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OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az. 29 U 2878/15

Leitsätzliches

Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Klosterseer“ stellt keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe dar. Im Streitfall wird die Angabe Klosterseer vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden.

OBERLANDESGERICHT München

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 17. März 2016

Az.: 29 U 2878/15

 

In dem Rechtsstreit...

für Recht erkannt:

 

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Entscheidungsgründe:

 

A.

Die Klägerin hat ihren Sitz in der Gemeinde Tegernsee an dem gleichnamigen See und betreibt eine Brauerei. Eines ihrer Biere vertreibt sie unter der Bezeichnung Tegernseer Hell.

Die Beklagte mit Sitz in Grafing bei München betreibt ebenfalls eine Brauerei. Ihr Bier mit der Bezeichnung Klosterseer wird nicht nur in Bayern, sondern auch im Berliner Raum vertrieben.

Rund fünf Kilometer vom Sitz der Beklagten entfernt liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Ebersberg der etwa 3,4 ha große Klostersee. Daneben gibt es in Deutschland mehrere andere Seen, die den Namen Klostersee tragen, so in Brandenburg bei Altfriedland und bei Lehnin, in Mecklenburg-Vorpommern bei Dargun, in Niedersachsen bei Walsrode, in Nordrhein-Westfalen bei Borken, in Baden-Württemberg bei Pfullingen, in Bayern bei Triefenstein; außerdem wird auch der Höglwörther See im Landkreis Berchtesgadener Land alternativ so genannt.

Der Grafinger Eishockeyclub EHC Klostersee, der zeitweise in der zweiten Bundesliga spielte, leitet seinen Vereinsnamen vom Klostersee bei Ebersberg ab, auf dem er während der ersten Jahre seines Bestehens trainiert hatte, bevor in Grafing eine Eissporthalle errichtet wurde.

Nach einem erfolglosen eigenen Schreiben (vgl. Anl. LSG 14) mahnte die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23. Juli 2014 (vgl. Anl. K 15) wegen einer anderen als der nunmehr streitgegenständlichen Gestaltung der Flaschenetiketten des Bieres Kosterseer (vgl. S. 8 d. Klageschrift) als Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß ab. Die Beklagte änderte daraufhin die bildliche Gestaltung der Etiketten ab, behielt aber die Bezeichnung Klosterseer bei.

Die Klägerin trägt vor, der See bei Seeon-Seebruck im Landkreis Traunstein, an dem sich das weithin bekannte ehemalige Kloster Seeon befinde, werde ebenfalls Klostersee genannt und sei jedenfalls in Bayern der mit Abstand bekannteste Klostersee.

Sie ist der Auffassung, die Benutzung der Bezeichnung Klosterseer verstoße gegen § 127 Abs. 1 MarkenG und sei unlauter.

Mit ihrer am 15. Dezember 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Ersatz der Hälfte ihrer anwaltlichen Abmahnkosten erhoben und zuletzt beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bier mit der Bezeichnung Klosterseer, insbesondere wie nachfolgend [bei der Wiedergabe der Berufungsanträge] abgebildet, anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen;

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

- Namen und Anschrift der Abnehmer und Verkaufsstellen für ihr streitgegenständliches Bier seit Vertriebsbeginn zu nennen,

- Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen des streitgegenständlichen Bieres sie seit Vertriebsbeginn insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach den einzelnen Abnehmern abgesetzt habe,

- Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gewinn sie mit dem streitgegenständlichen Bier seit Vertriebsbeginn erzielt habe;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sei und künftig noch entstehen werde;

IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 755,95 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, ihr Bier nach dem Eishockeyclub EHC Klostersee benannt zu haben, mit dem sich viele Grafinger stark verbunden fühlten. Der Klägerin sei in Wirklichkeit gleichgültig, ob die beanstandete Bezeichnung eine geographische Herkunftsangabe sei. Hintergrund der Klage sei der Versuch, ein Monopol für eine Bierbezeichnung -seer zu erhalten. Gegen den Anspruch auf Abmahnkostenersatz hat die Beklagte hilfsweise mit einem Gegenanspruch wegen Abwehr der Abmahnung hinsichtlich einer von der Klägerin genutzten Marke aufgerechnet.

