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Keine Haftung für Sedo Park- und Suchfunktion - Einstweilige Verfügung wieder aufgehoben (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 19. Juni 2013; Az.: 2-06 O 204/13)

Leitsätzliches

1. Der Inhaber einer geparkten Internetadresse haftet nicht für im Rahmen des Domain-Parking angezeigten gesponserten Links, wenn er selbst keine Schlüsselwörter oder Kategorien hinterlegt hat.
2. Der Inhaber einer geparkten Internetdomain haftet bis zur Kenntniserlangung nicht für die im Rahmen der Suchfunktion im Parking angezeigten Werbelinks, die in dieser Form auf der Startseite selbst so nicht angezeigt werden.
3. Durch die beim solchem Parking angebotene Suche erst geschaffenen Links sind Inhalte Dritter im Sinne des TMG.

LANDGERICHTFrankfurt a.M.

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 19. Juni 2013

Az.: 2-06 O 204/13

In dem Rechtsstreit...

...

- Antragstellerin - 

g e g e n

...

- Antragsgegner -

Prozessbevollmächtigte: Terhaag & Partner Rechtsanwälte, RA Michael Terhaag, Graf-Adolf-Straße 70, 40210 Düsseldorf

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

durch...
... aufgrund der mündlichen Verhandlung vorn 19.06.2013 für Recht erkannt:



Der Beschluss — einstweilige Verfügung — vom 14.05.2013 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
 

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege eines Eilverfahrens wegen einer Markenverletzung in Anspruch.

Sie stellt Textilwerbebanner unterschiedlicher Form und Größe her und vertreibt diese. Zu ihrem Sortiment gehören insbesondere sog. Werbefahnen (Beachflags) als Träger von Werbebotschaften (vgl. Anlage AST 2, BI. 10 ff d.A.).

Die Antragstellerin firmiert seit 2002 unter „Entdecker" (siehe den Handelsregisterauszug in Anlage AST 1, Bl. 8 ff d.A.).

Sie ist Inhaberin der Domain www.entdecker.com (Anlage AST 2) sowie der Wortmarke „Entdecker", u.a. geschützt für Träger von Werbe- und Präsentationsbotschaften der Klasse 22 (DE 30730045, zu den Einzelheiten, vgl. Anlage AST 3, BI. 16 ff. d.A.).

Der Antragsgegner ist seit dem Jahr 2007 Inhaber der Domain „entdecker.de" (AST 4, BI. 19 ff. d.A.).

Diese „parkte" er zunächst im sog. Sedo-Parking-Programm der Sedo GmbH (BI. 60 d.A.).

Auf Anfrage des Providers bzw. technischen Dienstleisters der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner im Mai 2012 eine Anfrage zum Erwerb seiner Domain ab. Er hatte damals bereits geplant, diese nicht mehr bei Sedo zu parken, sondern unter ihr in Kooperation mit Affilinet und Jochen Schweizer Inhalte zu Abenteuerreisen bzw. zur Tourismusbranche ins Internet zu stellen, was in der Folgezeit auch geschah. Ab März 2013 parkte der Antragsgegner seine Domain dann (zunächst) wieder bei Sedo. Dort besteht unstreitig die „Möglichkeit", eine Kategorisierung vorzunehmen und ein sog. Keyword zu hinterlegen (AST 7), woraufhin „automatisch" zu diesem passende Werbung eingeblendet wird (vgl. BI. 25 d.A.).

Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner wegen der gemäß Anlage AST 6 unter dessen Domain auf Sedo angezeigten Suchergebnisse mit Links zu ihren unmittelbaren Wettbewerbern im Bereich der Beachflags (BI. 23 ff. d.A.) mit Anwaltsschreiben vom 12.04.2013 ab (Anlage AST 8, BI. 26 ff d.A.).

