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Knud gegen Knut, der Eisbär (Europäisches Gericht, Urt. v. 16. September 2013; Rs.: T-250/10)

Leitsätzliches

Zwischen den Marken "Knud" und "Knut, der Eisbär" besteht eine Verwechselungsgefahr, weshalb die zeitlich ältere Marke Prioritätsrang genießt.

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

 

16. September 2013(*)

 

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KNUT – DER EISBÄR – Ältere nationale Wortmarke KNUD – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

 

In der Rechtssache T?250/10

 

Knut IP Management Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt C. Jaeckel, dann Rechtsanwalt J. Steinberg,

 

Klägerin,

 

gegen

 

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

 

Beklagter,

 

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

 

Zoologischer Garten Berlin AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Schulz und Rechtsanwalt P. Vatankhah,

 

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2010 (Sache R 650/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Zoologischer Garten Berlin AG und der Knut IP Management Ltd

 

erlässt

 

DAS GERICHT (Erste Kammer)

 

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin M. Kancheva und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

 

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

 

aufgrund der am 31. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

 

aufgrund der am 17. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

 

aufgrund der am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

 

aufgrund der am 14. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

 

aufgrund des binnen einem Monat nach der Mitteilung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingereichten Antrags der Streithelferin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung,

 

aufgrund der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten vom 8. und 12. März 2013, mit denen diese mitgeteilt haben, dass sie nicht an der Sitzung teilnehmen werden,

 

auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2013, in der keiner der Verfahrensbeteiligten vertreten war,

 

folgendes

 

Urteil

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Am 27. April 2007 meldete die Klägerin, die Knut IP Management Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

 

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen KNUT – DER EISBÄR.

 

Die Marke wurde für folgende streitig gebliebene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 25, 28 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

 

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“;

 

– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

 

– Klasse 28: „Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“;

 

– Klasse 41: „Sportliche Aktivitäten“.

 

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 52/2007 vom 17. September 2007 veröffentlicht.

 

Am 17. Dezember 2007 erhob die Streithelferin, die Zoologischer Garten Berlin AG, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke insbesondere für alle oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

 

Der Widerspruch war u. a. auf die ältere deutsche Wortmarke KNUD gestützt, die in Deutschland am 19. Februar 2007 für Waren in den Klassen 9, 16 und 28 angemeldet und am 3. Mai 2007 eingetragen wurde. Die Waren entsprechen in den jeweiligen Klassen den folgenden Beschreibungen:

 

– Klasse 9: „Tonträger, insbesondere Hörbücher; Magnetdatenträger; optische Datenträger“;

 

– Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher“;

 

– Klasse 28: „Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere“.

 

Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

 

Am 20. April 2009 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch teilweise zurück und führte zur Begründung aus, es bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den oben in Randnr. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen und den von der älteren Marke erfassten Waren. In einem solchen Fall bestehe keine Verwechslungsgefahr. Dagegen wurde dem Widerspruch für folgende von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen stattgegeben:

 

– Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Bücher und Zeitschriften, Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“;

 

– Klasse 28: „Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Spielzeug“;

 

– Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“.

 

Am 10. Juni 2009 legte die Streithelferin beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

 

Mit Entscheidung vom 17. März 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gab dem Widerspruch nicht nur in Bezug auf die vorstehend in Randnr. 8, sondern auch in Bezug auf die vorstehend in Randnr. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen statt. Sie führte zum einen in den Randnrn. 15 bis 21 der angefochtenen Entscheidung aus, dass zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise Identität und teilweise mehr oder weniger entfernte Ähnlichkeit bestehe. Zum anderen stellte sie in den Randnrn. 22 bis 26 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen wegen der Identität der ersten drei Buchstaben beider Zeichen erhebliche bildliche Ähnlichkeit aufwiesen, dass ferner zu berücksichtigen sei, dass auf der klanglichen Ebene die erste Silbe in beiden Fällen identisch ausgesprochen werde und dass in begrifflicher Hinsicht die beiden Zeichen wegen der Vornamen Knut und Knud, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als identischer Vorname wahrgenommen würden, zumindest zu einem mittleren Grad ähnlich seien. In Bezug auf die zusätzliche Wortfolge „DER EISBÄR“ in der Anmeldemarke führte die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung u. a. aus, dass die sich daraus ergebenden bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen die Identität der beiden Zeichen im Wortanfang „KNU“ nicht aufzuheben vermöchten. In Anbetracht der Identität beziehungsweise Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gelangte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 28 und 35 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass der Grad der Ähnlichkeit des älteren Zeichens KNUD, das durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe, und des angemeldeten Zeichens KNUT – DER EISBÄR genüge, um eine Gefahr der Verwechslung oder einer gedanklichen Verbindung im deutschsprachigen Raum festzustellen.

 

Anträge der Verfahrensbeteiligten

 

Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

 

Die Klägerin beantragt,

 

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

 

– dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

 

Das HABM und die Streithelferin beantragen,

 

– die Klage abzuweisen;

 

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 

Rechtliche Würdigung

 

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

 

Die Klägerin trägt vor, dass die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen, die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen und die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt habe. Zwischen den beiden Marken bestehe angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der allenfalls mittleren Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie mangels Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen für die Verbraucher in Deutschland keine Verwechslungsgefahr.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den älteren Marken gehören zudem nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

 

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T?162/01, Slg. 2003, II?2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T?316/07, Slg. 2009, II?43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Gemeinschaft erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T?81/03, T?82/03 und T?103/03, Slg. 2006, II?5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

 

Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T?256/04, Slg. 2007, II?449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Dazu heißt es – insoweit unbeanstandet – zutreffend in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung, dass es sich bei den von der älteren Marke erfassten Waren insbesondere um Waren des täglichen Bedarfs der Klassen 16 und 28, wie Bücher und Spielzeug, für den Verbraucher im Allgemeinen handelt und dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher bestehen. Wie die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ist der Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers bei Erwerb der Waren der älteren Marke als normal einzustufen, da es sich zwar um Waren des täglichen Bedarfs handelt, jedoch nicht ausschließlich um niedrigpreisige Massenkonsumgüter.

 

Im Übrigen führte die Beschwerdekammer in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung – insoweit unangefochten – zu Recht aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Verkehrskreisen um deutschsprachige Verbraucher handelt. Da nämlich die ältere nationale Marke in Deutschland eingetragen war, ist, wie die Widerspruchsabteilung ebenfalls festgestellt hatte, auf die Sicht des Verbrauchers in Deutschland abzustellen, wobei diese Verbraucher im Wesentlichen deutschsprachig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T?6/01, Slg. 2002, II?4335, Randnr. 27).

