Leitsätzliches
Es ist einem Unternehmen, das eine Vielzahl von Waren für eine Vielzahl von Kunden für den Vertrieb durch diese einlagert, grundsätzlich nicht zuzumuten, anlasslos jede von ihm in Besitz genommene Ware auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen; wird das Unternehmen allerdings auf eine klare Verletzung von Markenrechten hingewiesen, muss es nicht nur den Vertrieb der konkreten Ware verhindern, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen kommt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Urteil
Entscheidung vom 29. September 2016
Aktenzeichen: 29 U 745/16
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 19.01.2016 – 33 O 23145/14
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Teil 1
Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs von Parfums auf der Internetverkaufsplattform Amazon.de-Marketplace.
Die Klägerin vertreibt unter anderem Davidoff- und Marc-Jacofe-Parfums.
Die Beklagten gehören zum […] Konzern. Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 4. haben ihren Sitz jeweils in Luxemburg; die Beklagte zu 4. verfügt zudem über eine Niederlassung in München. Die Beklagte zu 3. hat ihren Sitz in Graben in Deutschland.
Die Beklagte zu 2. betreibt die Webseite amazon.de. Auf dieser bietet nicht nur die Beklagte zu 4. eigene Waren an; vielmehr eröffnet die Beklagte zu 1. Drittanbietern die - Amazon.de-Marketplace genannte - Möglichkeit, dort auch deren Verkaufsangebote einzustellen. Die Kaufverträge über die so vertriebenen Waren kommen zwischen den Drittanbietern und den Käufern zustande. Die Drittanbieter haben die Möglichkeit, sich an dem Programm Versand durch Amazon zu beteiligen, bei dem die Waren durch Gesellschaften des Amazon-Konzerns gelagert werden und deren Versand über externe Dienstleister durchgeführt wird.
Am 8. Mai 2014 bestellte ein Testkäufer der Klägerin über die Webseite amazon.de ein von der Verkäuferin […] mit dem Vermerk Versand durch Amazon angebotenes Parfum Davidoff Hot Water EdT 60 ml. Im Rahmen des Programms Versand durch Amazon hatte die Beklagte zu 1. die Beklagte zu 3. mit der Lagerung der Ware dieser Verkäuferin beauftragt. Auf eine Abmahnung der Klägerin mit der Begründung, es habe sich dabei um nicht erschöpfte Ware gehandelt, gab […] eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin forderte über ihre anwaltlichen Vertreter zunächst die Beklagte zu 1., dann auch die Beklagte zu 2. zur Herausgabe des Warenbestandes an Davidoff Hot Water EdT 60 ml der Verkäuferin […] auf. Daraufhin wurde den Klägervertretern ein Paket mit der Shipment Reference TT0034894719 mit 30 Stück Davidoff Hot Water EdT 60 ml zugesandt. Nachdem eine Mitarbeiterin der Amazon.de GmbH den Klägervertretern mitgeteilt hatte, dass nur 19 der übersandten 30 Stück aus dem Lagerbestand […] stammten und die elf anderen versehentlich aus dem Lagerbestand eines anderen Verkäufers übersandt worden seien, forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. auf, Name und Anschrift dieses anderen Verkäufers anzugeben; dabei berief sie sich darauf, dass bei 29 der übersandten 30 Stück keine Erschöpfung eingetreten sei. Die Beklagte zu 1. teilte der Klägerin daraufhin mit, dass nicht mehr genau nachvollzogen werden könne, aus welchem Warenbestand die genannten elf Stück stammten.
Am 27. September 2014 erwarb eine Testkäuferin der Klägerin das von der - unter der Bezeichnung Beauty Angebote auftretenden - Verkäuferin […] (vgl. Anl. K 38) auf amazon.de angebotene Produkt Marc Jacobs Daisy Dream EdT 50 ml mit der Bestellnummer 028-0343826-8197107. Bei dem Bestellvorgang schien folgende Angabe auf: Versand von [der Beklagten zu 4.] (vgl. Anl. K 40); die Übermittlung des Pakets erfolgte durch den Dienstleister DHL (vgl. Anl. K 42). Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (vgl. Anl. K 44) an die Beklagten zu 1. und zu 2. und verlangte mit der Begründung, dass die Ware decodiert und deshalb rechtsverletzend sei, die Herausgabe des Lagerbestands der […].
Am 5. Februar 2015 erwarb ein Testkäufer der Klägerin das von der Verkäuferin […] auf amazon.de angebotene Produkt Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml.
Nach den Widerrufsbelehrungen der Verkäufer […] und […] […] war ein Widerruf des jeweiligen Vertrags an die Beklagten zu 4. zu richten (vgl. Anl. K 38 u. K 29).
Die Klägerin hat vorgetragen, die Inhaberin der der unter anderem für perfumery, essential oils, cosmetics Schutz beanspruchenden Unionsmarke Nr. 0876874 DAVIDOFF (im Folgenden: Klagemarke 1) habe ihr eine Lizenz an dieser Marke eingeräumt. Zudem hätten sowohl diese Markeninhaberin als auch die Inhaberin der der unter anderem für perfumes, eau de cologne, essential oils, cosmetics Schutz beanspruchenden Unionsmarke Nr. 000481465 MARC JACOBS (im Folgenden: Klagemarke 2) ihr die Berechtigung eingeräumt, die Rechte an den jeweiligen Marken im eigenen Namen geltend zu machen.