Dieser weigerte sich zwar unter dem 19.04.2013, eine Unterlassungserklärung abzugeben und wies weitergehende Verpflichtungen aufgrund der Abmahnung zurück (Anlage AG 1, Bi. 75 ff. d.A.), er entfernte seine Domain aber umgehend aus dem Sedo-Parking-Programm.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner sei „offensichtlich" planvoll vorgegangen. Er verwende seine Domain, um Kunden, die nach ihr suchten, Wettbewerbern zuzuleiten. Damit fördere er über seine Domain gezielt deren Wettbewerb.
 
Der Antragsgegner habe „offensichtlich" ein oder mehrere Keywords, die zur Werbung für unmittelbare Konkurrenten von ihr führten, ausgewählt. Nach ihrer Auffassung wurden auf diese Weise entsprechend Anlage AST 6 marken- und kennzeichenverletzend Produkte ihrer Konkurrenten beworben.

Unabhängig von der Hinterlegung eines sog. Keywords habe der Antragsgegner Wettbewerber auch dadurch gefördert, dass er sich augenscheinlich für sog. „Sponsored Links" habe vergüten lassen.

Schließlich führe auch die Suchfunktion auf der streitgegenständlichen Seite (AST 6) zu einer Kennzeichenverletzung, da dort Begriffe eingegeben werden könnten, die zur Werbung für ihre Konkurrenz führe. Es bestehe daher die Gefahr, dass potentielle Kunden versehentlich über die Domain des Antragsgegners auf Konkurrenzprodukte umgeleitet würden. Hierdurch habe der Antragsgegner deren Auffindbarkeit erheblich verbessert.

Dieser habe bewusst die Herkunfts-, Unterscheidungs-, Individualisierungs-, Qualitäts- und Werbefunktion ihrer Kennzeichen verletzt, indem er ein identisches Zeichen zur Werbung für Wettbewerber „verwendet" habe. Damit habe er eine erhebliche Verwechslungsgefahr begründet.

Aufgrund des begangenen Verstoßes bestehe eine Wiederholungsgefahr.

Mit Beschluss — einstweiliger Verfügung — vom 14.05.2013 hat die Kammer in Unkenntnis der Stellungnahme des Antragsgegners vom 19.04.2013 entsprechend dem primär auf eine Verletzung der Klagemarke gestützten Eilantrag der Antragstellerin eine Verbotsverfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im Geschäftsverkehr das Zeichen „entdecker" so wie in Anlage AST 6 geschehen zu verwenden (BI. 46 ff. d.A.).

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners vom 31.05.2013 (BI. 57 ff. d.A.).

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.05.2013 (Az.: 2/06 0 204/13) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen (BI. 59 d.A.).

Aus seiner Sicht besteht weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch.
 
Es fehle an einem Eilbedürfnis, da die Antragstellerin seiner Behauptung nach mit Blick auf die Kaufanfrage ihres Provider bereits im Mai 2012 von der Inhaberschaft seiner Domain sowie von deren angeblich rechtsverletzender Verwendung gewusst habe.

Daneben liegt aus seiner Sicht aus verschiedenen Gründen keine Markenverletzung vor.

Zunächst einmal fehle es der Klagemarke an Kennzeichnungskraft für Werbung wie auch Werbemittel und Hinweisflaggen. Die Marke sei insofern rein beschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig.

Daneben fehle es an einer Markenverletzung, da der angebliche Verstoß augenscheinlich durch die Antragstellerin selbst bzw. durch einen Dritten bewirkt worden sei.

Der Antragsgegner behauptet, Anlage AST 6 stelle nicht die Startseite bzw. Homepage seiner auf Sedo geparkten Domain dar, sondern weise die Ergebnisse einer konkreten Suche mit Suchbegriffen wie z.B. „Beach Flag" aus. Seiner Behauptung nach gibt es auf der Startseite keine Rubrik „Websuchresultate". Diese Kategorie werde erst nach Eingabe eines konkreten Begriffs ins Suchfeld angezeigt.