 

Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

 

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren – wie die Vertriebskanäle der betreffenden Waren – können berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T?443/05, Slg. 2007, II?2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen sind solche, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken können, dass die Herstellung der fraglichen Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt. Waren und Dienstleistungen, die sich an verschiedene Verkehrskreise richten, können ihrer Definition nach nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnrn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Die Klägerin meint, dass die Beschwerdekammer sich zu Unrecht nicht der Beurteilung der Widerspruchsabteilung angeschlossen habe, wonach keine Ähnlichkeit zwischen den betroffenen Waren und Dienstleistungen der Anmeldemarke und den von der älteren Marke erfassten Waren bestanden habe.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Zum Vergleich der Waren der Klasse 16

 

Die Beschwerdekammer ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die angemeldeten „Waren aus diesen Materialien [Papier und Pappe (Karton)], soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“, der Klasse 16 einerseits und die von der älteren Marke erfassten „Druckereierzeugnisse“ derselben Klasse andererseits identisch seien, da Letztere die „Waren aus Papier und Pappe“ umfassten. Was die übrigen angemeldeten Waren der Klasse 16, nämlich „Papier“ und „Pappe (Karton)“ betreffe, bestehe eine Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke erfassten „Druckereierzeugnisse[n], insbesondere [den] Bücher[n]“. Es handele sich bei den angemeldeten Waren mangels entsprechender Einschränkung nicht nur um „Papier“ als Rohmaterial, sondern auch um „Papier“ in Form von Blöcken, Druckpapier, usw., das zur Herstellung von „Druckereierzeugnisse[n]“ verwendet werden könne. „Papier“ und „Druckereierzeugnisse“ seien daher sich notwendig einander ergänzende Waren. Auch bestehe ein „hoher Grad an Ähnlichkeit“ etwa zwischen Briefpapier, das in die Kategorie Druckereierzeugnisse falle, und Papier. Dasselbe gelte für bedruckte Kartons.

 

Nach Auffassung der Klägerin können die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ und „Druckereierzeugnisse“ nicht als identisch oder ähnlich angesehen werden. Die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien“ fielen unter die Überschrift „Rohmaterial“ oder „halbfertige Produkte“ und würden als solche in unterschiedlichen Industrien und auf unterschiedlichen Fertigungsstufen gebraucht. Im Gegensatz dazu seien die „Druckereierzeugnisse“ der älteren Marke Endprodukte mit unterschiedlicher Art der Verwendung, Funktion und Natur sowie mit unterschiedlichem Vertriebssystem. Daher sei die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach „Papier und Pappe“ und „Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher“ ähnlich seien, unrichtig. Auch wenn Papier bei der Herstellung von Druckereierzeugnissen verwendet werde, handele es sich gleichwohl um gänzlich unterschiedliche Waren, die in unterschiedlichen Industrien gebraucht würden und über unterschiedliche Vertriebswege auf den Markt gelangten. Papier und Pappe würden, soweit sie nicht als Zwischenprodukt für die Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet würden, als Endprodukt zum Beispiel in Form von Schreibblöcken oder als Fotokopierpapier verwendet und in Schreibwarenläden vertrieben. Druckereierzeugnisse hätten nicht nur eine andere Warennatur als Papier und Pappe, sondern würden auch über andere Vertriebswege, wie Zeitungskioske oder Buchhandlungen, vermarktet. Auch seien die fraglichen Erzeugnisse nicht austauschbar. So könne ein Buch nicht als Druckpapier für einen Drucker dienen.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Angesichts des Wortlauts der von der Anmeldemarke erfassten Waren und mangels einer entsprechenden Einschränkung ist vorab mit der Beschwerdekammer und entgegen der Auffassung der Widerspruchsabteilung davon auszugehen, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien“ nicht auf Papier und Pappe als „Rohmaterial“ oder „halbfertige Produkte“ beschränken. Die Wendung „und Waren aus diesen Materialien“ deutet genau in diese Richtung, und sowohl Papier als auch Pappe sind bereits selbst Produkt einer Umwandlung, nämlich von Holz, und können als Endprodukt, z. B. als Briefpapier, verwendet werden.

 

Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass „Druckereierzeugnisse“ Endprodukte von unterschiedlicher Art der Verwendung, Funktion und Natur sowie mit unterschiedlichem Vertriebssystem als die von der Anmeldemarke erfassten Waren seien, ist, soweit dieses Argument auf die Entscheidung R 307/2002 der Beschwerdekammer vom 10. April 2003 (GRUPPOSERRA/GRUPO SERA) gestützt wird, festzustellen, dass die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch das Unionsgericht und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C?412/05 P, Slg. 2007, I?3569, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 9. März 2005, Osotspa/HABM – Distribution & Marketing [Hai], T?33/03, Slg. 2005, II?763, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin darauf, eine ältere Entscheidung der Beschwerdekammer heranzuziehen, ohne einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung oder gegen die Verpflichtung des HABM, diesen Rechnung zu tragen, geltend zu machen. Folglich ist diese Entscheidung für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2013, Yordanow/HABM – Distribuidora comercial del frio [DISCO DESIGNER], T?189/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 33 und 34).

 

Da ferner Druckereierzeugnisse typische Erzeugnisse aus Papier und Pappe sind, hat die Beschwerdekammer sodann zu Recht angenommen, dass die „Druckereierzeugnisse“ der älteren Marke und die von der angemeldeten Marke erfassten „Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“, identisch sind.

 

Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich Waren als identisch angesehen werden, wenn die von der älteren Marke erfassten Waren in einer allgemeineren Kategorie, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, enthalten sind oder wenn die Waren, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, in einer von der älteren Marke erfassten allgemeineren Kategorie enthalten sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T?133/05, Slg. 2006, II?2737, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Ebenso ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass zwischen den Waren „Papier, Pappe“ einerseits und „Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher“ andererseits eine Ähnlichkeit besteht.

 

Mangels entsprechender Einschränkung muss das maßgebliche Publikum, d. h. die breite Öffentlichkeit, nämlich davon ausgehen, dass die Ware „Papier“ u. a. Schreibblöcke und Druckpapier erfasst, die offenkundig auch zur Herstellung von „Druckereierzeugnissen“, u. a. Büchern, dienen, und es sich somit um einander ergänzende Waren handelt, bei denen die einen für die Herstellung und Verwendung der anderen unerlässlich oder wichtig sind. Ebenso besteht, wie die Beschwerdekammer schließlich zu Recht feststellt, ein hoher Grad an Ähnlichkeit zwischen Papier und etwa Briefpapier, das in die Kategorie der Druckereierzeugnisse fällt, da diese ohne Papier nicht vorstellbar sind. Ähnliches gilt für die Ware „Pappe“ auf der einen und etwa bedruckte Kartons, die ebenfalls zu den Druckereierzeugnissen gehören, auf der anderen Seite.