Des Weiteren hat die Klägerin vorgetragen, die Erstauslieferung des von […] verkauften Parfums Davidoff Hot Water EdT 60 ml sei an einen Kunden in Pakistan erfolgt. Von den 30 ihren Vertretern zugesandten Exemplaren Davidoff Hot Water EdT 60 ml seien 29 außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden. Sowohl bei dem von der […] bezogenen Produkt Marc Jacobs Daisy Dream EdT 50 ml als auch bei dem von der […] bezogenen Produkt Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml seien die auf dem Boden der jeweiligen Verpackung befindlichen Herstellungsnummern entfernt und durch einen Aufkleber mit einem fiktiven Barcode ersetzt sowie die auf dem Boden des jeweiligen Flakons befindlichen Herstellungsnummern entfernt worden.
Mit ihrer Klage, welcher die Beklagten entgegengetreten sind, hat die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht und dazu zuletzt beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfums der Marke Davidoff Hot Water in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, wenn die Produkte nicht vom Markeninhaber oder Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaat en der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;
2. der Klägerin unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Einlieferers der unter der Shipment Reference TT0034894719 an die Klägervertreter übersandten elf Stück Parfum Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die nicht von Frau […] eingeliefert worden sind;
hilfsweise,
an Eides statt zu versichern, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchem Warenbestand die übersandten elf Stück Davidoff Hot Water EdT 60 ml stammen;
3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die auf der Unterseite der Verpackungen befindlichen Herstellungsnummern sämtlicher Parfums Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die an gleicher Stelle wie die unter der Shipment Reference TT0034894719 an die Klägervertreter übersandten Parfums gelagert werden;
II. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 € zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2014 zu zahlen;
III. die Beklagte zu 4. zu verurteilen,
1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Angebote des Verkäufers […] für Parfums der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder solche Parfums für den Verkäufer […] versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung und/oder der Unterseite des Flakons entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist;
2. an die Klägerin 1.973,90 € zzgl. fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2015 zu zahlen;
IV. die Beklagte zu 4. zu verurteilen,
1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft für den Verkäufer […] Parfums der Marke Marc Jacobs Daisy Dream zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder zu versenden oder zum Zwecke des Verkaufs zu [sic!] lagern und/oder versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist, insbesondere wie geschehen zur Bestellung 028-0343826-8197107;
2. an die Klägern die in ihrem Besitz oder im Besitz eines für sie tätigen Amazon-Logistikzentrums, insbesondere der […] (CGN1), befindlichen Parfums der Marke MARC JACOBS Oh, Lola! EdT [sic!] 100 ml, bei denen die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist, zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben;
hilfsweise,
die vorgenannten Produkte zum Zwecke der Vernichtung an einen zum Empfang bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Dabei hat die Klägerin angegeben, hinsichtlich aller geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche würden alle Beklagten hilfsweise auch als Störer in Anspruch genommen.
Mit Urteil vom 19. Januar 2016, auf dessen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfums der Marke Davidoff Hot Water in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, wenn die Produkte nicht vom Markeninhaber oder Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaat en der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;
hilfsweise
im geschäftlichen Verkehr Parfums der Marke Davidoff Hot Water EdT 60 ml [Unterstreichung nur hier zur Hervorhebung des Unterschieds zum vorangehenden Antrag] in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, wenn die Produkte nicht vom Markeninhaber oder Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaat en der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;
höchst hilfsweise
im geschäftlichen Verkehr Parfums der Marke Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die von der Verkäuferin […] eingeliefert worden sind oder die sich keinem anderen Verkäufer zuordnen lassen, [Unterstreichung nur hier zur Hervorhebung des Unterschieds zum vorangehenden Antrag] in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, wenn die Produkte nicht vom Markeninhaber oder Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaat en der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;
2. der Klägerin unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Einlieferers der unter der Shipment Reference TT0034894719 an die Klägervertreter übersandten elf Stück Parfum Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die nicht von Frau […] eingeliefert worden sind;
hilfsweise, an Eides statt zu versichern, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchem Warenbestand die übersandten elf Stück Davidoff Hot Water EdT 60 ml stammen;
3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die auf der Unterseite der Verpackungen befindlichen Herstellungsnummern sämtlicher Parfums Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die an gleicher Stelle wie die unter der Shipment Reference TT0034894719 an die Klägervertreter übersandten Parfums gelagert werden;
hilfsweise die Beklagten zu 3. und zu 4. zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass mit der Shipment Reference TT0034894719 der gesamte zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten zu 3. gelagerte Bestand an Parfums Davidoff Hot Water EdT 60 ml übersandt worden sei;
II. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 € zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2014 zu zahlen;
III. die Beklagte zu 4. zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Angebote des Verkäufers […] für Parfums der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder solche Parfums für den Verkäufer […] versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung und/oder der Unterseite des Flakons entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist;
2. an die Klägerin 1.973,90 € zzgl. fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2015 zu zahlen;
IV. die Beklagte zu 4. zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft für den Verkäufer […] Parfums der Marke Marc Jacobs Daisy Dream zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder zu versenden oder zum Zwecke des Verkaufs zu [sic!] lagern und/oder versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist, insbesondere wie geschehen zur Bestellung 028-0343826-8197107;
2. an die Klägern die in ihrem Besitz oder im Besitz eines für sie tätigen Amazon-Logistikzentrums, insbesondere der […] (CGN1), befindlichen Parfums der Marke MARC JACOBS Oh, Lola! EdT [sic!] 100 ml, bei denen die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist, zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben;
hilfsweise,
die vorgenannten Produkte zum Zwecke der Vernichtung an einen zum Empfang bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Hilfsweise stützt sie die Berufungsanträge Ziffern I. und II. gegen die Beklagte zu 2. auf die IR-Marke Nr. 467510 DAVIDOFF (im Folgenden: Klagemarke 3). Dazu trägt sie vor, die Inhaberin dieser Marke habe ihr eine Lizenz sowie die Berechtigung eingeräumt, die Rechte daran im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2016 Bezug genommen.