Er habe weder auf der Startseite noch sonst wo jemals ein Keyword hinterlegt. In diesem Fall verwende das Sedo-System den Domainnamen als Schlüsselwort.

Die aus Anlage AST 6 ersichtlichen „Sponsored Links" erschienen ebenfalls nicht auf der Startseite, sondern nur bei Initiierung einer entsprechenden Suche. Sie würden vollautomatisch von Sedo gemeinsam mit Google kreiiert. Er habe von ihnen keine Kenntnis gehabt.

Da er weder ein Schlüsselwort hinterlegt noch Einfluss auf die sog. „Sponsored Links" genommen habe, kann seines Erachtens aus Anlage AST 6 nicht gefolgert werden, dass er eine Markenverletzung begangen hat.

Das Suchergebnis sei ihm im Vorfeld der Abmahnung nicht bekannt gewesen.

Mehr als seine Domain nach Zugang der Abmahnung aus dem Parking-Programm zu nehmen, ist ihm seiner Ansicht nach nicht zumutbar gewesen. Insbesondere sei er nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung respektive zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Voraussetzungen für eine Störerhaftung lägen ebenso wenig vor wie im Verhältnis eines Rechtsinhabers zum Anbieter eines Domain-Parking-Services. Letzterer müsse die Rechtsverletzung auf einen Hinweis hin ebenfalls nur unmittelbar abstellen, sei im Übrigen aber nicht als Störer zu qualifizieren.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2013 Bezug genommen (BI. 147 ff. d.A.).
 
Entscheidungsgründe

I. Auf den Widerspruch des Antragsgegners vom 31.05.2013 waren die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung vom 14.05.2013 erneut zu überprüfen.

Dies führte zu deren Aufhebung.

Teils fehlt es schon an einem Verfügungsgrund (Ziff. 1.), im Übrigen ist die Kammer nicht (mehr) mit hinreichender Sicherheit von einer durch den Antragsgegner begangenen Kennzeichenverletzung überzeugt (Ziff. 2.).

1. In Bezug auf Lebenssachverhalte, von denen die Antragstellerin vermöge eines ihrer Organwalter bzw. ihres Internetproviders schon im Mai 2012 Kenntnis hatte (b)) oder mit denen sie das (hypothetische) Zustandekommen der Anlage ASt 6 erst gegen Ende dieses Verfahrens begründet hat (c)), fehlt es an einem Eilbedürfnis.

a) Im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform (Anlage AST 6) hat die Antragstellerin mit der eidesstattlichen Versicherung eines ihrer Geschäftsführer in Anlage AST 5 (BI. 21 f. d.A.) glaubhaft gemacht, von dieser erst im April 2013 Kenntnis genommen zu haben.

Insofern ist weder dargetan noch durch den Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin bereits im Frühjahr 2012 Kenntnis vom Inhalt der konkreten Internetseite (AST 6) hatte oder auch nur hätte haben müssen.

Diesbezüglich bestehen folglich keine Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrundes.

b) Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe ihre Marke schon dadurch in zurechenbarer Weise verletzt, dass er Dritten mit dem Parken seiner wortgleichen Domain die Möglichkeit des Auffindens von Konkurrenzprodukten über die Sedo-Suchfunktion eröffnet habe, fehlt es zum einen an  einer markenverletzenden Domainnutzung durch den Antragsgegner (Ziff. 2.), zum anderen bestehen ernsthafte Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Denn schließlich wusste die Antragsstellerin schon im Mai 2012 vom Sedo-Parking der gegnerischen Domain (§ 138 Abs. 3 ZPO).

c) Daneben fehlt es (auch) insofern an einem Eilbedürfnis, als die Antragstellerin zuletzt behauptet hat, die Darstellung in Anlage AST 6 hätte sich auch dadurch erzielen lassen, dass zunächst auf Google nach verwandten Suchbegriffen wie „beachflags" gesucht und anschließend die Sedo-Parking-Seite geöffnet wird. in diesem Fall erscheine dort unter den „Sponsored Links" ebenfalls ein Werbehinweis auf einen ihrer Wettbewerber.

