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BPatG – Datum: 3. August 2015 Az.: 25 W (pat) 509/14

Leitsätzliches

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Hamsterkarte“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

BUNDESPATENTGERICHT

Beschluss

Entscheidung vom 3. August 2015

25 W (pat) 509/14

In der Beschwerdesache

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung Hamsterkarte ist am 1. November 2011 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden:

Klasse 9:

Visuell und/oder maschinenlesbare Datenträger, die zur Verbuchung von Bonus und Prämiengeschäften geeignet sind, insbesondere Kredit und Scheckkarten, welche maschinenlesbare Identifikation daten und/oder Informationen enthalten, insbesondere Magnet und Chipkarten als so genannte SmartCards, sämtliche der genannten Datenträger bevorzugt mit integrierter Zahlungs- und/oder Telekommunikationsfunktion; Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Kundenkarten aus Plastik, elektronisch lesbar; Informationen, herunterladbar über Kundenkarten über das Internet;

Klasse 36:

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;  Finanzdienstleistungen  zur  Durchführung  des  bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs, insbesondere auch im Rahmen der Ausgabe von Bank und Kreditkarten; Auskünfte über Finanzdienstleistungen über das Internet; Ausgabe von Kundenkarten für Bonus und Prämienprogramme, mit Bonus oder Zahlungsfunktion; Dienstleistungen im Bereich Zahlungsverkehr über ein weltweites Computernetz, nämlich Clearing [Verrechnungsverkehr]; Verwaltung von Kreditkarten, insbesondere über ein weltweites Computernetzwerk; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Kreditkarten; Geldwechselgeschäfte; Home Banking; Kapitaltransfer (elektronisch); Online Banking; Telebanking; Konzeption, Organisation und Betreuung von Kundenbindungssystemen; Ausgabe von Datenträgern, die zur Verbuchung von Bonusgeschäften geeignet sind, insbesondere von Kredit und Scheckkarten, welche maschinenlesbare Identifikationsdaten und/oder Informationen enthalten, insbesondere von Magnet und Chipkarten als so genannte SmartCards (soweit in Klasse 36 enthalten);

Klasse 38:

Telekommunikation;  Bereitstellung  einer  Plattform  für  ein  Kundenbindungsprogramm,   insbesondere   ein   Bonus oder   Prämienprogramm,  in  einem  Computernetzwerk;  Vermietung  und  Vermittlung von  Zugriffszeiten  auf  Datenbanken;  Auskünfte  über  Zugriffszeiten auf  Datenbanken  über  das  Internet;  Telefondienste  mittels  Callcenter; elektronische Nachrichtenübermittlung, elektronischer Austausch von  Nachrichten  mittels  Chatlines,  Chatrooms  und  Internetforen,  E-Mail Dienste,  Kommunikation  durch  faseroptische Netzwerke,  Kommunikationsdienste   mittels   Computerterminals,   Kommunikationsdienste  mittels  Telefon,  Nachrichten und  Bildübermittlung  mittels Computer, Personenrufdienste (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln  elektronischer  Kommunikation),  Satellitenübertragung,  Telefondienste,  Telefonvermittlung,  Telekommunikation  mittels  Plattformen und Portalen im Internet, Übermittlung von Nachrichten.

Die     Markenstelle     für     Klasse 36 des     DPMA     hat     die     unter     der Nummer 302011059503.8 geführte     Anmeldung durch     Beschluss     vom 10. Juli 2012  zurückgewiesen.  Die angemeldete Bezeichnung erschöpfe  sich  in einer    produktbeschreibenden    Angabe    und    entbehre    jeglicher Unterscheidungskraft.