 

Auch das Argument der Klägerin, dass zwischen den Waren „Papier und Pappe“ einerseits und „Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher“, andererseits wegen der Unterschiede in ihrer Natur, ihrer Verwendung und ihrem Vertriebssystem keine Ähnlichkeit bestehe, ist zurückzuweisen.

 

Zunächst können solche Erwägungen im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen insbesondere nicht das Vorliegen einer Identität oder Ähnlichkeit der betroffenen Erzeugnisse in Frage stellen. Was namentlich die vermeintlich unterschiedlichen Vertriebskanäle betrifft, findet man, wie die Streithelferin feststellt, heutzutage in denselben Verkaufsstellen, wie Internetgeschäften, Supermärkten oder stärker spezialisierten Geschäften, gleichzeitig Druckpapier, Schreibblöcke, Briefpapier, Zeitschriften und Bücher, so dass das Kriterium der unterschiedlichen Vertriebswege jedenfalls nicht wirksam herangezogen werden kann, um darzutun, dass es an der Ähnlichkeit der betroffenen Erzeugnisse fehlt. Was im Übrigen speziell den Unterschied betrifft, der in der Natur und der Bestimmung zwischen Papier und Pappe auf der einen und Druckereierzeugnissen auf der anderen Seite bestehen soll, genügt der Hinweis, dass die Klägerin ihr Vorbringen nicht belegt hat.

 

Schließlich kann auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die fehlende Ähnlichkeit zwischen diesen Waren weiter aus einem fehlenden Ergänzungs- und Austauschverhältnis etwa zwischen Papier und einem Buch resultiere, nicht die auf die vorangegangenen Erwägungen gestützte Schlussfolgerung entkräften, dass eine Ähnlichkeit besteht, da oben in Randnr. 36 gerade ein Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren dargelegt worden ist.

 

Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die fraglichen Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich sind. Die entsprechende Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

 

Zum Vergleich der Waren der Klasse 28

 

In Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“, der Klasse 28 einerseits und die von der älteren Marke erfassten Waren „Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere“ dieser Klasse andererseits war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass diese Waren grundsätzlich nicht in einem Austausch- und Ergänzungsverhältnis stünden. Dennoch bestehe ein „gewisser fließender Übergang …, da sowohl ‚Sportartikel‘ für ‚Spiele‘ genützt [würden] und gewisse ‚Spiele‘ auch ‚Sportartikel‘ sein [könnten]“. „Es [gebe] viele Sportartikel, die in einfacherer Form als Spielzeug angeboten [würden], wie etwa Bälle, Schläger, Netze oder andere Ausstattungen. Ferner [könnten] sowohl ‚Spiele‘ als auch ‚Sportartikel‘ aus ähnlichen Materialien hergestellt sein, … so dass sie teilweise ihrer Art nach entfernt ähnlich sein [könnten]. In diesem Sinne und in Übereinstimmung mit dem von [der Streithelferin] zitierten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 24. April 2002 zu dem Aktenzeichen 32 W (pat) 6/01 [bestehe] somit eine entfernte Ähnlichkeit zwischen diesen Waren.“

 

Nach Auffassung der Klägerin ist die Beschwerdekammer zu Unrecht und aufgrund durch nichts belegter Mutmaßungen von einer entfernten Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren ausgegangen, während diese doch einem grundlegend unterschiedlichen Zweck dienten und daher nicht, wie die Rechtsprechung verlange, in einem Austausch- und Ergänzungsverhältnis stünden, wie die Beschwerdekammer im Ansatz auch erkenne. Der Umstand, dass die Waren aus denselben Materialien bestehen könnten, beweise nichts in Bezug auf ihren Zweck, ihre Produktionsstätte und die Vertriebswege. Sport- und Turnartikel würden über Sportgeschäfte und die Sportabteilungen der Warenhäuser vertrieben, Spielwaren und Puppen aber über Spielwarengeschäfte und die Spielwarenabteilungen der Warenhäuser. Auch seien die jeweiligen Produktionsstätten grundlegend verschieden. In ihrer Erwiderung wiederholt die Klägerin, dass die Streithelferin vor dem HABM nicht nachgewiesen habe, dass die in Rede stehenden Waren eine Ähnlichkeit zu den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 28 aufwiesen. So sei sie den Nachweis schuldig geblieben, dass etwa die Hersteller von Fitnessgeräten regelmäßig auch Brettspiele und Kinderspielzeug herstellten und über dieselben Vertriebskanäle absetzten.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Wie die Klägerin geltend macht, ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass grundsätzlich kein Austausch- und Ergänzungsverhältnis zwischen den in der Anmeldung genannten Waren „Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ der Klasse 28 einerseits und den von der älteren Marke erfassten Waren „Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere“ dieser Klasse andererseits besteht, da die fraglichen Waren einem unterschiedlichen Zweck dienen.

 

Wie nämlich in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, haben Spiele ebenso wie Spielzeug grundsätzlich Unterhaltungsfunktion, während Turn- und Sportartikel vor allem der Herstellung der körperlichen Fitness dienen.

 

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss jedoch, damit eine Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen angenommen werden kann, nicht notwendig ein Austausch- oder Ergänzungsverhältnis nachgewiesen sein, sondern es sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C?39/97, Slg. 1998, I?5507, Randnr. 23).

 

In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Beschwerdekammer ist von einem gewissen fließenden Übergang zwischen Sportartikeln und Spielen auszugehen, da Sportartikel bekanntermaßen für Spiele zum Einsatz kommen und bestimmte Spiele auch Sportartikeln gleichgestellt werden können, wie dies beim Bumerang oder Drachen, die die Streithelferin vor der Beschwerdekammer als Beispiel heranzieht, der Fall ist. Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, werden zahlreiche Sportartikel, wie Bälle oder Schläger, in vereinfachter Form als Spielzeug angeboten, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen den Waren „Turn- und Sportartikel“ und „Spiele; Spielzeug“ in bestimmten Fällen schwierig erscheint.

 

Hinzu kommt, dass die fraglichen Waren eine entfernte Ähnlichkeit in Bezug auf ihre Natur aufweisen können, da sie aus ähnlichen Rohstoffen wie Plastik, Holz oder Metall hergestellt werden können. Auch wenn dieser Faktor allein nicht ausreicht, um eine Warenähnlichkeit nachzuweisen, kann er jedoch bei der Beurteilung dieser Ähnlichkeit berücksichtigt werden (Urteil PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 42).