Teil 2
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
A.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage nur hinsichtlich der Beklagten zu 1., zu 3. und zu 4. zulässig ist.
I.
Die deutschen Gerichte sind für die Klage nur teilweise international zuständig.
1.
Im ersten Rechtszug haben die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 4. gerügt, die deutschen Gerichte seien nicht international zuständig (vgl. S. 1 - 9 d. Klageerwiderung v. 27. März 2015 = Bl. 28 - 36 d. A.). Im Berufungsverfahren wird diese Rüge lediglich von der Beklagten zu 2. aufrechterhalten (vgl. S. 4 - 7 d. Berufungserwiderung v. 6. Juli 2016 = Bl. 257 - 260 d. A.; S. 12 - 15 d. Beklagtenschriftsatzes v. 27. September 2016 = Bl. 319 - 322 d. A.). Damit sind die deutschen Gerichte hinsichtlich der anderen Beklagten jedenfalls gemäß Art. 97 Abs. 4 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (UMV ABl. EU Nr. L 78 S. 1) i. V. m. Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO - ABl. EU 2001 Nr. L 12 S. 1; nunmehr Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Brüssel-Ia-VO - ABl. EU Nr. L 351 S. 1]) durch rügelose Verhandlung im Berufungsverfahren international zuständig geworden.
2.
Für die mit dem Berufungsantrag Ziffer I. weiterverfolgte Klage gegen die Beklagte zu 2. wegen des Parfums Davidoff Hot Water EdT 60 ml, das von J. R. verkauft wurde, und wegen der weiteren gleichartigen Parfums, die mit dem Paket mit der Shipment Reference TT0034894719 an die Anwälte der Klägerin gesandt wurden, sind die deutschen Gerichte nicht international zuständig.
a)
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich insoweit nicht aus Art. 97UMV.
aa)
Eine internationale Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 1 bis 3 UMV scheidet aus, weil die Beklagte zu 2. in Luxemburg und somit in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsansässig ist (vgl. BGH GRUR 2015, 689 - Parfumflakon III Tz. 17 zu den inhaltgleichen Vorschriften in Art. 93 Abs. 1 bis 3 GMV).
bb)
Nach Art. 97 Abs. 5 UMV können Verfahren über die in Art. 96 UMV genannten Klagen und Widerklagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es daher grundsätzlich darauf an, ob der Kläger eine im Inland begangene Verletzungshandlung des Beklagten i. S. d. Art. 97 Abs. 5 UMV behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, a. a. O., - Parfumflakon III Tz. 19). Die Annahme einer Verletzungshandlung i. S. d. Art. 97 Abs. 5 UMV setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus (vgl. BGH, a. a. O., - Parfumflakon III Tz. 23; vgl. auch EuGH GRUR 2014, 806 - Coty Germany/First Note Tz. 34).
Die Klägerin sieht die konkrete Verletzungshandlung im Besitz der genannten Parfums und hinsichtlich des von […] verkauften auch in dessen Versand. Weder besaß die Beklagte zu 2. diese Parfums selbst noch versandte sie diese selbst; diese Handlungen wirft auch die Klägerin nur der Beklagten zu 3. vor. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. leitet die Klägerin vielmehr daraus ab, dass diese die Gesamtverantwortung für das Amazon-Geschäftsmodell trage; diese betreibe nicht nur die Webseite amazon.de und übe Teilaspekte wie die Affiliate-Werbung oder die Schaltung von Google-AdWords-Anzeigen selbst aus, sondern sei in Bezug auf alle anderen Amazon-Geschäftstätigkeiten Auftraggeberin der weiteren Beklagten; es sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2. der Beklagten zu 3. unmittelbar den Auftrag zum Versand des Parfums Davidoff Hot Water EdT 60 ml an den Testkäufer erteilt habe. Zu Recht hat das Landgericht dieses pauschale Vorbringen als für die Behauptung einer konkreten Verletzungshandlung unzureichend angesehen. Ihm kann nicht entnommen werden, welches aktive Verhalten die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. begründen könnte. Das gilt auch für die Aussage, es sei von einer Auftragserteilung durch die Beklagte zu 2. auszugehen; diese stellt mangels Angabe konkreter Anknüpfungstatsachen, aus denen sie hergeleitet werden könnte, lediglich eine ins Blaue hinein aufgestellte Spekulation dar, zumal unstreitig die Beklagte zu 1. die Beklagte zu 3. mit der Lagerung der Ware dieser Verkäuferin beauftragt hatte.
b)
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO, die nach Art. 94 Abs. 1 UMV auf Verfahren betreffend Unionsmarken anzuwenden ist.
Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, dann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese besondere Zuständigkeitsregel ist strikt auszulegen, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 4 Brüssel-Ia-VO abgewichen wird (vgl. EuGH GRUR Int. 2015, 1176 - Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide/Akzo Nobel Tz. 18 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 6 Nr. 1 Brüssel-IVO). Es ist zu prüfen, ob zwischen den Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen. Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. EuGH, a. a. O., - Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide/Akzo Nobel Tz. 20 m. w. N.)