Diesen neuen Lebenssachverhalt hat die Antragstellerin erst mehr als zwei Monate nach Kenntnis von der konkreten Verletzungsform dargetan (die Abmahnung datiert bereits vom 12.04.2013), so dass insofern kein Verfügungsgrund gegeben ist.
 
Abgesehen davon ist diese Behauptung der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Weder der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners noch Mitglieder der Kammer haben die Richtigkeit dieser Behauptung bei entsprechendem Vorgehen in Bezug auf die vom Antragsgegner noch bei Sedo geparkte Domain „immo-seite.de" nachvollziehen können. Deren Startseite sah nach einer Google-Recherche mit dem Begriff „beachflags" wie auf S. 6 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 18.06.2013 aus, ohne dass dort ein Link zu einem Mitbewerber der Antragstellerin erschienen wäre (BI. 134 d.A.).

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG, da sie einen Verstoß des Antragsgegners gegen § 14 Abs. 2 MarkenG nicht glaubhaft gemacht hat.

Die Kammer hält es nicht (mehr) für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner seine Domain — als mit der Klagemarke identisches Zeichen — für Waren und/oder Dienstleistungen „benutzt" hat, die mit den von der Marke erfassten übereinstimmen, diesen jedenfalls ähneln.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Markenrechtsverletzung liegt bei demjenigen, der eine solche behauptet, hier also bei der Antragstellerin (BGH (Urteil vom 13.01.2011 — I ZR 46/08), zitiert nach juris Rdnr. 18 — „Impuls").

Den Antragsgegner traf zwar eine sekundäre Darlegungslast für Vorgänge innerhalb seiner Sphäre (BGH — „Impuls", Rdnr. 21), dieser ist er allerdings mit seinem Vortrag nachgekommen, kein Keyword hinterlegt und auch sonst keinen Einfluss auf das Suchergebnis genommen zu haben.

b) Generell kann ein Domaininhaber zwar eine Markenverletzung begehen, allerdings regelmäßig nicht durch das bloße Registrieren bzw. Halten einer zeichenidentischen Domain, sondern nur durch deren Benutzung für eine aktive Website (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, Nach § 15 Rdnr. 107, 114, 117).

Prämisse für einen Markenverstoß ist in diesem Fall die Verwendung der Domain für identische Waren bzw. Dienstleistungen auf der konkreten Website (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 127, 139).

c) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners scheidet eine Markenverletzung nicht schon deshalb aus, weil der Antragsgegner die Domain „entdecker.de" bei Sedo ausschließlich für Werbung — und nicht für Beachfiags, Bindfäden oder sonstige Waren der Klassen 22 und 24 — verwendet hätte.

aa) Entsprechend der BGH-Entscheidung „Sedo" wird eine dort geparkte Domain prinzipiell nicht nur für „Werbung", sondern (jedenfalls auch) für die unter den Werbeverweisen angebotenen Produkte verwendet (U.v. 18.11.2010 — I ZR 155/09) — „Sedo", zitiert nach juris, Rn. 19 f.; aA LG Hamburg (U.v. 28.07.2008 — 408 0 274/08) — „wachs.de", BeckRS 2009, 03267; insgesamt zur insgesamt nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung, Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rdnr. 140 m.w.N.). In diesem Fall läge eine doppelidentische Zeichennutzung vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), die weder Raum für Schutzrechtserwägungen noch angesichts der Bindungswirkung der Eintragung — für eine Berücksichtigung der vermeintlichen Löschungsreife der Klagemarke ließe.

bb) Überdies ist die Klagemarke auch für Werbung (Klasse 35) registriert (vgl. Anlage AST 3, Bl. 16 d.A.).