 

Der Feststellung, dass aus den vorstehend genannten Gründen eine entfernte Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren besteht, steht der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die Waren „Turn- und Sportartikel“ in Sportgeschäften oder den Sportabteilungen der Warenhäuser verkauft werden, während Puppen, Plüschtiere und Spielzeug in Spielwarengeschäften oder den Spielwarenabteilungen der Warenhäuser verkauft werden, – unterstellt, er träfe zu – jedenfalls nicht entgegen.

 

Dies gilt auch für den von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass die Produktionsstätten verschieden seien. Um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszuschließen, genügt es nämlich nicht, lediglich das Fehlen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum in Bezug auf den Ort festzustellen, an dem die betreffenden Erzeugnisse hergestellt werden, sondern das Fehlen der Gefahr, dass das Publikum glauben könnte, die fraglichen Waren stammten von ein und demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (Urteil Canon, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 29).

 

Nach alledem ist die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass die fraglichen Waren eine entfernte Ähnlichkeit aufweisen, und konnte zudem – von der Klägerin unbestritten – hinzufügen, dass dieser Schluss mit der von der Streithelferin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 24. April 2002 unter dem Aktenzeichen 32 W (pat) 6/01 (siehe oben, Randnr. 41) übereinstimmt. Auch wenn das HABM und die Unionsgerichte nicht an die auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen gebunden sind, können sie diese nämlich gleichwohl berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2012, riha/HABM – Lidl Stiftung [VITAL&FIT], T?552/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).

 

Die entsprechende Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

 

Zu den Waren der Klasse 25

 

In Bezug auf die von der Anmeldemarke erfassten Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 ging die Beschwerdekammer von einer zumindest geringfügigen Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke erfassten Waren „Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere“ der Klasse 28 aus. Es bestehe kein Austauschverhältnis zwischen Bekleidungsstücken einerseits und Spielzeug andererseits. Allerdings könne nicht allgemein ausgeschlossen werden, dass Puppen z. B. mit Babykleidung angezogen seien, so dass ein fließender Übergang zwischen Kinderbekleidung und Spielzeug nicht ganz zu leugnen sei. Es sei die Tendenz zu verzeichnen, dass Spiele- und Spielwarenhersteller auch Sportbekleidung herstellten, wobei die Tatsache, dass es sich oftmals um Lizenzproduktionen handele, für den Verbraucher nicht allgemein erkennbar sei. Folglich bestehe in Übereinstimmung mit dem von der Streithelferin zitierten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2007 zu dem Aktenzeichen 27 W (pat) 243/04 zumindest eine entfernte Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren.

 

Die Klägerin verneint eine Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren. Es bestehe zwischen ihnen weder ein Ergänzungs- noch ein Austauschverhältnis, und sie seien nicht einmal entfernt untereinander kompatibel. Die Waren „Bekleidungsstücke“ der Klasse 25, die für die Verwendung durch Erwachsene und Kinder bestimmt seien, dienten nicht der Einkleidung von Puppen oder Teddybären. Nachweise dafür, dass die Verbraucher in dem fraglichen Gebiet Babykleidung zur Bekleidung von Puppen kauften, seien nicht erbracht worden. Spielzeugbekleidung ergänze das entsprechende Spielzeug und diene nicht zur Bekleidung des menschlichen Körpers. Weder im Textileinzelhandel noch in den Textilabteilungen der Warenhäuser finde man Waren „Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen“, die speziell zur Bekleidung von Teddybären oder Puppen gedacht seien. Zudem sei eine „Tendenz“, dass Spielwarenhersteller auch Bekleidung herstellten, die für die Durchführung von Spielen besonders geeignet sei und umgekehrt, durch nichts belegt.

 

Nach Auffassung der Klägerin hätte die Streithelferin nachweisen müssen, dass zahlreiche Spielzeughersteller unter derselben Marke Kinderbekleidung vertrieben, und umgekehrt, dass Bekleidungshersteller unter ihrer Marke auch Spielzeug anböten. Ferner hätte sie darlegen müssen, dass die Warenhäuser in ihren Spielzeugabteilungen auch Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen sowie Sportartikel anböten, oder Marktstudien zu den Vertriebskanälen und zum Kaufverhalten der angesprochenen Verkehrskreise vorlegen müssen; dies habe sie nicht getan. Im Übrigen habe die Klägerin entgegen dem Vorbringen der Streithelferin die Behauptungen der Streithelferin zur Ähnlichkeit der fraglichen Waren durchaus vor der Widerspruchsabteilung bestritten. Die Beschwerdekammer hätte aus bloßen Behauptungen und Mutmaßungen der Streithelferin nicht den Schluss ziehen dürfen, dass eine Ähnlichkeit zwischen Bekleidung und Spielzeug bestehe, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Zu dem Vergleich zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und den von der älteren Marke erfassten Waren „Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere“ der Klasse 28 ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdekammer, wie von der Klägerin zu Recht geltend gemacht, rechtsfehlerfrei eine Austauschbeziehung zwischen Kinder- und Jugendbekleidung einerseits und Spielwaren andererseits verneint hat, da die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 nicht gegen die in Klasse 28 bezeichneten Waren ausgetauscht werden könnten.

 

Wie die Beschwerdekammer jedoch zu Recht festgestellt hat, kann nicht allgemein ausgeschlossen werden, dass Puppen mit Bekleidungsstücken, etwa mit Babykleidung, angezogen sind. Diese offenkundige Feststellung konnte die Beschwerdekammer rechtsgültig zu dem Schluss gelangen lassen, dass ein fließender Übergang zwischen Kinderkleidung und Spielzeug nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

 

Zudem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass ein solcher fließender Übergang auch nicht zwischen der Bekleidungs- und der Spielwarenindustrie ausgeschlossen ist, indem sie davon ausging, dass eine Tendenz der Spiele- und Spielwarenhersteller zu verzeichnen sei, auch Bekleidung im Sportbereich herzustellen, die insbesondere für Spiele geeignet sei, und umgekehrt.

 

In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass es für den von diesen Waren angesprochenen allgemeinen Verbraucher meist nicht erkennbar ist, dass es sich häufig um Lizenzpoduktionen handelt. Aus seiner Sicht scheinen die Waren aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zu stammen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nämlich entscheidend darauf an, dass das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (Urteil Canon, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 29).

 

Das Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer sich in Ermangelung hinreichender Beweise der Streithelferin und greifbarer Tatsachengrundlagen mit bloßen Spekulationen begnügt habe, ist zurückzuweisen.

