB/Ellenberger, § 12 Rn. 33).

Ein Gebrauch des Wappens in diesem Sinne liegt in jeder Benutzung desselben für eigene Zwecke im Zusammenhang mit persönlichen oder geschäftlichen Unternehmungen, insbesondere in der Werbung. Einschränkend wird verlangt, dass der Werbende mit der Benutzung den Eindruck erweckt, die Leistungen seien dem Genannten zuzurechnen und sich somit den repräsentativen Eigenwert des anderen aneignet (BeckOK BGB/Förster, § 12 Rn. 79). Der Berechtigte soll davor geschützt werden, mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt zu werden, mit denen er nichts zu tun hat (BGH, Urt. v. 28.3.2002 - l ZR 235/99). Hierfür genügt, dass im Verkehr fälschlicherweise der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Verwendungsrecht eingeräumt (BGH, Urt. v. 23.09.1992 -1 ZR 251/90, BGHZ 119, 237).

So hat die Stadt Dormagen ein nachvollziehbares Interesse daran, ihre Neutralität zu wahren. Sie möchte nicht mit einem Angebot in Verbindung gebracht werden, dessen Qualitätsstandards sie nicht überprüfen und auf dessen Ablauf sie keinen Einfluss nehmen kann.

Jedoch besteht im vorliegenden Fall nicht die Gefahr, dass das Angebot des Beklagten unmittelbar mit der Stadt Dormagen in Verbindung gebracht wird.

Das Wappen wird zwar in der Werbung gezeigt, aber neben den anderen abgedruckten Wappen nicht besonders hervorgehoben.

Im Gegenteil dient der Abdruck ersichtlich nur der Veranschaulichung. Unterstrichen wird dies durch die Überschrift „Unser Einsatzgebiet“. Hätte der Beklagte hier eine besondere Verbindung mit der Stadt herausstellen wollen, hätte er eine Überschrift wählen können, die auf eine Förderung oder Unterstützung hindeutet. Insbesondere für ältere Menschen, welche die primäre Zielgruppe der Werbung sind, können Bilder oft besser erkennbar und eingängiger sein als ein kleingedruckter Schriftzug.

Überdies sind die Wappen weder auf der Titelseite noch auf der letzten Seite der Werbung abgedruckt. Typischerweise wird ein städtisches Logo, welches auf eine Kooperation hindeuten soll, auf der Titelseite oder am Schluss des Textes abgedruckt. So werden etwa bei dem von der Klägerin in Bezug genommenen Seniorenbeirat der Stadt Dormagen bereits auf der ersten Seite des Flyers das Stadtwappen sowie das Stadtlogo abgebildet (vgl. Anlage K 12).

Auch erscheint es in Anbetracht des Namens des Unternehmens, „1A Alltagshelfer Düsseldorf“, unwahrscheinlich, dass Dritte einen über das Einsatzgebiet hinausgehenden Bezug zur Stadt Dormagen herstellen.

Soweit die Klägerin angibt, dass es in der Vergangenheit bereits zu entsprechenden Verwechslungen gekommen sei, ändert dies nichts an der vorstehenden Rechtsauffassung des Gerichts. Aus der Verwechslung einzelner kann jedenfalls nicht der Schluss einer tatsächlichen Verwechslungsgefahr gezogen werden.

II. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. §§ 823, 12 BGB.

Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein geschütztes Rechtsgut rechtswidrig verletzt wird. Mangels Verletzung des Namensrechts fehlt es an einer Rechtsgutsverletzung.

III. Mangels Unterlassungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf etwaige Zahlung bei Zuwiderhandlung.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

D.

Der Streitwert wird auf 1 .000,00 EUR festgesetzt.

(Unterschrift)

 

 

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.