Im Streitfall stützt die Klägerin zwar ihre Klage gegen die Beklagte zu 2. auf denselben Ausgangssachverhalt wie diejenige gegen die im Inland ansässige Beklagte zu 3. Zur Verknüpfung zwischen den beiden Beklagten trägt die Klägerin indes nicht konkret vor, sondern beruft sich lediglich pauschal darauf, die Beklagte zu 2. trage die Gesamtverantwortung für das Amazon Geschäftsmodell und sei Auftraggeberin sowohl der Beklagten zu 3. als auch aller anderen Beklagten. Die Aussage, die Beklagte zu 2. trage die Gesamtverantwortung, ist schon keine Tatsachenbehauptung, sondern die rechtliche Würdigung eines nicht im Einzelnen mitgeteilten Sachverhalts; auch die bloße Spekulation, die Beklagte zu 2. sei Auftraggeberin der anderen Beklagten, stellt keinen konkreten Sachvortrag dar. Reichte derart substanzloses Vorbringen aus, um die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaat es für eine Klage einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Partei zu begründen, würde die Anwendbarkeit der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 4 Brüssel-VO letztlich in das Belieben des Klägers gestellt, der sie durch den bloßen unsubstantiierten Vortrag derogieren könnte, dieser Beklagte sei Auftraggeber eines anderen, im Gerichtsstaat ansässigen Beklagten. Unter Berücksichtigung des dargestellten Grundsatzes der strikten Auslegung kann daher in derartigen Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame Verhandlung geboten sei.
c)
Die Klägerin kann ihr Begehren gegen die Beklagte zu 2. nicht mit Erfolg hilfsweise auf die IR-Marke Nr. 467510 DAVIDOFF stützen, weil die darin liegende Klageerweiterung unzulässig ist.
aa)
Ansprüche aus dieser Marke stellen gegenüber den bislang geltend gemachten Ansprüchen aus der Unionsmarke Nr. 0876874 DAVIDOFF neue Streitgegenstände dar (vgl. BGH GRUR 2016, 810 - profitbricks.es Tz. 15 m. w. N.). Deren Einführung - auch im Wege eines Hilfsantrags - ist im Berufungsverfahren nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 533 ZPO zulässig (vgl. BGH NJW 2014, 3314 Tz. 16 m. w. N.).
bb)
Gemäß § 533 Nr. 2 ZPO sind Klageänderungen - zu denen Klageerweiterungen zählen - nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin stützt ihren Hilfsantrag darauf, die Inhaberin der Klagemarke 3 habe sie zur Verfolgung der entsprechenden Rechte befugt; dieses neue Vorbringen wird von der Beklagtenseite bestritten (vgl. S. 3 d. Beklagtenschriftsatzes v. 27. September 2016 = Bl. 310 d. A.). Zu diesem klägerischen Vorbringen hat das Landgericht naturgemäß keine Feststellungen getroffen, die der Senat gemäß § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen könnte. Es ist auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen; insbesondere beruht es auf einer Nachlässigkeit der Klägerin, dass sie das nunmehr von ihr als streiterheblich erachtete Angriffsmittel nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht hat (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
II.
Zu Recht und im Berufungsverfahren auch von den Beklagten nicht in Frage gestellt ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage entgegen der von den Beklagten im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung nicht rechtsmissbräuchlich ist.
III.
Der Klageantrag Ziffer I. 1. ist hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass er auf das Verbot von Handlungen im geschäftlichen Verkehr gerichtet ist. Zwar wird darin nicht ausdrücklich auf die beanstandete Handlung Bezug genommen; bei der gebotenen Heranziehung des Klagevorbringens zur Auslegung ist indes klar, dass er sich allein auf die konkrete Verletzungsform bezieht, die sich aus der Bestellung bei der Verkäuferin […] ergibt. Damit genügt er dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. BGH GRUR 2009, 871 - Ohrclips Tz. 16).
B.
Die Klage bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie zulässig ist, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Beklagten sind weder Täter oder Teilnehmer der von der Klägerin behaupteten Markenrechtsverletzungen gemäß Art. 9 UMV noch haften sie wegen dieser als Störer.
I.
Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte zu 3. geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Der Unterlassungsanspruch gemäß Berufungshauptantrag Ziffer I. 1. ist darauf gerichtet, dass die Beklagte zu 3. es zu unterlassen habe, nicht erschöpfte Exemplare von Parfums mit der Kennzeichnung Davidoff Hot Water zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zu dem genannten Zweck besitzen oder versenden zu lassen.
a)
Entgegen der Auffassung der Klägerin haftet die Beklagte zu 3. nicht als Täterin hinsichtlich der Waren, die sie für […] und den Einlieferer der 19 nicht von dieser Verkäuferin eingelagerten Parfums aus der Sendung mit der Shipment Reference TT0034894719 aufbewahrte.
aa)
Die Frage, ob jemand Täter ist oder sich als Täter in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier an den von der Klägerin behaupteten Markenrechtsverletzungen durch die Verkäuferin […] und den Einlieferer der 19 anderen Parfums - beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.
Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2016, 946 - Freunde finden Tz. 40; GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 jeweils m. w. N.). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. BGH, a. a. O., - Freunde finden Tz. 40; a. a. O., - Trassenfieber Tz. 15 jeweils m. w. N.). Mittelbare Täterschaft erfordert zum einen eine von dem als Täter in Anspruch Genommenen im eigenen Interesse veranlasste Rechtsverletzung und zum anderen dessen Kontrolle über das Handeln des unmittelbar Agierenden; im Hinblick auf die zweite Voraussetzung scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der unmittelbar Handelnde die Rechtsverletzung seinerseits täterschaftlich begeht (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT Tz. 38 m. w. N.).
bb)
Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.
(1)
Die Beklagte zu 3. benutzte die Klagemarke 1 nicht selbst i. S. d. Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV; insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe die nach dem klägerischen Vorbringen unberechtigt gekennzeichnete Ware besessen, um sie anzubieten oder in den Verkehr zu bringen (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b] UMV), oder versandt.
aaa)
Zwar lagerte die Beklagte zu 3. die nach dem klägerischen Vortrag markenrechtsverletzende Ware und hatte damit unmittelbaren Besitz daran. Das Besitzen einer Ware ist jedoch nur dann eine verbotene Benutzungshandlung, wenn es zu dem Zweck erfolgt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Einen solchen Zweck verfolgte die Beklagte zu 3. selbst nicht. Das bloße Verwahren oder Versenden für einen Dritten erfolgt regelmäßig nicht zu den genannten qualifizierenden Zwecken. Zwar vertritt die Klägerin die Auffassung, bei Verwahrung oder Transport für einen Dritten sei dessen Zweckrichtung maßgeblich, ohne dass es auf die Verwendungsabsicht des unmittelbaren Besitzers ankomme; danach würden auch Lagerhalter qualifizierten Besitz i.S. des Art. 9 Abs. 3 lit. b) UMV ausüben. Dem kann indes nicht beigetreten werden. Denn würde für die Beurteilung der Benutzungshandlung eines unmittelbaren Besitzers die Verwendungsabsicht eines mittelbaren Besitzers für maßgeblich erachtet, würden ohne ausreichende Rechtfertigung die der Verantwortung des Besitzers nach Art. 9 Abs. 3 lit. b) UMV gezogenen Grenzen unterlaufen (vgl. BGH GRUR 2009, 1142 -MP3-Player Tz. 25; KG GRUR-RR 2011, 263 [267] - Clinique; vgl. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 14 Rz. 167 a. E.; a. A. OLG Köln GRUR-RR 2005, 342 [343] - Lagerkosten nach Grenzbeschlagnahme; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 14 Rz. 236; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 MarkenG Rz. 856).
bbb)
Die Beklagte zu 3. brachte die von […] angebotene Ware auch nicht durch den Versand an den Testkäufer in den Verkehr.
Bei der Einschaltung von Transportpersonen findet das Inverkehrbringen mit dem Übergang der rechtlichen Verfügungsbefugnis und damit der Verfügungsgewalt statt; liegt diese während des Transports beim Empfänger, so ist die Ware bereits mit der Übergabe an den Transporteur in den Verkehr gebracht (vgl. BGH GRUR 2006, 863 - ex works Tz. 17 ff.). Verbleibt die Verfügungsgewalt dagegen während des Transports beim Absender, so wird die Ware erst mit der Übergabe an den Empfänger in den Verkehr gebracht; interne Vorgänge wie die Übergabe vom Verwahrer an den Transporteur, die unter der Kontrolle des Absenders bleiben, stellen ebenso wenig ein Inverkehrbringen dar wie unternehmensinterne Warenbewegungen (vgl. BGH, a. a. O., - ex works Tz. 15). Diese zur Erschöpfung aufgestellten Grundsätze sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Streitfall anzuwenden, weil der Begriff des Inverkehrbringens bei den Erschöpfungs- und den Verletzungstatbeständen einheitlich zu verstehen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 507 - PeakHolding/Axolin-Elinor Tz. 43; Hacker, a. a. O., § 14 Rz. 165 a. E. und § 24 Rz. 22).
Im Streitfall handelte die Beklagte zu 3. im Rahmen des Programms Versand durch Amazon für die Verkäuferin […] und hatte ebenso wenig eine eigene rechtliche Verfügungsbefugnis wie der den Transport übernehmende externe Dienstleister. Sie handelte bei der Übergabe der Ware an den externen Dienstleister lediglich für die Verkäuferin, der anschließend - ebenfalls für die Verkäuferin - die Auslieferung an den Testkäufer übernahm. Eine derartige interne Maßnahme, bei der die rechtliche Verfügungsbefugnis des Verkäufers unangetastet bleibt, stellt kein Inverkehrbringen dar.
(2)
Mittäterschaft der Beklagten zu 3. und der Verkäuferin […] oder des Einlieferers der 19 anderen Parfums aus der Sendung mit der Shipment Reference TT0034894719 liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 3. um die von der Klägerin vorgetragenen Umstände gewusst hätte, welche der Erschöpfung des Markenrechts entgegen standen, so dass nicht von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Drittanbietern bei den behaupteten Markenverletzungen ausgegangen werden kann.
(3)
Der Annahme mittelbarer Täterschaft steht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Klägerin sowohl […] als auch der Einlieferer der 19 anderen Parfums die Klagemarke 1 selbst verletzten, so dass für eine Täterschaft der Beklagten zu 3. hinter diesen Tätern kein Raum ist.
b)
Die Beklagte zu 3. ist auch nicht Teilnehmerin an den behaupteten Markenrechtsverletzungen der […] und des Einlieferers der 19 anderen Parfums.