 

Insoweit ist die Beschwerdekammer unter Berufung auf den von der Streithelferin vor dem HABM zitierten und von der Klägerin nicht in Frage gestellten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2007 unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 243/04 (siehe oben, Randnr. 53) zu dem Schluss gelangt, dass zwischen den fraglichen Waren eine geringfügige Ähnlichkeit bestehe. Auch wenn das HABM und die Unionsgerichte durch die auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen nicht gebunden sind, können sie einen solchen Beschluss berücksichtigen (Urteil VITAL&FIT, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 66).

 

Die Beschwerdekammer konnte – allgemeiner betrachtet – entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtsfehlerfrei von den Tatsachen, die ihr bekannt waren und die der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, sowie den Ausführungen der Streithelferin vor ihr und der Widerspruchsabteilung ausgehen, um mit einem hinreichenden Grad der Überzeugung, und ohne zusätzliche Untersuchungen vornehmen zu müssen, zu dem Schluss zu gelangen, dass es zum einen nicht ausgeschlossen ist, dass Puppen mit Baby- oder Kinderbekleidung bekleidet sein können, und dass sich zum anderen eine Tendenz abzeichnet, dass die Hersteller von Spielen und Spielwaren auch Bekleidungswaren herstellen oder, wie die Streithelferin zur Stützung dieser Behauptung vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer mit Beispielfällen angeführt hat, durch Lizenznehmer herstellen lassen.

 

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer damit – unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift jedenfalls nicht vor dem Gericht gerügt worden ist – Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht außer Acht gelassen.

 

Schließlich steht der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass man weder im Textilhandel noch in den Textilabteilungen der Warenhäuser Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen finde, die speziell dafür gedacht seien, u. a. Teddybären oder Puppen anzukleiden, jedenfalls nicht der Schlussfolgerung entgegen, zu der die Beschwerdekammer auf der Grundlage der vorangegangenen Überlegungen gelangt ist und wonach eine entfernte Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren besteht.

 

Daher ist zu schließen, dass die Beschwerdekammer nach alledem rechtsfehlerfrei davon ausgehen konnte, dass die fraglichen Waren zumindest eine entfernte Ähnlichkeit aufweisen.

 

Die entsprechende Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

 

Zu den Waren der Klasse 41

 

Was die von der Anmeldemarke erfasste Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ in Klasse 41 betrifft, hat die Beschwerdekammer angenommen, dass diese Dienstleistung mangels einer Klarstellung seitens der Klägerin sehr weit gefasst sei und nicht nur die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit sportlichen Aktivitäten erfasse, sondern auch sportliche Aktivitäten für Kinder und Jugendliche. Bei diesen sportlichen Aktivitäten kämen alle Arten von (sportlichen) Spielen zum Einsatz, für die die ältere Marke geschützt sei, nämlich die Waren „Spiele; Spielzeug“ der Klasse 28. Daher bestehe „zumindest ein geringer Grad an Ähnlichkeit“ zwischen dieser Dienstleistung und den von der älteren Marke erfassten Waren.

 

Nach Ansicht der Klägerin besteht keine Ähnlichkeit zwischen der fraglichen Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ und den Waren „Spiele; Spielzeug“, da keine eindeutige Rechtsprechung in diesem Sinne vorliege. Bei der Annahme einer Ähnlichkeit zwischen einer unkörperlichen Dienstleistung und einer körperlichen Ware sei eine gewisse Zurückhaltung geboten. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Ähnlichkeit zwischen Spielen und Spielzeug einerseits und sportlichen Aktivitäten andererseits. Der Umstand, dass sportliche Aktivitäten für Kinder einen spielerischen Effekt haben könnten, rechtfertige nicht die Annahme einer Ähnlichkeit im Sinne des Markenrechts mit den Waren „Spiele; Spielzeug“. Der Zweck, die Produktions- und Erbringungsstätten sowie die Vertriebswege und die Absatzkanäle der fraglichen Waren und Dienstleistungen seien grundlegend verschieden.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Es ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass die von der Anmeldung erfasste Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 mangels entsprechender Begrenzung nicht nur die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit sportlichen Aktivitäten, sondern auch sportliche Aktivitäten für Kinder und Jugendliche erfasst, die eher spielerischer Art sein können und die Spiele wie Badminton, Rennen und andere sportliche Wettbewerbe einbeziehen.

 

Bei solchen sportlichen Aktivitäten können alle Arten von Spielen, insbesondere sportliche Spiele, zum Einsatz kommen, für die die ältere Marke geschützt ist, nämlich die Waren „Spiele, Spielzeug“ der Klasse 28. Wie bereits dargelegt, besteht ein gewisser fließender Übergang zwischen Spielen und Spielzeug einerseits und Sport andererseits. Zudem weisen, wie die Streithelferin zur Begründung ihres Vorbringens vor der Beschwerdekammer ausgeführt hat, neue Videospiele eine Tendenz auf, die Unterschiede zwischen Sport und Spiel zu beseitigen. Dies zeigt das Beispiel von Videospielen wie „Nintendo Wii“.

 

Ferner steht, wie die Streithelferin ebenfalls zutreffend festgestellt hat, der Umstand, dass ein Spiel nur eine begrenzte körperliche Aktivität erfordert, nicht der Annahme entgegen, dass es als sportliche Aktivität betrachtet werden kann, wie dies bei dem Kartenspiel Skat, das die Klägerin zur Begründung der entgegengesetzten Auffassung heranzieht, der Fall ist.

 

Folglich ist die angefochtene Entscheidung zu billigen, soweit danach zumindest ein geringer Grad an Ähnlichkeit zwischen den in der Anmeldung genannten Dienstleistungen und den von der älteren Marke erfassten Waren besteht.

 

Aus diesen Erwägungen steht – wenn die Richtigkeit dieser Ausführungen unterstellt wird – die Behauptung der Klägerin, wonach eine gewisse Zurückhaltung bei einem Vergleich zwischen Dienstleistungen und Waren geboten sei, wie auch ihr Vorbringen, dass der Zweck, die Produktions- und Erbringungsstätten sowie die Vertriebswege und Absatzkanäle – im vorliegenden Fall Spielwarengeschäfte für Spiele und Spielzeug und Sportvereine für sportliche Aktivitäten – grundlegend verschieden seien, jedenfalls nicht der angefochtenen Feststellung entgegen, dass zumindest ein geringer Grad an Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Dienstleistungen und Waren bestehe.

 

Die Rüge der Klägerin zu den fraglichen Waren der Klasse 41 ist daher zurückzuweisen.

 

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Beschwerdekammer angesichts aller vorstehenden Erwägungen in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise zu unterschiedlichen Graden ähnlich sind.