Das Wortverbindung  „Hamsterkarte“  sei  entsprechend  gebräuchlichen Begriffen wie „Hamsterware“ oder „Hamsterkauf“ gebildet und könne in der dadurch nahe liegenden Bedeutung „Karte zum/für das Hamstern“ die Art bzw. die Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben. Im Hinblick auf die in Klasse 9 beanspruchten Datenträger könne die Bezeichnung „Hamsterkarte“ die  Art  und  den  Einsatzbereich der  Waren  angeben.  Für  die  übrigen  Waren  der Klasse 9 gebe sie an, dass diese Waren für den Einsatz von Bonuskarten geeignet seien. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 36 und 38 könne die angemeldete Bezeichnung insbesondere angeben, dass diese im Rahmen eines auf eine Hamsterkarte ausgerichteten Kartensystems in Anspruch genommen werden könnten. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung „Hamsterkarte“ sei keine schutzunfähige beschreibende Angabe. Sie sei lexikalisch nicht nachweisbar und verfüge auch nicht über einen  im  Vordergrund  stehenden  Bedeutungsgehalt.  Das  Wort  „Hamsterkarte“ gehe nicht auf das Verb „hamstern"  zurück,  sondern  nehme  die  substantivische Angabe „Hamster“ auf. Das angesprochene Publikum müsse einen gedanklichen Zwischenschritt  vollziehen,  um  ausgehend  von  der  Tierbezeichnung  „Hamster“ über  dessen  Angewohnheit,  Nahrung  zu  horten,  auf  Eigenschaften  der  beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu schließen. Begriffe wie „Hamsterware“, „Hamsterfahrt“  oder  „Hamsterkauf“  seien  im  allgemeinen  Sprachgebrauch  nicht derart präsent, dass das Publikum hieraus Ruckschlüsse auf die Bedeutung ähnlich  gebildet er  zusammengesetzter  Substantive  ziehe.  Zudem  ergebe  die  angemeldete Marke „Hamsterkarte“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen  keine  plausible  Bedeutung,  da  Bonussysteme  nicht  darauf  abzielten, Kunden  zum  Horten  von  Waren  zu  veranlassen.  Insbesondere  in  Bezug  auf Finanzdienstleistungen  sei  die  Verwendung  eines  umgangssprachlichen  Wortes unüblich.  Der  angemeldeten  Marke  komme  auch  hinreichende  Unterscheidungskraft  zu.  Einwortzeichen  seien  nur  dann  nicht  eintragungsfähig,  wenn  sie  dazu dienen,  die  wesentlichen  Merkmale  der  Waren  und  Dienstleistungen  konkret  zu bezeichnen.  lm  Übrigen  verweist  die  Anmelderin  auf  die  Eintragung  ähnlich  gebildeter  Zeichen  wie  z. B. „Jobberkarte“ oder „surfcard". Eine andere  Bewertung der angemeldeten Bezeichnung sei nicht gerechtfertigt. Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben.

Den  zunächst  hilfsweise  gestellten  Antrag,  eine  mündliche  Verhandlung  anzuberaumen,  hat  die  Anmelderin  im  Fortgang des  Beschwerdeverfahrens  zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung  „Hamsterkarte“ als Marke steht hinsichtlich  der  beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG) Unterscheidungskraft  ist  die  einer  Marke  innewohnende  konkrete  Eignung,  vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen  nicht  entscheidungserheblich  an,  weil  auch  unmittelbar  verständliche Wortneubildungen mit eindeutig produktbezogenem Inhalt nicht über Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügen (vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Februar2004 326/01  P, Universaltelefonbuch;  BGH  GRUR  2012,  272 Rn. Rheinpark-Center  Neuss;  Ströbele/Hacker,  MarkenG,  11.  Aufl.,  § 8 Rn.139).

Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 „visuell und/oder maschinenlesbare Datenträger, die zur Verbuchung von Bonus und Prämiengeschäften geeignet sind, insbesondere ....“, „Kundenkarten aus Plastik, elektronisch lesbar“, kann  die Bezeichnung „Hamsterkarte“ unmittelbar verständlich die Art der Ware angeben,  nämlich  eine  Karte  zum  Sammeln  von  Punkten  oder  vergleichbaren Vorteilsanteilen  (wie  z.B.  Bonusmeilen  o.ä.) bezogen auf  die weiteren der Klasse 9 zugeordneten Waren „Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger“ und „Informationen, herunterladbar über Kundenkarten über das Internet“, die  Software  für  Kundenbindungsprogramme  umfasst,  wird  die  Bezeichnung  als Hinweis  auf  den  Zweck  eines  derartigen  Geräts  oder  Programms, auf  Sammelkarten  gespeicherte Daten zu lesen bzw. zu verarbeiten, wahrgenommen.