Auch die zivilrechtliche Haftung als Teilnehmer beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, a. a. O., - Freunde finden Tz. 40; a. a. O., - Trassen-fieber Tz. 15 jeweils m. w. N.). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III Tz. 35 m. w. N.).
Da, wie bereits dargelegt, nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 3. um die von der Klägerin vorgetragenen Umstände gewusst hätte, welche der Erschöpfung des Markenrechts entgegenstanden, kann nicht von dem erforderlichen Gehilfenvorsatz ausgegangen werden.
c)
Die Beklagte zu 3. haftet auch nicht als Störerin auf Unterlassung.
aa)
Der Prüfung der Störerhaftung steht allerdings nicht die Fassung des entsprechenden Antrags entgegen. Ein einheitlicher Unterlassungsantrag kann sowohl einen Anspruch aus täterschaftlicher Haftung als auch einen solchen aus Störerhaftung erfassen (vgl. BGH GRUR 2016, 936 - Angebotsmanipulation bei Amazon Tz. 15). Im Streitfall weisen die Antragsvarianten des Besitzen-, Versenden- oder Lagernlassens darauf hin, dass auch Beiträge der Beklagten zu 3. zu entsprechenden Handlungen Dritter von den beantragten Verboten erfasst sein sollen, und tragen daher den Fallgestaltungen der Störerhaftung ausreichend Rechnung.
bb)
Die Beklagte zu 3. verwirklicht jedoch die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme als Störerin nicht.
(1)
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; dabei sind Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen ebenso zu berücksichtigen wie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 1289 - Silver Linings Playbook Tz. 11 m. w. N.).
Ähnlich wie dem Betreiber einer Internetplattform (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm Tz. 21 m. w. N.; zur Anwendbarkeit der dort aufgestellten Grundsätze auch auf Personen, die nicht durch das Telemediengesetz privilegiert werden vgl. BGH GRUR 2016, 209 - Haftung für Hyperlink Tz. 25 m. w. N.) ist es einem Unternehmen, das eine Vielzahl von Waren für eine Vielzahl von Kunden für den Vertrieb durch diese einlagert, grundsätzlich nicht zuzumuten, anlasslos jede von ihm in Besitz genommene Ware auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen; wird das Unternehmen allerdings auf eine klare Verletzung von Markenrechten hingewiesen, muss es nicht nur den Vertrieb der konkreten Ware verhindern, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen kommt.
(2)
Danach kommt im Streitfall eine Haftung der Beklagten zu 3. nicht in Betracht.
Die Klägerin mutmaßt zwar, […] habe auch noch nach dem 2. Juni 2014, an dem die Klägerin der Beklagten zu 1. Mitteilung von der Markenrechtsverletzung gemacht hatte (vgl. Anl. K 11), entsprechende Parfums verkauft. Sie trägt aber schon nicht vor, dass (auch) die Beklagte zu 3. über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, so dass es schon an dem Hinweis auf eine Markenrechtsverletzung fehlt, der für die Begründung der Störerhaftung unerlässlich ist.
(3)
Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ergibt sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Juli 2016 - C-494/15 (Tommy Hilfiger Licensing u. a./Delta Center), GRUR 2016, 1062, zur Auslegung der Vorschrift des Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG nichts anderes.
Nach dieser Vorschrift sind zwar die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden; die Modalitäten dieser Anordnungen sind indes im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln (vgl. BGH GRUR 2016, 268 - Störerhaftung des Access-Providers Tz. 22 m. w. N.). In der von der Klägerin angeführten Entscheidung hat der Gerichtshof - soweit vorliegend von Bedeutung - lediglich festgestellt, dass die Voraussetzungen, denen die an eine Vermietungsdienstleistungen von Verkaufsflächen in Markthallen anbietende Mittelsperson gerichtete gerichtliche Anordnung unterliegt, mit jenen identisch sind, die er im Urteil vom 12. Juli 2011 L'üreal/eBay (GRUR 2011, 1025) für gerichtliche Anordnungen gegenüber Mittelspersonen auf einem Online-Marktplatz aufgestellt hat (vgl. EuGH, a. a. O., - Tommy Hilfiger Licensing u. a./Delta Center Tz. 37). Die oben dargestellten Grundsätze zur Störerhaftung stehen aber in Einklang mit den sich aus dem Urteil L'üreal/eBay ergebenden Anforderungen (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 - File-Hosting-Dienst Tz. 30 m. w. N.); eine darüber hinausgehende Haftung von Dritten kann Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG demnach nicht entnommen werden.
2.
Die Hilfsanträge zum Berufungsantrag Ziffer I. 1. unterscheiden sich vom Hauptantrag lediglich in Einschränkungen der erfassten Ware und bleiben aus denselben Gründen wie der Hauptantrag ohne Erfolg.
3.
Der gegen die Beklagte zu 3. mit den Berufungsanträgen Ziffern I. 2. und 3. verfolgten Auskunftsansprüche bestehen ebenfalls nicht.
a)
Da die Beklagte zu 3. nicht Täterin der durch Drittanbieter begangenen Markenverletzungen ist, ist sie nicht gemäß § 19 Abs. 1 i. V. m. § 125b Nr. 2 MarkenG zur Auskunft verpflichtet.
b)
Die Beklagte zu 3. ist auch nicht als Dritte gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 125b Nr. 2 MarkenG zur Auskunft verpflichtet.