 

Zum Vergleich der Zeichen

 

Es ist allgemein festzustellen, dass zwei Marken einander ähnlich sind, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen. Die relevanten Aspekte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der bildliche, der klangliche und der begriffliche Aspekt (vgl. Urteil MATRATZEN, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C?334/05 P, Slg. 2007, I?4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C?193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

 

Auch wenn die Beurteilung der Verwechslungsgefahr umfassend sein muss, ist jedes bildliche, klangliche und begriffliche Element einzeln zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Sunplus Technology/HABM, C?21/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

 

Die Klägerin macht geltend, dass die ältere Marke aus dem einzigen Begriff „KNUD“ bestehe, während die angemeldete Marke „KNUT – DER EISBÄR“ drei Begriffe und einen Bindestrich enthalte. Die Beschwerdekammer sei zu Unrecht von „erheblichen bildlichen Ähnlichkeiten“ und einer begrifflichen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen „zumindest zu einem mittleren Grad“ ausgegangen. Diese fehlerhaften Erwägungen hätten maßgeblich zur Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen geführt. Die Widerspruchsabteilung habe rechtsfehlerfrei die Auffassung vertreten, dass aufgrund der fehlenden begrifflichen Ähnlichkeit und aufgrund eher geringer Übereinstimmung in bildlicher und klanglicher Hinsicht nur eine entfernte Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Zur bildlichen Ähnlichkeit

 

Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich insoweit unterschieden, als der jeweils letzte Buchstabe, „D“ und „T“, des ersten Wortes unterschiedlich sei und das angemeldete Zeichen zudem einen Bindestrich und zwei weitere Wörter, nämlich „DER“ und „EISBÄR“, enthalte. Bei einer Gesamtbetrachtung der einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen sie wegen der Übereinstimmung der ersten drei Buchstaben „K“, „N“ und „U“ „erhebliche bildliche Ähnlichkeiten“ auf.

 

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden, dass zwischen den Zeichen wegen der Übereinstimmung der ersten drei Buchstaben „K“, „N“ und „U“, aus denen sie sich zusammensetzten, „erhebliche“ Ähnlichkeiten bestünden. Es könne nur von einer „entfernten bildlichen Zeichenähnlichkeit“ ausgegangen werden. Abgesehen von der deutlich unterschiedlichen Länge der beiden Zeichen, fänden sich weder der Bindestrich noch die deutlich aufgeführten Wörter „DER“ und „EISBÄR“, die vom Rest nicht vollständig abgespalten werden könnten, eine Entsprechung in der älteren Marke. Die angemeldete Marke sei visuell zumindest gleichermaßen durch das Element „– DER EISBÄR“ gekennzeichnet.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie die Klägerin zu Recht festgestellt hat, im ersten Satz der Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise angegeben hat, dass die angemeldete Marke aus einem Wort und die ältere Marke aus drei Wörtern und einem Bindestrich bestehe, obwohl vielmehr offenkundig die angemeldete Marke aus drei Wörtern und einem Bindestrich und die ältere Marke aus einem einzigen Wort besteht. Dieser Irrtum bei der Beschreibung hat jedoch keine Folgen, da sich aus dem zweiten Satz dieser Randnummer ebenso wie der angefochtenen Entscheidung insgesamt ergibt, dass die Beschwerdekammer die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen richtig erfasst hat.

 

Sodann konnte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, obwohl sie sich, da der jeweils letzte Buchstabe, nämlich „D“ und „T“, des ersten Wortes dieser Zeichen verschieden ist und das angemeldete Zeichen einen Bindestrich und die beiden weiteren Wörter „DER“ und „EISBÄR“ enthält, bildlich unterscheiden, bei ihrer jeweiligen Betrachtung als Ganzes wegen der Übereinstimmung der ersten drei Buchstaben „K“, „N“ und „U“ „erhebliche bildliche Ähnlichkeiten“ aufweisen.

 

Insoweit hat die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die bildlichen Unterschiede, die von der zusätzlichen Wortfolge „DER EISBÄR“ herrührten, die Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen im Wortanfang „KNU“ nicht ausgleichen könnten, zumal die letzten Buchstaben des ersten Wortelements bildlich ähnlich seien.

 

Wie nämlich die Beschwerdekammer in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, widmet der Verbraucher bei langen oder komplexen Zeichen dem Anfang der Marke im Allgemeinen eine größere Aufmerksamkeit als ihrem Ende. Die Silben „KNUT“ und „KNUD“ spielen somit wegen ihrer Stellung am Zeichenanfang, d. h. an seiner auffälligsten Stelle, bei der bildlichen Beurteilung eine wichtige Rolle (Urteile des Gerichts PAM-PIM’S BABY-PROP, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 51, vom 13. Dezember 2012, Hairdreams/HABM – Bartmann, [MAGIC LIGHT], T?34/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und DISCO DESIGNER, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 55).

 

Bei dem bildlichen Vergleich ist zudem, wie das HABM festgestellt hat, nicht unerheblich, dass der Zusatz „DER EISBÄR“ von dem ersten Bestandteil „KNUT“ durch einen Bindestrich abgetrennt ist, so dass die beantragte Marke bildlich deutlich in zwei Teile geteilt ist, von denen der erste mit der älteren Marke fast identisch ist, was die durch den gemeinsamen Wortanfang der beiden Zeichen entstandene Ähnlichkeit verstärkt.

 

Auch angesichts des Umstands, dass der Durchschnittsverbraucher sich im Allgemeinen auf das unvollständige Bild der Marken verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichts vom 13. November 2012, tesa/HABM – Superquímica [tesa TACK], T?555/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39), konnte die Beschwerdekammer daher ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, als Ganzes betrachtet, wegen der Übereinstimmung der ersten drei Buchstaben keine entfernten, sondern „erhebliche“ visuelle Ähnlichkeiten aufweisen. Folglich ist die entsprechende Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

 

Zur klanglichen Ähnlichkeit

 

Zur klanglichen Ähnlichkeit hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die ältere Marke und das erste Wort der angemeldeten Marke aus einer Silbe bestünden, die gleich ausgesprochen werde. Die beiden anderen Wörter der angemeldeten Marke bestünden aus insgesamt drei Silben, die in der älteren Marke keine Entsprechung hätten und insgesamt länger seien, den Sprechrhythmus und die Aussprache der angemeldeten Marke aber nicht derart beeinflussten, dass die klangliche Identität des ersten Wortelements vollständig ausgeglichen würde.

