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Einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH, LG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2017, Az.: 2a O 262/17

Leitsätzliches

Der Black Friday GmbH (Wien) sowie der Super Union Holdings Ltd. wird unter anderem untersagt, gegenüber Kunden von black-friday.de schriftlich, insbesondere per E-Mail, und/oder mündlich zu behaupten, die Verwendung der Bezeichnung "Black Friday" in ihrer Werbung würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke "Black Friday" darstellen.

 

LANDGERICHT DÜSSELDORF

Beschluss

Entscheidung vom 30. Oktober 2017

Aktenzeichen: 2a O 262/17

 

 

In der Zivilsache

[…]

gegen

[…]

1. die Super Union Holdings Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer

2. die Black Friday GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer

 

I.

Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt, gegenüber Kunden des Antragstellers schriftlich, insbesondere per E-Mail, und/oder mündlich zu behaupten,

1.

a) die Verwendung der Bezeichnung

„Black Friday“

in ihrer Werbung

und/oder

b)

das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Website www.black-friday.de des Antragstellers, würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke „Black Friday" der Antragsgegnerin zu 2. Darstellen

und/oder

2.

gegenüber Dritten, die auf die Plattform www.black-friday.de des Antragstellers Verlinkungen auf ihren Webseiten setzen, zu behaupten, das Setzen von Hyperlinks stelle eine Verletzung der eingetragenen deutschen Wortmarke „Black Friday“ dar.

 

II.

Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen, angedroht.

 

III.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

 

IV.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

 

V.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.