Eine Nutzung der Domain für diese Dienstleistung ist aber weder Gegenstand der Antragsbegründung noch bestünde für einen hierauf gestützten Eilantrag ein Verfügungsgrund.

d) In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Markenverletzung wegen Be-werbung von Konkurrenzprodukten durch Werbelinks liegt nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung u.a. dann eine Markenverletzung vor, wenn ein Dritter ein Keyword zur Bewerbung seines Angebots im Rahmen der sog. Adword-Werbung bei Google nutzt (gesonderte Anzeigenspalte mit gesponserter Werbung) und aus der konkreten Angabe nicht ersichtlich ist, dass es sich um das Angebot eines Dritten handelt, sondern wenn zumindest Zweifel bestehen, ob nicht ein Angebot des Markeninhabers bzw. eines mit diesem wirtschaftlich Verbundenen in Rede steht (siehe z.B. EuGH vom 26.03.2010 ¬C -91/09, zitiert nach juris, Rdnr. 28; BGH (Urteil vom 13.01.2011 — I ZR 125/07) — Banana¬bay II, zitiert nach juris, Rdnr. 24).

Eine solche Markenverletzung wäre im Streitfall anzunehmen, sofern der Antragsgegner zu seiner bei Sedo geparkten Domain ein Keyword wie z.B. „beachflag" hinterlegt hätte, das zu einem der Anlage AST 6 entsprechenden Suchergebnis geführt , wovon die Kammer bei Erlass ihrer einstweiligen Verfügung ausgegangen ist.

aa) Dies hat die Antragstellerin allerdings nicht glaubhaft gemacht (vgl. die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers in Anlage AST 5, BI. 21 d.A.). Sie hat nur dahingehende Mutmaßungen angestellt („offensichtlich").

bb) Soweit die Kammer bei Erlass der Verbotsverfügung auf Grund der Anlage AST 7 angenommen hat, die Einblendung von Werbung für Wettbewerber der Antragstellerin in Anlage AST 6 basiere auf einem vom Antragsgegner eingegebenen Keyword (BI. 25 d.A.: „Beim Domain-Parking wird automatisch zu dem von Ihnen angegebenen Keyword passende Werbung auf Ihrer Domain eingeblendet [..,r), hat der Antragsgegner die Richtigkeit dieser Annahme durch seine eidesstattliche Versicherung vom 31.05.2013 widerlegt.

Mit dieser hat er glaubhaft gemacht, mit Sicherheit sagen zu können, dass er zu keinem Zeitpunkt im Parking-Programm für die Domain „entdeckende" irgendwelche Keywords (Schlüsselwörter) hinterlegt hat, vielmehr nach seinem Kenntnisstand, wenn keine Keywords hinterlegt werden, einfach nur der Begriff der Domain, in diesem Fall „entdecker" als solcher bei der Angabe der Links auf der geparkten Seite berücksichtigt wird (Anlage AG 2, BI. 95 d.A.; vgl. auch BGH — „Sedo", a.a.O., Rn. 22).

Sein Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend hinzugefügt, angesichts der zahlreichen vom Antragsgegner gehaltenen und zum Teil bei Sedo geparkten Domains habe sich dieser nicht die Mühe einer Optimierung durch Kategorisierung und Keyword-Hinterlegung gemacht.

Der Antragsgegner hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass Anlage AST 6 nicht die Startseite der bis vor Kurzem von ihm bei Sedo geparkten Domain „entdeckende" wiedergibt, sondern das Ergebnis einer gezielten Suche mit einem Suchbegriff wie z.B. „Beach Flag" ist (vgl. An-lage AG 2, BI. 95 f. d.A.).

(1) Entsprechend der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners geht die Kammer — nicht zuletzt auf Grund einer eigenen Überprüfung anhand der Domain „immo-seite.de" ¬davon aus, dass der Seiteninhalt in Anlage AST 6 nur nach einer aktiven Betätigung der Suchfunktion angezeigt worden sein kann. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Antrag¬stellerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten.