Soweit für den Streitfall von Bedeutung besteht nach dieser Vorschrift in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Im Streitfall fehlt es an der Voraussetzung der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung, weil zwischen den Parteien streitig ist, ob die Parfum-Exemplare, über die Auskunft verlangt wird, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in den Verkehr gebracht worden waren, und sich das auch nicht aus den konkreten Umständen ohne weiteres zweifelsfrei ergibt. Allein die - immer bestehende - Möglichkeit der Aufklärbarkeit dieser Frage durch eine Beweiserhebung vermag die Offensichtlichkeit nicht zu begründen, weil sonst diesem materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmal jegliche eingrenzende Funktion genommen würde.
d)
Da die Beklagte zu 3. nicht zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Klägerin auch nicht die hilfsweise verlangte Versicherung an Eides statt der Richtigkeit der bereits gemachten Angaben verlangen.
II.
Der Klägerin stehen auch die mit den Berufungsanträgen Ziffern I. und II. gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1.
Die gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Berufungsanträge in Ziffer I. 1. auf Unterlassung sind unbegründet.
a)
Auch die Beklagte zu 1., die Drittanbietern die Verkaufsmöglichkeit Amazon.de-Marketplace einschließlich des Programms Versand durch Amazon anbietet, ist nicht Täterin oder Teilnehmerin der zur Begründung des Anspruchs herangezogenen Handlungen. Weder besaß sie die streitauslösenden Parfums Davidoff Hot Water EdT 60 ml selbst noch versandte sie diese. Ihr fehlte auch die für die Begründung von Mittäterschaft oder Teilnahme erforderliche Kenntnis davon, dass die Parfums nach dem Vorbringen der Klägerin unberechtigt mit der Klagemarke 1 gekennzeichnet waren.
Die Beklagte zu 1. ist insoweit auch nicht Störerin. Zwar hatte die Klägerin ihr - anders als bei der Beklagten zu 3. (s. o. I. 1. c] bb] [2]) - Mitteilung davon gemacht, dass […] markenrechtsverletzende Ware angeboten habe. Die Beklagte zu 1. hätte aber sich daraus möglicherweise ergebende Prüfpflichten auch nicht verletzt, wenn die Mutmaßung der Klägerin unterstellt würde, […] habe auch noch nach dieser Mitteilung entsprechende Parfums verkauft. Denn eine Prüfung der Waren, welche die Beklagte zu 3. in ihrem Auftrag für […] lagerte, hätte den die Rechtsverletzung begründenden Umstand des ersten Inverkehrbringens außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht gezeigt. Diesen Umstand kann nur die Klägerin anhand der bei ihr vorliegenden Aufzeichnungen darüber feststellen, welche Herstellungsnummern die Waren aufweisen, die in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums geliefert wurden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es nicht zu den einen als Störer in Anspruch Genommenen treffenden Prüfpflichten gehören, dass er dem Rechteinhaber aus seinem Geschäftsbereich Daten über Geschäftsvorfälle oder Waren - etwa die auf den Waren angebrachten Herstellungsnummern - unabhängig davon übermittelt, ob diese eine Rechtsverletzung betreffen, damit der Rechtinhaber die Möglichkeit zu einer entsprechenden Prüfung erhält; die damit verbundene Offenlegung auch von solchen Informationen aus dem eigenen Geschäftsbereich, die nicht im Zusammenhang mit der angezeigten Rechtsverletzung stehen, ist dem Störer regelmäßig nicht zumutbar.
b)
Die Hilfsanträge zum Berufungsantrag Ziffer I. 1. bleiben aus denselben Gründen wie die gegen die Beklagte zu 3. gerichteten Hilfsanträge ohne Erfolg (s. o. I. 2.).
2.
Gleiches gilt für die Ansprüche auf Auskunft, hilfsweise eidesstattliche Versicherung, gemäß den Berufungsanträgen Ziffern I. 2. und 3. (s. o. I. 3.).
3.
Da die Beklagte zu 1. nicht auf Unterlassung haftet, hat sie auch die mit dem Berufungsantrag Ziffer II. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu erstatten.
III.
Schließlich stehen der Klägerin auch die gegen die Beklagte zu 4. geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 4. keine Ansprüche wegen der Parfums Davidoff Hot Water EdT 60 ml.
a)
Die gegen die Beklagte zu 4. gerichteten Berufungsanträge in Ziffer I. 1. auf Unterlassung sind unbegründet.
aa)
Auch die Beklagte zu 4., die eigene Waren über die Plattform amazon.de verkauft, ist nicht Täterin oder Teilnehmerin der zur Begründung des Anspruchs herangezogenen Handlungen. Insbesondere kann dem Umstand, dass auf der Warensendung an den Testkäufer eine Anschrift der Beklagten zu 4. für die Rücksendung angegeben wurde (vgl. Anl. K 7), nicht entnommen werden, dass die Beklagte zu 4. die Ware auch selbst versandt hätte. Vielmehr zeigt sich darin ebenso wie in der Angabe in den Verträgen von Drittanbietern, dass eine Widerrufserklärung an die Beklagte zu 4. zu richten sei, lediglich deren Funktion als Empfangsbote für die Drittanbieter im Rahmen des von der Beklagten zu 1. angebotenen Amazon.de-Marketplace. Eine weitergehende Tätigkeit kann dem nicht entnommen werden.