Mit Urteil vom 2. Juli 2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 8. Juli 2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Nachdem sie in ihrer am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung vom 9. November 2015 Anträge angekündigt hatte, bei denen der Unterlassungsantrag das Wort insbesondere nicht enthalten hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 1. März 2016 (Bl. 230 ff. d. A.) angekündigt, den Unterlassungsantrag wie zuletzt im ersten Rechtszug mit dem Zusatz insbesondere zu stellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie erklärt, die Unterlassungsanträge in erster Linie auf den Schutz geographischer Herkunftsangaben gemäß §§ 126 ff. MarkenG und hilfsweise auf das Lauterkeitsrecht zu stützen. Ihrem Schriftsatz vom 1. März 2016 entsprechend beantragt die Klägerin,

I. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bier mit der Bezeichnung Klosterseer, insbesondere wie nachfolgend abgebildet, anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

 

 

 

 

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

- Namen und Anschrift der Abnehmer und Verkaufsstellen für ihr streitgegenständliches Bier seit Vertriebsbeginn zu nennen,

- Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen des streitgegenständlichen Bieres sie seit Vertriebsbeginn insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach den einzelnen Abnehmern abgesetzt habe,

- Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gewinn sie mit dem streitgegenständlichen Bier seit Vertriebsbeginn erzielt habe;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sei und künftig noch entstehen werde;

IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 755,95 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlten.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und rügt, dass die Ausweitung des Berufungsantrags durch den Insbesondere-Zusatz erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt sei. Sie beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 Bezug genommen.

B.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Sie ist allerdings im vollen Umfang zulässig.

Insbesondere begegnet die Ausweitung keinen Bedenken, welche der ursprünglich in der Berufungsbegründung vom 9. November 2015 (Bl. 140 ff. d. A.) angekündigte, ausschließlich auf die konkrete Verletzungsform bezogene (wie nachstehend abgebildet) Antrag durch den auf Seite 8 des klägerischen Schriftsatzes vom 1. März 2016 (= Bl. 237 d. A.) angekündigten Antrag (insbesondere wie nachstehend abgebildet) erfahren hat. Der Zulässigkeit dieser Ausweitung steht nicht entgegen, dass der weite Antrag bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug gewesen ist und zunächst in der Berufungsbegründung nur der engere, auf die konkrete Verletzungsform bezogene Antrag angekündigt worden ist, weil die Klageabweisung auch insoweit nicht rechtskräftig geworden ist, als sie über den engeren Berufungsantrag hinausgeht.

Denn die Berufung war unbeschränkt eingelegt worden (vgl. Berufungsschriftsatz v. 10. August 2015 = Bl. 130 f. d. A.); in einem solchen Fall erstreckt sich die hierdurch eintretende Hemmung der Rechtskraft grundsätzlich auch dann auf das gesamte erstinstanzliche Urteil, wenn die Berufungsbegründung einen beschränkten Antrag enthält. In der Beschränkung allein liegt kein Verzicht (vgl. § 515 ZPO) auf den (zunächst) nicht weiter verfolgten Antrag; der Berufungsführer kann die Berufung auch nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (vgl. BGH NJW-RR 2013, 820 Tz. 10 m. w. N.). Im Streitfall ist die erforderliche Kongruenz der Berufungsgründe gegeben.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

a) Dieser ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs. 1 MarkenG.

aa) Nach § 126 Abs. 1 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

Im Streitfall ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bezeichnung Klostersee bereits vorher zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt worden wäre. Es kann dahinstehen, ob schon deshalb keine geographische Herkunftsangabe vorliegt (so Büscher in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - Medienrecht, 2. Aufl. 2011, § 126 MarkenG Rz. 24; Fezer in: Fezer, Markenrecht 4. Aufl. 2009 § 126 Rz. 13; Knaak GRUR 1995, 103 [105]; a. A. Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 126 Rz. 59; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 126 Rz. 9; Ullmann GRUR 1999, 666 [668]; wohl auch OLG Karlsruhe WRP 2013, 662 - Erzin-can, dort Tz. 18), denn jedenfalls scheidet ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG aus anderen Gründen aus.

bb) Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung Klosterseer stellt keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG dar. Ein Anspruch gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG setzt eine Zuwiderhandlung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG voraus und ist deshalb im Streitfall ausgeschlossen.