Auf der Startseite einer bei Sedo geparkten Domain erscheinen noch keine „Websuchresultate". Auf der „Homepage" sind nur sog. „Sponsored Links" sowie am Seitenrand „Weitere[n] Links" vorhanden (Letztere werden möglicherweise anhand des Keywords, hilfsweise der Domain, generiert werden, geben scheinbar aber nicht nur vollautomatisiert die letzten Suchanfragen wieder, vgl. demgegenüber Anlage AG 2, BI. 95 d.A.).

Nach Eingabe eines Suchworts bleiben die „Weiteren Links" (am Seitenrand) jeweils unver-ändert, wohingegen sich die „Sponsored Links" am jeweiligen Suchbegriff orientieren. Nach (bzw. zwischen) diesen „Sponsored Links" werden sog. „Websuchresultate" angezeigt, die nach unwidersprochener Behauptung des Antragsgegners von Sedo in Kooperation mit Google erzeugt werden.

(2) Soweit die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Domain-Parking-Service" der Sedo GmbH in Ziff. 2.4 Abs. 1 vorsehen, dass der Kunde verpflichtet ist, ein Werbekeywort zur Steuerung der durch den Werbepartner angezeigten Keyword-Wahl in seinem Kundenkonto in Verbindung mit einer geparkten Domain einzutragen, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung auf Rückfrage des Gerichts unwidersprochen behauptet, die Eingabe eines Keywords sei weder Voraussetzung für die Freischaltung der Seite noch dränge Sedo aktiv auf die Eingabe eines Keywords. Nach seinen Kenntnissen als mehrmaliger Vertreter auch der Sedo GmbH sei es vielmehr so, dass sich die Werbung bei fehlender Keyword-Eingabe an der Domain orientiere.
 
(3) Die Antragstellerin hat daher insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass der Antragsgegner eine der Kategorien auf der Startseite der bei Sedo geparkten Domain „entdeckende" durch Eingabe eines Keywords oder eine sonstige Steuerungsmaßnahme (z.B. eine Kategorisierung) beeinflusst hat.

Letzteres folgt auch nicht daraus, dass die „Weitere[n] Links" in Anlage AST 6 allesamt den Wortbestandteil „Beach" aufweisen und dort an erste Stelle „Beach Flag" steht (BI. 23 d.A.). Selbst wenn diese Links schon auf der Startseite erschienen wären, hat der Antragsgegner eidesstattlich versichert, auf den Bereich „Weitere Links" selbst keinen Einfluss gehabt zu haben (Anlage AG 2, Bl. 95 f. d.A.). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Behauptung bestehen nicht.

e) Der Verfügungsantrag geht von einer täterschaftlichen Markenverletzung des Antragsgegners aus (JA das Zeichen „entdecker" [...] zu verwenden").

Für eine solche müssen — ebenso wie im Urheberrecht — die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Markenrechts erfüllt sein (vgl. u.a. BGH (Urteil vom 12.05.2010 — I ZR 121/08) — „Sommer unseres Lebens", zitiert nach juris, Rn. 13; BGH (Urteil vom 22.06.2011 — I ZR 159/10) — „Automobil-Onlinebörse"), zitiert nach juris, Rdnr. 18; BGH (Beschluss vom 10.05.2012 — I ZR 57/09), zitiert nach juris, Rdnr. 3; siehe auch BGH (Urteil vom 12.07.2012 — I ZR 18/11) — „Alone in the Dark", zitiert nach juris, Rn. 16).

(1) Diesbezüglich hat der EuGH in seiner Entscheidung „Google France und Google" vom 23.04.2012 entschieden, dass der Anbieter eines Internetreferenzdienstes nicht als Zeichenbenutzer anzusehen sei, wenn er keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über diese verschaffen konnte, sondern wenn er nur Schlüsselwörter gespeichert hat, die zur Werbeanzeige führten.

Der Anbieter könne i.d.F. nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er habe die Information nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Information oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt habe (C-236/08, zitiert nach juris, Rdnr. 120).