Die in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen „Ausgabe von Kundenkarten für Bonus und Prämienprogramme, mit Bonus oder Zahlungsfunktion; Ausgabe von Datenträgern, die zur Verbuchung von Bonusgeschäften geeignet sind, insbesondere von Kredit und Scheckkarten, welche maschinenlesbare Identifikationsdaten und/oder  Informationen  enthalten,  insbesondere  von  Magnet und  Chipkarten  als so  genannte  SmartCards  (soweit  in  Klasse 36  enthalten);  Konzeption,  Organisation und Betreuung von Kundenbindungssystemen“ und aus Klasse 38 „Bereitstellung  einer  Plattform  für  ein  Kundenbindungsprogramm,  insbesondere  ein  Bonus oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk“ haben  die  Ausgabe, die  Konzeption  bzw.  die  Verwaltung  von  Kundenkarten  zum  Gegenstand.  Die angemeldete Bezeichnung „Hamsterkarte“ verfügt insofern jedenfalls über einen engen beschreibenden  Bezug,  der  das  Verständnis  als  betriebliches  Unterscheidungsmittel  ausschließt, weil  die  Angabe  in  diesem  Zusammenhang  als  Inbegriff eines Punkte bzw. Bonussystems und damit als Bezugspunkt der beanspruchten Dienstleistungen begriffen wird.