 

Die Klägerin weist u. a. darauf hin, dass die Beschwerdekammer den Grad der klanglichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen nicht eindeutig bestimmt habe. Da diese jedoch wegen der unterschiedlichen Wortlängen und Silbenzahlen unterschiedlich intoniert würden, könne nur von einer entfernten klanglichen Ähnlichkeit dieser Zeichen ausgegangen werden, die aus den phonetisch identischen Anfangsbestandteilen der fraglichen Zeichen herrühre.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Insoweit ist erstens festzustellen, dass die ältere Marke aus einer Silbe, nämlich „KNUD“, und die angemeldete Marke aus vier Silben, nämlich „KNUT“, „DER“, „EIS“ und „BÄR“, besteht. Zweitens ist die erste Silbe beider Marken phonetisch fast identisch, da die ersten drei Buchstaben, nämlich „K“, „N“ und „U“, identisch und der Unterschied in der Aussprache zwischen dem jeweils letzten Buchstaben der ersten Silbe der beiden Zeichen, nämlich „D“ und „T“, fast nicht wahrnehmbar ist. Da der Verbraucher dem Anfang der Marke im Allgemeinen eine größere Aufmerksamkeit widmet als ihrem Ende, spielt das erste Wort „KNUT“ unabhängig von den Unterschieden im Sprechrhythmus und der Intonation wegen der unterschiedlichen Länge der Zeichen und Silben eine erhebliche Rolle bei der klanglichen Beurteilung der älteren Marke (Urteil PAM-PIM’S BABY-PROP, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 51). Drittens führt die weitere Wortfolge, „DER EISBÄR“, die der angemeldeten Marke eigen ist, zwar zu einem hörbaren Unterschied, berührt aber nicht die klangliche Identität des einzigen Wortelements der älteren Marke und des ersten Wortelements der angemeldeten Marke, das, wie vorstehend festgestellt, deutlich von der Wortfolge „DER EISBÄR“ abgetrennt ist.

 

Zusammenfassend konnte die Beschwerdekammer rechtswirksam feststellen, dass aufgrund der klanglichen Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen, insgesamt betrachtet, nicht gefolgert werden konnte, dass die klangliche Identität bei dem ersten Wortbestandteil durch die Wortfolge „DER EISBÄR“ gänzlich ausgeglichen wird. Daher ist, wie die Klägerin im Übrigen einräumt und die Widerspruchsabteilung hervorgehoben hat, eine zumindest entfernte klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festzustellen.

 

Zur begrifflichen Ähnlichkeit

 

In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht „zumindest zu einem mittleren Grad“ ähnlich seien. Die Zeichen seien ähnlich, da sie beide den Vornamen Knut oder Knud enthielten, den die angesprochenen Verkehrskreise trotz des unterschiedlichen letzten Buchstabens als identischen Vornamen wahrnähmen. Die zusätzliche Wortfolge „DER EISBÄR“ weise lediglich darauf hin, dass der Eisbär Knut heiße, führe aber nicht zu einer begrifflichen Unähnlichkeit.

 

Die Klägerin trägt vor, dass die ältere Marke KNUD aus einem Phantasiewort ohne Begriffsinhalt bestehe, das daher für den angesprochenen Verbraucher in Deutschland keinen offensichtlichen, sofort erfassbaren Aussagegehalt vermittele. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die klangliche Ähnlichkeit der Wörter „KNUD“ und „KNUT“ verwendet, um eine semantische Ähnlichkeit der Zeichen festzustellen, dabei aber den übrigen Teil des Zeichens vollkommen außer Acht gelassen. Da die ältere Marke nur als Phantasiebezeichnung wahrgenommen worden sei, könne sie von Anfang an keine begriffliche Ähnlichkeit mit der Marke KNUT – DER EISBÄR aufweisen, wobei der Begriff „KNUT“ im relevanten Gebiet als Vorname verstanden werde und der Zusatz „DER EISBÄR“ ergänzend auf den Vornamen des Tieres verweise.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Vorab ist festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung von einem zumindest mittleren Grad begrifflicher Ähnlichkeit ausgegangen wird, wobei nicht nur eine klangliche Identität des ersten Wortes der einander gegenüberstehenden Zeichen zugrunde gelegt wird, sondern auch die Wahrnehmung der beiden Zeichen durch die angesprochenen Verkehrskreise als identischen Vornamen, obwohl der letzte Buchstabe des betreffenden Wortes unterschiedlich und in der angemeldeten Marke die Wortfolge „DER EISBÄR“ hinzugefügt sei, die, ohne die begriffliche Ähnlichkeit auszuschließen, lediglich besagt, dass der Eisbär Knut heiße.

 

Soweit die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, sie habe die Beurteilungskriterien der klanglichen und begrifflichen Verwechslungsgefahr vermengt und miteinander verbunden, entspringt ihre Rüge daher einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung und ist zurückzuweisen.

 

Soweit die Rüge der Klägerin auf der Prämisse beruht, dass die ältere Marke KNUD im Gegensatz zu dem angemeldeten Zeichen ein bloßer Phantasiename sei, kann sie keinen Erfolg haben, und der Beurteilung der Beschwerdekammer ist beizupflichten.

 

Wie nämlich das HABM zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Dänischen beeinflusste Schreibweise des Namens, die auf den Buchstaben „D“ endet, vor allem für die Verbraucher, die nahe der dänischen Grenze wohnen, ebenso üblich wie die gängige deutsche Schreibweise auf den Buchstaben „T“, so dass ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen den fraglichen Zeichen besteht, da die Inhalte, auf die sie anspielen, die gleichen sind, nämlich den Vornamen Knut oder den Vornamen Knud (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010, MIP Metro/HABM – CBT Comunicación Multimedia [Metromeet], T?407/08, Slg. 2010, II?2781, Randnr. 41).

 

Die der angemeldeten Marke eigene Wortfolge „DER EISBÄR“, die besagt, dass der Eisbär Knut heißt, stellt die begriffliche Ähnlichkeit, die aus dem Vornamen Knut/Knud in den einander gegenüberstehenden Marken folgt, nicht in Frage, so dass die Beschwerdekammer schließen konnte, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen zumindest mittleren Grad der begrifflichen Ähnlichkeit aufweisen.

 

Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke keinen Fehler begangen hat.

 

Es bleibt jedoch zu prüfen, ob, wie die Klägerin ebenfalls vorträgt, Rechtsfehler im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Beschwerdekammer im Hinblick auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr begangen worden sind.

 

Zur Verwechlsungsgefahr

 

Die umfassende Beurteilung impliziert eine Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil Canon, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 74).