Es liege keine eigene Benutzung des Referenzdienstes vor, sondern eine solche der Werbenden (insgesamt dazu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdnr. 104).

Entsprechendes hat im Streitfall zu gelten. Auch hier fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner Einfluss auf eine der Link-Listen in Anlage AST 6 genommen haben könnte.

(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haftet er nicht deshalb wegen einer Markenverletzung, weil die bloße Existenz der Suchfunktion Nutzern die Möglichkeit bietet, einen Suchbegriff wie „beachflag" einzugeben und hierdurch auf Angebote von Wettbewerbern der Antragstellerin zu stoßen.
 
Eine kenntnisunabhängige Haftung der Teilnehmer am Domain-Parking-Programm von Sedo für alle nur denkbaren Kennzeichenverletzungen auf Grund von automatisch generierten Werbelinks ginge deutlich zu weit. Sie würde voraussetzen, dass es dem Domaininhaber zumutbar ist, entsprechende Verstöße vorauszusehen und effektiv zu verhindern. Dies ist nicht der Fall.

Soweit die Antragsstellerin geltend macht, i.d.F. habe weder Sedo noch der Domaininhaber für eine Kennzeichenverletzung einzustehen, trifft dies nur für den Zeitraum bis zur Anzeige einer potenziellen Rechtsverletzung zu. Reagieren beide hierauf nicht, ist eine Haftung durchaus denkbar.

(3) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Begriff „Beach Flag" unter „Weitere Links" bereits auf der Startseite unter „entdeckende" vorhanden gewesen wäre, läge kein Anknüpfungspunkt für eine Störerhaftung des Antragsgegners vor.

Dieser hat glaubhaft gemacht, auf diesen Bereich keinen Einfluss genommen und bis zur Abmahnung überhaupt nichts von diesen Links und Inhalten gewusst zu haben (Anlage AG 2, BI. 95 f. d.A.).

Anders als die Antragstellerin meint, lässt sich der BGH-Entscheidung „Sedo" insofern nicht entnehmen, dass derjenige, der dort eine Domain parkt, im Fall der automatischen Schlüsselwort-Generierung und des Angebots von mit dem Warenverzeichnis identischen Produkten oder Dienstleistungen unter Werbelinks automatisch als Markenverletzer verantwortlich ist.

Der BGH hat unter Rn. 25 f. (a.a.O.) lediglich ausgeführt, Sedo habe den verwechslungsfähigen Domainnamen nicht dadurch benutzt, dass sie ihrem Kunden die Möglichkeit zur Einstellung der Internetseite in ihr Programm gegeben habe; sie habe unter dem Domainnamen keine Waren angeboten und diesen nicht zur Werbung verwendet (Rn. 25). Sedo habe bei den Kennzeichenverletzungen auch nicht bewusst und gewollt mit dem Domaininhaber zusammengewirkt, den Domainnamen habe dieser ohne ihre vorherige Kenntnisnahme eingestellt (Rn. 26).

Damit hat der BGH nicht zugleich festgestellt, dass der Domaininhaber für eine Kennzeichenverletzung verantwortlich zeichnet. Dem BGH ging es mit seinen Ausführungen ausschließlich darum darzulegen, dass Sedo nicht für eine Kennzeichenverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Eine Verantwortung des Domaininhabers war nicht Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls.

f) Der Antragsgegner hat sich die „Sponsored Links" im Streitfall auch nicht zueigen gemacht.

g) Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass er auf die Abmahnung unmittelbar reagiert und die Domain „entdeckende" aus dem Parking-Programm entfernt hat, besteht auch keine
 
Haftungsgrundlage unter dem Aspekt eines Untätigbleibens trotz Hinweises auf eine Rechtsverletzung, die Anlass zur Anregung einer Umstellung des Eilantrags auf eine bloße Störerhaftung gegeben hätte (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO).

3. Soweit die Antragstellerin ihren Eilantrag hilfsweise auf die Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens gestützt hat, gilt insgesamt Entsprechendes.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.