(1) Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Angaben für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, maßgeblich ist die Sichtweise eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger m. w. N.).

(2) Im Streitfall wird die Angabe Klosterseer vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden.

Unstreitig gibt es eine Vielzahl von Seen, die Klostersee genannt werden. Keiner dieser Seen genießt überregionale Bekanntheit; auch für den See bei Seeon-Seebrück kann selbst nach dem Vorbringen der Klägerin nur davon ausgegangen werden, dass er im Vergleich zu den anderen Klosterseen in Bayern der bekannteste sei, nicht aber, dass er absolut gesehen - gar über Bayern hinaus - bekannt sei.

Die Bezeichnung Klosterseer ist wegen der Vielzahl von Seen, die entsprechend heißen und von denen keiner überregionale Bekanntheit genießt, nicht geeignet, eine bestimmte geographische Herkunft zu bezeichnen. Der Durchschnittsverbraucher kann diese Bezeichnung für ein Bier nicht einem bestimmten See zuordnen und sieht sie deshalb nicht als geographische Herkunftsangabe an. Da es sich bei Bier um ein ohne erheblichen Kostenaufwand erhältliches Alltagsgut handelt, hat der situationsangemessen handelnde Durchschnittsverbraucher auch keine Veranlassung, sich zu den geographischen Gegebenheiten näher zu informieren und sodann eine Überlegung anzustellen, auf welchen Klostersee die Bezeichnung Bezug nehmen könnte.

Ohne Bedeutung für die Würdigung der Bezeichnung ist, dass diejenigen Verbraucher, die in der Nähe eines der zahlreichen Klosterseen wohnen oder einen davon aus anderen Gründen kennen, einen Bezug zu jeweils diesem See herstellen könnten. Denn die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist mit der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers im Grundsatz nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen; innerhalb eines einzigen Verkehrskreises scheidet dagegen eine gespaltene Verkehrsauffassung aus (vgl. BGH GRUR 2015, 587 - PINAR Tz. 22 f m. w. N.). Da sich die beanstandete Bezeichnung an den Kreis der (potentiellen) Bierkonsumenten in Deutschland richtet (ähnlich auch die Klägerin auf S. 19 d. Berufungsbegründung v. 9. November 2015 = Bl. 158 d. A.), ist im Streitfall von einer einheitlichen Verkehrsauffassung auszugehen, der nur regional vorliegende, noch dazu unterschiedliche (weil auf jeweils andere Seen bezogene) Sonderkenntnisse nicht zugrunde gelegt werden können (vgl. zur lauterkeitsrechtlichen Irreführung Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG Rz. 2.83).

Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2016, 83 - Amplidect/ampliteq Tz. 52; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II Tz. 20; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft).

b) Der Unterlassungsanspruch kann auch nicht mit Erfolg auf Art. 7 LMIV i. V. m. § 4 Nr. 11, § 3 Abs. 1 UWG in der bis zum 9. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a. F.) oder § 3a, § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG gestützt werden.

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort nicht irreführend sein. Die beanstandete Angabe begründet indes keine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der Herkunft des damit versehenen Bieres (s. o. a] bb] [2]), so dass keine Irreführung vorliegt.

c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG a. F.

aa) Die beanstandete Angabe begründet auch keine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft des mit der beanstandeten Bezeichnung versehenen Bieres gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (s. o. a] bb] [2]).