 

Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf den gemeinsamen Anfangsteil der beiden Marken – „KNUT“ und „KNUD“ – große bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeiten aufwiesen. Die Unterschiede, die durch die zusätzliche Wortfolge „DER EISBÄR“ entstünden, seien nicht geeignet, die Identität der aus dem Element „KNU“ bestehenden Zeichenanfänge, denen der Verbraucher eine größere Aufmerksamkeit widme, aufzuheben. Der Durchschnittsverbraucher müsse sich meist auf den unvollkommenen klanglichen Eindruck verlassen, den er von einer Marke im Gedächtnis behalten habe, weshalb sich die maßgeblichen Verkehrskreise gerade an den übereinstimmenden Anfang der Marke, im vorliegenden Fall „KNUD“ und „KNUT“, erinnerten, zumal es sich hierbei um den Namen des betroffenen Eisbären handele. Die fraglichen Waren und Dienstleistungen seien zu unterschiedlichen Graden teilweise identisch und teilweise ähnlich. In Anbetracht der Identität und der Ähnlichkeit der Waren, genüge der Grad der Zeichenähnlichkeit, um eine Gefahr der Verwechslung oder einer gedanklichen Verbindung im deutschsprachigen Raum festzustellen.

 

Die Klägerin trägt vor, dass unter Berücksichtigung des Wechselwirkungsprinzips nur ein extrem hoher Grad an Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit überhaupt noch zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen könnte, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke vorliegend nach Auffassung der Beschwerdekammer selbst nur durchschnittlich sei und die Zeichenähnlichkeit bei zutreffender rechtlicher Beurteilung bestenfalls als mittlere einzustufen sei. Selbst wenn man mit der Beschwerdekammer von einer mittleren oder hohen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ausgehe, müsste zumindest eine mittlere oder hohe Ähnlichkeit der fraglichen Waren bestehen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer bestehe jedoch nur eine „entfernte Ähnlichkeit“ zwischen den Waren „Turn- und Sportartikel“ und „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ einerseits und den Waren „Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere“ andererseits sowie zwischen den Dienstleistungen „sportliche Aktivitäten“ und den Waren „Spiele; Spielzeug“. Die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft eine teilweise Ähnlichkeit „zu unterschiedlichen Graden“ festgestellt und eine Verwechslungsgefahr für alle erfassten Waren angenommen, ohne die Frage zu beantworten, ob die Ähnlichkeit jedenfalls ausreiche, um eine solche Gefahr zu rechtfertigen.

 

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 

Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin nicht der von der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung vorgenommenen und zu billigenden Beurteilung widerspricht, wonach die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt, da sie zum einen keinen Bezug zu den von ihr geschützten Waren aufweist und zum anderen Vornamen nicht generell ohne Kennzeichnungskraft sind.

 

Wie vorstehend ausgeführt, ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum umfassend unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu beurteilen, und bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil Nestlé/HABM, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Vergleich der Zeichen hat die Beschwerdekammer aufgrund der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu Recht festgestellt, dass die fraglichen Zeichen in Bezug auf das gemeinsame Anfangselement „KNUT“ und „KNUD“ erhebliche bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeiten aufweisen und dass sich aus der Wortfolge „DER EISBÄR“, die in der angemeldeten Marke enthalten ist, Unterschiede ergeben können.

 

Die Beschwerdekammer hat auch zutreffend entschieden, dass die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede, die sich aus dieser Wortfolge ergeben, die Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen im Wortanfang, der jeweils aus dem Element „KNU“ besteht, nicht ausgleichen können, da dieses am Anfang der beantragten Marke steht und die letzten Buchstaben des ersten Wortelements, nämlich „D“ und „T“, klanglich identisch und bildlich ähnlich sind.

 

Weiter hat die Beschwerdekammer zu dieser Wortfolge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch zu berücksichtigen sei, dass sich der Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen auf den unvollkommenen Eindruck, im vorliegenden Fall den klanglichen, verlassen müsse, den er von einer Marke im Gedächtnis behalte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C?342/97, Slg. 1999, I?3819, Randnr. 26), weshalb sich die maßgebenden Verkehrskreise gerade an den übereinstimmenden Wortanfang „KNUD“ und „KNUT“ der Marken erinnerten, zumal es sich hierbei um den Namen des fraglichen Eisbären handele.

 

Die Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall das Anfangselement „KNUT“, das in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen unstreitig nicht beschreibend ist, letztlich für den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens vorherrschend und prägend ist, ist umso mehr gerechtfertigt, als, wie die Streithelferin bereits in der Widerspruchsbegründung festgestellt hat, Knut der Name eines berühmten Eisbären ist, der am 5. Dezember 2006 im Zoo der Streithelferin geboren wurde und dem eine sehr breite Aufmerksamkeit in den Medien in Deutschland und darüber hinaus zukam, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das maßgebliche Publikum den Bestandteil „KNUT“ unabhängig von der Wortfolge „DER EISBÄR“, die lediglich erklärt, dass es sich um den Namen eines Eisbären handelt, begrifflich mit einem Eisbär verbindet.

 

Angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen hat die Beschwerdekammer im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass diese teilweise identisch und teilweise zu unterschiedlichen Graden ähnlich sind.

 

Bei Berücksichtigung zum einen des Umstands, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise zu unterschiedlichen Graden ähnlich sind, und zum anderen der Tatsache, dass die fraglichen Zeichen bei einer Gesamtbeurteilung erhebliche Ähnlichkeiten insbesondere deshalb aufweisen, weil die maßgeblichen Verkehrskreise sich vor allem an den übereinstimmenden Wortanfang der Marken, im vorliegenden Fall die Bestandteile „KNUD“ und „KNUT“, erinnern, konnte die Beschwerdekammer rechtsgültig aufgrund der Gesamtwürdigung aller einschlägiger Faktoren und der Wechselbeziehung zwischen den nach der oben in Randnr. 108 genannten Rechtsprechung in Betracht kommenden Faktoren zu dem Schluss gelangen, dass zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied besteht, um beim Publikum jede Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und der Anmeldemarke zu vermeiden.

 

Angesichts dieser Feststellungen hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Fehler begangen, indem sie eine teilweise Ähnlichkeit „zu unterschiedlichen Graden“ angenommen hat und daher von einer Verwechslungsgefahr für alle geschützten Waren ausgegangen ist, ohne zwischen ihnen zu unterscheiden.

 

Demnach konnte die Beschwerdekammer in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluss gelangen, dass angesichts der Identität und der Ähnlichkeit der Waren vorliegend der Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausreichend ist, um festzustellen, dass die Gefahr der Verwechslung oder gedanklichen Verbindung im deutschsprachigen Raum besteht.

 

Nach alledem ist kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dargetan. Da der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund nicht begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 

Kosten

 

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

 

DAS GERICHT (Erste Kammer)

 

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.      Die Klage wird abgewiesen.

 

2.      Die Knut IP Management Ltd trägt die Kosten.