Die Beklagte zu 4. haftet hinsichtlich der Parfums Davidoff Hot Water EdT 60 ml auch nicht als Störerin. So wurde sie ebenso wenig wie die Beklagte zu 3. über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt, so dass es schon an dem Hinweis auf eine Markenrechtsverletzung fehlt, der für die Begründung der Störerhaftung unerlässlich ist. Im Übrigen könnte ihr ebenso wenig wie der Beklagten zu 1. eine Prüfpflichtverletzung vorgeworfen werden (s. o. II. a]).
bb)
Die Hilfsanträge zum Berufungsantrag Ziffer I. 1. bleiben aus denselben Gründen wie die gegen die Beklagte zu 3. gerichteten Hilfsanträge ohne Erfolg (s. o. I. 2.).
b)
Gleiches gilt für die Ansprüche auf Auskunft, hilfsweise eidesstattliche Versicherung, gemäß den Berufungsanträgen Ziffern I. 2. und 3. (s. o. I. 3.).
2.
Die Klägerin hat auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 4. wegen des am 27. September 2014 von der […] an eine Testkäuferin verkauften Parfums Marc Jacobs Daisy Dream EdT50 ml (Berufungsantrag Ziffer IV. 1.).
Das Vorbringen der Klägerin erlaubt schon nicht die sichere Annahme, dass die Beklagte zu 4. dieses Parfum an die Testkäuferin versandt hätte. Allein die Angabe Versand von [der Beklagten zu 4.] (vgl. Anl. K 40) im Rahmen des Internet-Bestellvorgangs ist nicht geeignet, sicher zu belegen, dass der Versand tatsächlich durch die Beklagte zu 4. und nicht durch eine andere Gesellschaft des Amazon-Konzerns durchgeführt wurde. Im Übrigen stellte eine derartige Tätigkeit für die Verkäuferin kein markenrechtsverletzendes Inverkehrbringen dar (s. o. I. 1. a] bb] [1] bbb]). Die Beklagte zu 4. ist auch nicht Mittäterin oder Teilnehmerin an der markenrechtsverletzenden Handlung der […], weil nicht ersichtlich ist, dass sie die dafür erforderliche Kenntnis gehabt hätte, dass - nach dem Vorbringen der Klägerin - an der Ware die Herstellungsnummer entfernt worden war.
Die Beklagte zu 4. haftet schon deshalb nicht als Störerin, weil es sich bei dem Vorfall am 27. September 2014 um eine erstmalige Markenverletzung handelt, durch die Prüfpflichten allenfalls ausgelöst, keinesfalls aber verletzt worden sein können.
3.
Die Klägerin hat schließlich auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 4. wegen des am 5. Februar 2015 von der […] an einen Testkäufer verkauften Parfums Marc Jacobs Oh Lola! EdP100 ml (Berufungsanträge Ziffern III. 1. und IV. 2.).
a)
Mit dem Berufungsantrag Ziffer III. 1. wird ein Anspruch geltend gemacht, der darauf gerichtet ist, dass die Beklagte zu 4. es zu unterlassen habe, Angebote des Verkäufers […] für Parfums der Marke MARC JACOBS Oh, Lola! EdP 100 ml zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder solche Parfums für den Verkäufer […] versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung und/oder der Unterseite des Flakons entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist.
aa)
Verletzungshandlungen der Beklagten zu 4. sind nicht vorgetragen.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte zu 4. Angebote der […] veröffentlicht oder veröffentlichen lassen hätte. Alleine die Konzernverbundenheit der Beklagten zu 4. mit der Beklagten zu 2., welche die Webseite amazon.de unterhält, und der Beklagten zu 1., welche den Amazon.de-Marketplace betreibt, stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Haftungsgrund dar.
Das Vorbringen der Klägerin erlaubt schon nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 4. das Parfum Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml an den Testkäufer versandt hätte. Im Übrigen stellte eine derartige Tätigkeit für die Verkäuferin kein markenrechtsverletzendes Inverkehrbringen dar (s. o. I. 1. a] bb] [1] bbb]).
bb)
Die Beklagte zu 4. haftet insoweit auch nicht als Störerin auf Unterlassung.
Es kann dahin stehen, inwieweit die Beklagte zu 4. willentlich und adäquat-kausal zu dieser Markenrechtsverletzung beigetragen haben könnte, denn es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Störerhaftung. Insbesondere ist der am 27. September 2014 erfolgte Verkauf eines anderen mit der Klagemarke 2 - nämlich Marc Jacobs Daisy Dream EdT 50 ml - gekennzeichneten Parfums durch ein anderes Unternehmen, die […], nicht geeignet, eine Störerhaftung auszulösen. Die Beklagte zu 4. ist schon von dieser Markenrechtsverletzung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen könnte auch dann, wenn dies geschehen wäre, nicht von einer Verletzung von Prüfpflichten ausgegangen werden. Selbst wenn der Beklagten zu 4. entgegen deren Auffassung zugemutet werden könnte, sowohl jede Verpackung als auch den Boden jedes Flakons in seiner Verpackung auf Manipulationen der Herstellungsnummer zu prüfen, erstreckte sich eine derartige Pflicht allenfalls auf Marc-Jacobs-Parfums, die von demselben Unternehmen, der […], eingeliefert wurden. Eine Prüfung aller Marc-Jacobs -Parfums unabhängig davon, von welchem Drittanbieter sie eingeliefert werden, wäre wegen des damit verbundenen Aufwands unzumutbar.
b)
Da die Beklagte zu 4. nicht Verletzer ist, stehen der Klägerin weder der mit dem Berufungsantrag Ziffer IV 2. geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe an sich, hilfsweise einen Gerichtsvollzieher, noch der mit dem Berufungsantrag Ziffer III. 2. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.
Teil 3
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen im Teil 2 zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.