Da der angesprochene Durchschnittsverbraucher die Angabe nicht als Herkunftshinweis ansieht, misst er ihr keinerlei geographische Bedeutung bei und versteht sie folglich auch nicht dahin, dass das Bier zumindest an irgendeinem tatsächlich existierenden Klostersee gebraut werde. Im Übrigen fehlte einer derartigen - unterstellten - Vorstellung die wettbewerbliche Relevanz, weil sie keinerlei Bezug zu Eigenschaften oder Qualität des Bieres hätte und ihr deshalb aus der Sicht des Verbrauchers allenfalls unwesentliche Bedeutung zukäme (vgl. BGH GRUR 2008, 443 - Saugeinlagen Tz. 29).

Auf das Verhältnis der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel - Lebensmittelinformations-VO ( LMIV, ABl. EU Nr. L 304 S. 18) kommt es nach alledem nicht an.

bb) Auch die von der Klägerin vorgebrachte Fehlvorstellung, das Bier werde nach einer klösterlichen Brautradition gebraut, liegt nicht vor. Die beanstandete Bezeichnung ist allenfalls geeignet, beim maßgeblichen Durchschnittsverbraucher allgemeine Assoziationen zu einem Kloster zu erwecken (vgl. Bornkamm, a. a. O., § 5 UWG Tz. 2.44; vgl. auch BGH GRUR 2013, 631 - AMARULA/Marulablu Tz. 52 f.); er entnimmt ihr jedoch keinesfalls, dass ein Kloster bei der Herstellung des Bieres eine wie auch immer geartete Rolle spielen könnte.

2. Der Klägerin steht mangels Verletzungshandlung auch der Schadensersatzanspruch nicht zu, dessen Feststellung sie begehrt.

Soweit die Klägerin sich auf die rechtswidrige Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe beruft, zählt sie im Übrigen nicht zu den Anspruchsberechtigten. Nach § 128 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ist derjenige, der eine geographische Herkunftsangabe rechtswidrig benutzt, nur den berechtigten Nutzern dieser Angabe zum Schadensersatz verpflichtet; die Kläger gehört nicht zu diesem Kreis. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 19d MarkenG nicht anderes; durch diese Vorschriften wird der Kreis der nach § 128 Abs. 2 MarkenG Anspruchsberechtigten nicht erweitert.

Auch soweit die beanstandeten Handlungen vor dem 13. Dezember 2014 als dem Zeitpunkt des Beginns der Geltung der Lebensmittelinformations-VO (vgl. Art. 55 Satz 2 LMIV) vorgenommen wurden, besteht kein Schadensersatzanspruch. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Verbot irreführender Herkunftsbezeichnungen bei Lebensmitteln unmittelbar in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB in der bis zum 12. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten. Auch insoweit fehlt es an einem Verstoß, weil die beanstandete Angabe nicht als Herkunftsbezeichnung verstanden wird (s. o. a] bb] [2]).

3. Auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu.

Mangels Verstoßes gegen § 127 Abs. 1 MarkenG kann der Anspruch nicht mit Erfolg auf § 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 19 MarkenG gestützt werden.

Da der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zusteht, kommt auch ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung der Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht in Betracht, so dass dahin stehen kann, ob diese Anspruchsgrundlage den Auskunftsanspruch in dem geltend gemachten Umfang stützen könnte.

4. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht schon deshalb nicht, weil die Abmahnung vom 23. Juli 2014 (vgl. Anl. K 15) hinsichtlich der behaupteten Herkunftstäuschung durch die Bezeichnung Klosterseer nicht berechtigt war. Hinsichtlich der in der Abmahnung angesprochenen Punkte der Verletzung einer Wort-/Bildmarke und der wettbewerbswidrigen Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 UWG (a. F.) ist die Klage schon nicht schlüssig, weil sie weder die angeführte Marke noch die angeblich nachgeahmte Leistung der Klägerin mitteilt.

Im Übrigen gäbe es für den geltend gemachten Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz keine Anspruchsgrundlage (vgl. BGH GRUR 2015, 187 - Zuwiderhandlung während Schwebezeit Tz. 27 m. w. N.).

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.