Die  angemeldete  Bezeichnung  „Hamsterkarte“  kann  in  Bezug  auf  die  weiteren Dienstleistungen der Kl. 36  „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzdienstleistungen zur Durchführung  des  bargeldlosen  Zahlungs- und  Abrechnungsverkehrs, insbesondere  auch  im  Rahmen  der  Ausgabe  von  Bank und Kreditkarten;  Auskünfte  über  Finanzdienstleistungen  über  das  Internet;  Dienstleistungen  im  Bereich  Zahlungsverkehr  über  ein  weltweites  Computernetz,  nämlich  Clearing  [Verrechnungsverkehr]; Ausgabe  von  Kreditkarten;  Verwaltung  von  Kreditkarten,  insbesondere  über  ein  weltweites  Computernetzwerk;  Geldwechselgeschäfte; Home Banking;   Kapitaltransfer   (elektronisch);   Online Banking; Telebanking“ sowie „Versicherungswesen“ und „Immobilienwesen“ und in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 „Vermietung und Vermittlung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Auskünfte über Zugriffszeiten auf Datenbanken über das Internet; Telefondienste  mittels  Callcenter;  elektronische  Nachrichtenübermittlung,  elektronischer  Austausch  von  Nachrichten  mittels  Chatlines,  Chatrooms  und  Internetforen,  E-Mail Dienste,  Kommunikation  durch  faseroptische  Netzwerke,  Kommunikationsdienste  mittels  Computerterminals,  Kommunikationsdienste  mittels  Telefon, Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer, Personenrufdienste  (Rundfunk,  Telefon  oder  mit  anderen  Mitteln  elektronischer Kommunikation), Satellitenübertragung, Telefondienste, Telefonvermittlung,  Telekommunikation  mittels  Plattformen  und  Portalen im Internet, Übermittlung von Nachrichten“ angeben,  dass  die  beanspruchten  Dienstleistungen  oder  damit  zusammenhängende  Vertragsabreden mit  Hilfe  der  Karte  in  Anspruch  genommen  bzw.  umgesetzt  werden  können  und  dabei  zusätzlich  Prämienpunkte  gesammelt  werden können. Kunden oder  Sammelkarten  verfügen  neben  der  Erfassung  von  Prämienpunkten  regelmäßig  über  zusätzliche  Funktionen.  Neben  der üblichen  Zahlungsfunktion  können  sie  insbesondere  der  Inanspruchnahme  oder  Ausführung anderer  vorliegend  angemeldeter  Bank,  Versicherungs, Immobilien oder Telekommunikationsdienstleistungen,  dienen,  z.B.  zur  Authentifizierung  des  Empfängers  von  Dienstleistungen,  wie  zum  Beispiel  in  Bezug  auf  Versicherungsdienstleistungen,  oder  zur  Dokumentation  von  auf  das  Vertragsverhältnis  bezogenen Vorgängen. Trotz  ihrer  vielfältigen  Funktionen  können  solche  Karten unter Verengung des  tatsächlichen  Anwendungsbereichs ohne  weiteres  verständlich  als Sammelkarte oder synonym „Hamsterkarte“ bezeichnet, da das charakteristische oder jedenfalls marketingpsychologisch reizvollste Element die Teilhabe an einem Bonusprogramm  ist.  Gerade  bei  unternehmensübergreifenden Kundenkartenprogrammen,  die  zum  Erwerb  und  zur  Einlösung  von  Punkten  bei  jedem  beteiligten Unternehmen berechtigen, wird die Sammel- bzw. Prämienfunktion einer Karte als nach  außen  sichtbare  Klammer  unter  den  beteiligten  Unternehmen  wahrgenommen.  Angesichts  des  engen  Bezugs  zu  den  beanspruchten  Dienstleistungen  bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Publikum die angemeldete Bezeichnung als  betrieblichen  Herkunftshinweis  versteht.  Das  gilt  auch  in  Bezug  auf  Bankdienstleistungen. Selbst wenn das Publikum insofern branchenspezifisch eher an einen tendenziell  zurückgenommenen  oder  formalen  Sprachgebrauch  gewöhnt  sein sollte,  ist  nicht  erkennbar,  dass  die  angemeldete Bezeichnung,  die  sich  darauf beschränkt,  bildhaft  das  Wesen  einer  Sammelkarte  zu  benennen  und insbesondere keinen unseriösen oder aufdringlichen Unterton enthält, dem nicht Rechnung tragen würde.

Ob der  Eintragung  des  Anmeldemarke  zudem  das  Schutzhindernis  nach  §  8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst  (vgl. BGH  GRUR  2012,  276,  277 Rn. 18 – Institut  der  Norddeutschen Wirtschaft e.V.).  Die  Entscheidung  über  die Schutzfähigkeit  einer  Marke  ist  keine  Ermessensentscheidung,  sondern  eine  gebundene  Entscheidung,  die  allein  auf der  Grundlage  des  Gesetzes  und  nicht  auf  der  Grundlage  einer  vorherigen  Entscheidungspraxis  zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 200 9, 667 Rn. 17 und 19  – Bild  digital  und  ZVS  Zeitungsvertrieb  Stuttgart; BGH  GRUR  2008, 1093 Rn.  18 – Marlene - Dietrich - Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya).

Die Beschwerde der Anmelderin ist danach unbegründet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen  diesen  Beschluss  können  die  am  Beschwerdeverfahren  Beteiligten  das  Rechtsmittel   der   Rechtsbeschwerde   einlegen.   Da   der   Senat   die   Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei  dem  Beschluss  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  der  von  der  Ausübung  des   Richteramtes  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  oder  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein  Beteiligter  im  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vertreten  war,  sofern  er  nicht  der  Führung  des  Verfahrens  ausdrücklich  oder  stillschweigend zugestimmt hat, der  Beschluss  aufgrund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergangen  ist,  bei  der  die  Vorschriften  über  die  Öffentlichkeit  des  Verfahrens  verletzt  worden  sind, oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim  Bundesgerichtshof  zugelassenen  Rechtsanwalt  als  Bevollmächtigten  schriftlich  oder in elektronischer Form einzulegen