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Urteile 2013

Leitsätzliches

Urteile 2013

Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte,generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen.

Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!

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Verwechslungsgefahr bei "SAM" im Modebereich - OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2013, Az.: 6 W 41/13

Die Bezeichnung "SAM" erscheint in der angegriffenen Artikelbezeichnung als Zweitmarke.

 

App-Name ist keine markenmäßige Verwendung (KG Berlin, Urt. v. 1. November 2013; Az.: 5 U 68/13)

Ein App-Name stellt keine markenmäßige Verwendung einer eingetragenen Wortmarke dar, da es sich um eine Inhaltsbeschreibung handelt und keine Herkunftsbezeichnung.

Anwaltskosten bei unberechtigter markenrechtlicher Verwarnung (LG Düsseldorf, Urt. v. 30. Oktober 2013; Az.: 2a O 42/13)

1. Eine unberechtigte kennzeichenrechtliche Verwarnung kann einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und zum Schadensersatz verpflichten.
2. Bereits die Sperrung einer Domain durch die Handelsplattform Sedo alleine stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn dies nach einer Aufforderung geschieht, eine Domain im Domain Parking auszuschließen, da der Kläger von der Ernsthaftigkeit der Verlangens, die Nutzung der Domain zu unterlassen, ausgehen musste.

Knud gegen Knut, der Eisbär (Europäisches Gericht, Urt. v. 16. September 2013; Rs.: T-250/10)

Zwischen den Marken "Knud" und "Knut, der Eisbär" besteht eine Verwechselungsgefahr, weshalb die zeitlich ältere Marke Prioritätsrang genießt.

Verletzung des Namensrechts - bei kurzer Bezeichnung keine Verwechselungsgefahr (LArbG, Urt. v. 6. Mai 2013; Az.: 2 Sa 62/13)

1. Das Namensrecht eines Unternehmens ist nicht durch eine Domain des Betriebsrats verletzt, wenn neben der Unternehmensbezeichnung die Zusatzbezeichnung für den Betriebsrat verwendet wird.
2. Eine Verwechselungsgefahr besteht auch nicht, wenn bei einer sehr kurzen Unternehmensbezeichnung der Zusatz den Domain-Namen doppelt so lang erscheinen lässt wie die eigentliche Unternehmensbezeichnung.
3. Die Verwechselungsgefahr scheidet insbesondere dann aus, wenn sich aus einer Google-Suche ergibt, dass die vermeintlich verletzende Domain erst auf einer der hinteren Seiten der Suchergebnisse erscheint.

Olympiaschutzgeetz ist verfassungsgemäß (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18. Juni 2013; Az.: I-20 U 109/12)

1. Das Olympiaschutzgesetz ist hinsichtlich seiner grundrechtseinschränkenden Wirkung allgemein und nicht auf einen Einzelfall bezogen.
2. Wie der Gesetzgeber sonstige Immaterialgüterrechte schaffen, inhaltlich umschreiben und nach formellen und materiellen Voraussetzungen einzelnen Inhabern zuweisen darf, kann er bestimmte Zeichen auch unmittelbar durch Gesetz einem Rechtssubjekt zuzuweisen.

BGH zur Markenrechtsverletzung bei AdWord-Anzeigen - Beate Uhse (Urt. v. 20. Februar 2013; I ZR 172/11)

1. Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV sein.
2. Eine Verletzung der bekannten Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buch st. c GMV kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht „ohne rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. - Interflora).

 


Amtliche Leitsätze des BGH

Keine Haftung für Sedo Park- und Suchfunktion - Einstweilige Verfügung wieder aufgehoben (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 19. Juni 2013; Az.: 2-06 O 204/13)

1. Der Inhaber einer geparkten Internetadresse haftet nicht für im Rahmen des Domain-Parking angezeigten gesponserten Links, wenn er selbst keine Schlüsselwörter oder Kategorien hinterlegt hat.

2. Der Inhaber einer geparkten Internetdomain haftet bis zur Kenntniserlangung nicht für die im Rahmen der Suchfunktion im Parking angezeigten Werbelinks, die in dieser Form auf der Startseite selbst so nicht angezeigt werden.

3. Durch die beim solchem Parking angebotene Suche erst geschaffenen Links sind Inhalte Dritter im Sinne des TMG.

 

planetkey vs. keyplanet (LG Köln, Urt. v. 25. Juli 2013; Az.:31 O 136/13)

1. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung in schwarz-weißer Ausfertigung, die die Nutzung eines Domain-Namens untersagt, ist ausreichend, da die Ermittlung des Verbotsumfangs dem Antragsgegner unschwer möglich ist.
2. Zwischen der eingetragenen Wortmarke "planetkey" und und der Bezeichnung "keyplanet" besteht aufgrund von Dienstleistungsidentität Verwechslungsgefahr.
3. Das Kennzeichen "planetkey" ist eine unterscheidungskräftige Wortmarke, welche eine fantasievolle Kombination zweier inhaltlich in keinem Zusammenhang stehender Begriffe darstellt, die für die angebotene Dienstleistung keinen beschreibenden Anklang haben.

Recht der Gleichnamigen: BGH zur Zulässigkeit von P&C Werbung - Urt. v. 24. Januar 2013 -Az.: I ZR 60/11 (Peek & Cloppenburg III)

a) Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet tätig sind, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung, muss es mit einem aufklärenden Hinweis deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dieser Hinweis muss leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, einem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen.

b) Die Wertungen des Rechts der Gleichnamigen sind zu berücksichtigen, wenn sich die Frage stellt, ob die Gefahr der Verwechslung mit dem Kennzeichen eines Mitbewerbers zu einer unlauteren Handlung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG führt.
Amtliche Leitsätze des BGH

Kein Dispute mangels Löschungsanspruch - LG Köln

Ein markenrechtlicher Dispute kann unbegründet sein, wenn kein Löschungsanspruch besteht und die Marke noch ausserhalb des markenrechtlich geschützen Bereichs verwendet werden kann.